Keine Opferentschädigung bei Mitverursachung einer nächtlichen Schlägerei vor einer Discothek

Landessozialgericht NRW, Urteil vom 17.02.2012 – L 13 VG 68/11

Keine Opferentschädigung bei Mitverursachung einer nächtlichen Schlägerei vor einer Discothek

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tatbestand:

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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen der vom Kläger bei einer Schlägerei erlittenen Verletzungen.

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Der am 00.00.1977 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt seit dem 12.12.2006 über eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Aufenthaltsgesetz.

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Der Kläger stellte am 01.09.2010 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Er habe am 24.01.2010 gegen 4.00 Uhr ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit begleitender Hirnblutung, Gleichgewichtsstörungen und Knochenbrüchen im Gesichtsbereich erlitten. Als Folge seien bei ihm Panikattacken, Schwindelanfälle, Koordinationsstörungen, Vergesslichkeit, Orientierungslosigkeit und chronische Kopfschmerzen zurückgeblieben. Über die Täter könne er aufgrund der Verletzungsfolgen keine Angaben machen. Beim Kläger ist aufgrund dieser Gesundheitsstörungen inzwischen ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt.

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Der Beklagte ermittelte von Amts wegen und zog dafür das inzwischen rechtskräftige Urteil des Landgerichts E vom 01.09.2010 – XXX gegen Herrn L bei. In dem Verfahren war der Kläger als Nebenkläger aufgetreten. Der Angeklagte L war am Tattag zusammen mit einem dunkelhäutigen Amerikaner namens O in der Diskothek E in E in Streit und Rangeleien mit einer Gruppe verwickelt, zu der auch der Kläger gehörte. Der Kläger wurde daraufhin vom Betreiber der Diskothek dieser verwiesen. Über das weitere Geschehen hatte das Urteil u.a. folgende Feststellungen getroffen:

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Der Nebenkläger und die beiden Zeugen begaben sich zu dem in der Nähe abgestellten PKW und stiegen in das Fahrzeug. O war wegen der vorangegangenen Auseinandersetzung sehr aufgebracht und folgte ihnen wenig später nach draußen, O sah den Nebenkläger und dessen Begleiter im Auto und ging auf sie zu. Der Nebenkläger entschied sich, nicht wegzufahren, sondern sich auf eine Schlägerei mit O einzulassen. Er stieg wieder aus dem Auto und forderte seine beiden Begleiter auf, ihm zu helfen. Diese folgten ihm zögerlich. O und der Nebenkläger begannen eine Schlägerei. Die Zeugen L liefen bald darauf davon, ohne sich nennenswert an der Schlägerei zu beteiligen. O, der sehr kräftig war und viel Erfahrung als Kampfsportler hatte, schlug den Nebenkläger schnell nieder, setzte sich auf dessen Körper und schlug immer wieder mit voller Kraft auf dessen Kopf ein. Der Nebenkläger wehrte sich zunächst noch, war dann aber den weiteren Schlägen fast schutzlos ausgeliefert. Im weiteren Verlauf stand O auf und versetzte dem Nebenkläger Tritte, darunter einen seitlich gegen den Kopf. Der Angeklagte kam hinzu und trat dem Nebenkläger mindestens einmal kräftig gegen den Oberkörper … Anschließend wurde O von mehreren Personen weggedrängt oder -gezogen, auch der Angeklagte ließ vom Nebenkläger ab und entfernte sich ein Stück. Nach einer kurzen Pause riss sich O los und lief zum Nebenkläger zurück. Dieser lag inzwischen bewusstlos auf dem Boden. O trat ihn mehrfach mit voller Kraft auf das Gesicht bzw. die Seite des Kopfes. Er war sich dabei bewusst, dass diese Tritte hätten tödlich sein können. Nachdem eine Passantin ihn vom Nebenkläger weggeschubst hatte, wandte sich O erneut dem Nebenkläger zu, lief zu ihm hin und trat ihn sehr häufig mit voller Kraft auf oder gegen den Kopf. Auch dabei hatte er den Vorsatz, den Nebenkläger zu töten. Schließlich griffen andere Personen ein und trennten ihn endgültig vom Nebenkläger. O floh wenige Tage nach der Tat in die USA, bevor er als Täter identifiziert worden war.

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Mit Bescheid vom 25.11.2010 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Beim schädigenden Vorgang handelte es sich zwar um eine Gewalttat i.S.d. § 1 OEG. Jede Versorgungsleistung müsse dem Kläger aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG versagt bleiben, da er den Eintritt der Schädigung mit verursacht habe. Er habe damit rechnen müssen, dass es durch die von ihm begonnene Schlägerei sowohl bei ihm als auch bei dem Beschuldigten zu erheblichen Verletzungen kommen konnte.

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Den am 16.12.2010 von seinem Prozessbevollmächtigten eingelegten Widerspruch begründete dieser damit, Ursache der Schädigung sei nicht die erste Auseinandersetzung mit dem Täter O gewesen, sondern dessen brutaler Angriff auf den inzwischen bewusstlosen Kläger. Erst diese Handlung, die nicht mehr auf eine vorherige Reaktion des Klägers zurückzuführen sei, habe zu den schweren Verletzungen geführt, die dem OEG-Antrag zugrundelägen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG seien Leistungen wegen Unbilligkeit auch dann zu versagen, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertigt nicht entzogen habe, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Bei Betrachtung der Gesamtsituation habe sich der Kläger leichtfertig in eine Gefahrenlage begeben, obwohl er sich ohne Probleme der allgemeinen aggressiven Situation hätte entziehen können.

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Mit seiner am 21.03.2011 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.09.2011 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Schädigung mit verursacht i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG weil er in ähnlicher Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen habe, indem er sich freiwillig auf eine Schlägerei eingelassen und damit zumindest eine versuchte Körperverletzung begangen habe. Dadurch habe er eine wesentliche, nämlich annähernd gleichwertige Bedingung für die dann später bei ihm eingetretenen Verletzungen gesetzt. Aufgrund der kräftigen Figur des Täters und dessen aggressiven Verhaltens während der Streitereien innerhalb der Diskothek hätte dem Kläger klar sein müssen, dass er bei solchen Schlägerei verletzt werden könne. Ob er sich über das Ausmaß der möglichen Verletzung bewusst gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sein Einwand, es habe sich um drei selbständige tätliche Angriffe gehandelt, rechtfertige keine andere Entscheidung, weil ein einheitlicher Lebenssachverhalt des O vorliege, der sich nicht künstlich aufspalten lasse. Eine eindeutige zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen drei Handlungen des Täters liege nicht vor.

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Das Urteil ist am 20.10.2011 zur Geschäftsstelle des Sozialgerichts gelangt. Mit seiner am 15.11.2011 erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er könne sich an den Tattag selber überhaupt nicht mehr erinnern. Er nehme an, im nüchternen Zustand und bei Tageslicht hätte er sich mit dem Täter, den seine Begleiter als „Riesen“ beschrieben hätten, nicht eingelassen. Die letzten beiden Angriffe des O hätten eine völlig neue Angriffsrichtung gehabt, dies sei nicht mehr das „Geben und Nehmen“ einer Schlägerei, sondern ein neuer Angriff mit Tötungsabsicht gewesen. Daher sei insofern von einer Zäsur auszugehen. Diese Handlungen seien daher nicht mehr dadurch verursacht worden, dass er sich auf die Schlägerei eingelassen habe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2011 zu verurteilen, die Gesundheitsstörungen „Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit Gleichgewichtsstörungen, Schwindelanfällen, Koordinationsstörungen, Panikattacken, chronischen Kopfschmerzen, Einschränkung der Merkfähigkeit und Konzentration, Einschränkung der Koordination der Zungen- und Lippenmuskulatur, Einschränkung der Sprachartikulation“ als Schädigungsfolgen der Gewalttat vom 24.01.2010 anzuerkennen und Opferentschädigungsleistungen nach einem GdS von wenigstens 30 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und des angefochtenen Urteils, die er für zutreffend hält.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Strafverfahrens des LG E – 96 Ks 132 Js 12/10 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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Entscheidungsgründe:

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 OEG i.V.m. §§ 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Seinem Anspruch steht der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG entgegen, weil er die Schädigung i.S. dieser Vorschrift verursacht hat.

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Der Kläger kann als türkischer Staatsbürger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem OEG geltend machen. Das ergibt sich jedenfalls aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 OEG, weil der Kläger sich mindestens seit 2006 und damit mehr als 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

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Der Kläger ist Opfer vorsätzlicher tätlicher Angriffe i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden. Ein tätlicher Angriff ist eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielende gewaltsame Einwirkung, die in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt hat (BSG, Urteil vom 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R -, juris Rdn. 40 m.w.N.). Bei der Serie von Schlägen und insbesondere Tritten gegen den Kopf, die der Kläger während der von ihm begonnenen Schlägerei erhalten hat, handelt es sich um solche tätlichen Angriffe. Spätestens als der Kläger kampfunfähig bzw. bewusstlos war, waren diese Angriffe auch rechtswidrig. Eine Rechtfertigung durch Notwehr gegen die tätlichen Angriffe, die der Kläger seinerseits im Verlauf der Schlägerei beabsichtigt hatte, schied von diesem Zeitpunkt an aus, weil Notwehr nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) nur zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffes gerechtfertigt sein kann. Einen solchen Angriff konnte der kampfunfähige und bewusstlose Kläger aber nicht mehr fortsetzen.

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Der Kläger kann trotzdem keine Leistungen nach dem OEG verlangen, weil er die Schädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG zumindest mit verursacht hat. Eine Mitverursachung liegt vor, wenn das Verhalten des Opfers mindestens eine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (BSG, Urteil vom 01.09.1999 – B 9 VG 3/97 R – juris, Rdn. 13 m.w.N.).

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Das Verhalten des Klägers gehört räumlich und zeitlich zum Bereich der möglichen mitursächlichen Handlungen für die Schädigung (1.). Es stellt auch eine mindestens gleichwertige Ursache für die erlittene Schädigung dar (2.).

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(1.) Zum Bereich der Mitursächlichkeit zählen alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich eng verbundenden Umstände (BSG, Urteil vom 01. 09.1999 – B 9 VG 3/97 R -). Der Senat legt insoweit in Übereinstimmung mit den Beteiligten seinem Urteil den Geschehensablauf zu Grunde, wie ihn das Landgericht E zeitnah zur Tat im strafgerichtlichen Verfahren gegen L festgestellt hat. Eine Wiederholung der vom Landgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme hätte keine wesentlichen neue Erkenntnisse versprochen und war daher entbehrlich (vgl. BSG Urt. v. 22.06.1988 – 9/9a RVg 3/87, Juris Rn. 12; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 128 Rn. 8 c). Auf der Grundlage des vom Landgericht festgestellten Geschehensablaufs zählen der Entschluss des Klägers, eine Schlägerei mit O zu beginnen und das gesamte nachfolgende Geschehen bis zur Flucht Os vom Tatort zum Bereich der möglichen Mitursächlichkeit. Denn nach natürlicher Betrachtungsweise war der Entschluss des Klägers, das wegfahrbereite Auto zu verlassen und sich auf eine Schlägerei mit O einzulassen, mit dem eigentlich schädigenden Tatgeschehen, darunter den späteren Tritten des O gegen den schließlich bewusstlosen Kläger, eng verbunden. Es handelte sich dadurch um einen einheitlichen Geschehensablauf, und zwar um die Eskalation der vom Kläger begonnenen tätlichen Auseinandersetzung. Die Tritte des O gegen den bewusstlosen Kläger, die nach den Feststellungen des Strafurteils zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben, waren insbesondere zeitlich eng mit dem Beginn der Schlägerei durch den Kläger verbunden. Nach den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts E lag zwischen der ersten Phase der Schlägerei, die mit der Bewusstlosigkeit des Klägers endete und den beiden folgenden, mit Tötungsvorsatz ausgeführten Fußtritten des O jeweils lediglich eine kurze Pause, in der sich der Täter weiter in der Nähe des Klägers aufgehalten hatte. Die vom Kläger behauptete Zäsur vermag der Senat daher nicht zu erkennen.

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Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Zäsurwirkung auf die strafrechtliche Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit abstellen wollte. Vielmehr wäre auch unter dieser Prämisse von einer natürlichen Handlungseinheit und damit von einer Tateinheit im strafrechtlichen Sinne auszugehen, weil die einzelnen Tathandlungen des O aufgrund ihres unmittelbaren räumlichen und zeitlicher Zusammenhangs und der massiven Schädigungsabsicht als gemeinsamen subjektiven Element objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen (vgl. Eschelbach in Satzger/Schmitt/Widmaier, Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Aufl. 2009, § 52 Rdn. 57 m.w.N.; Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 58. Aufl., 2011, Vor § 52 Rdn. 4 ff).

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(2.) Der Verursachungsbeitrag des Klägers, den er durch seine Beteiligung an der Schlägerei gesetzt hat, stellt – neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers – auch eine annähernd gleichwertige Bedingung für die von ihm erlittenen Gesundheitsschäden dar (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1999, B 9 VG 3/97 R juris Rdn. 13). Denn der Kläger hat sich in der konkreten Situation grob fahrlässig selbst einer hohen Gefahr ausgesetzt, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, sich ihr zu entziehen (vgl. BSG Urt. v. 18.04.2001 – B 9 VG 3/00 R, Juris Rn. 18 m.w.Nw.). Das BSG hat im Opferentschädigungsgesetz eine solche leichtfertige Selbstgefährdung in Fällen einer hohen Gefahr immer als Leistungsausschlußgrund beurteilt (vgl. BSG, Urteil vom 18.10.1995 – 9 RVG 5/95, juris Rdn. 16 m.w.N.). Leichtfertigkeit setzt dabei grobe Fahrlässigkeit voraus. Zu ihrer Beurteilung ist, ähnlich wie im Strafrecht, ein subjektiver Maßstab heranzuziehen (BSG, Urteil vom 01.09.1999 – B 9 VG 3/97 R -, juris Rdn. 13). Er prägt zum einen die individuell – objektiven Sorgfaltspflichten des Geschädigten in der konkreten Situation (a). Zum anderen bestimmt dieser Maßstab, inwieweit der Geschädigte sich die eingetretene Schädigung subjektiv zurechnen lassen muss, weil er sie hätte vorhersehen und vermeiden können (b).

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(a) Danach hat der Kläger zum einen in besonders schwerer Weise die Sorgfaltspflichten verletzt, die an jeden einsichtigen und besonnenen Menschen in seiner Situation zu stellen gewesen wären (vgl. für das Strafrecht BGHSt, Urt. v. 19.04.2000 – 3 StR 442/99NJW 2000, 2754). Denn er hat nachts auf der Straße vor einer Diskothek eine Schlägerei mit einem aggressiven Unbekannten mit einer Statur „wie Mike Tyson“ begonnen, dessen potentielle Gewalttätigkeit er von der vorangegangenen Auseinandersetzung in der Diskothek kannte. Damit hat sich der Kläger gleichzeitig nicht so verhalten, wie es nach seinem spezifischen individuellen Fähigkeiten und seinem individuellen Wissen erforderlich und möglich gewesen wäre, um die von ihm selbst geschaffene Gefahr zu vermeiden. Nach den Feststellungen des Senats ist der Kläger trotz seines vorangegangenen Alkoholkonsums dabei noch in der Lage gewesen, sein Verhalten und die dadurch verursachte Selbstgefährdung zu erkennen und entsprechend seiner Erkenntnis zu handeln (anders BSG, Urteil vom 01.09.1999 – B 9 VG 3/97 R -, juris Rdn. 13 für einen Geschädigten mit einem Blutalkoholgehalt von 2,26 Promille). Zwar hat der Kläger nachvollziehbar angegeben, im nüchternen Zustand bei Tageslicht hätte er sich mit dem muskulösen und angriffslustigen Täter nicht eingelassen. Im Aufnahmebefund des Krankenhauses, das den Kläger zunächst behandelt hat, findet sich dementsprechend die Diagnose „F10.0 Alkoholabusus“, also eines akuten Alkoholrausches. Trotzdem hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in einem Umfang Alkohol getrunken hatte, der seine Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt haben könnte. Der Zeuge L, der den Abend mit dem Kläger verbracht hat, hat bei der Polizei ausgesagt, der Kläger habe getrunken, sei aber nicht so betrunken gewesen, dass er sich nicht mehr habe halten können oder gelallt habe. Sie seien „gut drauf“ gewesen, aber nicht „stockbesoffen“. Dazu kommt, dass der Kläger Alkohol gewohnt war, wie sich aus den beigezogenen Arztberichten ergibt. Er kannte deshalb dessen Auswirkungen auf sein Verhalten und es war daher von ihm zu erwarten, dass er sie berücksichtigte. Der Kläger mag daher durch den Alkoholgenuss enthemmt und leichtsinnig gewesen sein, jedoch befand er sich nicht in einem Zustand, der seine Steuerungsfähigkeit und damit die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschloss.

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(b) Der Eintritt des Erfolgs in Form schwerer Verletzungen infolge der Schlägerei war schließlich nicht nur für einen sorgfältig handelnden Menschen vorhersehbar, sondern drängte sich auch für den Kläger in der konkreten Situation als hoch wahrscheinlich auf (vgl. Momsen in: Satzger/Schmitt/Widmaier: Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Aufl. 2009, § 15 Rdn. 15 m.w.N.). Indem der Kläger sich trotzdem auf eine Schlägerei eingelassen hat, handelte er leichtfertig im Sinne grober Fahrlässigkeit. Eine nächtliche Schlägerei mit einem Unbekannten ist das Musterbeispiel einer gefährlichen Situation mit unabsehbaren Folgen. Kein Beteiligter kann vorhersehen, ob sich der Gegner auch nur an minimale Fairnessregeln halten oder, im Gegenteil, wie der Täter O, mitgerissen von unkontrollierter Angriffslust alles bis hin zur versuchten Tötung unternehmen wird, um die Oberhand zu behalten und den Kontrahenten kampfunfähig zu machen. Die Rechtsordnung trägt dieser hohen Gefährlichkeit einer Schlägerei Rechnung, indem sie in § 231 StGB bereits die Beteiligung daran mit einer hohen Strafe bedroht, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung verursacht. Die Strafbarkeit nach § 231 StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt gründet sich auf die kaum zu kontrollierende Eigendynamik einer Schlägerei, die sich, sobald sie in Gang gekommen ist, einer Beeinflussung durch einen der Beteiligten entzieht (Momsen in: Satzger/Schmitt/Widmaier, Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Aufl. 2009, § 231 Rdn. 1). Dieser für jeden erkennbaren hohen Gefährlichkeit einer Schlägerei entspricht es, dass das BSG eine Versorgungsleistung nach dem OEG abgelehnt hat, wenn sich der Geschädigte leichtfertig an einer Schlägerei beteiligt (Urt. v. 24.04.1980 – 9 RVg 1/79, juris Rdn. 16 m.w.N.).

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Da der Kläger sich damit den Vorwurf einer leichtfertigen Selbstgefährdung i.S. einer groben Fahrlässigkeit machen lassen muss, schließt dies Entschädigungsleistungen für die bei ihm vorliegenden erheblichen Gesundheitsstörungen gemäß den Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 OEG aus.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

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Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die zugrundeliegenden Rechtsfragen, insbesondere die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss wegen leichtfertiger Selbstgefährdung, geklärt hat und der Fall daher alleine Tatfragen aufwirft.

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