BGH, Urteil vom 11.01.1994 – VI ZR 41/93
1. Ein Warenhersteller hat Inhalt und Umfang seiner Instruktionen über die Verwendung seines Produkts nach der am wenigsten informierten und damit nach der gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten.
2. Hersteller von zuckerhaltigem Kindertee müssen grundsätzlich auf die mit dem “Dauernuckeln” ihres Tees verbundene erhebliche Kariesgefahr hinweisen, weil diese in dem Umspülen der Rückseite der Oberkieferschneidezähne und dem gleichzeitigen Abspülen des Speichelschutzes besteht, was im allgemeinen unbekannt ist.
3. Die Verantwortlichkeit eines Warenherstellers reicht nur so weit, wie die Gefahren von seinem Produkt ausgehen. Gefahren von Substitutionsprodukten anderer Hersteller sind ihm nicht zuzurechnen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tatbestand
1
Die im Juli 1985 geborene Klägerin verlangt von der M. AG und der am Revisionsverfahren nur beteiligten Zweitbeklagten (im folgenden Beklagte genannt) Schadensersatz wegen Kariesbefalls ihres Milchzahngebisses (Baby-bottle- Syndrom) durch Teeprodukte. Beide Unternehmen stellen verschiedene Instant-Tee-Produkte für Babys und Kleinkinder her. Auf den Teeprodukten, welche die Beklagte in der Zeit von Juli 1985 bis Frühjahr 1987 vertrieb, war nach ihrer Behauptung folgender Hinweis enthalten:
2
“Dem Kind das Fläschchen nicht als süßen “Beruhigungsschnuller” überlassen. Nach der abendlichen Zahnpflege keinen Tee mehr füttern.”
3
Bei der Klägerin erfolgte der Durchbruch der ersten Milchzähne im Alter von sechs Monaten; Ober- und Unterkieferzähne waren etwa gleichzeitig durch. Im zwölften Lebensmonat stellten ihre Eltern an der Vorderseite der Oberkieferschneidezähne erste schwarze Färbungen fest. Etwa in dem gleichen Zeitpunkt wurde bei der Klägerin eine regelmäßige Mundhygiene in Form allabendlichen Zähneputzens vorgenommen. Am 24. Januar 1989 wurden bei ihr fünf kariös zerstörte Zähne im Frontbereich entfernt.
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Die Klägerin hat behauptet, ihre Mutter habe in der Entbindungsstation eine Werbepackung B.-Tee und Probepackungen von M.-Tees der M.-AG erhalten. In der Folgezeit habe sie bis April 1987 M.-Fenchel-Tee der M.-AG und ein granulatförmiges Teeprodukt der Beklagten zu sich genommen. Im April 1987 seien bei ihr erste Zahnschmerzen aufgetreten. Der Kinderarzt habe damals auf eine Zahnerkrankung hingewiesen und die Vermutung geäußert, diese sei auf zuckerhaltige Tees zurückzuführen. Die Schmerzen hätten bis zur Entfernung der fünf Frontzähne im Januar 1989 angedauert. Auch für ihre Eltern sei ihre Zahnerkrankung sehr belastend gewesen. Ihre Mutter habe insgesamt 3.200 Stunden zusätzlich an Zeit und Arbeit zu ihrer Versorgung und Tröstung aufgewendet, die wegen der Zahnerkrankung erforderlich gewesen sei.
5
Die Klägerin hat von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und die Zahlung von 47.880 DM nebst Zinsen für zusätzlichen Betreuungsaufwand durch ihre Eltern verlangt und die Feststellung begehrt, daß die M.-AG und die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr auch für zukünftige Schäden, Leiden und Schmerzen, die aus dem Kariesbefall resultierten, Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten.
6
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Revision ist zulässig.
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Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat die Revision nicht hingenommen, daß das Berufungsgericht das klageabweisende Teilurteil des Landgerichts als unzulässig angesehen und deswegen die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat. Wäre das der Fall, dann wäre dem Revisionsgericht allerdings die Nachprüfung des Berufungsurteils verwehrt.
9
Die Revision hat sich zwar nicht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu der Frage gewendet, unter welchen Voraussetzungen ein Teilurteil unzulässig sein kann. Gegen diese Ausführungen im Berufungsurteil ist auch rechtlich nichts zu erinnern.
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Ein Teilurteil darf, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest der geltend gemachten Ansprüche unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236, 242). Das Teilurteil des Landgerichts konnte daher, wenn die vom Berufungsgericht angenommene materiellrechtliche Verzahnung der Haftung der beiden Beklagten besteht, unzulässig sein, so daß sich die Beklagte mit guten Gründen dagegen nicht gewehrt hat. Die Revision kann in solchen Fällen jedoch die materiell-rechtliche Begründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Unzulässigkeit des Teilurteils angreifen und damit insoweit auch die Frage, ob ein solches Prozeßurteil im Streitfalle ergehen durfte, zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht stellen, zumal das Landgericht auch gemäß der entsprechenden Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 146 III 3) an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der Aufhebung zugrunde liegt. Das hat die Revision auch getan, wie sich deutlich aus der schriftlichen Revisionsbegründung ergibt. Es ist deshalb auch unschädlich, daß die Revision nicht ausdrücklich die Vorschrift des § 301 ZPO als verletzt gerügt hat (vgl. BGHZ 18, 107, 108; BGH, Urteil vom 19.10.1989 – I ZR 22/88 – NJW-RR 1990, 480, 481).
B.
11
Die Revision ist auch begründet.
I.
12
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin vom Zeitpunkt ihrer Geburt an bis zum April 1987 regelmäßig ein granulatförmiges Teeprodukt der Beklagten in erheblichen Mengen und auch in der Form des “Dauernuckelns” zu sich genommen hat. Es ist davon überzeugt, daß zuckerhaltige Instanttees bei der Verabreichung an Säuglinge und Kleinkinder aus einer Saugflasche, wenn eine längere Einwirkung stattfindet, vor allem also durch “Dauernuckeln” vor dem Schlafengehen oder während der Nacht, zu Karieserkrankungen insbesondere der Oberkieferschneidezähne führen können. Auch an dem Milchgebiß der Klägerin sind nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schwere kariöse Zerstörungen eingetreten, wobei insbesondere die oberen Schneidezähne betroffen gewesen seien. Es folgt hinsichtlich der Schädigung der Klägerin dem im Beweissicherungsverfahren erstellten Gutachten von Dr. E., wonach als Ursachen der Schädigung die häufige Zufuhr zuckerhaltiger Tees, die lange Zufuhr von M. und die Gewohnheit der Eltern, ihr kauinaktive Nahrung zu verabreichen, in Betracht kommen. Doch will es ausschließen, daß die Kariesschäden allein durch Zufuhr von M. und die Verabreichung kauinaktiver Nahrung ohne die Zufuhr der Instant-Tees eingetreten wären, wenn es auch meint, daß vollständige Klarheit in dieser Beziehung durch nochmalige Befragung des Sachverständigen gewonnen werden könne. Nicht feststellen kann das Berufungsgericht andererseits, ob schon allein das Trinken des Tees der Beklagten bzw. der M.-AG die Kariesschäden bei der Klägerin verursacht hat bzw. verursachen konnte oder ob die Schäden nur dadurch entstehen konnten, daß die Klägerin Tee der Beklagten und der M.-AG abwechselnd zu sich genommen hat.
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Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der M.-AG aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für möglich. Die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Voraussetzung, daß alle Beteiligten – von dem Nachweis der Kausalität abgesehen – einstandspflichtig sein müssen, ist nach Auffassung des Berufungsgerichts bei der Beklagten erfüllt, weil sie beim Inverkehrbringen ihrer Teeprodukte in den Jahren 1985 bis 1987 ihre Verpflichtung zu ausreichender Instruktion der Verbraucher über die mit der Verwendung ihrer Tees verbundenen Gefahren verletzt habe. Die Pflichtverletzung sieht das Berufungsgericht darin, daß die auf den Banderolen der Teedosen aufgedruckten Warnhinweise keine Hinweise über die Folgen eines Fehlgebrauchs des Tees enthielten. Nach der Meinung des Berufungsgerichts muß für die Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB aber noch geklärt werden, ob auch die M.-AG pflichtwidrig Warnhinweise unterlassen hat. Feststellungen dazu konnte das Berufungsgericht jedoch nicht treffen, da die M.-AG an dem Berufungsverfahren nicht beteiligt war. Diese Klärung hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts durch das Landgericht erfolgen müssen. Das Landgericht hätte nämlich bei Erlaß des Teilurteils auch die Möglichkeit in seine Überlegungen einbeziehen müssen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Hinweise der Beklagten ausreichend waren, verneinte. Die Unterlassung dieser Überlegung führt nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Teilurteils des Landgerichts.
II.
14
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
15
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision schon gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber deliktisch so verhalten, daß bis auf die Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt seien.
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a) Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB zustehen können, da die Warnhinweise, welche die Beklagte in den Jahren 1985 bis 1987 auf den Dosen ihrer Instant-Tee-Getränke anbringen ließ, nicht ausreichten, um alle Verbraucher über die bei der Verwendung der Tees entstehenden Gefahren zu unterrichten.
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Das Berufungsgericht stützt sich insoweit mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1991 in dem ersten von ihm entschiedenen Kindertee-Fall (BGHZ 116, 60, 68). In dem Urteil hat der Senat hervorgehoben, daß ein Hersteller von Kindertee dann, wenn die Verwendung seines Produkts beim “Dauernuckeln” mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Kindes verbunden ist, seine Verbraucherhinweise so abfassen muß, daß die Gefahren für das Verständnis der Eltern plausibel werden. Dies wird, so hat der Senat damals ausgeführt, nur erreicht, wenn auch die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt wird, also eine sog. Folgenwarnung erfolgt und nicht nur allgemeine Verhaltenshinweise gegeben werden, die zu erwartenden Schäden bei Mißachtung solcher Hinweise aber nicht angegeben werden. Diese Verpflichtung besteht deswegen, weil reine Anwendungswarnungen vielfach aus Unwissenheit oder aufgrund einer Unterschätzung des Risikos bzw. der Folgen nicht beachtet werden (vgl. Pietzko, EWiR § 823 BGB 3/91, 563).
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Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Streitfall wesentliche Unterschiede zu dem bereits entschiedenen Kindertee-Fall aufweist. Diese Unterschiede durften die Beklagte jedoch nicht veranlassen, auf den Teedosen nur den Hinweis anzubringen, dem Kind das Fläschchen nicht als süßen Beruhigungsschnuller zu überlassen und nach der abendlichen Zahnpflege keinen Tee mehr zu füttern. Auch im Streitfall hätte es vielmehr eines Hinweises auf die gravierenden Folgen bedurft, wenn dem Kind die mit Tee gefüllte Flasche dennoch als Beruhigungsschnuller überlassen wird. Die Beklagte dieses Rechtsstreites hatte zwar nicht, wie die Beklagte in dem damaligen Fall, darauf hingewiesen, ihr Tee schmecke den Kindern vor dem Schlafengehen als “Gute-Nacht-Trunk” und sorge u.a. für eine ungestörte Nachtruhe. Sie hatte sogar ausdrücklich vor der Verwendung der mit Tee gefüllten Flasche nach der abendlichen Zahnpflege und als süßen Beruhigungsschnuller gewarnt. Auch ohne solche zusätzlichen verharmlosenden Angaben, welche etwa aufkommenden Bedenken gegen eine derartige Verwendung entgegenwirken konnten, und trotz der ausgesprochenen Warnung mußte die Beklagte auf das spezifische Risiko des Baby-bottle-Syndroms in seiner ganzen Tragweite hinweisen und davor warnen, weil die mit dem “Dauernuckeln” verbundene erhebliche Gefahr, die in dem Umspülen der Rückseite der Oberkieferschneidezähne und dem gleichzeitigen Abspülen des Speichelschutzes besteht, im allgemeinen unbekannt ist (vgl. BGHZ 116, 60, 66). Diese Warnpflicht traf entgegen der Annahme der Revision nicht nur die Hersteller der Flaschen und der Schnuller, die den Getränkestrahl auf die besonders gefährdeten Zahnstellen lenken, sondern auch alle Kindertee-Hersteller, weil ihr Produkt in erster Linie für den Verbrauch in diesen Flaschen, die früher sogar als “kleine Teeflasche” bezeichnet wurde (vgl. BGHZ 116, 60, 63), bestimmt ist.
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b) Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht auch zu der Überzeugung, daß die Beklagte noch im Jahre 1985 vor den Gefahren der Karieserkrankung beim “Dauernuckeln” zuckerhaltiger Instant-Tees warnen mußte, weil sie auch damals damit rechnen mußte, daß ihr Produkt in die Hand von Personen gelangte, die mit den Produktgefahren nicht vertraut waren (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1992 – VI ZR 188/91 – Silokipper – VersR 1992, 1010, 1012). Seit 1981 ist zwar in den Medien über das Baby-bottle-Syndrom berichtet worden. Das Berufungsgericht stellt aber – von der Revision nicht angefochten – fest, daß infolge der öffentlichen Aufklärung nur während einiger Jahre die Tees nicht mehr in dem Umfang wie vorher gekauft wurden und daß bis zum Jahr 1985 die Zahl der von der Milchzahnkaries betroffenen Kinder um etwa 70 % zurückgegangen ist, daß aber keine “Dauerkampagne” zur Unterrichtung der Bevölkerung stattgefunden hat, und daß seit 1985 wieder ein rapider Anstieg der Karieserkrankungen festzustellen war. Ferner weist es darauf hin, daß sogar das Bundesgesundheitsamt bei Arzneitees noch im Jahre 1985 Folgenhinweise hinsichtlich der Gefahren bei der Verwendung von Kindertees für erforderlich gehalten hat (vgl. BGesundhBl 1985, 189).
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Wenn das Berufungsgericht daraus entnimmt, daß die Eltern, die im Jahre 1985 Kleinkinder hatten, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht generell die Problematik des Konsums von Kindertee im Wege des Dauernuckelns gekannt haben, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Eine solche Schlußfolgerung konnte sich dem Berufungsgericht schon deshalb aufdrängen, weil nach allgemeiner Erfahrung vor allem junge Menschen, die noch keine Kinder haben, sich nicht um Hinweise in den Medien kümmern, die für Eltern von Kleinkindern bestimmt sind, so daß ihnen die entsprechenden Kenntnisse fehlen, wenn sie einige Jahre später selbst Kinder haben und dann derartige Hinweise nicht mehr erfolgen. Dem stehen auch die Ausführungen von Prof. W. in dem von der Beklagten vorgelegten Aufsatz nicht entgegen. Er erwähnt darin zwar, daß die jüngere Elterngeneration weniger Tee verwendet, weist aber gleichzeitig darauf hin, daß das Wissen über die generelle Gefahr der Flaschenabhängigkeit nicht in die neue Elterngeneration herübergerettet wurde, daß die Flasche den Kindern sogar wieder im Exzeß überlassen wird.
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c) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte gerade auch gegenüber der Klägerin bzw. deren Eltern ihre Instruktionspflichten verletzt hat, einen Verfahrensfehler begangen hat. Es hat nämlich den Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung der Eltern des Klägers zu deren Behauptung übergangen, ihnen jedenfalls seien die Gefahren des “Dauernuckelns” mit gesüßtem Tee bekannt gewesen. Jeder Hersteller von nicht ganz ungefährlichen Produkten hat allerdings, wenn sein Produkt von Benutzern mit unterschiedlichen Gefahrenkenntnissen verwendet wird und die Vertriebswege nicht getrennt sind, Inhalt und Umfang seiner Instruktionen nach der am wenigsten informierten und damit nach der gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten (Produkthaftungshandbuch/Foerste, Bd. 1, 1989, § 24 Rdn. 172; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1992, aaO). Da die Instruktionspflicht andererseits nur die selbstverantwortliche Gefahrensteuerung ermöglichen soll, ist eine Warnung nicht erforderlich, wenn und soweit der Produktanwender über die sicherheitsrelevanten Informationen verfügt und sie ihm im konkreten Fall gegenwärtig sind (vgl. Meyer, Instruktionshaftung, 1992, S. 126). Deshalb kommt es für die Frage der Haftung gegenüber einem einzelnen Produktgeschädigten immer auf dessen spezielles Gefahrenwissen an, also darauf, ob der Hersteller ihm gegenüber zu Warnhinweisen verpflichtet war. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat auch in dem bereits entschiedenen Kindertee-Fall entscheidend darauf abgestellt, ob die damalige Beklagte gegenüber den Eltern des Klägers ihre Warnpflichten erfüllt hatte. Auch in sonstigen Entscheidungen hat er geprüft, ob der den Schadensfall auslösende Produktverwender persönlich die Gefahren kannte und sich etwa deshalb ihm gegenüber eine Warnung erübrigte (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1986 – VI ZR 187/85 – Verzinkungsspray – VersR 1987, 102, 104 und vom 5. Mai 1992, aaO). Bedurften daher die Eltern der Klägerin keiner weiteren Instruktionen, weil sie wußten, welche Art von Gefahr bei Nichtbeachtung der Verwendungshinweise der Beklagten bestand, so entfällt der Klägerin gegenüber eine Haftung der Beklagten auch dann, wenn sie gegenüber anderen Geschädigten, deren Eltern keine Kenntnis von der bestehenden Gefahr hatten, schadensersatzpflichtig geworden sein sollte. Sie befand sich dann nämlich nicht in dem Schutzbereich der Instruktionspflicht.
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War damit die Gefahrenkenntnis der Eltern der Klägerin entscheidend für die Bejahung der Frage, ob sich die Beklagte der Klägerin gegenüber in einer ihre Haftung begründenden Weise verhalten hat und damit auch für die der entsprechenden Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, dann mußte das Berufungsgericht die beantragte Beweiserhebung durchführen.
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2. Auch bezüglich der Ausführungen zur entsprechenden Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
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a) Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB soll Beweisschwierigkeiten bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität für bestimmte Fallgestaltungen der Nebentäterschaft begegnen und der Verschuldenshaftung Schwierigkeiten aus dem Wege räumen, die auf besonderen Überlagerungen von Geschehensketten beruhen (RGRK-BGB, 12. Aufl., § 830 Rdn. 14). Sie soll bei einem bestimmten (negativen) Beweisergebnis dem Verletzten eine sonst nicht bestehende Anspruchsgrundlage gewähren (BGHZ 67, 14, 17). Diese Vorschrift ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nur bei zwei Konstellationen anwendbar. Der Anwendungsfall nach dem Gesetzeswortlaut ist derjenige, daß nicht aufklärbar ist, welcher von mehreren Beteiligten den Schaden herbeigeführt hat, wenn also Urheberzweifel bestehen (sog. alternative Kausalität). In diesem Fall ist jeder der Beteiligten für den Schaden verantwortlich. Es muß aber feststehen, daß sich jeder der als möglicher Schädiger in Betracht kommenden Beteiligten in einer seine Haftung allgemein begründenden Weise verhalten hat und für keinen von ihnen auszuschließen ist, daß der gesamte Schaden von ihm allein verursacht ist (st. Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 320/88 – VersR 1989, 1051, 1053 m.w.Nachw.). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung, wenn feststeht, daß jeder von mehreren Beteiligten am Verletzungserfolg mitbeteiligt war, die von jedem zu vertretende Gefährdung auch geeignet war, den gesamten Schaden herbeizuführen, aber zweifelhaft bleibt, ob jeder nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Erfolg oder nur für einen Teilschaden einzustehen hat, wenn also sog. Anteilszweifel bestehen (Senatsurteil BGHZ 67, 14, 18 f.; RGRK-BGB, aaO, Rdn. 15; MünchKomm/Mertens, 2. Aufl., § 830 Rdn. 21 und Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 830 Rdn. 23). In jeder der beiden Konstellationen setzt also, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die unmittelbare Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, daß jede der in Betracht kommenden Handlungen (oder Unterlassungen) bzw. die von ihnen ausgehende Gefährdung allein geeignet war, den gesamten Verletzungserfolg ohne die anderen Beiträge zu verursachen.
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Das Berufungsgericht hat als einen möglichen Verlauf auch in Betracht gezogen, daß die Kariesschäden am Gebiß der Klägerin nur dadurch entstehen konnten, daß sie Tee der Beklagten und der M.-AG abwechselnd zu sich genommen hat. Würde feststehen, daß der konkrete Schaden, nur durch das Zusammenwirken der Tees der Beklagten und der M.-AG eintreten konnte, also nur durch ihre Summierung, dann wäre dies kein Anwendungsfall des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Bauer, JZ 1971, 4, 8; Gottwald, Karlsruher Forum 1986, S. 1, 23; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., § 3 XII 2 S. 159 ). Da keine der beiden Ursachen hinweggedacht werden könnte, ohne daß der gesamte Zahnschaden entfiele, stünde auch ohne die Beweiserleichterung dieser Vorschrift fest, daß die Beklagte und die M.-AG Nebentäter wären und deshalb als Gesamtschuldner nach § 840 BGB haften (vgl. BGHZ 66, 70, 76; 72, 289, 298; Lange, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Mai 1970 – VI ZR 8/69 – VersR 1970, 814, 815 und vom 10. Mai 1990 – IX ZR 113/89 – NJW 1990, 2882, 2083). Wenn mit dem Berufungsgericht ein solcher Verlauf nicht festgestellt, sondern nur als möglich angenommen werden kann, dann kann § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Haftung der Beklagten für den gesamten Kariesschaden nur führen, wenn der Tee der Beklagten in der von der Klägerin genossenen Menge geeignet war, diesen schweren Schaden auch allein herbeizuführen. Ist eine solche Schadenseignung für den gesamten Kariesschaden nicht festzustellen, so kann eine Haftung der Beklagten nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB allenfalls für den ggfls. nach § 287 ZPO zu schätzenden Schadensanteil in Betracht kommen, zu dessen Herbeiführung sowohl der Tee der Beklagten als auch der Tee der M.-AG je allein geeignet war.
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b) Aus dem Berufungsurteil kann jedoch, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht klar entnommen werden, ob das Berufungsgericht sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung bzw. entsprechende Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB feststellen konnte.
27
Zweifelhaft ist nämlich, ob das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Konsum der Teeprodukte der Beklagten durch die Klägerin allein geeignet war, die Kariesschäden bei der Klägerin zu verursachen. Es führt zwar auf S. 13 der Urteilsgründe aus, die Aussagen der Großmutter und der Tante der Klägerin reichten zum Beweis dafür aus, daß die Klägerin Teeprodukte der Beklagten in erheblichen Mengen und in einer Weise getrunken hat, die zu Kariesschäden führen konnten. Die Ausführungen beim Übergang von S. 17 zu S. 18 und insbesondere auf S. 20 Abs. 2 des Berufungsurteils sprechen demgegenüber aber dafür, daß dies noch offen ist. Denn aus diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht noch nicht davon überzeugt war, bei der Klägerin hätten allein durch den Tee der Beklagten die schweren Kariesschäden an den Zähnen entstehen können, weil es an der letzterwähnten Stelle darauf hinweist, es müsse noch geklärt werden, ob der Schaden etwa in minderer Schwere durch den Genuß des Tees der Beklagten verursacht worden sein könne. War das aber der Fall, dann durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, die Beklagte und die M.-AG könnten gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner haften und infolgedessen sei das landgerichtliche Teilurteil unzulässig.
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Das Berufungsurteil läßt sich in diesem Punkt auch nicht mit der Erwägung halten, die Beklagte habe nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftungsrechtes auch für den Zahnschaden einzustehen, den die M.-AG etwa verschuldet habe. Der Beklagten sind diese Schäden entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht etwa deswegen zuzurechnen, weil es sich bei dem Tee der M.-AG um ein Substitutionsprodukt zu ihren Tees handelte und die Beklagte sich deshalb mit der M.-AG in einer Art Gefahrengemeinschaft befand. Ihre Verantwortlichkeit reicht nur so weit, wie Gefahren von ihrem Tee ausgingen.
III.
29
Da wegen des Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts nicht sicher feststeht, ob der Beklagten ein deliktisch zurechenbares Verhalten zur Last fällt, und auch die getroffenen Feststellungen nicht die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigen, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
30
Für das neue Verfahren wird darauf hingewiesen, daß entgegen der Annahme der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährungsfrage nicht auf Rechtsirrtum beruhen.
31
Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß nach § 852 BGB die Verjährungsfrist erst in Lauf gesetzt wird, wenn der Geschädigte positive Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen besitzt (Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 285/86 – VersR 1988, 465, 466 und vom 10. April 1990 – VI ZR 288/89 – VersR 1990, 795, 796 m.w.N.). Sollten daher die Eltern der Klägerin im Jahre 1986 durch den Kinderarzt Dr. G. nur einen Hinweis darauf erhalten haben, daß die Zahnerkrankung der Klägerin möglicherweise auf zuckrige Kindertees zurückzuführen sei, so wäre ihnen dadurch die erforderliche Kenntnis noch nicht vermittelt worden. Dazu gehörte nämlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (Senatsurteile vom 3. Juni 1986 – VI ZR 210/85 – Tuberkulostatikum – VersR 1986, 1080 und vom 19. März 1991 – VI ZR 248/90 – Alival – VersR 1991, 780). Diese hatten die Eltern der Klägerin mit dem Hinweis auf einen nur möglichen Zusammenhang der Erkrankung mit dem Teegenuß auch bei der vom Berufungsgericht bejahten entsprechenden Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB allein noch nicht. Dazu hätte zumindest gehört, daß aufgrund der bekannten Tatsachen für die Eltern der Schluß als naheliegend erscheinen konnte, daß der Teegenuß die Ursache für die Erkrankung war (Senatsurteil vom 3. Juni 1986, aaO). Diese Kenntnis hatten die Eltern, wovon das Berufungsgericht aufgrund der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen ausgeht, erst durch das im Jahre 1988 beantragte Beweissicherungsgutachten erlangt.