AG München, Urteil vom 03.07.13 – 343 C 8764/13
Der zu teure Mietwagen
Kann ein Unfallgeschädigter einen Mietwagen verlangen, muss er die verschiedenen Tarife prüfen und den günstigsten wählen, sonst verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht.
Ende Juni 2012 parkte die Fahrerin eines PKW Nissan Qashqai Visia in der Richard-Wagner-Straße in München, als ihr ein weiteres Auto hineinfuhr. Die Reparaturkosten in Höhe von 2676 Euro bezahlte die Versicherung des Unfallverursachers klaglos. Als sie auch noch 1129 Euro Mietwagenkosten für einen Nissan Pixo erstatten sollte, weigerte sie sich jedoch. Dies sei für 5 Tage zu teuer.
Die Versicherung bezahlte 330 Euro und verwies auf günstigere Miettarife.
Daraufhin klagte die Fahrerin den restlichen Betrag vor dem Amtsgericht München ein. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Eine Geschädigte könne die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.
Bei der Frage der Höhe der Mietwagenkosten komme es darauf an, ob die Unfallgeschädigte ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Dies sei dann der Fall, wenn die Unfallgeschädigte einen entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Dabei müsse sie sich, soweit es ihr in der konkreten Situation zugemutet werden könne, nach Vergleichstarifen erkundigen.
Im vorliegenden Fall wäre eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiedenen Mietwagenfirmen zu Preisen von 239 EUR, 274,32 EUR, 337,60 EUR bzw. 367,97 EUR möglich gewesen. Damit liege der von der Versicherung vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten bereits bezahlte Betrag über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anzumieten.
Der Einwand der Geschädigten, sie habe sich wegen ihrer Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, sei nicht nachvollziehbar. Der Unfall habe sich mehr als 3 Monate vor dem Zeitraum ereignet, in dem sie ihr Fahrzeug reparieren ließ. Die Mietwagentarife könnten telefonisch nach einem Blick in die “Gelben Seiten” bei den verschiedenen Firmen erfragt werden oder im Internet leicht recherchiert werden. Der entsprechende zeitliche Aufwand könne von der Klägerin erwartet werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Pressemitteilung 54/13 des AG München vom 23. Dezember 2013