LG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 2000 – 1 S 198/99
Grundstückseigentümer muss Betreten seines Kraftfahrzeuges durch Katzen des Nachbarn nicht dulden
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 16.09.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüneburg geändert.
Die einstweilige Verfügung vom 30.06.1999 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens.
Gründe
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Die Berufung hat Erfolg.
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Der Verfügungskläger hat gem. §§ 862 Abs.1 Satz 2, 858 und 1004 Abs.1 Satz 2 BGB gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch dahin gehend, dass die beiden von ihr gehaltenen Katzen nicht seine beiden Kraftfahrzeuge betreten. Die Verfügungsbeklagte hat demnach geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ihre Katzen nicht die Fahrzeuge des Verfügungsklägers betreten, wenn diese auf dem Hausgrundstück im Carport bzw. daneben abgestellt sind.
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Der Verfügungskläger hat eine Störung seines Besitzes bzw. Eigentums glaubhaft gemacht. Eine Störung in diesem Sinne liegt bereits im Betreten der Fahrzeuge durch die Katzen, ohne dass es darauf ankäme, ob es hierbei zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt (vgl. OLG Köln NJW 1985, 2339; Landgericht Oldenburg NJW-RR 1986, 883; Landgericht Darmstadt NJW-RR 1994, 147). Der Verfügungskläger hat eidesstattlich versichert, dass die Katzen der Verfügungsbeklagten seine Fahrzeuge jedenfalls seit März/April 1999 betreten. Nachdem es zu einem Lackschaden an seinem PKW Porsche gekommen sei, den die Versicherung der Verfügungsbeklagten nur aus Kulanzgründen zur Hälfte beglichen habe – was zwischen den Parteien unstreitig ist –, habe er am 16.06.1999 erneut eine Katze in seinem PKW VW-Golf Cabrio entdeckt. Der Verfügungskläger hat ferner glaubhaft gemacht, dass er in der Folgezeit die Katzen der Verfügungsbeklagten auf seinen Fahrzeugen am 24. und 29. September 1999, am 07., 12., 18. und 20. Oktober, am 09., 10., 11., 17., 20., 29. November und 07., 08., 09., 11. und 19. Dezember 1999 erkannt habe. Die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers wird in wesentlichen Teilen durch die eidesstattliche Versicherung seines Sohnes gestützt und ergänzt. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht mit Substanz entgegengetreten. Sie hat sowohl außergerichtlich mit Schreiben vom 20.04.1999 als auch schriftsätzlich, ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingeräumt, dass sich ihre Katzen hin und wieder auf den Fahrzeugen des Verfügungsklägers aufhielten. Ihre Katzen würden die Fahrzeugdächer als Aussichtsplattform nutzen, in der kalten Jahreszeit zögen die warmen Motorhauben der Fahrzeuge des Verfügungsklägers sie an.
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Eine Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Die Verfügungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dargetan, dass sie ihre Katzen, die sie sowohl zum Teil am Tage als auch nachts ins Freie lasse, nicht lückenlos beaufsichtigen und vom Betreten der Fahrzeuge des Verfügungsklägers abhalten könne. Dies gehöre zum natürlichen Verhalten der Tiere und könne nicht unterbunden werden. Die Haltung ihrer Katzen allein im Haus sei nicht möglich, weil die Tiere an freien Auslauf gewöhnt seien. Da die Verfügungsbeklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Katzen nach wie vor auch im Freien hält, lässt sich nicht ausschließen, dass die Katzen künftig wieder die Fahrzeuge des Verfügungsklägers betreten werden.
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Der Verfügungskläger ist nicht gem. §§ 1004 Abs.2, 906 Abs.1 BGB zur Duldung der von den Katzen der Verfügungsbeklagten ausgehenden Störungen verpflichtet. Nach § 906 Abs.1 BGB kann die Zuführung unwägbarer Stoffe auf das gestörte Grundstück insoweit nicht verboten werden, als die Einwirkungen die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen stellt jedoch keine Zuführung unwägbarer Stoffe dar; es kann auch nicht als ähnliche Einwirkung i.S.v. § 906 Abs.1 BGB angesehen werden. Unter „ähnliche Einwirkungen“ in Sinne dieser Vorschrift sind nur Fälle zu verstehen, in denen es sich um das Eindringen von Körpern unerheblichen Umfangs handelt, deren völlige Fernhaltung tatsächlich nicht durchführbar ist (z.B. Fliegen, Bienen). Dieser Gedanke allein rechtfertigt in derartigen Fällen die Anwendung des § 906 BGB, wonach ortsübliche oder unwesentliche Einwirkungen hinzunehmen sind. Ein Eindringen anderer Tiere, wie im vorliegenden Fall Katzen, wird durch § 906 Abs.1 BGB hingegen nicht gedeckt. Hier besteht grundsätzlich ein Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers, selbst wenn die Einwirkung unwesentlich oder ortsüblich ist (so die ganz herrschende Meinung OLG Köln, NJW 1985, 2338; Münchener. Kommentar-Säcker, BGB, 3.Aufl., § 906 Rdnr.80 je m.w.N.).
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Darüber hinaus ist der Verfügungskläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, die von den Katzen der Verfügungsbeklagten ausgehenden Störungen hinzunehmen.
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Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden. Daraus entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein. Eine derartige Einschränkung muss aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Ausübung des Anspruchs aus § 1004 Abs.1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1991, 2826, 2827 m.w.N.).
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Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage, ob und inwieweit jemand verpflichtet ist, Störungen seines Grundstücks durch Katzen der Nachbarn zu dulden, bereits vielfach befasst. Inzwischen liegt hierzu eine umfassende Kasuistik vor. Die Frage nach Art und Umfang der Duldungspflicht des Grundstückseigentümers wird uneinheitlich beantwortet (Überblick bei Borrmann/Greck, ZMR 1993, 51 ff sowie Staudinger-Roth, BGB, 13.Aufl., § 906 Rdnr.110). Dabei entspricht es der ganz überwiegenden Ansicht, dass eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zum Betreten seines Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses bestehe (OLG Köln NJW 1985, 2338 f; OLG Celle VersR 1986; 973 f, OLG München NJW-RR 1991, 17 f; Landgericht Oldenburg NJW-RR 1986, 883 f; Landgericht Darmstadt NJW-RR 1994; 147 f; Landgericht Augsburg NJW 1985, 499 f; Landgericht Kassel AgrarR 1987, 58 f). Es besteht jedoch darüber hinaus Streit, ob der Grundstückseigentümer weitergehende Beeinträchtigungen durch Katzen des Nachbarn hinzunehmen hat. Der Judikatur der Obergerichte ist zu entnehmen, dass allenfalls geringfügige zusätzliche Belästigungen hinzunehmen sind. So hat das OLG Celle dem Grundstückseigentümer eine Pflicht zur Duldung einer Katze des Nachbarn auferlegt, deren Betreten seines Grundstücks nur ein- bis zweimal pro Monat festgestellt werden könne, wobei der Senat ausführt, dass im Übrigen von einem Tier auch regelmäßig nur geringfügige Belästigungen ausgingen, weil Katzen normalerweise ihre Ausscheidungen zu vergraben pflegen (OLG Celle VersR. 1986, 973, 974). In einem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils lediglich, dass die Haltung einer Katze durch die Nachbarn mit freiem Auslauf und der Gefahr, dass diese jederzeit auf das Grundstück des Eigentümers gelangen könne, hinzunehmen sei (NJW 1985, 2338, 2339). Treten weitere Umstände hinzu wie etwa Kotablagerungen, das Verschmutzen von Wegen und Mauern, die Beschädigung von Gartenmöbeln, so verbleibt es bei dem grundsätzlich gegebenen Verbietungsrecht des Grundstückseigentümers (Landgericht Kassel Agrarrecht 1987, 58, 59 mit Zust. Anm. Wörlen; Staudinger-Roth, a.a.O., § 906, 110; a.A. AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892 f; AG Passau NJW 1983, 2885, 2886; AG Dietz NJW 1985, 2339).
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Die Kammer vermag im vorliegenden Fall zwingende Gründe, die eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbietungsrecht des Verfügungsklägers gebieten würde, unter Abwägung der beiderseitigen widerstreitenden Interessen, nicht anzunehmen. Der Verfügungskläger hat an Eides Statt versichert, dass eine der Katzen der Verfügungsbeklagten durch seine Krallen im April 1999 Kratzspuren an seinem PKW Porsche verursacht habe, deren Beseitigung Kosten i.H.v. 1.743,78 DM verursacht hätten. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht erheblich entgegen getreten. Mit Schriftsatz vom 02.09.1999 hat sie lediglich vortragen lassen, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass der Schaden von einer ihrer Katzen verursacht worden sei. Sie hat lediglich an Eides Statt erklärt, dass in der Nachbarschaft eine Katze gehalten werde, die einer ihrer Katzen sehr ähnlich sehe. Sie habe die Kratzspuren am Fahrzeug des Verfügungsklägers nicht gesehen. Aus diesem Grunde habe sie eine Regulierung des Schadens abgelehnt. Hierdurch hat die Verfügungsbeklagte die Schadensverursachung nicht wirksam bestritten.
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Der Verfügungskläger hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die Katzen der Verfügungsbeklagten beim Betreten seiner Fahrzeuge Sandspuren auf dem Lack sowie Haare im Innern bzw. auf dem Dach des Cabriolets hinterließen. Auch dies hat die Verfügungsbeklagte nicht wirksam in Abrede gestellt. Insofern vertritt sie in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Auffassung, dass das Verbleiben von Katzenhaaren und Verschmutzungen am Fahrzeug keine Substanzverletzungen darstellten und deshalb vom Verfügungskläger hinzunehmen seien. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Sachbeschädigungen wie Lackkratzer auf dem Fahrzeug sind auch im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen vom geschädigten Eigentümer nicht hinzunehmen. Dies gilt ebenso für die Verschmutzungen durch Sandspuren auf dem Lack der Fahrzeuge sowie verbleibende Katzenhaare, soweit sie sich im Fahrzeuginneren befinden. Zwar ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass eine derartige Verschmutzung jedes Mal für sich genommen eine Bagatellverletzung darstellt, die möglicherweise im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall hat der Verfügungskläger jedoch eine Häufigkeit der Besuche durch Katzen der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht, die eine Duldungspflicht als nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. Eine regelmäßige Verschmutzung der Fahrzeuge muss der Verfügungskläger nicht tolerieren. Sein Interesse an einem Fahrzeug ohne Beschädigungen und Verschmutzungen erscheint schützenswert, auch wenn es auf einem Liebhaberinteresse an seinen Fahrzeugen beruhen sollte und möglicherweise andere Fahrzeugeigentümer bereit sind, im Interesse der guten Nachbarschaft derartige Beeinträchtigungen hinzunehmen. Anders als in den Fällen, in denen es lediglich um das bloße Betreten eines Grundstücks durch eine Katze, wie es ganz überwiegend als zulässig angesehen wird, geht, kommt hier hinzu, dass die Katzen der Verfügungsbeklagten die Fahrzeuge des Klägers verschmutzen. Sandspuren auf dem Lack eines Fahrzeugs sind in der Regel auffälliger und störender als auf einem Grundstück. Zudem ist deren Beseitigung arbeits- und kostenintensiver, als wenn Sandspuren etwa durch bloßes Abfegen von einem Bodenbelag eines Grundstücks entfernt werden können. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass er zur Reinigung seiner Fahrzeuge eine Autowaschanlage aufsuchen müsse, da er auf andere Weise die Verschmutzungen nicht beseitigen könne. Dies sei mit nicht unerheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Aufgrund der Häufigkeit der Verschmutzungen müsse er die Autowaschanlage zudem häufiger als gewöhnlich aufsuchen.
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Demgegenüber ist ein deutlich überwiegendes Interesse der Verfügungsbeklagten an der Haltung von zwei Katzen mit freiem Auslauf nicht im Einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht worden. Die Katzen werden offensichtlich aus Tierliebhaberei gehalten. Eine darüber hinausgehendes Interesse an der Haltung der Tiere, wie es etwa zu therapeutischen Zwecken denkbar wäre, ist nicht ersichtlich. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Katzen beliebte Haustiere sind und die Haltung einer Katze zur Lebensführung vieler Familien in Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhausbebauung gehört. Zutreffend ist ferner, dass Katzen in der Regel artgerecht mit freiem Auslauf zu halten sind. Dieses an sich billigenswerte Interesse stellt sich als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsbeklagten dar.
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Gleichwohl kann die Kammer angesichts der vorgenannten Beeinträchtigungen des Eigentums des Verfügungsklägers das Interesse der Verfügungsbeklagten nicht als deutlich vorrangiges Interesse werten.
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Würde eine Duldungspflicht für den Verfügungskläger bestehen, so müsste er die Beeinträchtigungen entweder hinnehmen oder Aufwendungen für die Reparatur und Reinigung seiner Fahrzeuge machen. Unabhängig von der Frage, wie häufig die Fahrzeuge zu reinigen wären, müsste der Verfügungskläger, wenn er seine Ersatzansprüche verfolgen will, in jedem Einzelfall darlegen und beweisen, dass gerade die Katzen der Verfügungsbeklagten die Verursacher der Verschmutzungen sind, weil die Verfügungsbeklagte dies – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Lackschäden – möglicherweise in Abrede stellen wird. So wird der Eigentümer in die Situation gedrängt, entweder zur Vermeidung ständiger Nachbarschaftsstreitigkeiten die Reinigungskosten selbst zu tragen oder seine Fahrzeuge möglichst lückenlos zu observieren und die Verschmutzungen durch Katzen der Nachbarn gerichtsfest zu dokumentieren, um seine gerechtfertigten Ansprüche mit Erfolg durchsetzen zu können. Ansonsten liefe er Gefahr, die Eigentumsbeeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen zu müssen. Dies gilt erst Recht, wenn es um Sachbeschädigungen wie Kratzspuren im Lack der Fahrzeuge geht, deren Beseitigung noch kostenaufwendiger sind.
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Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers dazu führen kann, dass die Verfügungsbeklagte ihre Katzen entweder ständig im Haus halten oder gar abschaffen muss, um nicht Gefahr der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung zu laufen. Denn grundsätzlich kann wegen der Wesensart von Katzen nicht verhindert werden, dass die Tiere der Verfügungsbeklagten ihr Gartengrundstück verlassen und das Grundstück des Verfügungsklägers sowie die dort abgestellten Fahrzeuge betreten. Möglichkeiten, ihre Katzen von den Fahrzeugen des Verfügungsklägers fernzuhalten, hat die Klägerin im Rahmen der Vergleichsgespräche in der mündlichen Verhandlung nicht gesehen. Die partielle Haltung ihrer Katzen in einem in ihrem Garten aufzustellenden Auslaufkäfig oder Gehege, hat sie als nicht artgerecht abgelehnt.
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Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes überwiegen die Interessen der Verfügungsbeklagten nicht die des Verfügungsklägers.
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Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dem Verfügungskläger ist es nicht zumutbar, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens, dessen Abschluss zur Zeit noch nicht ersichtlich ist, abzuwarten. Er hat glaubhaft gemacht, dass es in den letzten Monaten vielfach zu Beeinträchtigungen gekommen ist. Angesichts der Vielzahl und der Erheblichkeit der glaubhaft gemachten Beeinträchtigungen bedarf es einer Regelung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
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Der Ausspruch über die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.