OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2013 – 12 U 1359/11
Wenn ein Fußgänger bei Dunkelheit und Schneeregen die Straße in schräger Richtung überquert und die Scheinwerfer eines sich mit einer – rechtzeitiges Abbremsen oder Ausweichen ermöglichenden – Geschwindigkeit von ca. 30 km/h nähernden Kraftfahrzeugs nicht bemerkt und dabei von einem Fahrzeugführer erfasst wird, der ihn mangels genügender Aufmerksamkeit unter Missachtung des Sichtfahrgebots vor dem Aufprall überhaupt nicht bemerkt hat, ist eine hälftige Schadenteilung angemessen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.10.2011 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 18.12.2009 entstanden sind und noch entstehen werden, auf der Grundlage einer 50%igen Haftung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
2
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
3
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden auf Grundlage einer 100%igen Haftung zu ersetzen, die ihm aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 18.12.2009 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
4
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5
Die Beklagten haben beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers in Höhe von 30 % für berechtigt erklärt und ihm außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren von 718,40 € nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt,
8
das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.10.2011 teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 18.12.2009 entstanden sind und noch entstehen werden, auf der Grundlage einer 75 %igen Haftung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 366,64 €, insgesamt 1.085,04 €, außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 zu verurteilen.
9
Die Beklagten beantragen,
10
die Berufung zurückzuweisen.
11
Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige Dr. …[A] in der mündlichen Verhandlung vom 9.09.2013 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 19.04.2013 und die Sitzungsniederschrift vom 9.09.2013 Bezug genommen.
12
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
13
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seines hälftigen materiellen Schadens sowie des immateriellen Schadens unter Berücksichtigung eines hälftigen Mithaftungsanteils zu (§§ 7 Abs. 1, 9, 11 StVG, 254 BGB, 115 Abs. 1 VVG).
14
Der Senat geht dabei wie das Landgericht, davon aus, dass der Kläger beim Überqueren der Fahrbahn seine Pflicht aus § 25 Abs. 3 StVO verletzt hat. Er hat die Fahrbahn überquert, obwohl sich der Beklagte zu 1. mit dem Unfallfahrzeug näherte und der Kläger die Scheinwerfer des Fahrzeugs hätte bemerken müssen. Er ist zudem nicht auf dem kürzesten Weg zur gegenüberliegenden Straßenseite gegangen, sondern in schräger Richtung. Das hat der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen; er lässt sich eine Mithaftung von 25 % anrechnen.
15
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. …[A] trifft den Beklagten zu 1. ebenfalls ein Verschulden an dem Unfallgeschehen. Er hätte den Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit so rechtzeitig erkennen müssen, dass er den Unfall durch Abbremsen oder Ausweichen hätte vermeiden können.
16
Der Sachverständige hat am 23.01.2013 um 18.00 Uhr einen Ortstermin anberaumt und die Ergebnisse auf den auf Bl. 202 ff. GA befindlichen Lichtbildern festgehalten. Bei seinen Berechnungen geht der Sachverständige von einer Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs zunächst von 30 km/h aus; eine höhere Geschwindigkeit als die vom Beklagten zu 1. angegebene lässt sich nicht feststellen. Der Sachverständige führt ebenfalls eine Weg-Zeit-Betrachtung für die innerorts maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch. Bei dem Kläger legt der Sachverständige eine Fußgängergeschwindigkeit von 5 km/h bzw. 3 km/h zugrunde. Bei einer Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs von 30 km/h hätte der Beklagte zu 1. bei Dunkelheit rechtzeitig auf den von seinem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw zur Sparkasse gehenden Kläger reagieren und die Kollision vermeiden können, als dieser sich in 21 m Entfernung vom Unfallort befand. Dabei wird dem Fahrzeugführer wegen der Dunkelheit eine Wahrnehmungsdauer von 0,6 Sekunden zugesprochen. Bei dieser Konstellation ist der Kläger bei 30 km/h und einer Gehgeschwindigkeit von 5 km/h wie auch von 3 km/h aus einer Entfernung von 21 m gut zu erkennen (Bl. 202, 203 GA). Das beruht auch auf der guten Ausleuchtung der Straße in diesem Bereich durch Gegenverkehr und der Beleuchtungssituation an der Kreissparkasse. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h ist der Kläger für den Beklagten zu 1. sowohl bei einer Gehgeschwindigkeit von 5 km/h als auch von 3 km/h gut zu erkennen, wenn sich der Beklagte zu 1. 39 m vom Unfallort entfernt befindet (Lichtbilder Bl. 204, 205 GA). Bei einem Erkennen des Fußgängers aus dieser Entfernung hätte der Beklagte zu 1. rechtzeitig reagieren und die Kollision vermeiden können.
17
Wenn sich der Kläger vor dem Unfall auf dem Weg von der Kreissparkasse zurück zu seinem Fahrzeug befunden hat, ist eine Vermeidbarkeit des Unfalls ebenfalls gegeben. Der Beklagte zu 1. hätte in diesem Fall bei 30 km/h die Kollision bei einer Entfernung zum Kläger von 22 m sowohl bei einer Gehgeschwindigkeit von 5 km/h als auch von 3 km/h vermeiden können (Bl. 206, 207 GA). Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h wäre eine Entfernung von 41 m ausreichend, um rechtzeitig auf ein Hindernis auf der Fahrbahn reagieren zu können. Auch hier war der Kläger sowohl bei einer Gehgeschwindigkeit von 5 km/h als auch von 3 km/h für den Kläger rechtzeitig erkennbar (Bl. 208, 209 GA).
18
Der Sachverständige ist bei seinen Berechnungen davon ausgegangen, dass es zum Unfallzeitpunkt dunkel war. Bei Helligkeit hätte ein Kfz.-Fahrer den Kläger bereits aus einer größeren Entfernung wahrnehmen und auf ihn reagieren können. Die schlechteren Wetterverhältnisse am Unfalltag als beim Ortstermin (bei dem Ortstermin war es trocken, am Unfalltag herrschte Schneeregen) hat der Sachverständige durch den sogenannten Praxisfaktor berücksichtigt und den höchsten Wert 10 in Ansatz gebracht. Wenn die Fahrbahn nass war, führte dies nach den Ausführungen des Sachverständigen sogar zu einer besseren Erkennbarkeit des Klägers für den Beklagten zu 1., da die Glanzstreifen auf der Fahrbahn einen größeren Leuchtdichteunterschied bewirken würden.
19
Der Sachverständige hat in seiner Anhörung beim Senat seine Berechnungen ausführlich dargelegt und erläutert, wie er die lichttechnischen Daten ermittelt hat und welche Bedeutung ihnen für Unfälle bei Dunkelheit zukommt. Anhand der bei dem Ortstermin gefertigten Lichtbilder ist gut nachvollziehbar, wie sich die Situation am Unfallort für den Beklagten zu 1. dargestellt hat. Er hätte den Kläger bei beiden Gehrichtungen in jedem Fall so rechtzeitig erkennen müssen, dass er die Kollision hätte vermeiden können. Gerade bei der von ihm nach seinen Angaben gefahrenen Geschwindigkeit von 30 km/h waren die unteren Extremitäten des Klägers gut durch das Abblendlicht des Pkw ausgeleuchtet. Dass der Beklagte zu 1. erst durch den Anprall bemerkt hat, dass der Kläger von seinem Fahrzeug erfasst worden war, lässt nur den Schluss zu, dass er nicht hinreichend auf die Straße geachtet hat oder abgelenkt war. Damit trifft auch den Beklagten zu 1. ein Mitverschulden an dem Unfallgeschehen.
20
Bei der Abwägung der Mitverschuldensanteile geht der Senat von einem etwa gleich großen Verschulden auf beiden Seiten aus. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert hätte, dass sich kein Fahrzeug näherte. Er hätte dabei auch in Rechnung stellen müssen, dass es dunkel war und ein Kfz.-Fahrer durch den Schneeregen in der Sicht behindert war. Der Beklagte zu 1. wiederum, der den Kläger überhaupt nicht bemerkt hat vor dem Aufprall, ist nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren und hat sein Fahrverhalten nicht an die Witterungsverhältnisse angepasst. Der Senat kann nicht erkennen, dass eine der Parteien ein höheres Verschulden trifft. Eine hälftige Haftungsverteilung erscheint daher angemessen (OLG Hamm NZV 2004, 356 ff.). Entsprechend war das Urteil des Landgerichts abzuändern.
21
Ausgehend von einem Streitwert von 30.000,00 € war für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von einem Gegenstandswert von 15.000,00 € auszugehen. Daraus errechnet sich eine 1,3 Gebühr von 735,80 €. Hinzu kommen die Pauschale von 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer, so dass sich eine Gebührenforderung von 899,40 € ergibt.
22
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
24
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.500,00 €.