Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 12.06.2012 – 4 U 302/11
1. Eine arglistige Täuschung nach § 21 Nr. 1 VGB 88, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, setzt eine (eindeutige) Täuschung des Versicherers zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (über die Schadensursache) durch den Versicherungsnehmer voraus, also ein vorsätzliches und bewusstes Verhalten, dass geeignet ist, auf den Willen des Versicherers zur Schadensregulierung einzuwirken.
Hieran fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer – im Zuge seiner Einvernahme durch die ermittelnden Polizeibeamten und in Bezug auf die Geltendmachung der Versicherungs-leistung (aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brand) – lediglich verschiedene (denkbare) Schadensursachen benennt, es sich mithin erkennbar nur um Vermutungen zur Brandursache im Sinne von „Verdachtsäußerungen“ handelte.
2. Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer, obliegt dem Versicherer die volle Beweislast hierfür in objektiver Hinsicht und für ein qualifiziertes Verschulden des Versicherungsnehmers.
Fehlt es in diesem Zusammenhang an zureichenden bewiesenen Fakten, fehlt es mithin an einer eindeutigen und konkreten Feststellung der Schadensursache (des Brandes) im Sinne eines verwertbaren Eliminationsergebnisses, bleibt für die Anwendbarkeit des vertraglichen Versicherungsausschlusses nach den einschlägigen VGB (88) oder einer Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. kein Raum.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15.04.2011 – 3 O 702/09 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, 89.320,- €, davon an die BHW Bausparkasse AG in 31781 Hameln 25.100,- € und an den Kläger 64.220,- €, an letzteren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag (von 89.320,- €) seit dem 19.11.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert beträgt 89.320,- €.
Gründe
I.
1
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem frei stehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücks K.weg 7 in N.; dieses wurde durch einen Brand in den Morgenstunden des 26.11.2008, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig, die aber letztlich nicht geklärt ist, in seiner Substanz vollständig zerstört. Für dieses Objekt hatte der Kläger unter dem 31.05.1998 bei der Beklagten eine Sachschadensversicherung in Form einer „Wohngebäude-Vielschutz-Versicherung“ zum gleitenden Neuwert (Versicherungssumme 1914 in Mark 15.700) – Versicherungs-Nr. 10519903694/3P – abgeschlossen. Versicherte Gefahr war unter anderem (auch) Brand.
2
Als Vertragsgrundlage waren die VGB 88 (Anlage B 1, Bl. 64 ff/Bd. I d.A.) vereinbart.
3
Nach § 9 Nr. 1 dieser VGB sind nicht versichert Schäden,
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a) die der VN vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt;
5
b) (hier unerheblich);
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ferner nach Nr. 2
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a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie … der Wärme … ausgesetzt werden
8
b) (hier unerheblich) und
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c) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstehen.
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Nach § 11 Nr. 1 a) (VGB 88) obliegt dem Versicherungsnehmer die Beachtung behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften.
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Nach Nr. 2 (dieses §) wird der Versicherer bei Verletzung u.a. dieser Obliegenheit leistungsfrei; daneben steht ihm ein Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 6 VVG zu.
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Nach Absatz 2 (dieser Ziffer) tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
13
Nach § 21 Nr. 1 der VGB wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
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Mit der streitgegenständlichen Klage macht der Kläger den – unstreitigen –Zeitwert (des reinen Sachsubstanzgebäudeschadens) von 89.320,- € geltend (vgl. dazu Schreiben d. Beklagten vom 03.09.2009, Bl. 16 d.A.; Schadens-aufstellung d. Bekl. vom 20.01.2009 auf der Grundlage der Berechnungen ihres Sachverständigen Dipl.-Ing. K. N., Anlage 2 zum Protokoll v. 28.02. 2012, Bl. 323, Bd. II d.A.).
15
Hinsichtlich der Brandursache wurden polizeiliche Ermittlungen geführt. Nach deren Erkenntnissen soll der Brand im Bereich der Terrasse ausgebrochen sein; als Ursache hat die Kripo Nordhausen zum Einen einen auf der Terrasse positionierten – vom Kläger (angeblich) in der Brandnacht betriebenen – Heizlüfter (Brandursache: zu geringer Sicherheitsabstand zu anderen Gegenständen auf der Terrasse), zum Anderen die Überlastung des elektrischen Leitungsnetzes (Brand durch Überhitzung wegen verwendeter Verlängerungskabel) angenommen, eine vorsätzliche Inbrandsetzung hat die Polizei ausgeschlossen (vgl. Brandbericht in der beigezogenen Ermittlungsakte [=EA] der Staatsanwaltschaft Mühlhausen – 121 Js 47394/09 – vom 26.11. 2008 [Bl. 28 ff EA]; ferner den Ermittlungsbericht der PI NDH vom gleichen Tag [Bl. 2 ff d. EA]).
16
In einem Behördengutachten des LKA Thüringen vom 15.01.2009 (Bl. 83 ff EA) sind Schmor- und Isolationsschäden an einer (elektrischen) Geräteanschlussleitung – durch Überlastung – festgestellt worden (s. GA zur Spur 1); der Betriebszustand des untersuchten Heizlüfters konnte wegen des hohen Zerstörungsgrades nicht (mehr) festgestellt werden. Eine belastbare Feststellung der Brandursache enthält das Gutachten (aber) nicht. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.05.2009 gemäß § 153 b StPO eingestellt. In der Begründung heißt es lapidar „Fremdschaden ist nicht eingetreten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.“
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Der Kläger selbst hatte gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten B. noch am Brandtag – aufgesucht in der Südharzklinik – als Brandursache einen der auf der Terrasse befindlichen Heizlüfter benannt, diese Aussage später aber relativiert und zurück genommen und als (möglichen) Brandentstehungsort die Küche bzw. das Dach genannt.
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Der Kläger hat eine fahrlässige Eigenbrandstiftung in Abrede gestellt. Weder der (bzw. einer der) Heizlüfter, noch die Elektroinstallation seien schadensursächlich, eine Überlastung des Leitungsnetzes hat er ausgeschlossen, da das Haus über 15 Stromkreisläufe verfügt habe.
19
Im Übrigen beruft er sich auf ein von seinem Prozessbevollmächtigten in Auftrag gegebenes (Privat) Gutachten des Sachverständigen (für Brand- und Explosionsursachen) Dipl.-VerwW W. H. vom 11.01.2011
20
(Bl. 242 ff/Bd. II d.A.), wonach zwar als Brandursache der auf der Terrasse betriebene Heizlüfter (wegen technischen Defekts) nicht ausgeschlossen werden könne, insgesamt aber der Brandbericht der Polizei sehr kritisch beurteilt wird. Im Ergebnis konnte dieser Sachverständige „eine konkrete Brandursache nicht mehr feststellen“. Notwendige Untersuchungen durch qualifizierte Brandsachverständige hätten zeitnah durchgeführt werden müssen; heute seien solche nicht mehr möglich.
21
Es sei daher ungeklärt, wo der Brand ausgebrochen sei. Einige Faktoren sprächen für die Küche. Auf der Basis objektiver Befunde sei nicht erkennbar, dass der Brand auf der Terrasse ausgebrochen sei. (Auch) die These der Brandursache „überlastete Elektroleitungen“ bzw. „nicht ordnungsgemäße Elektroinstallation“ könne nicht aufrecht erhalten werden. Die im Schuppen aufgefundene „Schmorstelle“ hat dieser Sachverständige als brandursächlich ausgeschlossen.
22
Die Beklagte meint, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt; deshalb sei sie leistungsfrei geworden (§ 61 VVG alt). Der Brandausbruch auf der Terrasse stünde nach den polizeilichen Ermittlungen fest.
23
Sie wirft dem Kläger zum Einen den auf der Terrasse betriebenen Heizlüfter, zum Anderen eine „gefrickelte“ Elektroleitung vor. Die Elektroinstallation habe sich in einem desaströsen Zustand befunden. Beides verstoße gegen die Sicherheitsvorschriften des § 11 der vereinbarten VGB (88). Andere Ursachen seien ausgeschlossen.
24
Das Landgericht hat – nach Beiziehung der Ermittlungsakte – die ermittelnden Polizeibeamten B. und N., ferner den Zeugen S. zur Brandursache vernommen und schließlich unter Würdigung der Zeugenaussagen die Klage abgewiesen. Der Kläger habe falsche (widersprüchliche) Angaben zum Schadenshergang und zur Schadensursache gemacht. Der Einzelrichter des Landgerichts hat darin eine arglistige Täuschung gesehen, weshalb die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit nach § 21 Nr. 1 VGB 88 berufen könne. Den Brandausbruch in der Küche oder dem Dach hat der Erstrichter ausgeschlossen. Die vom Kläger hierzu genannten Varianten habe dieser in der Absicht, einen vermeintlich berechtigten Anspruch durchzusetzen bzw. Verdachtsmomente von sich abzuwenden, vorgebracht. Wegen der Einzelheiten (der umfassenden Beweiswürdigung) und in Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15.04.2011 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
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Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.05.2011 Berufung eingelegt und diese – innerhalb bis zum 18.07.2011 bewilligter Fristverlängerung – am 14.07.2011 begründet. Der Senat hat im Verhandlungstermin am 28.02.2012 die Parteien darauf hingewiesen, dass dem Kläger wegen seiner (unterschiedlichen) „Verdachtsäußerungen“ nicht der Vorwurf des arglistigen Verhaltens gemacht werden könne, ferner, dass wegen der ungeklärten Schadensursache ein kausales grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalles durch den Kläger nicht nachgewiesen, eine Leistungsfreiheit der Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen Schadensfall also nicht eingetreten sei (s. Sitzungsniederschrift von diesem Tag, Bl. 320,321, Bd. II d.A.). In der mündlichen Verhandlung des Senats sind auch das Schreiben der Beklagten vom 20.01.2009 (Anlage 2) zu diesem Protokoll, Bl. 323/Bd. II d.A.) und die Berechnung des die Beklagte beratenden Sachverständigen Dipl.-Ing. K. N. erörtert worden, die Grundlage für das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 20.01.2009 gewesen ist.
26
In seinem (umfangreich begründeten) Beschluss vom 01.03.2012 hat der Senat unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses im Termin vom 28.02.2012 und der dort erkennbar gewordenen Vergleichsbereitschaft beider Parteien einen (schriftlichen) Vergleichsvorschlag zur Abgeltung aller Ansprüche des Klägers aus dem Brandschadensfall vom 26.11.2008 unterbreitet. Die Beklagte hat diesen Vorschlag schriftsätzlich abgelehnt (SS vom 27.03.2012, Bl. 332 ff/II d.A.). Die Neuwertspitze sei nicht fällig. Den Zeitwertschaden mit 89.320,- € – wie klägerseits geltend gemacht – hat die Beklagte (aber erneut) unstreitig gestellt.
27
Auf Anfrage des Senats haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist hat die Beklagte – wie erstinstanzlich – eine Unterversicherung von 12,45 % eingewendet; sie meint daher, dem Kläger stünden allenfalls 78.387,23 € (Zeitwert gekürzt entsprechend dem Verhältnis der Unterversicherung zum tatsächlichen Versicherungswert) zu.
28
Der Kläger hat sich nicht mehr schriftsätzlich geäußert;
29
er beantragt – wie erkannt.
30
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
II.
31
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig und (auch) in der Sache begründet.
32
Dem Kläger steht – auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses – auf Grund des (ungekündigten) Versicherungsvertrags der streitgegenständlichen Sachschadensversicherung der – zwischen den Parteien unstreitige – Zeitwert im Verhältnis der Versicherungssumme zu dem Versicherungswert (Unterversicherung) als Schadensbetrag zu (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., 14 Nr.1b), 15 Nr.1a), Nr.4, 16 Nr.1, Nr.4 und Nr.5 VGB 88; das VVG i.d. bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist einschlägig, da der Versicherungsfall hier vor dem Jahresende 2008 eingetreten ist [vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG]); dieser Zeitwert (nur des Sachsubstanzschadens am versicherten Gebäude) beträgt – unter Berücksichtigung der im Schreiben der Beklagten vom 20.01.2009 (bereits) vorgenommenen (verhältnismäßigen) Kürzung 89.320,- € und nicht etwa 78.387,23 €, wie die Beklagte meint. Hierauf hat der Senat bereits im Termin am 28.02.2012 bei der gemeinsamen Erörterung und Inaugenscheinnahme des Schreibens vom 20.01.2009 hingewiesen. Die dort vorgenommene Schadensberechnung (zum Neu- und zum Zeitwert) berücksichtigt den Quotienten aus Versicherungssumme 1914 von 15700 MK zu dem Versicherungswert (am Schadenstag) von 17890 MK und errechnet – ausgehend von einem Sachsubstanzschaden zum Neuwert von 178.645 € – unter Berücksichtigung der Unterversicherung (s. o.a. Quotient) eine Zeitwertentschädigung von 89.320 €.
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Den Senat überzeugt die aufgrund der Beweiswürdigung vorgenommene Bewertung des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit seinen Äußerungen zur Schadensursache durch das Landgericht nicht. Das Landgericht hat dem Kläger (lediglich) eine unlautere Absicht zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bzw. zur Abwendung (eventueller) Verdachtsmomente unterstellt und dabei allein auf die subjektive Seite der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer – auch hierfür obliegt dem Versicherer die volle Beweislast (vgl. Römer/Langheid, Komm. zum VVG, 2. Aufl., § 61 Rz 93) – abgestellt. Das reicht nicht.
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Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 01.03.2012 und im Termin vom 28.02.2012 die Parteien darauf hingewiesen, dass die „widersprüchlichen“ Äußerungen des Klägers unmittelbar nach seiner Einlieferung im Krankenhaus am Schadenstag und danach in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten nicht als arglistige Täuschung im Zusammenhang mit der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche bzw. zur Verschleierung von Verdachtsmomenten (gegen ihn) bewertet werden können, weil es sich insoweit nur um Vermutungen möglicher Schadensursachen gehandelt habe, also um reine Verdachtsäußerungen; die tatsächliche Schadensursache selbst hat das Landgericht (überhaupt) nicht festgestellt.
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Eine arglistige Täuschung setzt eine Täuschung des Versicherers zum Zwecke der Erregung oder der Aufrechterhaltung eines Irrtums (über die Schadensursache) voraus; der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf den Entscheidungswillen des Versicherers einwirkt (vgl. Römer/Langheid aaO zu § 22 Rz. 3 mit Hinw. auf OLG Düsseldorf VersR 1995, 35; OLG Koblenz NVersZ 1999, 472; OLG Frankfurt/M. VersR 2001, 1097). Ein solches willentliches (bewusstes) Verhalten des Klägers kann der Senat weder aus dessen Äußerungen bei seiner ersten Einvernahme im Krankenhaus am Schadenstag gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten entnehmen,; auch nicht danach. Der Kläger hat zu keiner Zeit evident auf den Willen des Versicherers einwirken wollen; eine solche Tendenz ergibt sich auch nicht aus der Zeugenaussage des Zeugen B.. Dass der Kläger diese (ersten) Äußerungen später – nach einigem Nachdenken – und angesichts der diffusen Faktenlage relativiert hat, ändert hieran nichts.
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Auch eine Irrtumserregung durch Verschleierung wahrer Tatsachen lässt sich daraus nicht ableiten; im Gegenteil. Der Kläger hat – zu diesem Zeitpunkt noch erkennbar unbefangen – spontan (nur) eine Vermutung geäußert. Später hat er dann im Prozess – konfrontiert mit den Berichten der Polizei – und nach eigenem Nachdenken unter Hinweis auf einen mehrjährigen störungsfreien Betrieb des/der Heizlüfter(s) sogar ausgeführt, diesen in der Brandnacht gar nicht in Betrieb genommen zu haben. Eine bewusste Irreführung des Versicherers lässt sich daraus nicht ableiten.
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Im Übrigen hat das Landgericht bereits übersehen, dass dem Versicherer auch die volle Beweislast für die objektive Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer durch ein qualifiziert verschuldetes Verhalten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) obliegt, dieser Nachweis aber nicht von der Beklagten geführt worden ist und auch nicht (mehr) geführt werden kann. Weder nach dem Ermittlungs-, noch nach dem Brandbericht der Polizei vom 26.11.2008, noch aus dem Behördengutachten des LKA, noch aus den Schilderungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen ergibt sich hier eine eindeutige, zweifelsfreie Schadensursache.
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Eine solche kann nach dem Gutachten des – vom Kläger beauftragten – Sachverständigen H. sogar ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass es sich hierbei um ein Parteigutachten (des Klägers) handelt, ändert hieran nichts. Parteigutachten sind nicht deswegen unbrauchbar oder unverwertbar, weil sie von einer Partei initiiert worden sind.
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Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 01.03.2012 bereits dazu folgendes ausgeführt:
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„Eine konkrete Schadensursache ist (bis heute) nicht festgestellt worden. Für Versicherungs- und Leistungsausschluss ist die Beklagte (der Versicherer) voll beweispflichtig. Ihrer Beweispflicht ist die Beklagte (bisher) nicht nachgekommen. Nach dem Privatgutachten H. vom 11.01.2011 ist die Schadensursache nicht aufgeklärt worden und steht auch nicht fest. Der Privatgutachter hat sich (sehr) kritisch mit dem Brandbericht des Zeugen N. vom 26.11.2008 und dem Ermittlungsbericht des Zeugen B. vom 27.11.2008 auseinandergesetzt und die dort geäußerten „Vermutungen“ zu in Betracht zu ziehenden Schadensursachen Heizlüfter bzw. Kabelbrand (wegen Überlastung) als nicht verbindlich, jedenfalls nicht feststehend bewertet.
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Ein eigenes Gutachten eines Brandsachverständigen hat die Kriminalpolizei trotz eines gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Brandstiftung (s. beigezogene EA der Staatsanwaltschaft Mühlhausen – 121 Js 47394/09) nicht eingeholt. Das Ermittlungsverfahren ist durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.05.2009 gemäß § 153 b StPO eingestellt worden. Die Ermittlungsakte enthält keine zureichenden Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers, das den Brand verursacht haben könnte. Die Akte enthält auch keine zureichenden Feststellungen, dass überhaupt ein Verhalten des (bis zur Einstellung des Verfahrens beschuldigten) Klägers den Brand verursacht hat.
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Ein verwertbares Eliminationsverfahren ist nicht durchgeführt worden. Warum die Kriminalpolizei nicht weiter ermittelt hat, erschließt sich dem Senat auch nicht unter Berücksichtigung des Brand- und des Ermittlungsberichtes; Vermutungen hierzu sind müßig.
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Für die Anwendbarkeit eines Versicherungsausschlusses nach § 9 VGB 88 oder eines Leistungsausschlusses nach § 61 VVG (alt) müsste aber feststehen, dass der Brand durch den unsachgemäßen Betrieb des Heizlüfters auf der Terrasse oder durch überlastete elektrische Kabel oder durch Wärme erzeugen mittels des Heizlüfters und in Brandsetzen von (zu) nahe liegenden anderen Gegenständen entstanden war. Das lässt sich aber – auch nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme – nach Auffassung des Senats nicht mit der notwendigen Sicherheit (§ 286 ZPO) annehmen. Hierzu bedarf es eines für die richterliche Überzeugungsbildung brauchbaren Grades an Verlässlichkeit, der aber mangels objektiv feststehender Tatsachen im vorliegenden Fall nicht erreicht ist.
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Auch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht, soweit man diesen – unter dem Eindruck einer gerade erlittenen Rauchgasvergiftung (am Brandtag) – überhaupt folgen wollte. Die erste Vermutungsäußerung hat zwar etwas für sich, beweist aber letztlich (noch) nichts. Es steht nicht einmal fest, dass der Kläger den Heizlüfter auf der Terrasse am Vorabend gegen 22.00 Uhr selbst angeschlossen hatte oder der Heizlüfter lediglich – wegen der niedrigen Außentemperaturen – am Stromnetz angeschlossen war und sich “über den Frostwächter einschalten“ sollte. Er habe auf dem Betonfußboden gestanden, nicht unter dem Tisch, so der Kläger.
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Die anders lautenden Angaben des Zeugen B. vermögen dies nicht ausreichend zu erschüttern, handelt es sich dabei doch nur um „indirekt wiedergegebene Angaben des Klägers“, also vom Hörensagen. Solche „indirekten“ Angaben, die nicht durch eigene Wahrnehmungen unterfüttert sind, sind immer mit Vorsicht zu bewerten. Ihnen haftet – ihrer Natur entsprechend – immer ein gewisser Grad an Unzuverlässigkeit an.
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Ein funktionierender Heizlüfter schaltet sich im Übrigen bei Überhitzung oder Umfallen aus (s. Produktbeschreibung Anl. K 9). Auch insoweit fehlt es an tragfähigen Feststellungen, insbesondere, ob der Heizlüfter funktionstüchtig war oder nicht.“
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An dieser Bewertung der Faktenlage hält der Senat fest; hierauf hatte der Senat die Parteien schon im Termin vom 28.02.2012 hingewiesen; die Parteien – auch die Beklagte – schienen insoweit vergleichsbereit. Neues zur Faktenlage und auf diese Bewertung hat die Beklagte auch bis zum Schriftsatzschluss nicht vorgetragen. Soweit sie sich erneut auf mangelnde Plausibilität der Angaben des Klägers beruft, verkennt sie, dass sie voll beweispflichtig (auch) für ein objektives Herbeiführen des Versicherungsfalles durch den Kläger und qualifiziertes Verschulden desselben ist (s.o.).
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Insoweit nützt ihr auch der Verweis auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 VVG a.F. nichts. Soweit die Beklagte – mit ihrem aufrecht erhaltenen erstinstanzlichen Vortrag – hier auf eine mögliche Verletzung von Sicherungsobliegenheiten durch den Betrieb des Heizlüfters auf der Terrasse Bezug nehmen will (s. dazu auch § 11 Nr. 1 a) VGB 88), ist nach wie vor unklar, ob solche Sicherungsvorschriften durch den Kläger missachtet worden sind. Hinsichtlich der Aufstellung und des Betriebs des/der Heizlüfter(s) sind keine belastbaren Feststellungen getroffen worden. Die (einfache) Behauptung eines entsprechenden Fehlverhaltens (des Klägers) genügt hierfür nicht, auch nicht der im Schriftsatz vom 27.03.2012 angetretene Beweis: Einholung eines Brandsachverständigengutachtens. Was soll ein Brandsachverständiger jetzt (3 Jahre und 6 Monate nach dem Brand) noch feststellen, wenn schon konkrete Anknüpfungstatsachen nicht genannt werden. Der Hinweis auf den Aufstellort und – erstinstanzlich – die Bezugnahme auf die Anlage B 6 (Bl. 115/Bd. I d.A.) sind nicht zielführend. In der Anlage B 6 werden nur die dort aufgeführten „Haupteigenschaften“ eines „Heizlüfters des Herstellers Homefit EAN: 7613076614533“ beschrieben; zu einem Aufstellort verhält sich diese Anlage nicht.
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Im Übrigen wäre der (jetzige) Beweisantritt auch verspätet; die Beklagte ist mit diesem – erstinstanzlich nicht beantragten – Beweismittel präkludiert
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(§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Warum sie erstinstanzlich nicht diesen Beweis angetreten hat, erläutert die Beklagte nicht, entschuldigt auch diese Säumnis nicht.
51
§ 6 Abs. 3 VVG ist schon nicht einschlägig für Obliegenheitsverletzungen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls. Nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. wird der Versicherer (nur) leistungsfrei für solche Obliegenheitsverletzungen, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsnehmer ihm gegenüber zu erfüllen sind. Die Beklagte rügt ausdrücklich die Nichteinhaltung von Sicherungsvorschriften vor dem Brandtag; nach Eintritt des Versicherungsfalles – also nach dem Brand – kommt es angesichts der Totalzerstörung des versicherten Gebäudes aber nicht mehr auf die Einhaltung (welcher) Sicherungsvorschriften an; das versicherte Objekt ist doch bereits vollständig zerstört. Die Einhaltung irgendwelcher Sicherheitsvorschriften macht im Übrigen nur Sinn, so lange das Objekt noch nicht beschädigt (zerstört) ist.
52
Kann der Senat nach alledem eine – für die Frage der Leistungsfreiheit (der Beklagten) – relevante Obliegenheitsverletzung und ein qualifiziertes Verschulden des Klägers nicht (mehr) feststellen, bleibt es bei der Entschädigungspflicht der Beklagten, wie bereits oben ausgeführt.
53
Die Entschädigungsleistung ist ab Rechtshängigkeit (s. Tenor) mit dem gesetzlichen, nicht mit dem bedingungsmäßigen Zinssatz zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB); § 23 Nr. 2 der VGB 88 steht dem nicht entgegen.
v
III.
54
Der Beklagten fallen als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) zur Last (§ 91 Abs. 1 ZPO).
55
Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO; die zur Abwendung der Vollstreckung auf § 711 ZPO.
56
Für eine Zulassung zur Revision besteht keine Veranlassung, weil Revisionsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind. Solche Zulassungsgründe trägt auch die Beklagte nicht vor; sie hat nicht einmal einen solchen Antrag gestellt.
57
Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus zukommt. Allein eine individuelle Richtigkeitskontrolle der Bewertung der Aussagen der Zeugen und des Klägers und des Verhaltens des letzteren stellt in diesem Zusammenhang (noch) keinen Revisionsgrund dar. Weder für die Rechtsfortbildung, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eignet sich dieser Fall. Es war hier (auch) keine klärungsbedürftige Frage für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden, noch weicht der Senat bei der Bewertung der Fakten des vorliegenden Falls von obergerichtlichen Entscheidungen ab. Das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ist durch die vorliegende Entscheidung nicht berührt.
58
Der Berufungsstreitwert ergibt sich aus dem Klägerantrag (§ 47 GKG); die Festsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG mit Abschluss des Berufungsverfahrens.