Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.09.2008 – 15 C 42/08
Kein Sachmangel bei altersüblichem Verschleiß
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über einen Pkw geltend.
Die Beklagte veräußerte am 15.11.2007 dem Kläger einen gebrauchten Pkw Landrover Freelander zum Kaufpreis von brutto 3.900,00 Euro. Das Fahrzeug wies zum Verkaufzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 173.000 Kilometern auf. Sollte der Zahnriemen dieses Fahrzeugtyps bei einer Laufleistung von 120.000 Kilometer gewechselt werden, musste er von der Beklagten bereits bei einer Laufleistung von 91.166 Kilometer gewechselt werden. Unstreitig hatte die Beklagte dem Kläger während der Kaufvertragsverhandlungen empfohlen, in nächster Zeit den Zahnriemen zu wechseln. (Zunächst hatte der Kläger in der Klagebegründungsschrift vorgetragen, dass die Beklagte von einem Zahnriemenschaden gewusst haben müsste, da sie ihm nach Kaufvertragsabschluß die Auswechslung des Zahnriemens empfohlen habe.)
Im übrigen streiten die Parteien über den Inhalt des Verkaufsgesprächs bezüglich des Zahnriemens.
Anläßlich eines der ersten Fahrvorgänge ist der Zahnriemen unmittelbar nach dem Start gerissen und hat zu einem Motorschaden geführt.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor, die Beklagte habe ihn bezüglich des Zahnriemens nicht hinreichend aufgeklärt. Im übrigen sei der Riss des Zahnriemens im Zeitpunkt des Verkaufes bereits angelegt gewesen.
Der Kläger trägt weiter vor, zur Beseitigung des Schadens Kosten in Höhe von 946,85 Euro aufgewandt zu haben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 946,85 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247
BGB seit dem 06.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im wesentlichen vor, man habe bezüglich des Zahnriemens einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zudem handele es sich beim Zahnriemen um ein Verschleißteil, so dass ein Sachmangel nicht vorliege.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger konnte gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach § 437 BGB zuerkannt werden, da nach Ansicht des Gerichtes kein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt. Bei dem Zahnriemen handelt es sich um ein Verschleißteil. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Parteien diesbezüglich einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Denn mangels einer ausdrücklich Gewährleistungsverpflichtung seitens der Beklagten haftet diese nicht wegen eines Sachmangels. Nach Ansicht des Gerichtes ist auch nicht § 476 BGB anwendbar, da der Begriff Verschleißteil bereits beinhaltet, dass bestimmte Teile an dem Fahrzeug bei längerem Gebrauch einem Verschleiß unterliegen und damit natürlichermaßen die Ursache für den Defekt am Verschleißteil bereits vor Gefahrübergang beginnt. Vorliegend ist sogar nunmehr unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger während der Vertragsverhandlungen die Auswechslung des Zahnriemens empfohlen hat. Insofern liegt auch nicht eine etwaige arglistige Täuschung seitens der Beklagten vor, hat sie doch das Problem Zahnriemen „angesprochen“, was heißt, dass sie nichts verschweigen wollte. Zudem ist nichts dafür vorgetragen worden, dass die Beklagte irgendwelche Kenntnis gehabt hat, dass auch der ausgewechselte Zahnriemen nicht die für ihn vorgesehene Lebensdauer erreichen würde.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.