LG Braunschweig, Urteil vom 25.02.2013 – 8 O 1695/12
Keine Beratungspflicht des Reisebüros über den Inhalt einer Reiserücktrittskostenversicherung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
4. Streitwert: Stufe bis 9.000,00 Euro.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag in Anspruch. Der Kläger buchte für sich und die Zeugin … am 08.10.2010 eine Flusskreuzfahrt von St. Petersburg nach Moskau. Reisezeit war der 11.08. bis 23.08.2010. Mitte des Jahres 2010 kam es zu Waldbränden in der Region Moskau. Am 09.08. begab sich der Kläger in das Reisebüro. Er sprach dort mit der Zeugin … . Der Inhalt des Gesprächs im Einzelnen ist streitig. Am 09.08.2010 besorgte sich der Kläger eine fachärztliche Bescheinigung des … . Auf die Bescheinigung (Anlage K3) wird Bezug genommen. Die Bescheinigung weist aus, dass der Kläger chronisch an einem Infekt der oberen Atemwege erkrankt ist. Die Situation sei zurzeit der Ausstellung des Attestes stabil. Von einer Reise in die Region Moskau werde wegen der Waldbrandsituation abgeraten, weil ein Wiederauftreten der Beschwerden nicht ausgeschlossen werden könne. Die Zeugin … stornierte die Reise beim Veranstalter und füllte eine Schadensmeldung an die Reiseversicherung aus. Die Schadensanzeige trägt das Datum 10.08.2010, nach ihrem Inhalt soll die Stornierung am 09.08.2010 erfolgt sein. Als Rücktrittsgrund ist eine unerwartete schwere Erkrankung angegeben. Wegen der Einzelheiten der Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters und des Versicherers wird Bezug genommen auf die Allgemeinen Reisebedingungen (Anlage K14) und die Beilage zum Versicherungsschein (Anlage K16). Die Europäische Reiseversicherung zahlte die Stornierungskosten in Höhe von 5.102,72 Euro nicht. Der Kläger verklagte die Europäische Reiseversicherung in dem Rechtsstreit 7 O 1383/11 und verkündete der Beklagten den Streit. Die Klage wurde mit Urteil vom 17.02.2012 abgewiesen. Die Beklagte war dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
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Der Kläger behauptet,
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er habe die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin …, um Auskunft gebeten, was zu tun sei. Diese habe ihm mitgeteilt, ein Rücktritt unter Zuhilfenahme der Reiserücktrittsversicherung sei kein Problem. Auf Alternativen sei er nicht hingewiesen worden. Insbesondere sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass er den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen könne. Der Kläger errechnet seinen Schaden aufgrund einer Addition aus den Stornokosten und den Kosten des Rechtsstreits 7 O 1386/11. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 18.10.2012.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.401,35 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.102,72 Euro seit dem 10.02.2011 sowie auf 3.298,63 Euro seit dem 28.04.2012 zu zahlen.
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2. die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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eine Reisewarnung sei nicht veröffentlicht worden, lediglich Hinweise zu den Waldbränden seien erfolgt. Ein Rücktritt wegen höherer Gewalt hätte nicht erfolgen können. Der Veranstalter hätte in jedem Fall die Reiseroute so abgeändert, dass in das von Beeinträchtigungen betroffene Gebiet nicht hätte gefahren werden müssen. Der Beklagte habe das Reisebüro mit dem konkreten Wunsch aufgesucht, die Reise aus gesundheitlichen Gründen zu stornieren. Eine Pflichtverletzung habe die Mitarbeiterin der Beklagten nicht begangen. Es sei auch niemals eingeräumt worden, dass es Fehler seitens des Reisebüros gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … . Auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2013 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die Streitverkündung in dem Rechtsstreit 7 O 1383/11 ist zulässig gewesen. Es kann offen bleiben ob der Interventionswirkung nach § 68 ZPO die Beklagte in diesem Rechtsstreit daran hindert, sich darauf zu berufen, dass ein Fall des § 651 j BGB nicht vorgelegen habe. Die Interventionswirkung erstreckt sich zwar nicht auf überschießende Feststellungen, die aus objektiver Sicht nach dem Begründungsansatz des Gerichtes nicht relevant sind. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Begründung des Urteils 7 O 1381/11 sich sowohl auf die Argumentation, eine unerwartete und schwere Erkrankung habe beim Kläger nicht vorgelegen als auch die Mitverschuldensfrage stützt oder ob es sich um eine Haupt- und Hilfsbegründung handelt. Denn selbst, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte sich in diesem Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen kann, dass ein Fall höherer Gewalt nicht vorgelegen habe, ändert das an der Entscheidung des Rechtsstreits nichts.
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Ziel des Reisevermittlungsvertrages ist das Zustandebringen eines Reisevertrages zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter. Nach § 6 der BGB-InfoV hat die Urkunde über den Reisevertrag auch Angaben über eine Reiserücktrittskostenversicherung zu enthalten. Nach der Rechtsprechung hat der Reisevermittler auf die Möglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung hinzuweisen. Zu seinen Pflichten gehört es bereits nicht mehr, den Gesundheitszustand des Reisenden vereinzelt abzufragen (AG München 172 C 22927/05). Der Reisevermittlungsvertrag war bereits im Januar 2010 geschlossen worden. Zusammen mit den Reiseunterlagen waren dem Kläger die Allgemeinen Reisebedingungen übergeben worden, in deren Nummern 5 und 8 sowohl die Fälle des Rücktritts vom Reisevertrag und die zu zahlenden Stornierungskosten als auch die Kündigung wegen höherer Gewalt thematisiert sind. In den Geschäftsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung sind im Unterpunkt A § 2 die Stornierungsfälle aufgezählt, wobei unter 2 c die unerwartete schwere Erkrankung genannt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Information über die Versicherung nicht Schwerpunkt der Reiseberatung, die Versicherung gegen Reiserisiken fällt in die Eigenverantwortung des Kunden, weshalb der Sorgfaltsmaßstab an Pflichten des Reisevermittlers nicht zu hoch angelegt werden darf (BGH X ZR 182/05). Aus dem vorstehend Dargestellten folgt, dass der Reisevermittler in der Hauptsache nur den Abschluss des Reisevertrages schuldet und der Reisende von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Interessen nicht entpflichtet wird. Sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters als auch die Erstellung der Schadensanzeige belegen aus sich heraus nicht, dass an die Tätigkeit des Reisebüros in diesem Zusammenhang umfangreiche Beratungspflichten anknüpfen. Sie sprechen vielmehr dafür, dass das Reisebüro lediglich Empfangsbote für die Erklärungen des Kunden ist, aber eine eigene Entscheidungsbefugnis nicht hat. Nach den AGB des Reiseveranstalters konnte der Rücktritt bei dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht worden ist, erklärt werden. Diese Erklärung hat die Beklagte unstreitig entgegengenommen. Die Schadensmeldung an den Versicherer weist aus, dass sie ebenfalls durch das Reisebüro erfolgen konnte und, wie unstreitig ist, in diesem Fall auch erfolgt ist. Aus dem Reisevermittlungsvertrag folgen aber für den Kläger keine vertraglichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rücktritt.
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Das Vorstehende ist auch bei der Bewertung des Tätigkeiten, die die Zeugin … entfalte hat, zu berücksichtige und führt zu dem Ergebnis, dass eine vertragliche Haftung auch aus anderem Rechtsgrund nicht gegeben ist.
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Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger im Reisebüro erschienen ist und sich dort an die Zeugin … gewandt hat, weil er die Reise nicht antreten wollte. Die zur Akte gereichten Urkunden belegen, dass die Reise am 09.08.2010 storniert worden ist und die Schadenmeldung an die Versicherung am 10.08.2010, unter Beifügung des Attestes vom 09.08.2010 erfolgt ist. Daraus folgt, dass der Kläger das Büro der Beklagten sehr kurzfristig vor Reisebeginn, nämlich erst am 09.08.2010 aufgesucht hat.
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Zum Inhalt des Gesprächs, das zwischen dem Kläger und der Zeugin … geführt worden ist, hat die Zeugin … lediglich allgemeine Angaben machen können. Ihre Erinnerung an die Vorgänge ist nicht sehr detailliert gewesen. Die Zeugin … hat jedoch bekundet, sie und er Kläger hätten die Reise nicht antreten wollen, weil vor Reisen nach Russland gewarnt worden sei und der Kläger erklärt habe, dass er wegen des Rauches Schwierigkeiten mit der Atmung bekäme. Das ist durch die Zeugin … bestätigt worden. Diese hat vereinzelt bekundet, dass der Kläger habe wissen wollen, welche Möglichkeiten er habe, die Reise nicht antreten zu müssen. Der Kläger habe von sich aus gesagt, er habe eine chronische Atemwegserkrankung. Da insbesondere die Zeugin … den Inhalt des Gesprächs gut wiedergeben konnte, ist davon auszugehen, dass der Kläger sich an die Zeugin gewandt hat um klären zu lassen, wie er von der Reise zurücktreten könne. Die Zeugin … ist, wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, tätig geworden. Dieses Tätigwerden der Zeugin … durfte der Kläger jedoch nicht dahin verstehen, dass die Beklagte dadurch eine, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehene vertragliche Haftung für die Richtigkeit der Erteilung eines Rates oder einer Auskunft übernehmen wollte. Denn dem Kläger war bewusst, dass er sich sehr kurzfristig, zwei Tage vor Beginn der Reise, an die Beklagte gewandt hat. Er begehrte von der Beklagten innerhalb einer sehr knapp bemessenen Zeitspanne eine umfassende Beratung zu den rechtlich schwierigen Themen ob eine Kündigung wegen höherer Gewalt erfolgen konnte, zum anderen, ob eine Erkrankung vorlag, die ihn in diesem Falle zu Inanspruchnahme der Rücktrittskostenversicherung berechtigen würde. Derartiger Rechtsrat wird üblicherweise von Reisebüros nicht erteilt, und konnte, mangels entsprechender rechtlicher und medizinischer Kenntnisse, auch dann nicht erwartet werden, wenn berücksichtigt wird, dass eine ausgebildete Reisekauffrau wie die Zeugin … über Grundkenntnisse zum Reiserücktritt verfügt. Diese Umstände waren dem Kläger bekannt, er durfte daher nicht davon ausgehen, dass die Beklagte über die Zeugin … vertragliche Pflichten begründen und für die eventuellen Schäden nach einem Rücktritt selbst einstehen wollte. Bereits deswegen scheidet eine Haftung der Beklagten aus.
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Selbst wenn, abweichend vom Vorstehenden, davon auszugehen wäre, dass ein gesonderter Auftrag mit Rechtsbindungswillen zustande gekommen wäre, wäre eine Haftung der Beklagten nicht zu bejahen, weil sich ein Verschulden der Zeugin … nicht feststellen lässt. Der Kläger wollte, nur zwei Tage vor Reisebeginn, wissen, wie er ohne Stornokosten aus dem Reisevertrag herauskommen konnte. Die Zeugin … hat bekundet, ihr erster Gedanke sei gewesen, dass wegen der Waldbrände ein Rücktritt in Betracht komme könnte. Dieser Denkansatz war zutreffend. Sie habe daher zunächst mit dem Reiseveranstalter telefoniert, der erklärt habe, die Reise finde statt, Stornierungskosten seien zu bezahlen. Von der Zeugin konnte keine Beratung dahin erwartet werden, ob dem Kläger auch dann ein Rücktrittsrecht wegen höherer Gewalt zustand, obwohl die Reise durchgeführt werden sollte, denn für Überlegungen stand keine Zeit mehr zur Verfügung , weil die Reise am übernächsten Tag beginnen sollte und der Kläger die Reise nicht antreten wollte. Sie habe den Kläger über die Sicht des Reiseveranstalters informiert, ihm erläutert, dass man sich noch an die Reiseversicherung wenden könne, habe dann mit der Reiseversicherung telefoniert und dort den Sachverhalt, den der Kläger ihr geschildert habe, unterbreitet. Sie habe geschildert, dass der Kunde eine chronische Lungenerkrankung habe. Ihr sei telefonisch eine Übernahmeerklärung gegeben worden. Die Zeugin … konnte sich an den Namen der Person, mit der sie telefoniert hat, nicht mehr erinnern. Das Gericht hat daher geprüft, ob die Zeugin … sich durch diesen Teil ihrer Aussage lediglich schützen wollte und die Zusage der Versicherung über die Hotline erfunden hat. Dagegen spricht, dass sie, wie bereits vorstehend erörtert, durchaus auch Aussagen gemacht hat, die für die Beklagte nachteilig sein könnten. Dagegen spricht ferner, dass sie, wie die Aussage des Zeugen … ergibt, mit diesem gesprochen und ihm erklärt hat, eine Übernahmeerklärung liege vor. Zudem ist die Zeugin heute nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt und hat kein Interesse daran, der Beklagten in diesem Rechtsstreit Vorteile zu verschaffen. Daher sieht das Gericht es als bewiesen an, dass die Zeugin … tatsächlich eine Auskunft mit dem von ihr wiedergegebenen Inhalt über die Hotline der Reiseversicherung erhalten hat. Die Zeugin … durfte auf diese Versicherung vertrauen, denn sie hat nach ihrer Aussage die Hotline genutzt, die für die Erteilung derartiger Auskünfte vorgesehen war. Die Zeugin … hat auch glaubhaft und glaubwürdig bekundet, sie habe den Kläger über das, was sie in Erfahrung gebracht habe, informiert. Die Reise sei nach der Zusage der Versicherung, die Stornokosten würden übernommen, storniert worden. Gegen die Wahrheitsgemäßheit der Aussage der Zeugin spricht nicht, dass sie, entgegen dem Wortlaut des Attests, in der Schadensmeldung an die Versicherung angekreuzt hat, es liege eine unerwartete schwere Erkrankung vor. Denn dieser Rücktrittsgrund ist nach dem Rücktrittskatalog der Versicherungsbedingungen vorgegeben. Ob die Erkrankung tatsächlich vorliegt und unerwartet ist, kann vom Reisebüro nicht überprüft werden, denn die medizinische Bewertung einer fachärztlichen Bescheinigung gehört nicht zum Tätigkeitsfeld eines Reisebüros. Die Zeugin … konnte nicht beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Klägers unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Russland von der Versicherung als unerwartete Erkrankung gewertet werden würde. Für die Klärung der anstehenden Fragen stand, auch für den Kläger erkennbar, nur kurze Zeit zur Verfügung.
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Daher musste die Zeugin … die ihr von der Versicherung erteilte Auskunft auch nicht weiterhin hinterfragen und durfte sich darauf verlassen, dass die Stornokosten über die Reiserücktrittsversicherung gedeckt waren. Weitere Überprüfungen durfte der Kläger, schon wegen des bestehenden Zeitdrucks, von der Beklagten bzw. der Zeugin … nicht mehr erwarten. Die Schadensmeldung ist erst am Tag vor Reisebeginn gefertigt worden, das Risiko, dass die unter Zeitdruck eingeholten Auskünfte letztlich nicht tragfähig waren, verbleibt beim Kläger, der von der Zeugin … über das von ihr Veranlasste unterrichtet worden ist. Daher liegt keine Pflichtverletzung vor, die zu einer Haftung der Beklagten führt.
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Der Zeuge … hat bekundet, dass er nicht zugesagt habe, die Beklagte werde den Schaden bezahlen. Er hat das nachvollziehbar damit begründet, dass er nicht befugt sei, solche Erklärungen abzugeben. Daher kann auch kein Rückschluss gezogen werden, dass die Aussage der Zeugin … nicht der Wahrheit entspricht und die Beklagte von einem Fehler der Zeugin … ausgegangen ist.
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Die geringen Unterschiede in den Aussagen der Zeugen … und … erklären sich mit einer nachvollziehbaren Erinnerungsverschiebung beim Zeugen …, der auf dem Zeitablauf beruht.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert richtet sich nach der Höhe der Hauptforderung.