Kein Amtshaftungsanspruch eines Fahrzeugeigentümers, wenn Dritte in einen verschlossenen Verwahrplatz eindringen und ein abgeschlossenes Fahrzeug vorsätzlich zerstören

OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – 1 W 2952/98

Kein Amtshaftungsanspruch eines Fahrzeugeigentümers, wenn Dritte in einen verschlossenen Verwahrplatz eindringen und ein abgeschlossenes Fahrzeug vorsätzlich zerstören

Gründe
1
(Übernommen aus BayObLGR)

2
Zutreffend hat das LG unter sorgfältiger Begründung sowohl im Beschluß vom 9.7.1998 als auch im Nichtabhilfebeschluß vom 16.10.1998, in welchem auf das Beschwerdevorbringen sorgfältig und umfassend eingegangen worden ist, dargelegt, daß nach dem Vorbringen des Klägers eine schuldhafte Pflichtverletzung der Verwahrstelle nicht dargetan ist. Auch nach Auffassung des Senats können Schutzmaßnahmen, wie sie der Kläger fordert, wie ständige Überwachung des Verwahrplatzes, Errichtung eines Zaunes mit Stacheldraht in einer Höhe, daß ein Eindringen über den Zaun unmöglich gemacht wird, die Einrichtung einer Alarmanlage, welche bei einem Zerschneiden des Zaunes einen Alarm in der zuständigen Grenzpolizeidienststelle auslöst, sowie Überwachungskameras nicht gefordert werden. Derartige Einrichtungen wären von den Kosten her unverhältnismäßig und unzumutbar, zudem würden sie, wie das LG zutreffend anführt, immer noch keine völlige Sicherheit gegenüber Straftätern bieten.

3
Entgegen der Auffassung des Klägers wird vorliegend ein Verschulden der Bediensteten des Beklagten gemäß § 282 BGB nicht vermutet. Vielmehr trägt der Gläubiger die Beweislast dafür, daß der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (Palandt, BGB, 58. Aufl., § 282 Rz. 11). Nur dann, wenn der Gläubiger dartut, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, wäre der Schluß von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung gerechtfertigt (Palandt, BGB, 58. Aufl., § 282 Rz. 13). Dieser Schluß ist aber nicht dann gerechtfertigt, wenn Dritte in einen abgeschlossenen Verwahrplatz eindringen und ein abgeschlossenes Fahrzeug (gegensätzliches trägt der Kläger nicht vor) vorsätzlich zerstören.

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