Keine spätere Berichtigung bei Ermittlungsfehler des Finanzamtes

BFH, Urteil vom  16.01.2018 – VI R 41/16

Keine spätere Berichtigung bei Ermittlungsfehler des Finanzamtes

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt nicht im Nachhinein einen Fehler berichtigen kann, wenn es bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erklärung abgeglichen hat und die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen zu niedrig erfasst worden.

Die Klägerin war im Streitjahr (2011) zunächst bei der X GmbH und später bei der Y GmbH beschäftigt. Ihren aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn erklärte sie gegenüber dem Finanzamt zutreffend. Die Erklärung wurde in Papierform eingereicht. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid lediglich den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y GmbH. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides stellte das Finanzamt fest, dass die X GmbH erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten für die Klägerin übermittelt hatte und diese deshalb im Bescheid nicht enthalten waren. Das Finanzamt erließ einen Änderungsbescheid, gegen den die Klägerin erfolglos Einspruch einlegte. Das Finanzamt sah sich als nach § 129 Satz 1 AO änderungsbefugt an. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt.

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des BFH liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend sei hierfür, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt habe, das Finanzamt diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Komme es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liege kein mechanisches Versehen vor, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des Finanzamtes. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO sei dann nicht möglich.

Werde infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, könne sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht im Nachhinein auf § 129 AO berufen, wenn er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerke.

Nicht zu berücksichtigen sei im Streitfall die seit 01.01.2017 geltende Neuregelung in § 175b AO gewesen. Danach sei ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 14/2018 v. 14.03.2018

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