Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 24.02.2011 – 8 Sa 1649/10
Zum Ausschluss von Rechtsansprüchen (hier: Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) genügt es nicht, eine vom gewährte Leistung als „freiwillig“ zu bezeichnen. Vielmehr bedarf es einer eindeutigen Erklärung, dass trotz wiederholter Leistungsgewährung ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille ausgeschlossen ist. (Rn. 27)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.08.2010 – 6 Ca 133/10 – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor nach Neufassung des Klageantrags wie folgt lautet:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die bislang gewährte Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu widerrufen und verpflichtet ist, weiterhin Urlaubsgeld in Höhe von 50 % und Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % der Berechnungsgrundlage zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.855,– Euro.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger weiterhin das in der Vergangenheit gewährte Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen sowie darum, ob der Beklagten ein diesbezügliches Recht zum Widerruf zusteht. Die streitige Klausel im Arbeitsvertrag lautet wie folgt:
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4. Aufgrund der vorgesehenen Tätigkeiten setzt sich der Lohn wie folgt zusammen:
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Monatsgrundlohn gem. Lohngruppe IX 3.179,– DM
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Leistungszulage 508,64 DM
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Freiwillige Zulage 445,06 DM
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Schichtführerzulage 206,63 DM
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Durchschnittsmonatsstunden
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156,60 Std x DM pro Stunde
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Monatslohn 4.339,33 DM
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Die Leistungszulage wird einmal jährlich durch eine Mitarbeiter-Beurteilung festgelegt.
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Die freiwillig gewährten Zulagen stehen unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen freien Widerrufs unabhängig von den sonstigen Bedingungen dieses Arbeitsvertrages. Sie können bei Lohnerhöhungen verrechnet werden, und zwar auch rückwirkend, wenn der Lohn rückwirkend erhöht wird.
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Ob sich diese Regelung auch auf die Gewährung von Sonderzahlungen bezieht und als rechtswirksam anzusehen ist, ist unter den Parteien streitig.
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Durch Urteil vom 12.08.2010 (Bl. 54 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Belang – antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet bleibt, dem Kläger jährlich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nach der im Tenor genannten Berechnungsgrundlage zu zahlen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die im Arbeitsvertrag des Klägers vom 05.07.1993 enthaltene Regelung unterliege als allgemeine Geschäftsbedingung der gerichtlichen Kontrolle. Auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, dass die betreffende Passage des Arbeitsvertrages auch das hier streitige Weihnachts- und Urlaubsgeld betreffe, verstoße die vereinbarte Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt scheitere schon daran, dass allein die Bezeichnung von Leistungen als „freiwillig“ nicht geeignet sei, einen Rechtsanspruch für die Zukunft auszuschließen. Soweit sich die Beklagte auf ein Recht zum Widerruf der bislang gewährten Leistungen berufe, entspreche die verwendete Klausel nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen der Widerruf möglich sein solle.
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Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Klauselkontrolle und macht weiter geltend, der erstinstanzlich gestellte und vom Arbeitsgericht der Entscheidung zugrunde gelegte Feststellungsantrag sei bereits als unzulässig anzusehen, weil allein durch die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung der Streit der Parteien um die Zulässigkeit und Wirksamkeit des Widerrufsrechts nicht ausgeräumt werde. In der Sache habe das Arbeitsgericht übersehen, dass der Arbeitsvertrag zwar der AGB-Kontrolle unterliege, hierbei jedoch die Wirksamkeit eines Altvertrages aus der Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zu beurteilen sei. Ein etwaiger Verstoß gegen die für Neuverträge geltenden gesetzlichen Regeln des AGB-Rechts führe damit nicht zum ersatzlosen Wegfall des vereinbarten Widerrufsrechts, sondern begründe die Notwendigkeit einer Lückenschließung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Dementsprechend müsse es für die Wirksamkeit des ausgeübten Widerrufs genügen, dass sich die Beklagte objektiv in einer wirtschaftlichen „Schieflage“ befunden habe, welche daran deutlich werde, dass mit allen Arbeitnehmern über Monate hinweg Kurzarbeit vereinbart gewesen sei. Unter diesen Umständen müsse von der Wirksamkeit des arbeitsvertraglich vorbehaltenen Widerrufsrechts ausgegangen werden. Soweit der Kläger demgegenüber an seiner bereits erstinstanzlich geäußerten Auffassung festhalte, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Widerrufsmöglichkeit betreffe nicht das gewährte Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sondern allein die im Arbeitsvertrag erwähnten „freiwilligen Zulagen“, treffe diese Sichtweise schon deshalb nicht zu, weil der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und seither die im Arbeitsvertrag erwähnte Leistungszulage oder freiwillige Zulage niemals erhalten habe. Die Erwähnung der genannten Vergütungsbestandteile beruhe vielmehr darauf, dass die fragliche Passage aus dem Arbeitsvertrag mit der Rechtsvorgängerin übernommen worden sei. Dementsprechend habe der Kläger ohne weiteres erkennen können, dass sich der vereinbarte Widerrufsvorbehalt auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beziehe.
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Nachdem der Kläger seinen Klageantrag zuletzt wie folgt gefasst hat
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festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die bislang gewährte Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu widerrufen und verpflichtet ist, weiterhin Urlaubsgeld in Höhe von 50 % und Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % der Berechnungsgrundlage zu zahlen
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hat die Beklagte hat auch in Bezug auf die Neufassung des Klageantrages sinngemäß beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 12.08.2010 – 6 Ca 133/10 – teilweise abzuändern und die auf Feststellung gerichtete Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten bleibt auch unter Berücksichtigung der Neufassung des Klageantrages ohne Erfolg.
I
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Gegen die Zulässigkeit des Klageantrages bestehen jedenfalls in der zuletzt gewählten Fassung keine Bedenken. Das Klagebegehren umfasst zum einen die negative Feststellung, dass die Beklagte zu einem Widerruf der bislang gewährten Leistungen nicht berechtigt ist und spricht zum zweiten die Verpflichtung der Beklagten zur Fortgewährung der Leistungen aus.
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Da sich die Beklagte der Berechtigung eines vertraglichen Widerrufsrechts berühmt und zugleich ihre Verpflichtung zur künftigen Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld leugnet, steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung i.S.d. § 256 ZPO zu. Als Gegenstand der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO kommt nicht allein das Bestehen eines Rechtsverhältnisses insgesamt, sondern auch das Bestehen einzelner Rechte und Pflichten in Betracht. Dies gilt gleichermaßen für das von der Beklagten reklamierte Widerrufsrecht wie für das vom Kläger beanspruchte Recht, weiterhin Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu erhalten. Da nicht auszuschließen ist, dass allein mit der gegenwartsbezogenen Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Streit um die Befugnis der Beklagten zu einem künftigen Widerruf der betreffenden Leistungen nicht ausgeräumt ist, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse gleichermaßen für den positiven Feststellungsantrag, betreffend die aktuelle Leistungspflicht der Beklagten wie auch für den negativen Feststellungsantrag, mit welcher dem in Anspruch genommenen Widerrufsrecht begegnet werden soll. Hierin liegt auch keine Verdoppelung von Klageziel und Urteilsausspruch. Auch wenn es für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf die Vorfrage ankommt, ob der Beklagten das reklamierte Widerrufsrecht zusteht, erwächst doch bei einem allein auf die Gegenwart bezogenen Feststellungsurteil, welches die Feststellung der Leistungsverpflichtung ausspricht, allein letztere in Rechtskraft, ohne dass von Belang ist, ob die gerichtliche Entscheidung darauf beruht, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht oder ein Widerruf nicht wirksam ausgeübt worden ist. Dementsprechend wäre die Beklagte allein durch ein so gefasstes Feststellungsurteil nicht gehindert, sich später auf einen erneut erklärten Widerruf zu berufen. Um dies zu vermeiden und endgültige Rechtsklarheit zu erreichen, zielt der zusätzlich gestellte negative Feststellungsantrag darauf, der Beklagten verbindlich das fragliche Widerrufsrecht abzusprechen.
II.
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Das somit zulässige Klagebegehren ist auch in der Sache begründet.
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1. Die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen, findet seine Rechtsgrundlage in den Regeln der betrieblichen Übung. Weder auf der Grundlage des Arbeitsvertrages noch aus gesetzlichen oder tariflichen Regeln war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die genannten Sonderzahlungen zu gewähren. Nachdem die Beklagte in der Vergangenheit durchweg Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt hat, ist eine entsprechende rechtliche Verpflichtung nach den Regeln der betrieblichen Übung entstanden.
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2. Die so begründete betriebliche Übung ist nicht durch einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen.
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In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil genügt es zum Ausschluss von Rechtsansprüchen nicht, die gewährte Leistung als „freiwillig“ zu bezeichnen, vielmehr bedarf es einer eindeutigen Erklärung, dass trotz wiederholter Leistungsgewährung ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille ausgeschlossen ist. Daran fehlt es hier. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 29.04.2010, der Kläger habe im Zusammenhang mit der jährlichen Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld jedenfalls konkludent akzeptiert, dass er diese Leistungen vorbehaltlos als solche freiwillig gewährte Zulage angenommen habe. Für einen neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist ein konkreter Tatsachenvortrag nicht erkennbar.
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3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch nicht durch den Widerruf im Schreiben vom 14.12.2009 beseitigt worden.
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Die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung, nach welcher „die freiwillig gewährten Zulagen … unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen freien Widerrufs“ stehen, betrifft dem Sachzusammenhang nach allein die laufend gezahlte Arbeitsvergütung, nicht hingegen Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
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a) Soweit die Beklagte demgegenüber darauf verweist, die unter Ziffer 4 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung über die Vergütung mit der Erwähnung von Zulagen sei irrtümlich aus einem Altvertrag mit der Rechtsvorgängerin übernommen worden, tatsächlich seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses derartige Zulagen nicht bzw. nicht mehr bezahlt worden, folgt hieraus nicht, dass aus diesem Grunde der sprachlich auf freiwillige Zulagen bezogene Widerrufsvorbehalt sich statt dessen auf (freiwillige) Sonderzahlungen bezieht. Wenn der Kläger tatsächlich keine freiwilligen Zulagen erhalten hat, geht zwar die Passage über die Zusammensetzung der Monatsvergütung und der hierauf bezogene Widerrufsvorbehalt ins Leere und ist damit – ebenso wie die fehlerhafte Angabe zur Zusammensetzung der Vergütung – gegenstandslos und nicht vom wahren Regelungswillen der Vertragsparteien umfasst. Nicht hingegen kann hieraus hergeleitet werden, dass der Begriff der freiwillig gewährten Zulagen nunmehr im Sinne anderer Vergütungsbestandteile verstanden wird, welche in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages nicht erwähnt sind. Geht man auf der Grundlage des Beklagtenvortrages davon aus, dass der Kläger ursprünglich auf der Grundlage des zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarten Arbeitsvertrages tatsächlich freiwillige Zulagen erhalten hat und sollten diese einem Widerrufsrecht unterstehen, so waren hiervon nicht erfasst etwaige anderweitige freiwillige Leistungen in Form anlassbezogener Sonderzahlungen. Dann kann aber die irrtümliche Übernahme der betreffenden Passage aus dem Alt-Arbeitsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger nicht korrigierend oder erweiternd auf die hier streitige Sonderzahlungen bezogen werden.
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b) Dagegen, dass der vereinbarte Vorbehalt nicht allein „Zulagen“ zur Arbeitsvergütung, sondern auch Einmalzahlungen erfassen soll, spricht im Übrigen die weitere Regelung über die mögliche Verrechnung im Falle der Lohnerhöhung. Während bei Erhöhungen des Monatslohns monatlich gewährte Zulagen problemlos angerechnet werden können, ist nicht ersichtlich, wie Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf die Monatsvergütung angerechnet werden sollen. Die Verrechnung jährlich geleisteter Sonderzahlungen käme allenfalls bei Vereinbarungen von Jahresgesamtbezügen in Betracht.
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4. Fehlt es danach schon an einer Rechtsgrundlage für den erklärten Widerruf, kommt es auf die Anforderungen an die Ausgestaltung eines Widerrufsrechts nicht an.
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5. Ebenso wenig lässt sich ein Verzicht des Klägers auf die zu beanspruchenden Leistungen begründen. Der Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei auf einer Betriebsversammlung mitgeteilt worden, wegen der wirtschaftlichen Lage könne ab sofort kein Weihnachts- und Urlaubsgeld mehr gezahlt werden, hiermit habe sich der Kläger – wie die übrige Belegschaft – stillschweigend einverstanden erklärt, genügt nicht zur Annahme eines Anspruchsverzichts. Abgesehen davon, dass Vertragsänderungen gemäß § 12 des Arbeitsvertrages für ihre Gültigkeit der Schriftform bedürfen, ist nicht ersichtlich, wodurch der Kläger sich verbindliche mit einem Wegfall von Urlaubs- und Weihnachtsgeld einverstanden erklärt haben soll. Bloßes Schweigen kann nicht als Zustimmung zur Vertragsänderung gedeutet werden.
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6. Damit steht fest, dass die Beklagte auch weiterhin verpflichtet ist, dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen. Ein Recht der Beklagten zum Widerruf der genannten Leistungen besteht nicht. Über die Modalitäten der Berechnung der Sonderzahlungen besteht zwischen den Parteien kein Streit.
III.
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Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.
IV.
36
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.
V.
37
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Zahlungen abzüglich 20 %.