Keine Haftung des Wasserversorgungsunternehmens bei Wasserrohrbruch in Gebäudeaußenwand

LG Mannheim, Urteil vom 14.11.2014 – 1 S 33/14

Bei einem Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes ist die Haftung des Wasserversorgungsunternehmens nach dem Haftpflichtgesetz ausgeschlossen, da der Schaden “innerhalb eines Gebäudes” im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entstanden ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 07.02.2014 – 3 C 137/13 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil erster Instanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 2 ZPO)

I.

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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach dem Haftpflichtgesetz gegen die Beklagte geltend, die das klägerische Anwesen in M. mit Wasser versorgt. Am 09.08.2012 kam es zu einem Wassereintritt in den Keller des Hauses. Der Kläger hat zunächst behauptet, der Wassereintritt sei darauf zurückzuführen, dass die Wasserleitung vor dem Mauerwerk, unterhalb des öffentlichen Gehwegs, undicht geworden und aus der undichten Stelle Wasser in das Anwesen eingedrungen sei. Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, der Schaden sei in der Wasserleitung innerhalb des Mauerwerks des Gebäudes entstanden.

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Das Amtsgericht hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Es ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass sich der Schaden erstmals im Mauerwerk des Gebäudes gezeigt habe. Die Ersatzpflicht der Beklagten sei ausgeschlossen, da der Schaden „innerhalb eines Gebäudes“ im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HPflG entstanden sei.

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Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von 2.379,77 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt. Mit der Berufung werden die Feststellungen des Amtsgerichts zur Stelle des Lecks im Mauerwerk nicht beanstandet. Der Kläger ist vielmehr der Ansicht, auch bei einem Schadenseintritt in den Außenmauern handele es sich nicht um einen Schaden „innerhalb“ des Gebäudes, so dass der Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG nicht zu Gunsten der Beklagten greife.

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.379,77 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 2 Abs. 1 HPflG oder aus einem sonstigen Rechtsgrund.

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1. Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Ort des Schadenseintritts in den Außenmauern des Gebäudes des Klägers werden mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Mangels konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, steht für die Kammer damit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend fest, dass der Schaden innerhalb des Mauerwerks des klägerischen Gebäudes entstanden ist.

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2. Mit zutreffender Begründung geht das Amtsgericht davon aus, dass bei einem Schaden im Mauerwerk eines Gebäudes der Haftungsausschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG greift. Nach dieser Vorschrift ist die Ersatzpflicht des Betreibers einer Rohrleitungsanlage nach § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.

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a) § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss auch einen Schaden im Mauerwerk eines Gebäudes umfasst. Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass es im konkreten Fall nur zwischen den Bereichen „innerhalb“ und „außerhalb“ eines Gebäudes zu unterscheiden gilt, einen Zwischenbereich gibt es nicht. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut liegt es nahe, auch die das Gebäude abschließende Außenwand noch dem Bereich „innerhalb“ des Gebäudes zuzurechnen, da die Außenwand Teil des Gebäudes ist und das Gebäude zum Außenbereich abgrenzt. Soweit die Berufung der Auffassung ist, dass es lebensnaher Anschauung entspreche, dass nur dasjenige „innerhalb“ eines Gebäudes anzusehen ist, was vom Innenraum eines Gebäudes her wahrgenommen und gesehen werden kann, steht dies der Auslegung der Kammer nicht entgegen, da auch die Wände eines Gebäudes von Inneren aus wahrgenommen werden können.

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b) Bei einem Fall aus dem Versicherungsrecht hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Begriff „innerhalb“ des Gebäudes nach dem allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich beschreibt, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich „außerhalb“ des Gebäudes abgegrenzt wird. Rohre, die in den Wänden oder dem Boden des Gebäudes selbst verlaufen, wird der Versicherungsnehmer demgemäß noch dem Bereich innerhalb des Gebäudes zuordnen (BGH, Urteil vom 25. März 1998 – IV ZR 137/97 -, juris).

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c) Es sind keine ausreichenden Gründe ersichtlich, diese Auslegung des Wortlauts aus dem Versicherungsrecht bei einem Schadenseintritt im Mauerwerk nicht auch für einen Fall aus dem Haftpflichtbereich anzunehmen. Anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 11. September 2002 – 4 U 69/2002, 4 U 69/02 -, juris), bei der ein Rohrbruch unter der Bodenplatte des Hauses streitgegenständlich war, ist der Schaden auch nicht außerhalb des beherrschbaren Risikobereichs des Klägers eingetreten. Das Mauerwerk des Gebäudes gehört vielmehr noch zu dem Bereich, auf den der Kläger unmittelbaren Zugriff hat und bei dem er mögliche Schäden selbst wahrnehmen kann. Gerade aufgrund der durch den Bundesgerichtshof im Versicherungsrecht vorgenommenen Abgrenzung ist es dem Grundstückseigentümer auch möglich, sich gegen im Mauerwerk entstandene Schäden zu versichern, indem er eine Wohngebäudeversicherung und eine Hausratversicherung abschließt. Es besteht daher auch keine Schutzlücke, die den Hauseigentümer vor nicht schuldhaft verursachten Wasserschäden nicht ausreichend schützen würde.

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d) Der Auslegung durch die Kammer stehen auch die aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz nicht entgegen, die selbst bei einem Wasserschaden durch eine Rissbildung in der im Hausanwesen frei zugänglichen Verbindungsleitung jenseits der Hausdurchführung und vor der Hauptabsperrvorrichtung die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG nicht als gegeben angesehen haben, obwohl der Schaden „fraglos innerhalb eines Gebäudes entstanden“ ist (OLG Koblenz, Urteil vom 17. April 2014 – 1 U 1281/12 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 07. November 2013 – 1 U 35/13 -, juris). Die der Revision unterliegende letztgenannte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und zutreffend ausgeführt, dass auf Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG erfüllt ist, insbesondere der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 490/13 -, juris).

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e) Es ist unschädlich, wenn sich der Haus- bzw. Grundstücksanschluss nur zum Teil innerhalb des Hauses befindet. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren befinden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft (BGH, Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 490/13 -, juris, m. w. N.).

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f) Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Oberlandesgericht Koblenz befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG. Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § 1a RHG (RGBl. I 1943 S. 489), der Vorgängerregelung des § 2 HPflG, rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Art nur selten vorkommen, der mit der Einführung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlichkeit dabei im Allgemeinen nicht zum Tragen kommt und regelmäßig nur Personen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausgehende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, eingegriffen werden. Mit der Übernahme der Regelungen des § 1a RHG in § 2 HPflG durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz beibehalten worden (BGH, Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 490/13 -, juris, m. w. N.).

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g) Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht berührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten betroffen ist. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar. Auch wenn der Haftungsausschluss vor allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zumeist Inhaber der in Gebäuden befindlichen Leitungsanlagen ist, können nach der Zielsetzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPflG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen freigestellt werden (BGH, Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 490/13 -, juris, m. w. N.).

15
h) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH, Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 490/13 -, juris, m. w. N.). Diesem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen, da auch bei einem Schadenseintritt in der Außenmauer eines Gebäudes der Eigentümer – eher als das Versorgungsunternehmen – in der Lage ist, das Mauerwerk nebst Wasserrohren in Augenschein zu nehmen und auf schadhafte Stellen zu überprüfen.

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i) Zwar befindet sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen Unterhaltungslast des Versorgungsunternehmens. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuweisen. Auch wenn der Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf, so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss. Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderliche Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer die aufgetretene Störung unverzüglich meldet (BGH, Urteil vom 11. September 2014 – III ZR 490/13 -, juris). Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses gelegenen Anlagenteilen – auch in den Außenmauern – die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG zu gewähren.

17
3. Eine Ersatzpflicht der Beklagten besteht auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da vom Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen sind, die auf ein Verschulden der Beklagten am Schadenseintritt schließen lassen.

III.

18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

19
Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

20
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die der Auffassung der Kammer widersprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die maßgeblichen Grundsätze geklärt.

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