Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.03.2009 – 143 C 393/07
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollständig unbegründet, weil der Kläger mangels Vorliegen eines Sachmangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.
1) Soweit der Kläger behauptet, dass die Lieferung einer Matratze mit 2 unterschiedlichen Härtegraden einen Sachmangel darstellt, grenzt dieser Vortrag ans Lächerliche, weil er einen entsprechenden Kaufvertrag über die Lieferung einer solchen in zwei 2 Härtegrade aufgeteilten Matratze ausdrücklich abgeschlossen hat.
2) Auch der Vortrag, dass die Matratze einen Mangel habe, weil sie für den bei ihm zu Hause befindlichen Lattenrost nicht geeignet war, geht vollständig an der Sache vorbei. Es kann keinen Mangel einer Matratze darstellen, welchen Lattenrost der Kläger unter diese Matratze zu legen pflegt.
3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich nach dem Gutachten des Sachverständigen T., dem sich das Gericht mangels eigener Sachkenntnis anschließt, weißt die Matratze jedoch auch keine überdurchschnittlich harten Nähte auf (vgl. § 243 Absatz 1 BGB), so dass das subjektive Empfinden des Klägers ihm möglicherweise ein komfortables Schlafen verwehrt, ein Mangel der Matratze selbst jedoch nicht vorliegt.
Die Klage war daher abzuweisen.
4) Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs sind auch die Nebenansprüche unbegründet.
5) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.