Hauseigentümer haftet nicht für Schäden beim Treppengeländerrutschen

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juli 2006 – 4 U 126/06 – 36

a. Der für eine Treppe Verkehrssicherungspflichtige haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich um eine fern liegende, bestimmungswidrige Benutzung.

b. Die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Kindern beschränkt sich in der Regel auf solche Gefahren, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können. Deutlich erkennbare Gefahren, die vor sich selbst warnen, scheiden für eine Verkehrssicherung aus, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, dass der zu Schützende ihnen ausweichen kann.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LandgerichtsSaarbrücken vom 30.01.2006 (11 O 98/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 32.000,-EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I)

Die Parteien streiten wegen eines Unfallereignisses, das sich am 22.02.2004 im Anwesen der Beklagten B.Straße 86 in … V. ereignet hat.

Die am ….1992 geborene Klägerin wohnte zum Unfallzeitpunkt zusammen mit ihrer Mutter in dem der Beklagten gehörenden Mehrfamilienhaus, B.Straße 86 in … V., im zweiten Stock. Das insgesamt achtgeschossige Treppenhaus ist vom obersten Stockwerk bis zum Keller offen. Die Treppe des Ende der 50er Jahre errichteten Gebäudes ist durch ein 88,5 cm hohes Geländer mit Handlauf gesichert. Vorrichtungen, die ein Rutschen auf dem Handlauf des Geländers verhindern (Knöpfe oder Bügel), sind ebenso wenig vorhanden wie Schutzeinrichtungen im Treppenhausauge. Am 22.02.2004 wurde die Klägerin im Treppenhaus des Kellergeschosses liegend mit schweren Schädelverletzungen (Felsenbeinquerfraktur, Kalottenfraktur beidseits, Subarachnoidalblutung) aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich mit dem Bauch quer auf das Treppengeländer gelegt, um das Geländer herunter zu rutschen. Dabei habe sie das Gleichgewicht verloren und sei kopfüber 9 m tief in das Treppenhausauge gestürzt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Geländer durch geeignete Vorrichtungen gegen das Rutschen auf dem Handlauf und die damit verbundene Gefahr des Abstürzens zu sichern. Außerdem hätte die Beklagte das Treppenhausauge durch gespannte Netze sichern müssen. Angesichts der Schwere der Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,- EUR angemessen.

Die Klägerin hat beantragt,

a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 22.02.2004, ca 15.00 Uhr, in dem Haus B.Straße 86, … V. zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass das Treppenhaus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Im Übrigen sei das Rutschen auf dem Handlauf eines Treppengeländers eine bestimmungswidrige Nutzung und es sei Aufgabe der Erziehungsberechtigten, derartige gefährliche Handlungen zu unterbinden. Die Beklagte sei weder zur Anbringung von Netzen noch zur Anbringung besonderer Vorrichtungen auf dem Handlauf verpflichtet gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ein Absichern des Geländers gegen das Herunterrutschen sei nicht geboten gewesen. Kinder müssten in erster Linie vor Gefahren geschützt werden, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie nicht ausweichen können. Die Gefahr des Abstürzens beim Herunterrutschen auf dem Handlauf eines Geländers in einem neun Stockwerke hohen Treppenhaus sei jedoch offensichtlich. Hier sei es Aufgabe der aufsichtspflichtigen Eltern , entsprechend auf ihre Kinder einzuwirken, dass diese eine solch gefährliche Handlung unterlassen.

Gegen das Urteil des Landgerichts, welches der Klägerin am 03.02.2006 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 01.03.2006, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 02.03.2006, Berufung eingelegt und mit demselben Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verweist darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um ein Mehrfamilienhaus mit zahlreichen Wohnungen handele, in denen eine Vielzahl von Kindern wohne. Der Eigentümer des Hauses habe deshalb damit rechnen müssen, dass Kinder das Treppengeländer herunterrutschen und deshalb die Pflicht gehabt, entsprechende Vorkehrungen durchzuführen, um die damit verbundenen Gefahren zu vermeiden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 30.01.2006 (11 O 98/05)

a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 22.02.2004, ca 15.00 Uhr, in dem Haus B. 86, … V. zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 34 UJs 310/04 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 30.01.2006 (Bl. 55 ff. d.A.) verwiesen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).II)

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 I Alt. 1, 546 ZPO) noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 1 ZPO) noch sind neue Tatsachen vorgetragen worden, die nach §§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 2, 530, 531 II ZPO zu berücksichtigen wären und eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Ersatz der materiellen Schäden aus §§ 823 I, 253 II BGB.

Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es im vorliegenden Fall bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, wozu auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird.

Verkehrssicherungspflichten garantieren keine Gefahrlosigkeit (Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage 2004, Kapitel 14 RN 11), sondern bezwecken in erster Linie, den Verkehr vor verdeckten und atypischen möglichen Schadensursachen zu schützen (Wellner in Geigel a.a.O. Kapitel 14 RN 10). Die Sicherungspflichten werden davon geprägt, eine Enttäuschung schutzwürdiger Erwartungen zu vermeiden. Sie sind deshalb umso stärker, je weniger Gefahren erkennbar sind oder je höher die Erwartung in eine Gefahrlosigkeit gerechtfertigt ist. Hieraus folgt, dass andererseits auch der Verkehrspflichtige darauf vertrauen darf, dass sich Dritte in verständiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellen (Wellner in Geigel a.a.O. Kapitel 14 RN 12). Wenn eine Treppe mit einem Geländer und einem Handlauf versehen ist, trifft den Verkehrssicherungspflichtigen deshalb die Aufgabe, Handlauf und Geländer so instand zu halten, dass diese zweckgerecht beim Begehen der Treppe sicheren Halt bieten (so OLG Celle, VersR 1983, 1163). Der Schutzbereich dieser Verkehrspflicht umfasst dagegen keine Schäden, die daraus entstehen, dass das Geländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich um eine fernliegende bestimmungswidrige Benutzung (so OLG Celle, VersR 1983, 1163). Auch wenn es sich bei der Klägerin um ein Kind handelt und ein Grundstückseigentümer je nach Lage des Falles auch Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen (so BGH, NJW 1999, 2364; BGH, NJW 1995, 2631), hat die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, dass Kinder und Jugendliche sich dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl heraus nicht aussetzen (so ausdrücklich BGH, NJW 1999, 2364). Die Verkehrssicherungspflicht zum Schutzvon Kindern beschränkt sich deshalb in aller Regel auf solche Gefahren, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können (so ausdrücklich BGH, NJW 1995, 2631). Deutlich erkennbare Gefahren, die vor sich selbst warnen, scheiden für eine Verkehrssicherung aus,wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, dass der zu Schützende ihnen ausweichen kann und wird (so OLG Köln, VersR 1993, 1494 zu den Pflichten eines Vermieters in einer Mietwohnung gegenüber den Kindern der Mieter). Bei einem offenen Treppenhaus in einem achtgeschossigen Hochhaus, drängt sich die Gefahr des Abstürzens bei einem Herunterrutschen auf dem Handlauf förmlich auf. Auch für ein Kind im Alter der Klägerin handelt es sich um eine offensichtliche Gefahrenquelle. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass Kinder sich ihrem natürlichen Angstgefühl entsprechend verhalten und das Treppengeländer nicht zweckwidrig verwenden. Die Klägerin hätte ebenso aus einem Fenster oder von einem Balkon stürzen können, ohne dass hieraus eine Pflicht für jeden Eigentümer eines Mietshauses resultiert, alle Fenster und Balkone zu vergittern. So wie dem Leben eine Gefährlichkeit immanent ist und eine absolute Gefahrlosigkeit unerreichbar bleibt, können auch und gerade Kinder nicht vor jeder Gefahr geschützt werden, insbesondere nicht, wenn diese eigenem unbesonnenem und leichtsinnigem Verhalten entspringt (so BGH, NJW 1980, 1745 f.)

Etwas anderes folgt auch nicht aus den beiden von der Klägerin zitiertenEntscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.03.1980 (NJW 1980, 1745 f.) und vom 31.05.1994 (NJW 1994, 2232 ff.). In seinem Urteil vom 11.03.1980 hat der BGH zwar in Erwägung gezogen, dass ein Internatsträger aus Gründen der Verkehrssicherung dazu verpflichtet sein kann, Vorkehrungen zu treffen, die ein Herunterrutschen auf dem Geländer erschweren, dabei jedoch ausdrücklich auf die Besonderheiten des Falles abgestellt und eine Verkehrssicherungspflicht nur daraus abgeleitet, dass es sich zum einen um ein Schülerheim handelte und die Benutzung durch Erwachsene deshalb völlig in den Hintergrund trete und zum anderen dem Schulträger bekannt gewesen sei, dass die Schüler das Treppengeländer fortwährend als Rutschbahn missbrauchten. Der Bundesgerichtshof betont in dieser Entscheidung, dass die Verkehrssicherungspflicht in dem fraglichen Fall nicht bereits von Anfang an bestanden habe, sondern nur aus dem dem Eigentümer bekannten, dauernden Missbrauch des Geländers durch die Schüler entstanden sei (so BGH NJW 1980, 1745 f.). Im vorliegenden Fall handelt es sich zum einen um ein normales Mietshaus, so dass die Benutzung durch Erwachsene gerade nicht in den Hintergrund tritt. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Handlauf fortwährend von den Kindern der Mieter als Rutschbahn missbraucht worden wäre, geschweige denn, dass die Beklagte von einem solchen Verhalten Kenntnis gehabt hätte. Im Übrigen hat der BGH in seiner zitierten Entscheidung auch darauf abgestellt, dass es in den „Richtlinien Bau und Ausrüstung von Schulen“ von Januar 1975 unter der Nummer 2.5.9 das Gebot gibt, das Rutschen auf Geländern durch entsprechende Gestaltung zu erschweren (so BGH NJW 1980, 1745 f.). Eine solche oder ähnliche Bestimmung existiert für den Bau eines Mietshauses nicht.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 31.05.1994 (NJW 1994, 2232 ff.) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es ging dort um die Gefahr, die dem Benutzer eines Treppenhauses durch eine ungenügend gesicherte Verglasung der Außenwand drohte. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ist schon deshalb nicht erkennbar, weil es sich zum einen bei der unzureichenden Verglasung um eine verborgene Gefahr handelte, während bei der Möglichkeit des Absturzes von einem Treppengeländer eine offensichtliche Gefahr vorliegt; zum anderen war die Gefahr im vorzitierten Fall bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Treppe aufgetreten, während sich im vorliegenden Fall die Gefahr des Absturzes nuraus der bestimmungswidrigen Benutzung des Treppengeländers als Rutschbahn resultierte.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Plastiküberzug des Handlaufs an einer Stelle des Geländers defekt war. Zunächst einmal gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin an eben dieser Stelle abgestürzt wäre und dass es einen Kausalzusammenhang zwischen dem fehlenden Plastiküberzug und dem Absturz der Klägerin gäbe. Insbesondere hat die Klägerin selbst bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 12.03.2004 (Bl. 92 der Ermittlungsakte) nichts hierzu gesagt. Doch selbst dann, wenn die Klägerin an dieser Stelle zu Fall gekommen wäre, läge der Absturz außerhalb des Schutzbereichs. Der einzige Sinn des Plastiküberzugs über dem Handlauf ist es, den Benutzern des Treppenhauses ein bequemes Festhalten am Geländer zu ermöglichen und Verletzungen der Hand durch scharfe Kanten zu vermeiden. Dagegen hat der Plastiküberzug des Handlaufs nicht den Zweck, ein gefahrloses und möglichst reibungsloses Rutschen auf dem Treppengeländer zu ermöglichen. Wenn durch den geringfügigen Defekt des Plastiküberzugs der Absturz der Klägerin mit herbeigeführt worden sein sollte – wofür es keinen Anhaltspunkt gibt –, wäre dies nicht mehr vom Schutzzweck gedeckt.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede Partei unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision zwar nicht zugelassen ist, jedoch gem. § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für die Klägerin zulässig ist. Denn die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren beträgt mehr als EUR 20.000,-.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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