LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 – 13 S 198/13
Hat der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die zur Reparatur erforderlichen Kosten als Schadensersatz erhalten, so muss er sich diese Leistung nicht anrechnen lassen, wenn er wegen eines nachfolgenden Verkehrsunfalls, bei dem das nicht reparierte Fahrzeug im Bereich des Vorschadens erneut beschädigt wird, Schadensersatz von dem Zweitschädiger verlangt. Der Anspruch kann jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug “neu für alt” gemindert sein.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Dezember 2013 – 120 C 415/12 (05) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.365,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Juli 2012 sowie 186,24 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 74 % und der Kläger zu 26 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13. Oktober 2011 ereignete. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
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Der klägerische PKW war bei einem früheren Verkehrsunfall im linken Frontbereich beschädigt worden. Den Reparaturaufwand zur Behebung dieses Schadens hatte das Amtsgericht Neunkirchen mit Urteil vom 8. Januar 2013 – 13 C 805/10 (06) – auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen … auf 783,10 € (netto) beziffert.
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Bei dem Unfall vom 13. Oktober 2011 wurde das unreparierte Fahrzeug erneut im linken Frontbereich beschädigt. Vorprozessual haben die Beklagten auf den Schaden 200,00 € gezahlt.
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Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, bei dem ersten Unfall seien nur geringfügige Farbabstufungen im Radlaufbereich eingetreten, die zweite Kollision habe dagegen weitergehende Schäden im Kotflügelbereich und im Frontbereich um die Lampe und um die Frontschürze herum verursacht. Zur Behebung des Zweitschadens sei ein Aufwand von 2.720,96 € (netto) Reparaturkosten erforderlich. Der Kläger hält diesen Aufwand abzüglich der Kosten für die Reparatur des Erstschadens zuzüglich der Kosten für einen eingeholten Kostenvoranschlag für erstattungsfähig.
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Mit der Klage hat er 2.720,96 € (Reparaturkosten Zweitschaden) – 783,10 € (Reparaturkosten Erstschaden) – 200,00 € (Zahlung der Beklagten) + 100,00 € (Kostenvoranschlag) = 1.837,86 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meinen, da durch den Zweitschaden nur eine geringfügige Schadenserweiterung eingetreten sei, seien lediglich anteilige Lackierkosten erstattungsfähig.
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Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 869,51 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, wegen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots könne der Kläger die Kosten für die Behebung des Zweitschadens abzüglich der damit verbundenen Wertverbesserung nur verlangen, soweit darin keine Positionen enthalten sind, die zur Behebung des Erstschadens erforderlich wären. Die Kosten für die Einholung des Kostenvoranschlags seien nicht ersatzfähig, da dieser zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten untauglich gewesen sei.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in Höhe von weiteren 620,64 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter. Er rügt, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger verpflichtet sei, eine einheitliche Schadensregulierung beider Schadensereignisse durchzuführen. Die Einholung eines Kostenanschlags sei vorliegend auch erforderlich gewesen.
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Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.
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1. Entgegen der angefochtenen Entscheidung haben die Beklagten, deren Haftung dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unstreitig ist, zur Schadensbehebung erforderliche Reparaturkosten von 1.765,15 € abzüglich eines Wertausgleichs von 200,00 € und hierauf gezahlter 200,00 €, entsprechend insgesamt 1.365,16 € zu ersetzen.
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a) In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die durch den Zweitunfall verursachten Beschädigungen hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen, was Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadens ist (vgl. Hinweisbeschluss vom 8. Juni 2012 – 13 S 45/12; Beschluss vom 13. Mai 2009 – 13 S 155/09 und Hinweisbeschluss vom 13. Juli 2009 – 13 S 130/09, jeweils mwN.). Diese Feststellung ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Sie stützt sich in überzeugender Weise auf die Gutachten des Sachverständigen …, der in einem früheren Gutachten bereits den Erstunfall dokumentiert und den Aufwand zur Schadensbehebung nachvollziehbar und von den Parteien unangegriffen ermittelt hatte, und diesen plausibel mit dem Zweitschaden abgleichen konnte.
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b) Als Ersatz des so bestimmten Schadens kann der Kläger die zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten abzüglich der mit der Reparatur verbundenen Wertverbesserung ersetzt verlangen.
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aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese, vgl. BGHZ 188, 78 ff.; BGH, Urteil vom 26. September 1997 – V ZR 29/96, VersR 1998, 906; BGHZ 99, 182 ff.). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, d.h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, VersR 2008, 1706 f.). Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat gebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 aaO; BGHZ 181, 242 ff.; BGHZ 171, 287 ff.; BGHZ 115, 375 ff.). Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011; aaO; BGHZ 171, 287 ff.; BGHZ 169, 263 ff.; BGHZ 154, 395 ff.).
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bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht verlangen kann so gestellt zu werden, wie er mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann er vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur (vgl. Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rdn. 10; zur zeitwertgerechten Reparatur mit Gebrauchtteilen etwa auch Pamer DAR 2000, 150, 154; Reinking DAR 1999, 56 ff.; Walter NZV 1999, 19; Budel VersR 1998, 1460).
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cc) Unter den hier gegebenen Umständen ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht zur Berechnung der danach geschuldeten Reparaturkosten zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur unter Einsatz von Neuteilen ausgegangen ist. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durch die ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigten Zustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar (vgl. etwa Pamer aaO; Reinking aaO). Dass das Erstgericht diese Voraussetzungen ausgehend von dem insoweit unangegriffenen Gutachten des Sachverständigen … hier nicht als erfüllt angesehen hat, begegnet keinen Bedenken. Ist danach – wie hier – eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden.
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dd) Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Geschädigte nach diesem Ansatz zur Schadensberechnung insoweit bereichert wäre, als er anstelle eines vorgeschädigten Fahrzeuges die Kosten für die Herstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs erhielte. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lässt sich dieser Bereicherung jedoch nicht dadurch begegnen, dass von den Kosten zur Behebung des Gesamtschadens diejenigen Positionen in Abzug gebracht werden, die bereits bei der Behebung des Vorschadens anfallen würden. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Geschädigte müsse den auf den Erstschaden entfallenden Anteil aus Billigkeitsgründen selbst tragen (so Richter in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kap. 4 Rdn. 215; ähnlich Himmelreich/Klimke/Bücken, Kfz-Schadensregulierung, Rdn. 760; Klimke VersR 1974, 1063, 1065), findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung des aus dem Erstschaden Erlangten frei (vgl. BGHZ 154, 395 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f.; BGHZ 61, 58 ff.; Weber VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen NJW 1995, 2057, 2059 f.). Für die Beurteilung des Zweitschadens kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte für einen Vorschaden Ersatz erlangt hat, wie er einen solchen Ersatz ggf. verwendet hat und inwiefern er ihn zur Behebung des Zweitschadens einsetzen könnte. Nach der gegenteiligen, von dem Amtsgericht vorgenommenen Schadensberechnung verbliebe das Risiko, dass der Geschädigte keinen vollen Schadensersatz erhielte. Hat der Geschädigte beispielsweise in Ausübung seiner Dispositionsfreiheit den Erstschaden nicht repariert, sondern sich mit einem unreparierten, aber fahrbereiten Fahrzeug begnügt und den erlangten Ersatz zulässigerweise anderweitig verwendet, würden ihm nach der Berechnung des Erstgerichts u.U. ausreichende Mittel fehlen, um ein durch die Zweitbeschädigung ggf. fahruntüchtig gewordenes Fahrzeug wieder instand zu setzen. Die Gegenauffassung lässt sich auch nicht aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen. Das tatsächliche Ausmaß der Vermögenseinbuße, die durch die Beschädigung einer vorbeschädigten Sache entsteht, ist auch bei wertender Betrachtung unabhängig davon, ob der Vorschaden durch Zufall, durch ein Versehen des Geschädigten oder durch ein haftbares Verhalten Dritter entstanden ist. Unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt es keine Rechtfertigung dafür, den Schädiger zu entlasten, wenn der Erstschaden nicht zufällig, sondern durch ein Handeln Dritter eingetreten ist.
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dd) Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug „neu für alt“ zu mindern. Wird eine gebrauchte Sache unter Einsatz von Neuteilen repariert und führt dies zu einer messbaren Vermögensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, hat der Geschädigte einen dadurch erlangten Vorteil auszugleichen, soweit ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2004 – V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – VII ZR 426/02, MDR 2004, 626; BGH, Urteil vom 13. März 1990 – X ZR 12/89, NJW-RR 1990, 826; BGH, Urteil vom 24. März 1959 – VI ZR 90/58, BGHZ 30, 29; Pauge VersR 2007, 569 ff.). Das gilt – jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen – auch für die Wiederherstellung vorbeschädigter Kraftfahrzeuge (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2005 – I-1 U 146/04, juris; AG Dortmund, Urteil vom 7. März 2013 – 426 C 8261/11, juris; AG Plön Schaden-Praxis 2001, 18 f.; AG Ulm zfs 1990, 408; Pardey in: Geigel aaO, Kap. 9 Rdn. 73; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 9. Aufl. Rdn. 214 ff.). Die Voraussetzungen für einen Ausgleich „neu für alt“ sind hier gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass eine Reparatur des Zweitschadens den Wert des Fahrzeuges messbar erhöhen würde. Wie der Sachverständige … nachvollziehbar und insoweit von den Parteien unangegriffen ermittelt hat, existiert für das klägerische Fahrzeug sowohl im vorgeschädigten als auch im reparierten Zustand ein Markt, auf dem sich für das klägerische Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur ein höherer Preis erzielen lässt als im vorbeschädigten Zustand ohne den Zweitschaden. Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Zwar ist es dem Geschädigten ggf. unzumutbar, einen Wertzuwachs, der sich nur durch einen Verkauf realisieren lässt, auszugleichen, wenn er die Sache nicht tatsächlich veräußert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, VersR 1975, 169; Schiemann in: Staudinger, § 249 Rdn. 176; Pamer DAR 2000, 150, 155). Denn müsste er sich von den Herstellungskosten den u.U. erst später zu realisierenden Wertzuwachs abziehen lassen, erhielte er weniger, als er zur sofortigen Durchführung einer Reparatur und damit zur Schadlosstellung benötigen würde. Diese Erwägung gilt jedoch nicht gleicher Weise, wenn der Geschädigte – wie hier – fiktiv abrechnet und der Abzug „neu für alt“ lediglich als Rechnungsposten in die Schadensberechnung eingeht. Zwar besteht in einem solchen Fall auch das Risiko, dass sich der Abzug nicht mehr realisieren lässt, weil sich bis zum Zeitpunkt eines späteren Verkaufs die zu erzielenden Erlöse im reparierten und unreparierten Zustand einander angenähert haben oder es infolge eines weiteren Schadensereignisses nicht mehr zu einer Veräußerung kommt. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um das allgemeine, von dem Eigentümer aufgrund seiner Disposition über die Sache zu tragende Risiko.
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c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze schulden die Beklagten dem Kläger noch 1.365,16 €.
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aa) Die notwendigen Kosten für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs belaufen sich nach dem plausiblen und insoweit unangegriffenen Gutachten des Sachverständigen … auf 1.765,15 € (netto).
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bb) Hiervon ist nach Schätzung der Kammer gemäß § 287 ZPO ein Abzug von rund 200,00 € vorzunehmen.
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Der Sachverständige … hat erläutert, dass das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem Zweitunfall einen Wiederbeschaffungswert von mindestens 6.900,00 € aufwies, der im Falle einer vollständigen Reparatur des Zweitschadens ebenfalls zu erzielen wäre, wohingegen das Fahrzeug ohne die Reparatur des Zweitschadens einen Wiederbeschaffungswert von mindestens 6.700,00 € hatte. Vor dem Hintergrund des Alters und der Laufleistung des klägerischen Pkw und angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Erstschaden um einen vergleichsweise oberflächlichen Schürfschaden handelte, ist das nachvollziehbar. Daraus ergibt sich ein Wertzuwachs von 200,00 €. Soweit sich nach dem Gutachten des Sachverständigen … ein geringfügig höherer Wertzuwachs ergäbe, wenn feststünde, dass die weiteren von dem Sachverständigen am 31. Januar 2012 festgestellten Schäden am 13. Oktober 2011 noch nicht vorlagen, kann hierauf nicht abgestellt werden, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten diese Voraussetzungen nicht bewiesen haben.
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Der so ermittelte Wertzuwachs ist auch nicht um einen Mehrwertsteueranteil zu mindern. Ausgehend von den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen …, wonach das klägerische Fahrzeug wegen seines Alters überwiegend nur noch auf dem Privatmarkt angeboten wird, kommt der Mehrwertsteuer bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungswert keine maßgebliche Bedeutung zu, weil sie bei solchen Geschäften typischerweise nicht anfällt. Anders als das schriftliche Gutachten des Sachverständigen noch nahelegen hätte können, ist deshalb davon auszugehen, dass der ermittelte Wertzuwachs von 200,00 € auch bei Veräußerung durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Verkäufer in voller Höhe realisiert werden kann. Er ist deshalb auch in voller Höhe in Abzug zu bringen, wenn der Geschädigte – wie hier – nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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Danach beläuft sich der Sachschaden auf 1.765,15 € (Reparaturkosten) – 200,00 € (Abzug „neu für alt“) – 200,00 € (vorprozessuale Zahlung) = 1.365,15 €.
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2. Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die von dem Kläger eingegangenen Kosten für einen Kostenvoranschlag unter den hier gegebenen Umständen nicht zugesprochen.
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a) Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags können nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nur erstattungsfähig sein, soweit der Geschädigte Aufwendungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Wiederherstellung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f. und vom 29. November 1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956).
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b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil von vornherein absehbar war, dass wegen des bestehenden Altschadens in dem instand zu setzenden Bereich nur das Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs geeignet sein würde. Erfasst – wie hier – ein Zweitschaden einen Fahrzeugbereich, der bereits vorgeschädigt ist, ist es zur Schadensermittlung notwendig, den Zweitschaden zunächst von dem Erstschaden abzugrenzen. Das vermag ein bloßer Kostenvoranschlag nicht zu leisten. Hinzu kommt, dass, wenn – wie hier – die vorzunehmende Reparatur sich auch auf vorbeschädigte Fahrzeugteile erstreckt, von vornherein kein Anspruch auf die Kosten für die Wiederherstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs besteht. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu beurteilen, ob das Fahrzeug unter Durchführung einer zeitwertgemäßen Reparatur in den früheren beschädigten Zustand zurückversetzt werden kann oder im Falle einer vollständigen Reparatur ein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt ist. Auch das ist nicht Gegenstand eines Kostenvoranschlags. Da das hierfür erforderliche Sachverständigengutachten notwendigerweise auch die voraussichtlichen Reparaturkosten aufgrund eigener Bewertung veranschlagen muss, könnte der Sachverständige einen allfälligen Kostenvoranschlag auch nicht als Vorleistung verwerten. Unter diesen Umständen hätte ein verständiger Geschädigter an der Stelle des Klägers deshalb von vornherein von der Einholung eines Kostenvoranschlags abgesehen. Ob die Kosten für den Kostenvoranschlag überdies auch deshalb nicht erstattungsfähig wären, weil die deutliche Abweichung der veranschlagten Reparaturkosten (2.720,96 €) von den sachverständigerseits ermittelten Kosten (1.765,15 €) auf Umständen beruht, die der Kläger zu vertreten hat, kann danach dahinstehen.
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3. Der Kläger kann gemäß §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen in geltend gemachtem Umfang beanspruchen. Ferner hat er Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 1.365,16 € in Höhe von – gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG – 1,3 x 105,00 € + 20,00 € (Pauschale) + 29,74 € (MwSt.) = 186,24 €.
III.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
32
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).