BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15
1. Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht.(Rn.12)
2. Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des – gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden – Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar.(Rn.22)
3. Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: „deed poll“ nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung zu versagen.(Rn.29)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
A.
1
Die Antragstellerin wurde am 4. April 1983 als deutsche Staatsangehörige geboren. Im Geburtenregister des Standesamts E. wurde ihre Geburt mit den Vornamen „Silke Nicole“ und dem Familiennamen „Vo“ beurkundet.
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Im Jahr 1999 verlegte die Antragstellerin ihren Wohnsitz nach London. Nach Abschluss ihrer dort absolvierten Berufsausbildung war sie in verschiedenen Ländern als selbständige Ballettlehrerin tätig; ihr gewöhnlicher Aufenthalt verblieb in dieser Zeit durchgehend im Vereinigten Königreich. Im Oktober 2011 erwarb die Antragstellerin durch Einbürgerung zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit. Während eines beruflich veranlassten Aufenthalts in der Schweiz gab sie im Dezember 2011 gegenüber der britischen Botschaft in Bern eine einseitige Erklärung zur Namensänderung („deed poll“) ab, wonach sie ihren Namen in „Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein“ ändere. Unter diesem Namen, unter dem ihr am 17. April 2013 auch ein britischer Reisepass ausgestellt worden war, schloss die Antragstellerin am 21. Mai 2013 in England die Ehe. Aus dieser Ehe sind männliche Zwillinge hervorgegangen, die am 15. August 2014 in London geboren wurden. Am 19. August 2014 änderte der Ehemann der Antragstellerin seinerseits durch „deed poll“ seinen bisher geführten Namen „George Wa“ in „Jörg Alexander Leopold Graf von Fürstenstein“. Am gleichen Tage wurden die Kinder mit den Vornamen „Vincent Louis Alexander“ bzw. „Raphael Julius Frederick“ und dem Familiennamen „Graf von Fürstenstein“ im örtlichen Register für Geburten- und Sterbefälle eingetragen.
3
Die Antragstellerin hat gegenüber dem zuständigen Standesamt unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB in öffentlich beglaubigter Form erklärt, dass der von ihr nach britischem Recht gewählte Name in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt hat die begehrte Eintragung verweigert. Den anschließenden Antrag der Antragstellerin, das Standesamt zur Fortschreibung des sie betreffenden Geburteneintrags dahingehend anzuweisen, dass ihre Vornamen „Silia Valentina Mariella“ und ihr Familienname „Gräfin von Fürstenstein“ laute, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die weiterhin das Ziel verfolgt, das Standesamt zur erstrebten Fortschreibung des Geburteneintrages anzuweisen.
B.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
6
Das Beschwerdegericht hat seine, unter anderem in FamRZ 2015, 1655 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
7
Das Begehren der Antragstellerin nach Fortschreibung des Geburtsregisters scheitere schon daran, dass der von ihr beanspruchte Phantasiename nicht dem Geburtsnamen im Sinne des deutschen Personenstands- und Namensrechts entspreche. Das englische Recht unterscheide zwischen dem bei Geburt erworbenen „legal name“ und dem später angenommenen „conventional name“. Vergleichbar mit dem Geburtsnamen nach deutschem Recht sei nur der „legal name“, der durch spätere Namensänderungen nur überlagert, nicht aber verdrängt werde.
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Zudem sei Art. 48 EGBGB auf isolierte Namensänderungen, die allein auf der freien Entschließung des Namensträgers beruhten, nicht anzuwenden. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe sich mit der Einführung des Art. 48 EGBGB darauf beschränken wollen, die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umzusetzen. Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe sich aber nur mit einem Namenserwerb aufgrund familienrechtlicher Vorgänge (Geburt, Adoption) und die dadurch entstandene hinkende Namensführung befasst. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung für den nationalen Gesetzgeber, auch freiwillig gewählte hinkende Namensverhältnisse und selbst geschaffene Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen. Isolierte öffentlich-rechtliche Namensänderungen mögen aus europarechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich von Art. 48 EGBGB einzubeziehen sein, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt seien. Das sei bei einem „deed poll“ nach englischem Recht aber nicht der Fall.
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Jedenfalls verstoße die Wahl eines frei gewählten Phantasienamens gegen den ordre public. Es gehöre zu den wesentlichen Grundlagen des deutschen Namensrechts, dass Namen von der Rechtsordnung verbindlich zugewiesen und Namensänderungen – von den Sonderfällen des Namensänderungsgesetzes abgesehen – nur im Zusammenhang mit statusrechtlichen Veränderungen möglich seien. Die ihm zugewiesene Ordnungsfunktion könne ein Name nur dann erfüllen, wenn er sich nur ausnahmsweise ändere. Erst recht könne kein frei gewählter Name anerkannt werden, der eine Adelsbezeichnung enthalte. Der Europäische Gerichtshof habe anerkannt, dass das in der österreichischen Verfassung verankerte Verbot der Führung von Adelsbezeichnungen die Beeinträchtigung der Freizügigkeit durch eine hinkende Namensführung rechtfertige. Ebenso wie das österreichische Adelsaufhebungsgesetz diene auch der – nach Art. 123 GG als einfaches Bundesgesetz weitergeltende – Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV der Verwirklichung der Gleichheit aller Bürger. Die Abschaffung des Adelsstandes in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV habe zwangsläufig dazu geführt, dass keine neuen Adelsbezeichnungen mehr erworben werden konnten. Nur bestehende und bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahr 1919 namensähnlich verwendete Adelsbezeichnungen hätten seither als Namensbestandteile aufgrund familienrechtlicher Vorgänge weiterverwendet werden können. Das mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verbundene Verbot der Verleihung von Adelsbezeichnungen gelte auch für die Gewährung eines Adelstitels als Namensbestandteil im Wege einer Namensänderung. Könnten auf dem Weg des Art. 48 EGBGB frei gewählte oder erfundene Adelsbezeichnungen ebenfalls zu Namensbestandteilen werden, würde die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen die Möglichkeit des Neuerwerbs von Adelstiteln konterkariert.
II.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung zwar nicht in sämtlichen Punkten der Begründung, jedenfalls aber im Ergebnis stand.
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1. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen. Anders als das Beschwerdegericht meint, liegen die Voraussetzungen für eine Namenswahl nach dieser Vorschrift – vorbehaltlich der gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB vorzunehmenden Prüfung des ordre public – bei der Antragstellerin vor.
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a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die konkrete Art des Namenserwerbs einer Anwendbarkeit von Art. 48 Satz 1 EGBGB unter den hier obwaltenden Umständen nicht entgegen. Art. 48 EGBGB dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Beeinträchtigung der im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten – insbesondere des Unionsbürgerrechts auf Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV) – durch eine Verpflichtung zur Führung unterschiedlicher Namen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union („hinkende Namensführung“). Wegen des uneingeschränkten Wortlauts des Art. 48 Satz 1 EGBGB wird nach allgemeiner Ansicht nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1533; MünchKommBGB/Lipp 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Hausmann BGB [Neubearbeitung 2019] Art. 48 EGBGB Rn. 22; jurisPK-BGB/Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; BeckOGK/Kroll-Ludwigs [Stand: Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 45; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 10; Palandt/Thorn BGB 77. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II-440; Mankowski StAZ 2014, 97, 105; Wall FamRZ 2015, 1658 f. und StAZ 2015, 41, 44). Weder die aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine hiervon abweichende Beurteilung.
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aa) Es ist im Ausgangspunkt freilich zutreffend, dass die Einführung des Art. 48 EGBGB unmittelbar durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Grunkin und Paul“ veranlasst worden ist, welches den Fall einer kollisionsrechtlich bedingten Namensspaltung beim Geburtsnamen für ein in Dänemark lebendes Kind deutscher Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 – Rs. C-353/06 – FamRZ 2008, 2089, Grunkin/Paul). Der neue Art. 48 Satz 1 EGBGB sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs vom 10. August 2012 im deutschen Namensrecht eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines im EU-Ausland erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namens in solchen Fällen bieten, die dem vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil „Grunkin und Paul“ entschiedenen Sachverhalt entsprechen (vgl. BR-Drucks. 468/12 S. 13 f. = BT-Drucks. 17/11049 S. 12).
14
Das Problem einer möglichen Erstreckung des Anwendungsbereichs von Art. 48 Satz 1 EGBGB auf einen von familienrechtlichen Statusereignissen unabhängigen Namenserwerb ist schon im Gesetzgebungsverfahren erkannt worden. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 hat der Bundesrat – unter anderem – die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 48 EGBGB bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen im EU-Ausland aufgeworfen (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 15). Die Bundesregierung betonte in ihrer Gegenäußerung vom 17. Oktober 2012 erneut, dass Art. 48 EGBGB geeignet sei, diejenigen Sachverhalte zu bewältigen, die dem vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache „Grunkin und Paul“ entschiedenen Sachverhalt entsprächen. Im Übrigen hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung von einer näheren Befassung mit den in der Stellungnahme des Bundesrats enthaltenen Fragen ausdrücklich abgesehen, zumal „diese durch den Wortlaut, die ausführliche Begründung und die begrenzte Zielsetzung des Regierungsentwurfs (…) sowie durch das geltende deutsche Recht (…) beantwortet“ würden (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 17). Den Gesetzesmaterialien lässt sich hiernach allenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Frage nach der rechtlichen Behandlung isolierter Namensänderungen keine abschließende Beurteilung vornehmen und ihre Beantwortung der Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung überlassen wollte (zutreffend Wall FamRZ 2015, 1658, 1659). Von einer bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Anwendung von Art. 48 Satz 1 EGBGB auf Fälle des isolierten Namenserwerbs ohne Zusammenhang mit familienrechtlichen Statusvorgängen kann nicht ausgegangen werden.
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bb) Die vom Beschwerdegericht für richtig gehaltene teleologische Reduktion des Art. 48 EGBGB dahingehend, dass – zumindest – ein privatautonomer Namenserwerb vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst sei, beruht darüber hinaus auf der rechtlichen Prämisse, die unionsrechtlichen Gewährleistungen schützten einen solcherart erworbenen Namen nicht. Dieser Annahme ist durch die – nach Erlass der Beschwerdeentscheidung – fortgeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch hinkende Namensführung der Boden entzogen worden. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2016 ausgeführt hat, soll allein die Freiwilligkeit der Namensänderung für sich genommen keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV rechtfertigen. Deutsche Behörden können deshalb die Anerkennung eines von einem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig erworbenen Namens nicht allein aus dem Grund verweigern, dass diese Namensänderung ohne Zusammenhang mit statusrechtlichen Vorgängen allein aus persönlichen Gründen veranlasst worden ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 52 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).
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b) Der Name der Antragstellerin, die sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt dem deutschen Sachrecht. Die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts ist nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu bestimmen (BT-Drucks. 17/11049 S. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. April 2017 – XII ZB 177/16 – FamRZ 2017, 1179 Rn. 12 ff.). Besitzt der Namensträger auch die deutsche Staatsangehörigkeit, ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts bei Doppelstaatlern jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach der deutschen Staatsangehörigkeit der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist. Ob und inwieweit die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV rechtlichen Bedenken begegnet (offengelassen im Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 180/12 – FamRZ 2014, 741 Rn. 14), braucht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 EGBGB nicht weiter erörtert zu werden. Denn im Rahmen des Art. 48 EGBGB ruft die bevorzugte Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit keine an die Staatsangehörigkeit angeknüpfte und nach Art. 18 AEUV unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten hervor, sondern sie eröffnet – im Gegenteil – einem Doppelstaatler ungeachtet seiner effektiven Staatsangehörigkeit den Zugang zu einem besonderen Namenswahlrecht, mit dem die auf hinkender Namensführung beruhende Beschränkung seiner Grundfreiheiten gerade beseitigt werden kann (vgl. jurisPK-BGB/Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 3 Fn. 4).
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c) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte die Antragstellerin – ungeachtet ihrer beruflichen Auslandstätigkeit – im Zeitpunkt des Namenserwerbs durch „deed poll“ im Dezember 2011 ihren Daseinsmittelpunkt in London. Sie hat deshalb ihren Namen während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Vereinigten Königreich erworben.
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d) Schließlich ist der von der Antragstellerin im Wege des „deed poll“ erworbene Name im Vereinigten Königreich auch registriert.
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Art. 48 Satz 1 EGBGB erfordert die Eintragung des im EU-Ausland erworbenen Namens in einem dortigen „Personenstandsregister“. Darunter fallen nach allgemeiner Ansicht alle Register eines Mitgliedstaates sowie die aus diesen Registern erteilten Auszüge, die verbindlich über den Personenstand und den zivilrechtlichen Namen einer Person Auskunft geben und dies auch hauptsächlich bezwecken (vgl. MünchKommBGB/Lipp 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 14; jurisPK-BGB/Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 7; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II-439; Dutta FamRZ 2016, 1213, 1216; Wall StAZ 2015, 41, 46; Freitag StAZ 2013, 69, 70). Zum Nachweis der Registrierung kann die Vorlage eines Passes (oder eines vergleichbaren Ausweisdokuments) ausreichen, weil dieser von der zuständigen Behörde in der Regel aufgrund von Angaben in amtlichen Registern ausgestellt wird (Wall StAZ 2015, 41, 46; Freitag StAZ 2013, 69, 70).
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Gemessen daran ist die Beurteilung gerechtfertigt, dass der durch „deed poll“ gewählte Name „Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein“ im Vereinigten Königreich als Name der Antragstellerin im Sinne des Art. 48 Satz 1 EGBGB registriert ist. Die Antragstellerin hat einen auf diesen Namen lautenden britischen Reisepass vorgelegt und darüber hinaus nachgewiesen, dass sie mit diesem Namen sowohl in ihrer Heiratsurkunde als auch in der Geburtsurkunde ihrer beiden Söhne eingetragen ist.
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2. Die begehrte Fortschreibung des Geburtenregisters kommt gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Wahl des Namens „Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein“ ist jedenfalls wegen des Namensbestandteils „Gräfin von“ mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB), und auch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung dieses Namens besteht nicht.
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a) Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung verstößt gegen den Rechtsgedanken des – gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BGBl. III Gliederungsnummer 401-2) – Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV.
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aa) Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der den folgenden Wortlaut hat:
„Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.“
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Während Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV einen bloßen Programmsatz enthielt, der an die Gesetzgebung des Reichs und der Länder gerichtet war, schaffte Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen unmittelbar geltendes Recht. Dem ersten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV konnte entnommen werden, dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsgeschlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem namensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen sind (vgl. RGZ 103, 190, 194). Durch das im zweiten Halbsatz von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ausgesprochene Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen wurde unmittelbar eine Regelungsaufgabe aus dem – auf die Aufhebung von Standesvorrechten gerichteten – Programm des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV umgesetzt (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129; Dumoulin Die Adelsbezeichnung im deutschen und ausländischen Recht [1997] S. 77).
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Entstehungsgeschichtlich stellt Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dabei einen Kompromiss zwischen adelsfeindlichen und konservativen Strömungen im Verfassungsgebungsverfahren dar. Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen – wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen – generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6). Die endgültige Fassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV brachte die unterschiedlichen Interessen in der Weise zum Ausgleich, dass die Neuverleihung von Adelsbezeichnungen verboten wurde, jedoch demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung der zu einer bloßen Silbe des bürgerlichen Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnung gestattet wurde.
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bb) Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung entwickelte sich in Schrifttum, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis eine Kontroverse über die Reichweite des in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV statuierten Verbots der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen. Diese entzündete sich insbesondere an der Streitfrage, ob die Änderung eines Namens ohne Adelsbezeichnungen in einen Namen mit Adelsbezeichnungen nach den – seinerzeit landesrechtlich geregelten – Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtlich überhaupt noch zulässig war. Teilweise wurde die Annahme von Namen mit Adelsbezeichnungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung als Durchbrechung des reichsrechtlichen Verbots der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV angesehen und deshalb für unzulässig erachtet (vgl. KG OLGRspr. 42 [1922], 93 Fn. 1; Baring LZ 1922, Sp. 89, 93 f. unter Hinweis auf einen Erlass des Reichsministeriums des Innern vom 10. Oktober 1921; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 245 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus dem zeitgenössischen Schrifttum; ähnlich Rademacher Das Recht des Artikels 109 Absatz 3 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 [1927] S. 88: Umgehung des Verleihungsverbots). Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffassung insbesondere mit der Gleichstellung von „bürgerlichen“ und „adeligen“ Namen im öffentlich-rechtlichen Namensrecht und damit, dass die Weimarer Reichsverfassung den Begriff der „Verleihung“ ohne Sinnänderung dem früheren Adelsrecht entnommen habe und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich auf den Neuerwerb von Adelsbezeichnungen durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. RGZ 109, 243, 253; Anz DJZ 1920 Sp. 899, 901; Rietzsch VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; Opet JW 1925, 2115, 2117). Doch auch Vertreter der Auffassung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht vom unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV erfasst sahen, maßen dem verfassungsmäßigen Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung Bedeutung bei; es müsse jedenfalls der Anschein vermieden werden, dass die erstrebte Annahme des geänderten Namens nach Gründen und Wirkung der Verleihung einer Adelsbezeichnung gleichkomme (vgl. Anz DJZ 1920, Sp. 899, 901). Eine vollständig einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern bildete sich bis zum Ende der Weimarer Republik nicht heraus. Überwiegend waren die zuständigen Behörden zurückhaltend bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Rahmen von Namensänderungen; in mehreren Ländern wurden Ersuchen auf Namensänderung sogar prinzipiell abgelehnt, wenn der gewünschte Name eine Adelsbezeichnung enthalten sollte (vgl. Nachweise bei Wagner-Kern Staat und Namensänderung [2002], S. 147 ff.).
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cc) In der Bundesrepublik Deutschland knüpfte die Handhabung des – nunmehr bundeseinheitlich geregelten – Rechts der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Bezug auf die Gewährung von Namen mit Adelsbezeichnungen an die eher restriktive Praxis aus der Zeit der Weimarer Republik an. Nach der derzeit geltenden und für die Verwaltungsbehörden bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 soll ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur „ausnahmsweise“ gewährt werden, was sich „aus dem Normzweck des fortgeltenden Artikels 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919“ ergebe (Nr. 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 NamÄndVwV; vgl. davor etwa Nr. VII Ziff. 2 der Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen und über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951, GMBl 1951, 267, 272). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 – 6 B 13/93 – juris Rn. 2; BVerwG StAZ 1979, 93; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 – VII B 86.73 – juris Rn. 4). Die Gewährung eines Namens mit Adelsbezeichnungen im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn es an einer „besonders gewichtigen sozialen Beziehung“ zu einem Träger des gewünschten Namens fehlt (BVerwG NJW 1997, 1594).
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dd) Das dieser Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zugrunde liegende Verständnis vom Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ist nach Ansicht des Senats zutreffend. Es mag zwar richtig sein, dass der im zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verwendete Begriff der „Verleihung“ dem bis 1918 für die Gewährung von Adelstiteln maßgeblich gewesenen Adelsrecht entnommen war. Eine insoweit vollständig auf das überkommene Wortverständnis beschränkte Auslegung würde die Verfassungsbestimmung indessen nahezu bedeutungslos machen. Denn die Verleihung einer Adelsbezeichnung durch einen – vom Willen des Geehrten unabhängigen und mit öffentlich-rechtlichen Vorteilen verbundenen – landesherrlichen Gnadenerweis war unter der durch die Weimarer Reichsverfassung etablierten republikanischen Staatsform allenfalls noch theoretisch möglich. Angesichts der grundlegend geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse dürfte die Gefahr, dass in der demokratischen Republik nach der Beseitigung der Vorrechte des früheren Adels durch „Verleihung“ ein neuer mit Standesvorrechten ausgestatteter Adel entstehen könnte, nicht als so schwerwiegend eingeschätzt worden sein, als dass allein ihretwegen eine besondere Verfassungsvorschrift erforderlich erscheinen musste (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246). Daher spricht weitaus mehr für die Annahme, dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zumindest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln – gerade auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung – missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48).
29
b) Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung verstößt im vorliegenden Fall gegen den materiellen ordre public (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB).
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aa) Hierfür reicht es allerdings noch nicht aus, dass der von der Antragstellerin gewählte Name wegen zwingend entgegenstehender Vorschriften unter deutschem Recht nicht hätte gebildet werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH Urteile vom 8. Mai 2014 – III ZR 371/12 – SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29 mwN und BGHZ 104, 240, 243 = NJW 1988, 2173, 2174).
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bb) Es muss nicht grundsätzlich entschieden werden, ob es – wie das Beschwerdegericht meint – bereits gegen den inländischen ordre public verstößt, wenn ein ausländisches Recht dem Namensträger freie Hand lässt, seinen Namen durch private Willenserklärung (bzw. im Wege einer gebundenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung) jederzeit nach Belieben zu ändern, weil die für das deutsche Recht zentrale Ordnungsfunktion des Namens dessen Kontinuität und Stabilität verlangt (OLG Jena StAZ 2016, 116 f.; OLG Naumburg StAZ 2014, 338, 340; Erman/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 13; Wall StAZ 2015, 41, 49; Rauscher LMK 2016, 381541; dagegen Staudinger/Hausmann BGB [Neubearbeitung 2019] Art. 10 EGBGB Rn. 163 f.; jurisPK-BGB/Janal [Stand: März 2017] Art. 10 EGBGB Rn. 39; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: August 2018] Art. 10 EGBGB Rn. 13). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn die isolierte Namensänderung – wie es bei der Antragstellerin erkennbar der Fall ist – allein von der Motivation getragen wird, durch die Führung eines Namens mit Adelsbezeichnungen den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer (vermeintlich) herausgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken.
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(1) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dient – wie bereits seine systematische Stellung bei den Gleichheitsgrundrechten der Weimarer Reichsverfassung verdeutlicht – der Verwirklichung der staatsbürgerlichen Gleichheit (Art. 3 GG), mithin einem wesentlichen materiellen Grundwert der inländischen Rechtsordnung. Zwar haben die Adelsbezeichnungen mit der Aufhebung der Standesvorrechte durch die Länder des damaligen Deutschen Reichs ihre ursprüngliche Funktion verloren, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten öffentlich-rechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe zu kennzeichnen. Die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution hat aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1532, 1534; OLG Jena StAZ 2016, 114, 116; Voppel NZFam 2014, 1051, 1052; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch BVerwG VerwRspr 1979, 781). Es entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung des Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigert.
33
(2) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C-438/14 – Bogendorff zu Wolffersdorff, juris Rn. 107). Die Adelsbezeichnung als Namensbestandteil verlöre im Sinne einer fortschreitenden „Verwässerung“ erst dann ihre besondere gesellschaftliche Wertigkeit, wenn sie für jeden zugänglich werde und sich dadurch ihre frühere Bedeutung verwische (vgl. Wall StAZ 2015, 41, 49; von Spoenla-Metternich Namenserwerb, Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen [1997] S. 125 mwN).
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Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gesetz hat es als unvermeidbare Folge der Abschaffung von Standesvorrechten bei der Namensführung des früheren Adels zwar hingenommen, dass die zu Silben des Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnungen durch familienrechtliche Statusvorgänge verbreitet werden können und sich auf diese Weise eine Bevölkerungsgruppe bildet, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren sozialen Ansehen in Verbindung gebracht werden. Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind. Daraus folgt aber nicht, dass der Gleichheitsgrundsatz die unbeschränkte Freigabe von Adelsbezeichnungen bei einer von familienrechtlichen Statusvorgängen unabhängigen Namensänderung gebietet. Das Gegenteil ist der Fall. Denn schon nicht alle Staatsbürger haben – sofern sie daran überhaupt interessiert sind – die Möglichkeit, über eine isolierte Namensänderung einen Namen mit Adelsbezeichnungen zu wählen. Eine solche Namenswahl wäre an tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen – etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG oder an einen hinreichenden Auslandsbezug bei der Namensangleichung nach Art. 48 EGBGB – geknüpft, die nur wenige Personen überhaupt erfüllen können und die einer isolierten Namensänderung deshalb einen ausgesprochenen Ausnahmecharakter verleihen. Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermeintlichen Exklusivität von Adelsbezeichnungen geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Personenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutungswandel in Bezug auf Adelsbezeichnungen zu erwarten (vgl. OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1534).
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c) Auch das Unionsrecht gebietet es nicht, die nach deutschem ordre public unzulässigen Namensbestandteile „Gräfin von“ im Wege einer Namensangleichung anzuerkennen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 – Rs. C-208/09 – FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein). Insoweit hat das Beschwerdegericht – aus seiner Sicht folgerichtig – keine konkreten Feststellungen zu schwerwiegenden Nachteilen getroffen, die der Antragstellerin aufgrund der Namensverschiedenheit drohen; das Vorhandensein solcher Nachteile liegt bei einem Doppelstaatler freilich nahe (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 41 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).
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bb) Es kommt hierauf aber letztlich nicht an, weil die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV durch die Versagung der Namensangleichung unter Berufung auf den nationalen ordre public unionsrechtlich jedenfalls gerechtfertigt ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 – Rs. C-208/09 – FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 – Rs. C-353/06 – FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 – Rs. C-208/09 – FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein). Das entspricht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, die auf dem Gebiet des Namensrechts keine materielle Kompetenz besitzt. Den Mitgliedstaaten muss bei der Prüfung, welche Grundsätze des Namensrechts unverzichtbarer Bestandteil ihrer öffentlichen Ordnung sind, ein der inhaltlichen Kontrolle entzogener Kernbereich verbleiben, innerhalb dessen sie auch eigene rechtspolitische Wertungen zur Geltung bringen können (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120).
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Insbesondere achtet die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch die republikanische Staatsform gehört. Die vom deutschen Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 WRV gesetzten Schranken der Benutzung von Adelsbezeichnungen und das von ihm aufgestellte Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, sind Teil dieser nationalen Identität und können unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlich legitimen Ziels der Umsetzung der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit Berücksichtigung finden. Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit Adelsbezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, Bogendorff von Wolffersdorff). Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, Bogendorff von Wolffersdorff).
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(1) Wie bereits ausgeführt, entspricht es einer bis in die Zeiten der Weimarer Republik zurückreichenden deutschen Rechtstradition, zur Durchsetzung des Grundsatzes staatsbürgerlicher Gleichheit dem Bestreben einzelner Personen entgegenzutreten, durch eine isolierte Änderung des Namens neue Adelsbezeichnungen zu schaffen oder erloschene Adelsbezeichnungen wiederzubeleben, um sich dadurch den Anschein einer gegenüber anderen Staatsbürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben. Zur Verwirklichung dieses legitimen Zwecks ist es geeignet, aber auch erforderlich, einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne jeglichen familiären Hintergrund frei gewählten Namen jedenfalls in Bezug auf die dem Namen hinzugefügten Adelsbezeichnungen die Anerkennung im Inland zu versagen.
41
(2) Die Abwägung zwischen den Belangen der deutschen öffentlichen Ordnung, für die der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit kennzeichnend ist und dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergibt, dass die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin unter den hier obwaltenden Umständen auch verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden:
42
(a) Die Antragstellerin besitzt sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit, und sie hat mit der freien Namenswahl durch „deed poll“ von einem Recht Gebrauch gemacht, das jedem britischen Staatsangehörigen zukommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin gewählten Namensbestandteile „Gräfin von“ formell weder nach deutschem noch nach englischem Recht die Zugehörigkeit zu einem herausgehobenen Stand bezeichnen.
43
(b) Andererseits hat es der Europäische Gerichtshof ausdrücklich gebilligt, dass die Freiwilligkeit einer Namensänderung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Beachtung finden kann. Die unter englischem Recht erfolgte Namensänderung beruht auf rein persönlichen Gründen der Antragstellerin und die daraus folgende Namensverschiedenheit unter deutschem und englischem Recht geht weder auf ein familienrechtliches Ereignis noch auf den zusätzlichen Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurück. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, Bogendorff von Wolffersdorff). Ob hieraus gefolgert werden kann, dass die Mitgliedstaaten schon beim Fehlen einer gewichtigen, zumindest aber nachvollziehbaren Motivation für die Namensänderung deren Anerkennung verweigern dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist die Verweigerung der Namensangleichung nicht unverhältnismäßig, wenn das erkennbar einzige Motiv für die isolierte Namensänderung unter einem ausländischen Recht darin besteht, fortan einen Namen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Deutschland auf diesem Wege nicht erworben werden kann. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bestehen keine – wie immer gearteten – sozialen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens. Eine andere Motivation als die, über die Namensänderung unter englischem Recht einen Familiennamen annehmen zu können, der wegen der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil den Eindruck einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen und gesellschaftlichen Bedeutung vermitteln soll, ist nicht erkennbar und auch nicht behauptet.
44
(c) Schließlich ist die Versagung der Namensangleichung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, verwandtschaftlichen Beziehungen – hier insbesondere zu den beiden Söhnen der Antragstellerin, die ausweislich ihrer englischen Geburtsurkunden den Familiennamen „Graf von Fürstenstein“ tragen – nicht belegen zu können (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 – Rs. C-438/14 – FamRZ 2016, 1239 Rn. 81, Bogendorff von Wolffersdorff). In der gesellschaftlichen Realität ist die Namensidentität weder ein notwendiger noch ein hinreichender Ausdruck verwandtschaftlicher Beziehungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1535; Janal GPR 2017, 67, 68). Im Übrigen trägt die Antragstellerin im Vereinigten Königreich gerade nicht den gleichen Familiennamen wie ihre Söhne. Das englische Recht sieht eine geschlechtsspezifische Namensführung nur bei tatsächlich adeligen Namensträgern, nicht aber bei solchen Personen vor, deren Name lediglich Bestandteile enthält, die Adelsbezeichnungen nachgebildet sind (vgl. Rauscher NJW 2016, 3493, 3494). Der von den Kindern erworbene Name „Graf von Fürstenstein“ ist deshalb unter englischem Namensrecht – obwohl dieser Eindruck beabsichtigt sein dürfte – keine geschlechtsspezifische Abwandlung des von der Antragstellerin im Vereinigten Königreich geführten Namens „Gräfin von Fürstenstein“.
45
d) Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Namensänderung nach englischem Recht mit dem Ziel, eine frei gewählte Adelsbezeichnung auch nach deutschem Recht führen zu dürfen, einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV darstellt (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120; Janal GPR 2017, 67, 70).
46
3. Ob im Rahmen des Art. 48 EGBGB die Wahl des Namens „Silia Valentina Mariella Fürstenstein“ – ohne Adelsbezeichnungen – zulässig gewesen wäre, bedarf keiner Erörterung, weil das Begehren der Antragstellerin in diesem Verfahren nicht erkennen lässt, dass sie an einer Fortschreibung des deutschen Geburtsregisters mit diesem Namen interessiert sein könnte.