Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter “Syndikusanwälte” von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14

Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter “Syndikusanwälte” von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2014 in drei Revisionsverfahren über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog “Syndikusanwälte”) gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

Die beklagte DRV Bund hatte die Befreiung in allen drei Verfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin und die Kläger in ihren jeweiligen Beschäftigungen keine anwaltliche Tätigkeit ausübten. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertrat, dass die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit sei, hielt das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für zulässig und grundsätzlich befreiungsfähig. Dessen 11. Senat hielt einen Befreiungsanspruch indes schon dann für gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (§ 7 Nr 8, § 14 Abs 1 und Abs 2 Nr 8 BRAO), wohingegen der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg meint, die jeweils zu beurteilende Tätigkeit müsse kumulativ die Merkmale der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung erfüllen (sog “Vier-Kriterien-Theorie”).

Der 5. Senat hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI). Gleichzeitig sind sie aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindenden Verwaltungsakte über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs 3, § 60 Abs 1 S 2 BRAO) als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Sie sind jedoch nicht “wegen der” Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk muss wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung muss Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen.

Die Klägerin und die Kläger sind jedoch nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Denn nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfG vom 4.11.1992 – 1 BvR 79/85 ua – BVerfGE 87, 287 ff und BGH vom 7.11.2011 – AnwZ (B) 20/10, NJW 2011, 1517 ff). Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Auf die von der Rechtspraxis entwickelte “Vier-Kriterien-Theorie” kommt es daher nicht an.

Dagegen haben die Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Denn die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben die “Vier-Kriterien-Theorie” selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich und in aller Regel keine Bedeutung zukommen.

Az.: B 5 RE 13/14 R G. ./. DRV Bund
2 Beigeladene

Az.: B 5 RE 9/14 R B. ./. DRV Bund
2 Beigeladene

Az.: B 5 RE 3/14 R A. ./. DRV Bund
2 Beigeladene

Hinweise zur Rechtslage:

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI idF durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl I 3242)

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/14 des BSG vom 03.04.2014

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