OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2013 – 13 U 102/13
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich zur sportlichen Betätigung dienenden Rennrads begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24.5.2013 – 5 O 30/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Zurückweisung seiner Berufung Stellung zu nehmen. Zugleich erhält er Gelegenheit, zur Ersparung weiterer Kosten seine Berufung zurückzunehmen.
Gründe
I.
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Der erkennende Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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Die Berufung ist offensichtlich aussichtslos. Zutreffend hat das Landgericht Heilbronn entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zusteht.
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Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wurde zwar ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht. Dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall (BGHZ 174, 290). Allerdings setzt ein Ersatz des Nutzungsausfallschadens voraus, dass es sich insoweit um einen Vermögensschaden handelt, da eine Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen – und somit nicht als Ersatz des Schadens statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB – gefordert werden kann, § 253 Abs. 1 BGB. Zutreffend hat das Landgericht Heilbronn ausgeführt, dass der durch den Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallschaden im vorliegenden Rechtsstreit keinen Vermögensschaden darstellt und daher nicht ersatzfähig ist.
1.
4
Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 – GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f.; BGHZ 196, 101) und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst. Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (BGHZ 196, 101).
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Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist. Ausgehend von diesem strengen Maßstab hat der Bundesgerichtshof eine Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit etwa von Kraftfahrzeugen (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHZ 40, 345; BGHZ 45, 212), Wohnhäusern (z.B. BGHZ 98, 212) und Ferienwohnungen (z.B. BGHZ 101, 325) bejaht. Dagegen hat der restriktive Maßstab dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof sowie die Instanzgerichte mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint haben (BGHZ 76, 179 – Privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 – Wohnwagen; BGHZ 89, 60 – Sportmotorboot; BGHZ 112, 392 – Beeinträchtigung der Jagdausübung und dadurch entgangene Jagdfreude eines Jagdpächters; BGH NJW-RR 2008, 1198 – Wohnmobil; BGH NZV 2012, 223 – Motorrad; OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 472 – Reitpferd). In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden (BGHZ 196, 101).
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So hat der Bundesgerichtshof in seiner Begründung, dass die entgangene Nutzung eines Sportmotorbootes nicht ersatzfähig ist, insbesondere darauf abgestellt, dass die Nutzung nicht dazu bestimmt und geeignet sei, dem Nutzer in erster Linie einen wirtschaftlichen Vorteil zu bringen. Vielmehr diene das Boot der Freude am Wassersport (BGHZ 89, 60). Hinsichtlich der entgangenen Nutzung eines Wohnmobils hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Nutzer ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstelle. Die Wertschätzung des Wohnmobils habe der Kläger des dortigen Rechtsstreits auf die Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen Mobilität besonders intensiv gestalten zu können, gestützt. Zwar diene ein Wohnmobil auch der Personenbeförderung. Jedoch habe der Kläger des dortigen Verfahrens diese Nutzung nicht infolge der Beschädigung entbehren müssen, da ihm dafür ein Pkw zur Verfügung gestanden habe (BGH NJW-RR 2008, 1198). Hinsichtlich der entgangenen Nutzung eines Motorrads hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Nutzer die Wertschätzung des Motorrads außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität vor allem darauf gestützt habe, dass das Motorradfahren sein Hobby sei, zumal er auch über einen Pkw verfüge. Dieser Gesichtspunkt betreffe indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehe sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (BGH NZV 2012, 223).
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Das Kammergericht hat – ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen – in einer Entscheidung vom 16.7.1993 (NJW-RR 1993, 1438) zwar die entgangene Nutzung eines Fahrrads als ersatzfähigen Schaden angesehen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Kammergericht jedoch insbesondere ausgeführt, dass Fahrräder typischerweise regelmäßig als alternatives Verkehrsmittel genutzt würden, um damit zur Arbeitsstätte, Schule und dergleichen zu gelangen. Nicht zuletzt habe der von der Allgemeinheit immer wichtiger genommene Gedanke des Umweltschutzes dazu geführt, verbreitet das Fahrrad als das umweltfreundlichste Verkehrsmittel einzusetzen. Es wäre unbillig, einem Geschädigten, der anstelle eines Kraftfahrzeuges ein Fahrrad benutze, eine Nutzungsentschädigung zu versagen. Unwidersprochen habe der Kläger des dortigen Verfahrens vorgetragen, dass er häufiger Fahrrad fahre, weil es im Straßenverkehr einfacher sei, auf diese Weise an das gewünschte Ziel zu gelangen. Somit entspreche es nicht mehr der Lebenswirklichkeit, dass ein Fahrrad meist nur zur Freizeitgestaltung genutzt werde.
2.
8
Zutreffend hat das Landgericht Heilbronn ausgeführt, dass ausgehend von diesen Grundsätzen die entgangene Nutzung des Rennrads im vorliegenden Rechtsstreit keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. Der Kläger trägt selbst vor, dass er das individuell angepasste und speziell für seine Bedürfnisse hergestellte Rennrad ausschließlich zur sportlichen Betätigung genutzt habe. Dagegen habe er das Rennrad nicht als alternatives Fortbewegungsmittel genutzt, etwa um zur Arbeit zu gelangen. Vielmehr habe ihm insoweit ein Pkw zur Verfügung gestanden. Hierdurch unterscheidet sich der hier zu entscheidende Rechtsstreit von dem durch das Kammergericht entschiedenen Fall, in dem der Kläger des dortigen Verfahrens das Fahrrad nicht ausschließlich oder überwiegend zur Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung, sondern als alternatives Fortbewegungsmittel nutzte. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nutzte der Kläger sein Rennrad dagegen ausschließlich zur sportlichen Betätigung und somit zur Freizeitgestaltung, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – den regelmäßigen Ausdauersport wegen eines ausgeprägten Herzinfarktrisikos in seiner Familie zur Steigerung der Lebenserwartung ausgeübt habe. Auch wenn der Kläger die sportliche Betätigung nicht maßgeblich als Vergnügen – als von ihm gerne betriebenes Hobby während seiner Freizeit – ausgeübt haben sollte, sondern diese vielmehr als Gebot der individuellen Gesundheitsvorsorge aufgefasst hätte, so führte dieser Gesichtspunkt dennoch nicht dazu, dass der Kläger das Rennrad zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung genutzt hätte, weshalb sich die durch den Kläger ausgeübte Nutzung einer vermögensrechtlichen Bewertung entzieht. Auch gesundheitliche Nachteile, die dem Kläger nach seinem Vortrag aufgrund der entgangenen Nutzungsmöglichkeit seines Rennrads drohten, sind dem Bereich eines Nichtvermögensschadens zuzuordnen, der gemäß §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB nicht zu ersetzen ist.
II.
9
Die Berufung des Klägers wird daher zurückzuweisen sein. Dem Kläger wird anheimgestellt, zur Vermeidung weiterer Kosten seine Berufung zurückzunehmen.