LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 – L 8 U 4324/16
Kein Wegeunfall trotz gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit, wenn Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit fehlt
Das LSG Stuttgart hat die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, wenn der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfährt, um noch private Besorgungen zu erledigen, da es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit fehlt, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet.
Der zum Unfallzeitpunkt 50jährige Kläger hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 9.30 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitsweges, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.
Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Versicherte machte geltend, er habe u.a. Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf einem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitgebers gewesen.
Das SG Freiburg befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht hatte die Klage daraufhin abgewiesen.
Das LSG Stuttgart hat die Berufung des Versicherten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist entscheidend, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon – auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war – nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung habe der Versicherte nicht zu tragen gehabt, ein etwaiger Irrtum hierüber sei weder glaubhaft noch relevant, da er ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 24.07.2018