Amtsgericht München, Urteil vom 25.10.12 – 223 C 12655/12
Das Probetraining
Wirbt ein Fitnessstudio mit einem kostenlosen Probetraining, liegt es auf der Hand, dass es den Betreibern darum geht, neue Mitglieder anzuwerben. Schließt jemand dann einen Vertrag ab, besteht kein Widerrufsrecht, insbesondere handelt es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung nach § 312 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eine Münchnerin wurde durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich im März 2008 dorthin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von 12 Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeiten) vorsah.
Anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und entschloss sich, doch nicht dort Mitglied sein zu wollen. Sie kündigte am nächsten Tag.
Das Fitnessstudio akzeptierte die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599 Euro.
Die Münchnerin weigerte sich zu bezahlen. Sie sei überrumpelt worden, das Geschäftsgebaren sei unseriös, deshalb habe sie auch zu Recht widerrufen.
Die Betreiber des Fitnessstudios erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihnen Recht:
Die Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wiederrufen, da kein Widerrufsrecht bestehe. Keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften lägen hier vor, insbesondere handele es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Schließe jemand auf Grund der Werbeaktion dann einen Vertrag, sei weder von einer Überrumpelung noch Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurde, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe jemand dann einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden.
Exkurs: Ein Widerrufsrecht kann nach § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, wenn der Verbraucher an seinem Arbeitsplatz oder seiner Privatwohnung zu einem Vertragsabschluss gebracht wurde (sog. Haustürgeschäft), in einem Verkehrsmittel oder auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Bahnhöfen) angesprochen wurde oder im Rahmen einer Freizeitveranstaltung (z.B. Kaffeefahrt) von einem Vertragsschluss überzeugt wurde. Hier handelt es sich um gewisse Überrumpelungssituationen. Die Situation, dass jemand zu schnell einen Vertrag abschließt, ohne sich vorher davon zu überzeugen, ob er diesen auch wirklich will, gehört nicht dazu.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: 04. Februar 2013 – Pressemitteilung 06/13