Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten vom Nichtberechtigten im Urheberrecht

LG Köln, Urteil vom 31.07.2013 – 28 O 128/08

Schuldhaft handelt, wer ein fremdes Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. An das Maß der Sorgfalt stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Danach muss sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von dem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Auf die bloße Zusicherung des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer jedenfalls nicht vertrauen (Rn. 21).

Zur Höhe der als Schadensersatz zu leistenden Lizenzgebühr (Rn. 24 und 25)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.937,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der M & X LLP, S-Weg, #### G, von der Honorarverbindlichkeit für die Fertigung des Abmahnschreibens vom 18. September 2007 in Höhe von insgesamt 1.286,20 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage, sofern noch über sie zu entscheiden war, abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1

Die Klägerin begehrt im Rahmen der von ihr erhobenen Stufenklage nunmehr die Zahlung eines Schadenersatzes für die Nutzung des streitgegenständlichen Jingles.
2

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Streithelferin der Beklagten weder das Recht, das streitgegenständliche Werk im Internet öffentlich zugänglich zu machen, einräumen habe können noch dies getan habe. Denn die Beklagte habe der Streithelferin ein solches Nutzungsrecht nicht eingeräumt, so dass eine Weiterübertragung eines solchen Nutzungsrechtes bereits deshalb ausscheide. Zudem enthielten die Verträge zwischen der Streithelferin und der Beklagten lediglich die Einräumung des Nutzungsrechtes an dem streitgegenständlichen Werk für die Nutzung im TV. Infolgedessen habe die Beklagte in jedem Fall fahrlässig gehandelt, als sie das streitgegenständliche Werk auf ihren Internetseiten genutzt habe. Die Beklagte habe spätestens im Jahr 2007 davon Kenntnis erhalten, dass die Klägerin den Jingle produziert habe, nachdem die Streithelferin der Beklagten auf deren Anfrage mehrere Angebote zur Sendung des TV Spots im litauischen TV übermittelt habe, die auch die Angebote für eine entsprechende Senderechtslizenz der Klägerin enthalten hätten. Zudem habe die Klägerin der Beklagten bereits am 7. August 2007 eine Rechnung für die Nutzung der Musikrechte im Internet geschickt.
3

Sie ist ferner der Meinung, dass die Höhe des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen sei. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass es branchenüblich sei, dass für jedes Medium und für jedes Land eine separate Lizenz erworben werde. Da die Beklagte den Jingle unstreitig auf den Websites www.anonym.at, www.anonym.de und www.anonym.com von Dezember 2005 bis Anfang August 2007 nutzte, sei nach den Erfahrungsregelungen des deutschen Musikverleger-Verbandes e.V. über die Verwertung von Nutzungsrechten für jede Website und jeden Monat bereits im privaten Bereich mindestens eine fiktive Lizenzgebühr von 125,- Euro zu Grunde zu legen. Dies ergebe einer Nutzungsdauer von 21 Monaten für jede Website ein Betrag von 2.625,- Euro, insgesamt also 7.875,- Euro. Dieser Betrag sei jedoch zu gering, weil die Beklagte das Musikwerk nicht privat genutzt habe sondern zu gewerblichen Zwecken. Die fiktive Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglichmachung von Musikwerken auf gewerblichen Websites müsse daher angemessen, nämlich um 100 %, erhöht werden, so dass sich ein Betrag von 15.750,- Euro ergebe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.750 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der M & X LLP, S-Weg, #### G, von der Honorarverbindlichkeit für die Fertigung des Abmahnschreibens vom 18. September 2007 in Höhe von insgesamt 1.379,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 freizustellen.
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Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Meinung, dass selbst wenn man eine Urheberrechtsverletzung annehmen würde, es vorliegend an einem Verschulden der Beklagten fehlen würde. Eine Sorgfaltspflichtverletzung läge seitens der Beklagten auch dann nicht vor, wenn sich die behauptete Urheberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Werk als wahr erweise. Denn Vertragspartnerin der Beklagten für die Komposition und Produktion des streitgegenständlichen Musikwerkes sei allein die Streithelferin gewesen. Wenn sich die Streithelferin zur Erfüllung der ihr aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen der Klägerin bedient habe, so sei dies zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte erkennbar gewesen. Erst recht habe sie keine Kenntnis von einer etwaigen abweichenden Vereinbarung zu Nutzungsrechtsdauer haben können. Die Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Streithelferin auch den musikalischen Teil des Werbespots selbst komponieren und produzieren würde. Die Streithelferin sei eine bekannte Produktionsfirma für Werbespots, die bereits für zahlreiche namhafte Unternehmen aus der Wirtschaft in Form der Erstellung von Werbespots tätig geworden sei. Wenn eine solche Produktionsfirma einem potentiellen Kunden die Herstellung eines Werbespots als Gesamtpaket, wonach sowohl der bildliche als auch der musikalische Bestandteil des Werbespots umfasst sei, anbiete, dürfe der Kunde davon ausgehen, dass diese aufgrund ihrer größeren Bekanntheit die einzelnen Vertragsbestandteile selbst erfülle, wenn nichts Gegenteiliges verabredet sei. Infolgedessen habe die Beklagte keinen Grund gehabt, an der Urheberschaft der Streithelferin zu zweifeln oder diesbezügliche Erkundigungen einzuholen. Als im Verkehr erforderlich könne es nicht angesehen werden, den Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages, daraufhin zu überprüfen, dass er Urheber des von ihm geschaffenen Werkes sei, soweit sich aus den vertraglichen Abreden oder der Verkehrssitte nichts Gegenteiliges ergebe.
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Die Beklagte ist ferner der Meinung, dass bei der Berechnung etwaiger Lizenzentgelte nur für die Internetnutzung maßgeblich zu berücksichtigen sei, dass das von der Klägerin vorgetragene Modell länderspezifischer Abrechnungsmodalitäten im Internet schlicht nicht praktiziert werde. Dies erkläre sich bereits allein aufgrund des Umstandes, dass ein Werk, welches unter einer beliebigen Top-Level-Domain bereitgestellt wird, per se weltweit abgerufen werden könne.
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Die Beklagte ist zudem der Meinung, dass ein genereller pauschaler Verletzerzuschlag in Form einer Verdoppelung nicht zu berücksichtigen sei oder geltend gemacht werden könne. Einen solchen Zuschlag gebe es weder im Hinblick auf eine besondere Verletzersituation noch im Hinblick darauf, dass eine bestimmte Nutzung privat oder gewerblich erfolgt sei. Zudem sei zur Bestimmung der entsprechend angemessenen Lizenzgebühr in erster Linie auf die zwischen den Parteien ausgehandelten Vergütungen abzustellen. Für die gesamte Musikproduktion habe die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.000,- Euro berechnet. Hierbei habe jedoch die Nutzung als TV-Spot im Vordergrund gestanden und die Nutzung im Internet lediglich untergeordnete Bedeutung gehabt. Hierbei müsse man für die Einräumung der Nutzungsrechte in Form einer unbegrenzten Ausstrahlung für fünf Jahre im TV einen Betrag von maximal 5.000,- Euro ansetzen, woraus sich eine jährliche Nutzungsvergütung in Höhe von 1.000,- Euro sowie eine monatliche Nutzungsvergütung in Höhe von 83,33 Euro ergebe. Beziehe man dies auf die hier für die Internetnutzung streitgegenständliche Nutzungsdauer von 21 Monaten, ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.750,- Euro. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung im Internet lediglich flankierend erfolgt sei. Deshalb sei eine Reduzierung des Nutzungsentgeltes um mindestens 50 % geboten, so dass man auf einen angemessenen Gesamtbetrag in Höhe von 875 Euro käme. Die von der Klägerin angeführten Empfehlungen des Musikverleger-Verbandes seien kein anerkanntes Tarifwerk und demnach der Berechnung nicht zugrunde zu legen. Zudem handele es sich bei dem streitgegenständlichen Werk nicht um ein Musikwerk im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen schlichten Jingle. Würde man die Tarifwerke der GEMA zugrunde legen, ergäbe sich ein Betrag von rund 800,- Euro.
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Die Beklagte erhebt hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Einrede der Verjährung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Teilurteils vom 14.7.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war, teilweise begründet.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.937,50 Euro gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
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a. Aktiv- und Passivlegitimation sowie die Verletzungshandlung der Beklagten durch Nutzung der Jingles im Internet auf drei Websites werden von den Parteien nach dem Teilurteil vom 14.7.2010 nicht mehr in Zweifel gezogen. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 14.7.2010 Bezug genommen.
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b. Die Beklagte handelte schuldhaft.
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Schuldhaft handelt, wer ein fremdes Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt (Dreier, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2013, § 97, Rn. 55). Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. An das Maß der Sorgfalt stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (vgl. nur BGH, GRUR 1999, 49). Danach muss sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von dem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet (vgl. BGH, GRUR 1988, 373). Auf die bloße Zusicherung des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer jedenfalls nicht vertrauen (Dreier a.a.O., § 97 Rn. 57).
21

Sofern die Beklagte vorträgt, dass sie nicht gewusst habe und auch nicht von der Streithelferin informiert worden sei, dass letztere sich der Klägerin zur Produktion des Jingles bediene, so dass sie keine Veranlassung gehabt habe, an der Rechteinhaberschaft der Streithelferin zu zweifeln, ist dies nicht von Belang.
22

Denn die Beklagte handelte bei der Nutzung des Jingles auf ihren drei Internetseiten zumindest deshalb fahrlässig i.S.d. § 276 BGB, weil sie hätte erkennen können, dass ihr seitens der Streithelferin – unabhängig von der Frage, ob diese hierzu berechtigt war – keine Nutzungsrechte für die Nutzung des Jingles im Internet eingeräumt worden waren Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 14.7.2010, Seiten 11 bis 14, Ziffer 4 lit. a) und lit. b) Bezug genommen. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sie fahrlässig handelte, obschon sie davon ausging, dass die Streithelferin (bzw. einer ihrer Mitarbeiter) Urheber des Jingles war, ist demzufolge nicht von Bedeutung. Denn selbst wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Streithelferin und nicht die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte gewesen ist, hätte sie durch die Nutzung des Jingle im Internet mangels entsprechender Nutzungsrechte fahrlässig gehandelt.
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c. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs schätzt die Kammer gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG i.V.m. § 287 ZPO auf 3.937,50 Euro.
24

Nach der sogenannten Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie kommt selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis zwar nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann. Das Abstellen auf den objektiven Wert ermöglicht auch in diesen Fällen die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr, in denen es keine Parteien gibt, die “verständigerweise” einen diesbezüglichen Lizenzvertrag geschlossen hätten (Dreier, a.a.O., § 97, Rn. 61).
25

Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Lassen sich keine üblichen Honorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu schätzen. Dabei sind der Umfang der Nutzung, der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts sowie Umfang und Gewicht des aus dem geschützten Werk übernommenen Teils zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2009, 542; Dreier, a.a.O., § 97, Rn. 64, 87).
26

Die Kammer legt ihrer Schätzung die Erfahrungsregelungen des Musikverleger-Verbandes e.V. zugrunde (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2009, 407; Dreier, a.a.O., § 97, Rn. 63). Hiernach (vgl. Anlage K 22, Bl. 401 d.A.) ergibt sich für eine von der Klägerin angeführte 21monatige Nutzung auf einer Website ein Anspruch in Höhe von (21 x 125,- Euro) 2.625,- Euro.
27

Es ist jedoch bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen, dass die Erfahrungsregelungen des Musikverlegerverbandes e.V. nicht nach der Art des Musikwerkes differenzieren. Demzufolge ist hier zu beachten, dass der streitgegenständliche Jingle zwar grundsätzlich als Musikwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt ist. Wenn es sich auch nur um eine verhältnismäßig kurze Tonfolge handelt, so ist jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität zur Annahme der Werkqualität ausreichen, der Urheberrechtsschutz für den streitgegenständlichen Jingle zu bejahen. Denn die streitgegenständliche Komposition genügt den an ein Musikwerk zu stellenden Anforderungen. Die Musik orientiert sich erkennbar am Duktus des Werbespots. Das vorgegebene Thema “leckere Früchtchen” wird musikalisch bearbeitet. Dies ergibt sich aus dem Werbespot selbst, aber auch aus der Übertragung in Notenschrift (Anlage K 11, Bl. 212 d.A.). Hieraus folgt, dass entsprechend dem Thema ein gewisser Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist, der sich in der Tonfolge, dem Rhythmus und der Begleitung der Hauptmelodie zeigt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche einfache Tonfolge – und allein um diese geht es hier – relativ kurz ist und sich am äußersten Rand der Schutzfähigkeit bewegt.
28

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Werbung im Internet um eine im Verhältnis zur TV-Werbung geringfügiger zu lizensierende Annexnutzung des streitgegenständlichen Jingles handelt, da der Verbreitungsgrad der Internetwerbung auf den streitgegenständlichen Websites im Verhältnis zur TV-Werbung geringer ist. Sofern die Parteien sich sowohl über die Nutzungsrechte bezüglich der TV-Werbung als auch über die Nutzung des Jingles für die Websites geeinigt hätten, wären die Internetnutzungsrechte durch einen Aufschlag abgegolten und lizensiert worden.
29

Demgegenüber ist zu beachten, dass die Beklagte den Jingle auf drei Internetseiten gewerblich genutzt hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Nutzer, der die URL www.haribo.com eingibt, direkt auf die jeweilige Landesseite verwiesen wird, so dass für die .com-Seite keine separate Lizenz zu erwerben gewesen wäre. Zutreffend ist zwar, dass sich die Inhalte der Websites in gewissen Punkten unterscheiden und der Adressatenkreis ein anderer ist. Jedoch ist zu beachten, dass die Parteien, wenn sie sich im Vorhinein auf ein Nutzungsentgelt geeinigt hätten, dies für alle deutschsprachigen Websites insgesamt getan hätten und nicht für jede Website einzeln. Denn auch für die TV-Rechte ist dies so gehandhabt und nicht nach den einzelnen Ländern differenziert worden.
30

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände ist die Kammer der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der Klägerin eine Verdreifachung des Lizenzentgelts nicht in Betracht kommt, sondern ein angemessenen Aufschlag von 50% auf den o.g. Betrag zu gewähren ist.
31

2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. Da die Klägerin entgegen dem angekündigten Antrag vom 21.12.2012 lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz statt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten verlangt, liegt hierin eine teilweise Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO, die aufgrund der Klagerücknahme vor der Antragstellung keiner Zustimmung der Beklagten bedurfte (Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage 2012, § 269 ZPO, Rn. 13).
32

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.286,20 Euro gemäß den §§ 683 S. 1, 670, 257 BGB.
33

Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Verletzer die Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB (BGH NJW 1970, 243; NJW 2002, 1494). Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Verletzers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
34

Das an die Beklagte gerichtete Abmahnschreiben vom 18.7.2007 war veranlasst, da die Beklagte für die Rechtsverletzung haftete. Hierzu gilt das zuvor und im Teilurteil vom 14.7.2010 Gesagte.
35

Die Rechtsanwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert von 42.250,- Euro geschuldet. Denn das Abmahnschreiben bezog sich ausweislich der anliegenden Unterlassungserklärung auf das öffentliche Zugänglichmachen im Internet (25.000,- Euro), den Auskunftsanspruch (1.500,- Euro) und die Feststellung des Schadenersatzanspruchs (15.750,- Euro).
36

Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausreichend Rechnung trägt.
37

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Hier wird seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen, warum im konkreten Fall die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig gewesen ist. Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 1.286,20 Euro.
38

Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch ist mit der Mandatierung der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im September 2007 entstanden.
39

Der Anspruch wäre gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich am 1.1.2011 verjährt.
40

Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB trat nicht durch die Klageerhebung am 30.4.2008 ein, da es der Klageschrift insofern an einem Antrag mangelte. Nur eine wirksame Klage begründet eine Hemmung der Verjährungsfrist. Unwirksam ist eine Klage, der es an den wesentlichen Formvorschriften des Gesetzes fehlt, insbesondere eine solche, die nicht durch Zustellung eines Schriftsatzes mit den in § 253 Abs. 2 ZPO geforderten Angaben erhoben wird (Ellenberger in: Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 204 BGB, Rn. 4). Dies war hier der Fall, da es an einem Antrag i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlte.
41

Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB trat jedoch mit der Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.11.2009 am 14.12.2009 ein, zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Vorliegens eines Antrags eine zumindest wirksame Klage vorlag. Dass die Klage aufgrund der unzureichenden Formulierung des Antrags möglicherweise bis zur Konkretisierung des Antrags mit Schriftsatz vom 26.6.2013 mangels Bezifferung des Zahlungsanspruchs unzulässig war, hindert die Hemmung der Verjährung nicht, da auch eine unzulässige Klage verjährungshemmende Wirkung entfaltet, sofern die Klage das Klagebegehren unterhalb der Stufe der Substantiierung individualisiert und den Streitgegenstand bestimmt (Ellenberger, a.a.O., Rn. 4 und 5). Dies ist hier der Fall. Aufgrund der Angaben auf Seite 10 der Klageschrift vom 5.3.2008 und des Antrags auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.11.2009 ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt und das Klagebegehren erkennbar.
42

Sofern in der Folge eine Reduzierung der Forderung – zunächst wurden Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung einer 1,7 Geschäftsgebühr und einem Streitwert von 100.000,- Euro, zuletzt ein Betrag von 1.379,80 Euro unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 und einem Streitwert von 100.000,- Euro verlangt -, war dies als Klagerücknahme i.S.d. § 269 Abs. 1 ZPO zu werten.
43

Ein Zinsanspruch besteht nicht, da es sich bei dem geltend gemachten Freistellungsanspruch nicht um eine Geldschuld i.S.d. §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1, 245 BGB handelt (Löwisch / Feldmann, Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2009, § 288 BGB, Rn. 1; Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 288 BGB, Rn. 6 und § 291 BGB, Rn. 3).
44

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 1. Hs., 709 ZPO.
45

Die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs waren gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, wenn die Parteien – wie hier – in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, welche Partei obsiegt hätte bzw. unterlagen wäre. Hinsichtlich der begehrten Auskunft hätte die Klägerin obsiegt, da sie gegen die Beklagte gemäß § 242 BGB einen Auskunftsanspruch als Annexanspruch zur Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs hatte, den die Beklagte durch die Angaben in ihren Schriftsatz vom 13.1.2010 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllte.
46

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin waren ihr gemäß § 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO aufzuerlegen. Die durch die Streitverkündung verursachten Kosten sind dem Gegner der unterstützten Hauptpartei gemäß § 101 Abs. 1 1. Hs. ZPO nur aufzuerlegen, soweit dieser sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Der Streitverkündete hat danach zwar einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch; sein Anspruch geht aber nicht weiter als der Kostenerstattungsanspruch der unterstützten Hauptpartei. Dieser Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der bloß unterstützenden Rolle des Streitverkündeten im Rechtsstreit (vgl. BGH, NJW 2003, 1948 f.). Er führt dazu, dass der Streitverkündete nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (BGH, NJW-RR 2005, 1159). Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so gilt das auch im Verhältnis zwischen ihm und dem Gegner der unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH, NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; NJW 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262). Spricht das Gericht demnach eine Kostenaufhebung aus (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO), ist dieser Ausspruch nach dem Grundsatz der Kostenparallelität dahin zu verstehen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
47

Streitwert:
48

Antrag zu 1. (Unterlassung): 50.000,- Euro
49

Antrag zu 2. a) (Auskunft): bis zum 24.3.2010: 1.500,- Euro
50

Antrag zu 2. b) (Versicherung an Eides statt): 1.500,- Euro
51

Antrag zu 2. c) (Schadenersatz): 15.750,- Euro
52

insgesamt: bis zum 24.3.2010: 68.750,- Euro, danach: 67.250,- Euro.
53

Streitwert der Beteiligung der Streithelferin: 42.250,- Euro (Anträge zu 1 bis 2b): jeweils die Hälfte des o.g. Streitwerts)

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