Keine Schadenersatz für Schockschaden wegen Tötung eines Haustieres

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2011 – 16 U 93/10

Der Tod eines Angehörigen stellt einen nachvollziehbaren Anlass einer Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht aber die Beschädigung einer Sache oder der Tod eines Haustieres. Diese Einschränkungen des Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sind entgegen Bedenken in der
Literatur sachgerecht. Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken. Dem widerspräche es, die Tötung eines Haustieres bei einem Unfall als Gesundheitsverletzung des Tierhalters zu qualifizieren (Rn. 39).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.8.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 4833/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 388,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen sowie sie von außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsanwälte N. H. und Kollegen, X. in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.275,99 € festgesetzt. Davon entfallen 11.500,00 € auf die Berufung der Klägerin und 775,99 € auf die Berufung des Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision der Klägerin wird zugelassen.

Gründe

I.
1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24.10.2008 gegen 10.45 Uhr in X.. Die Klägerin spazierte mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Der Beklagte fuhr von der Q.straße mit einem Traktor mit Gülleanhänge auf den Feldweg. Die Hündin wurde von dem Gespann überrollt, wobei sie so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert wurde.
2

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von 775,99 €, ein Schmerzensgeld, welches 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte, Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Betrag von 775,99 € setzt sich zusammen aus 150,99 € Tierarztkosten, 600,00 € für die Anschaffung eines Labrador-Welpen und 25,00 € Auslagenpauschale. Hinsichtlich des Schmerzgeldanspruchs hat die Klägerin behauptet, sie habe einen sog. Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schwere depressiven Episode erlitten. Es sei zu einer pathologischen Trauerreaktion gekommen, welche medikamentös habe behandelt werden müssen und die Durchführung einer Langezeitbehandlung erfordert habe. Der Zustand habe über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten gedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.
3

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, durch welches das Landgericht der Klage hinsichtlich der bezifferten materiellen Schäden stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen hat. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
4

Die Klägerin verfolgt ihre Anträge auf Schmerzensgeld und Feststellung weiter. Sie stützt den Schmerzensgeldanspruch auf die Rechtsprechung zum sog. Schockschaden bei der Tötung oder Verletzung naher Angehöriger, die ihrer Ansicht nach auch auf Haustiere ausgeweitet werden müsse, da zu diesen in der heutigen Zeit oftmals eine engere Bindung als zu nahen Angehörigen bestehe.
5

Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass sie selbst direkt am Unfall beteiligt gewesen sei. Sie behauptet, der Hund habe sich unmittelbar im Bereich ihres rechten Beines befunden, als er überfahren worden sei. Sie und der Hund hätten eine Einheit gebildet. Sie selbst habe sich nur durch einen Schritt zurück in Richtung Böschung in Sicherheit bringen können.
6

Die Klägerin beantragt,
7

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 19.8.2010 den Beklagten zu verurteilen, an sie aufgrund des Unfallereignisses vom 24.10.2008 gegen 10.45 Uhr in XXXXX X., Q.straße, Höhe Sportplatz, ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 10.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte;
8

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr aufgrund des in Rede stehenden Unfallereignisses sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche, sofern diese nicht auf Dritte übergegangen sind, zu ersetzen;
9

den Beklagten zu verurteilen, sie von außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsanwälte N. H. und Kollegen, X. in Höhe von 837,52 € gemäß Kostennote vom 7.10.2009, abzüglich erstinstanzlich zuerkannter 120,67 €, freizustellen.
10

Sie regt an,
11

die Revision zuzulassen.
12

Der Beklagte beantragt,
13

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14

Mit seiner eigenen Berufung beantragt er,
15

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.8.2010 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.
16

Die Klägerin beantragt,
17

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
18

Der Beklagte macht geltend, dass die alleinige oder überwiegende Verantwortung für den Unfall bei der Klägerin liege, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe. Er bestreitet hinsichtlich der materiellen Schäden ihre Aktivlegitimation und meint, dass sich der Schaden durch den Tod des Hundes auf maximal 300,00 € belaufe. Der Schaden bemesse sich nach dem Zeitwert des 14 Monate alten Hundes und nicht nach den Kosten für die Anschaffung eines Welpen. Mehrwertsteuer auf die Tierarztkosten könne die Klägerin nicht verlangen, da er als Ausländer nicht der Umsatzsteuer unterliege.
19

Die Strafakten 105 Js 106/09 StA Aachen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.
21

Die Berufung des Beklagten hat hinsichtlich der Haftungsquote teilweise Erfolg. Im Übrigen sind die zulässigen Berufungen der Parteien unbegründet.
22

1. Dem Grund nach haften beide Parteien zu 50 % für den Unfall.
23

Der Beklagte haftet als Fahrer des unfallbeteiligten Traktors nach § 18 StVG für den Unfall, bei dem der Hund der Klägerin getötet wurde. Er hat weder nachgewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war, noch, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft. Für seinen Vortrag, der Hund sei unvermittelt vor seinen Traktor gelaufen, hat er keinen Beweis angetreten.
24

Auf der anderen Seite muss sich die Klägerin nach § 17 Abs. 1 und 4 StVG die Tiergefahr ihre Hundes (§ 833 BGB) entgegenhalten lassen.
25

Weder Klägerin noch Beklagter können ein Verschulden der jeweils anderen Partei nachweisen. Dass der Hund nicht angeleint war, genügt auf einem Feldweg für ein Mitverschulden nicht. Eine Anleinpflicht besteht auf Feldwegen nach dem Landeshundegesetz nicht.
26

Im Rahmen der Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des PKW und der Tiergefahr wird bei Unfällen mit nicht angeleinten Hunden im Allgemeinen von einem Überwiegen der Tiergefahr ausgegangen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn 512, wonach die Mithaftung des Kfz-Halters ein Fehlverhalten des Fahrers voraussetzt; Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, 10. Kapitel Rn 12). Begründet wird dies mit der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und damit, dass es sich aus Sicht des Kraftfahrers um eine ungewöhnliche Gefahr handelt, mit der er nicht rechnen muss und auf die er sich nur schwer einstellen kann (vgl. Grüneberg, aaO).
27

Unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles haftet der Beklagte indes zu 50 % für den Unfall.
28

Der Beklagte hat den Hund nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gesehen, zudem ereignete der Unfall sich nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern auf einem landwirtschaftlichen Feldweg, auf dem eher mit Tieren zu rechnen ist als auf einer öffentlichen Straße. Nach den Lichtbildern in der Strafakte (dort Bl. 8 ff.) war der Feldweg für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt und nur landwirtschaftlicher Verkehr zugelassen. Aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten und wegen der zunächst nur schweren Einsehbarkeit des Feldweges war auf Seiten des Beklagte ohnehin besondere Sorgfalt veranlasst. Auf der anderen Seite tritt aber auch die Tiergefahr, die hier deshalb erhöht war, weil der Hund nicht angeleint war, nicht hinter die Betriebsgefahr des vom Beklagten geführten Gespanns zurück.
29

2. Der materielle Schaden ist in der geltend gemachten Höhe von 775,99 € grundsätzlich ersatzfähig. Er mindert sich lediglich um den Mithaftungsanteil der Klägerin als Tierhalterin.
30

Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung, Eigentümer des Hundes sei ihr Ehemann gewesen, bestreitet, ist das Vorbringen in der Berufung neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils war in 1. Instanz unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin die Ansprüche an sie abgetreten hat. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag wurde nicht gestellt (hierzu zuletzt BGH Urt. v. 11.01.2011 – XI ZR 220/08). Das Bestreiten der Abtretung in der Berufung ist daher nach § 531 Abs. 2 ZPO als neu zu behandeln. Gründe für die Zulassung des neuen Vorbringens sind weder dargelegt noch ersichtlich.
31

Den Tierarztkosten ist der Beklagte in 1. Instanz nicht konkret entgegengetreten. Der Beklagte irrt, wenn er meint, er habe als Ausländer die Mehrwertsteuer nicht zu erstatten. Auf die Umsatzsteuerpflicht des Beklagten kommt es nicht an. Die Umsatzsteuer stellt vielmehr einen Vermögensschaden der Klägerin bzw. ihres Ehemannes dar, weil diese die Umsatzsteuer zahlen musste. Diesen Schaden hat der Beklagte im Rahmen von § 249 BGB zu ersetzen. Auf die Frage, ob die Tierarztrechnung bereits bezahlt ist, kommt es für den Schadensersatzanspruch nicht an. Zudem ist das diesbezügliche Bestreiten in der Berufung auch neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.
32

Auch die Kosten für die Anschaffung eines neuen Hundes gehören zum ersatzfähigen Schaden. Der Beklagte hat in erster Instanz gegen die Kosten keine konkreten Einwendungen erhoben, sondern nur geltend gemacht, er sei zum Ersatz der Kosten für einen neuen Hund nicht verpflichtet. Grundsätzlich kann die Klägerin als Schaden die Kosten für eine Ersatzanschaffung ersetzt verlangen und damit auch die Kosten eines neuen Hundes. Es begegnet keinen Bedenken, hierfür die Kosten für die Anschaffung eines Labrador-Welpen anzusetzen. Dass ein 14 Monate altes Tier zu einem geringeren Preis hätte erworben werden können, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bestehen gegen den Ansatz der geltend gemachten 600,00 € keine Bedenken.
33

Die Auslagenpauschale ist mit 25,00 € angemessen.
34

Von dem sich hiernach ergebenden Schaden von 775,99 € hat der Beklagte 50 %, mithin 388,00 € zu tragen.
35

3. Dagegen steht der Klägerin wegen der aufgrund des Todes des Hundes erlittenen psychischen Beeinträchtigungen kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.
36

Die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind nicht Folge einer eigenen unmittelbaren Verletzung durch den Unfall. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin (was streitig ist) selbst in die Böschung ausweichen musste, um einen Zusammenstoß mit dem vom Beklagten geführten Gespann zu vermeiden. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen resultieren nicht daraus, dass die Klägerin ihrerseits dem Traktor ausweichen musste, sondern aus dem Tod des Hundes, den die Klägerin miterlebt hat.
37

Eine Haftung für Unfallfolgen, die sich ohne organische Primärverletzung allein aufgrund des Unfallerlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln (sog. Schockschäden, vgl. Jaeger/Luckey in Handbuch für den Fachanwalt Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kap. 9 Rn 131), setzt ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus (Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 6. Kapitel Rn 8). Hieran fehlt es bei dem streitgegenständlichen Unfall.
38

Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Schocks und die psychischen Beeinträchtigungen, die jemand durch einen Unfall, an dem er selbst nicht unmittelbar beteiligt war, erlitten hat nur unter besonderen Voraussetzungen. Es muss eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegen, die nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Zum zweiten steht der Anspruch nur nahen Angehörigen zu. Schließlich bedarf es eines ausreichenden Anlasses, d.h. der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn 40; Jaeger/Luckey in Handbuch für den Fachanwalt Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kap. 9 Rn 131 ff.; Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, Kap. 18 Rn 11 ff., jeweils mit w. Nachw.; gegen diese Einschränkungen Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn 46).
39

Die Klägerin hat allerdings hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen durch den Unfall erlitten hat. Es fehlt indes an den beiden weiteren Voraussetzungen, insbesondere einem hinreichend nachvollziehbaren Anlass für die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin. So ist der Tod eines Angehörigen ein nachvollziehbarer Anlass einer Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht aber die Beschädigung einer Sache oder der Tod eines Haustieres (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn 40). Diese Einschränkungen des Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sind entgegen Bedenken in der Literatur (z.B. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn 46, wonach es allein auf die gesundheitlichen Folgen ankommen soll) sachgerecht (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn 40). Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken (BGHZ 56, 163; BGH NJW 1989, 2317). Dem widerspräche es, die Tötung eines Haustieres bei einem Unfall als Gesundheitsverletzung des Tierhalters zu qualifizieren.
40

Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die deutsche Rechtsprechung insoweit restriktiver sei als andere europäische Rechtsordnungen (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn 40; Jaeger/Luckey in Handbuch für den Fachanwalt Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kap. 9 Rn 149). Unabhängig von der Frage, inwieweit der Vorhalt rechtlich relevant ist, hat die Klägerin weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass in anderen Rechtsordnungen ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Tötung eines Haustieres anerkannt wird. Vielmehr geht es in der Diskussion um die Voraussetzungen eines eigenen Schmerzensgeldanspruchs bei Tötung oder Verletzung von Angehörigen (vgl. z.B. die Übersicht bei Janssen, ZRP 2003, 156).
41

4. Die Berufung der Klägerin ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages nicht begründet. Ein Anspruch auf Ersatz der durch die psychischen Folgen der Tötung des Hundes entstandenen Beeinträchtigungen besteht nicht. Sonstige künftige materielle oder immaterielle Schäden sind nicht erkennbar.
42

5. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin hat unstreitig vorgerichtlich ihren Rechtsanwalt eingeschaltet. Die Höhe der ersatzfähigen Kosten richtet sich nach dem Wert der berechtigten Ansprüche. Auf Grundlage eines berechtigten Ersatzanspruchs in Höhe von 388,00 € ergeben sich folgende Rechtsanwaltsgebühren:
43

1,3 Geschäftsgebühr von 58,50 €
44

20 % Auslagen 11,70 €
45

Zwischensumme 70,20 €
46

+ 19 % MWSt. 83,54 €.

III.
47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48

Der Senat lässt die Revision zu im Hinblick auf den Streit in der Literatur über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für sog. Schockschäden. Von einer ausdrücklichen Beschränkung der Revisionszulassung auf die Berufung der Klägerin sieht der Senat zur Vermeidung eventueller Divergenzen im Hinblick darauf ab, dass es für die Höhe eines eventuellen Anspruchs auch auf die Haftungsquote ankommt.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.