Gründungszuschuss ist keine ultima ratio

SG Duisburg, Urteil vom 22.01.2014 – S 33 AL 239/13

Ermessensfehlerhaft ist nach Ansicht der Kammer zudem, dass die Beklagte annimmt, der Gründungszuschuss stelle nach dem Willen des Gesetzgebers die letzte Möglichkeit dar, den jeweiligen Antragsteller in den Arbeitsmarkt zu integrieren, quasi eine ultima ratio, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht durchgedrungen sind. Ein solcher Wille des Gesetzgebers ist aber weder aus dem Wortlaut des § 93 SGB III noch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift im Gefüge des 3. Kapitels des SGB III (Aktive Arbeitsförderung) erkennbar (Rn. 27).

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers Gründungszuschuss vom 31.01.2013 erneut ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Gründungszuschusses (im folgenden GZ) im Hinblick auf die vom Kläger zum 28.02.2013 aufgenommene hauptberufliche Tätigkeit als selbständiger Kfz-Meister in eigenem Betrieb.

2
Der am 02.06.1980 geborene Kläger absolvierte von 1991-2001 seine Ausbildung als Kraftfahrzeugelektriker. Nach seiner Ausbildung wurde er vom Ausbildungsbetrieb übernommen und arbeitete dort bis 2006. Zwischen 2006 und 2012 war er, teilweise unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit (17.11.2011 arbeitssuchend, 01.01.2012-31.01.2012 arbeitslos mit Arbeitslosengeldbezug), bei insgesamt 7 verschiedenen Firmen als Kfz-Elektriker, technischer Redakteur bzw. Werkstattleiter beschäftigt.

3
Am 29.11.2012 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld (im folgenden Alg) von der Beklagten. Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 13.12.2012 und am 05.02.2013 eine Eingliederungsvereinbarung (im folgenden EGV) mit der Zielsetzung: Arbeitsaufnahme als Werksattleiter / Kfz-Meister / Serviceberater. Der EGV lag die Prognose der Beklagten zugrunde, dass der Kläger als guter, qualifizierter Bewerber bei gutem Arbeitsmarkt zeitnah innerhalb der nächsten 6 Monate integriert werden könne (vgl. Verbis-Vermerk vom 13.12.2012).

4
Am 31.01.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten zunächst formlos die Gewährung eines Gründungszuschusses für sein Vorhaben, eine Kfz-Werkstatt zu übernehmen und sich selbständig zu machen. Seinem späteren schriftlichen Antrag fügte er einen Businessplan nebst Lebenslauf, seinen Meisterbrief, die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III und eine Kopie der Gewerbeanmeldung bei. Der Kläger setzte parallel zu seinem Gründungsvorhaben seine Bewerbungsbemühungen fort und reichte am 11.02.2013 eine Liste über 16 erfolglose Bewerbungen bei der Beklagten ein.

5
Mit Bescheid vom 27.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf GZ ab. Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil die Förderung der Selbständigkeit nicht notwendig sei, um den Kläger dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Auf dem für den Kläger fachlich und persönlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestünden ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dem Kläger hätten seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit bereits 8 Stellenangeboten zugesandt werden können. Am 27.02.2013 seien der Agentur für Arbeit Wesel über 20 Stellen als Werkstattleiter gemeldet gewesen. Stellenangebote in diesem Umfang bestünden bereits seit geraumer Zeit. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich dieses Volumen in absehbarer Zeit ändere. In Kombination mit verstärkten Eigenbemühungen des Klägers seien die Erfolgsaussichten zur Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als günstig zu bewerten.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2013 als unbegründet zurück. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 SGB III vor. Es bestünde jedoch kein Rechtsanspruch auf den GZ. Der Gesetzgeber habe die Gewährung des GZ vielmehr in das Ermessen der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Im Rahmen der Ermessenausübung müssten nicht nur die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sondern auch generelle Rahmenbedingungen wie etwa der Umfang der im Rahmen des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit verfügbaren Haushaltsmittel und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV ebenso beachtet werden, wie das Prinzip des Vermittlungsvorrangs (§ 4 Abs. 2 SGB III). Im Bereich Kfz-Mechanikermeister seien der Agentur für Arbeit mehr als 20 freie Stellen gemeldet; 8 Vermittlungsvorschläge hätten dem Kläger schon unterbreitet werden können. Die Arbeitslosigkeit hätte daher auch ohne die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet werden können. Nach dem Willen des Gesetzgebers stelle der GZ die letzte Möglichkeit dar, den jeweiligen Antragsteller in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht durchdringen. Das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung müsse nach alledem hinter den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Mittelverwendung zurückstehen.

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Am 10.05.2013 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Der ablehnende Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Soweit sie sich auf den Vermittlungsvorrang berufe, gehe die Beklagte von einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt aus. Die dem Kläger unterbreiteten Vermittlungs-Angebote stammten nämlich überwiegend von Zeitarbeitsfirmen und seien zum Teil auch nur auf wenige Monate befristet gewesen. Zeitlich befristete Angebote seien jedoch – anders als der GZ zur Festigung einer selbständigen Tätigkeit – nicht geeignet, den Betroffenen dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Im Übrigen könne die Beklagte den Versagungsgrund “Vermittlungsvorrang” auch gar nicht hinreichend dokumentieren, so wie es die interne Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit aber selbst verlange. In der Verwaltungsakte fänden sich weder Hinweise zu den angeblich 20 freien Stellen noch Hinweise auf die 8 bereits übersandten Vermittlungsvorschläge. Eine Verifizierung der angeblich guten Arbeitsmarktlage sei daher nicht möglich. Es könne auch nicht überprüft werden, ob die angeblich vorhandenen Stellenangebote mit dem Eingliederungsziel der EGV in Einklang stünden bzw. dem Kläger zumutbar waren. Insoweit werde auf das Urteil des SG Mannheim vom 23.08.2012, Az.: S 14 AL 2139/12 verwiesen.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2013 zu verpflichten, über seinen Gründungszuschuss-Antrag vom 31.01.2013 erneut ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt noch, der Kläger sei 33 Jahre alt, gut ausgebildet und qualifiziert. Es sei daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund er nicht in kurzer Zeit eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung finden können solle. Soweit in der Person des Klägers oder auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keinerlei Besonderheiten zu finden seien, sei schlicht nicht ersichtlich, welcher Grund einer zeitnahen ungeförderten Arbeitsaufnahme entgegenstehen könnte.

13
Insoweit müsse die Beklagte auch nicht mehr nachweisen, als hinreichend vorhandenen Gelegenheiten für den Kläger Arbeitsverträge abschließen zu können. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
14
Die zulässige Klage ist begründet.

15
Die Entscheidung der Beklagten vom 27.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2013 ist ermessensfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten auf ermessensfehlerfreie Ermessenausübung.

16
Der Kläger hat gemäß § 93, 94 SGB III i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessenausübung im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung eines GZ zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

17
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung sind §§ 93, 94 SGB III. Danach können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzsicherung einen GZ erhalten (§ 93 Abs. 1 SGB III).

18
Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 SGB III beruht, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (§ 93 Abs. 2 SGB III).

19
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines GZ sind bei dem Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt. Der Kläger hat durch die hauptberufliche Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit seine zuvor bestehende Arbeitslosigkeit beendet. Er hatte zu diesem Zeitpunkt noch mehr als 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nicht auf § 147 Abs. 3 SGB III. beruhte. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist nachgewiesen und die entsprechende Sachkenntnis des Klägers dargelegt. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93. Abs. 2 SGB III vorliegen, ergibt sich auf der Rechtsfolgenseite die Ermessensentscheidung der Beklagten. Beim GZ bezieht sich das Ermessen der Verwaltung darauf, ob sie einen GZ bewilligen will (Entschließungsermessen). Der Beklagten wird durch die gesetzliche Regelung des § 93 SGB III allerdings kein freies Ermessen eingeräumt, sondern ein pflichtgemäßes, d. h. rechtlich gebundenes Ermessen (vgl. § 39 SGB I). Missachtet ein Leistungsträger bei seiner Entscheidung die rechtlichen Bindungen, liegt ein Ermessensfehler vor, der der Kontrolle der Sozialgerichte unterliegt.

20
Die Ermessensentscheidung der Beklagten unterliegt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung der Beklagten ist lediglich in den Grenzen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbar. Das Gericht war mithin darauf beschränkt zu kontrollieren, ob

21
1. die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch)

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2. mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung) oder

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3. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit / Ermessensmissbrauch).

24
Nach der gerichtlichen Prüfung hat die Beklagte vorliegend aus mehrfachen Gründen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.

25
Zu Recht haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführt, die Beklagte habe sich ermessenfehlerhaft auf den Vermittlungsvorrang gemäß § 4 Abs. 2 SGB III berufen. Aus dem Vermittlungsvorrang des § 4 Abs. 2 SGB III ist abzuleiten, dass die Vermittlung in Arbeit Vorrang vor Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hat. Insoweit hat die Beklagte stets individuell zu prüfen, ob eine möglichst nachhaltige Integration innerhalb des Bezugszeitraums realistisch ist, ob sofort oder in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können und ob individuelle Hemmnisse bestehen, die den Integrationserfolg behindern. Es hat eine entsprechende Dokumentation der Prüfung des Vermittlungsvorrangs im Beratungsvermerk zu erfolgen (vgl. die Geschäftsanweisungen der Beklagten zum GZ, Pkt. 93.02). Eine Berufung auf den Vermittlungsvorrang verbietet sich, wenn die Beklagte, wie vorliegend, nicht hinreichend dokumentiert, dass tatsächlich eine positive und gute Arbeitsmarktlage auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt bestand und von welchen Zeiträumen die Beklagte bei ihrer Prognose hinsichtlich der Integration ausgegangen ist. Die von der Beklagten im Rahmen des schriftlichen Klageverfahrens vorgelegte Dokumentation der dem Kläger unterbreiteten Vermittlungsvorschläge enthält lediglich 9 Stellen, die unbefristet ausgeschrieben worden sind. Diese neuen Stellen sind nach Ansicht der Kammer nicht signifikant, um eine gute Arbeitsmarktlage zu dokumentieren.

26
Außerdem hat die Beklagte bislang bei ihrer Ermessenerwägung offensichtlich die Berufsbiographie des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit ist auffällig, dass der Kläger im Zeitraum zwischen 2006 und 2012 insgesamt 6 mal seinen Arbeitgeber wechselte und die einzelnen Arbeitsverhältnisse jeweils nur bis maximal zu einem Jahr dauerten. Eine solche Berufsbiographie stellt unter Umständen ein Vermittlungshemmnis dar und kann daher bei einer Prognose über die Vermittlungschancen nicht außer Betracht bleiben.

27
Ermessensfehlerhaft ist nach Ansicht der Kammer zudem, dass die Beklagte annimmt, der GZ stelle nach dem Willen des Gesetzgebers die letzte Möglichkeit dar, den jeweiligen Antragsteller in den Arbeitsmarkt zu integrieren, quasi eine ultima ratio, wenn alle anderen Möglichkeiten nicht durchgedrungen sind. Ein solcher Wille des Gesetzgebers ist aber weder aus dem Wortlaut des § 93 SGB III noch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift im Gefüge des 3. Kapitels des SGB III (Aktive Arbeitsförderung) erkennbar. Auch aus den Gesetzesmotiven, wie sie in der Gesetzesbegründung gemäß BT-Drucks 17/6277 S. 86 dokumentiert sind, lässt sich ein solcher Gedanke nicht entnehmen. Es hat lediglich unter dem Aspekt des § 4 Abs. 2 SGB III die individuell auf den jeweiligen Antragsteller bezogene, konkret datenbasierte Prüfung zu erfolgen, ob die Vermittlung in ein dauerhaftes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen hinreichend erfolgsversprechend ist. Die Annahme, der GZ sei bezogen auf alle anderen Leistungen und Fördermaßnahmen nach dem SGB III die ultima ratio erscheint aber insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 93 SGB III, durch die Förderung von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit ein wirksames Instrument aktiver Arbeitsmarktpolitik bereitzustellen und die positiven Erfahrungen mit den hohen Integrationserfolgen des Überbrückungsgeldes fortzusetzen (vgl. BT-Drucks 16/1696 S. 30) problematisch, weil sie dazu führen würde, dass lediglich schlecht oder gar nicht qualifizierte Arbeitslose nach erfolgloser Ausschöpfung bzw. negativer Prognose bezüglich aller ansonsten in Betracht kommenden Fördermöglichkeiten wie etwa Weiterbildung, Eingliederungszuschuss für den Arbeitgeber, etc, GZ erhalten könnten. Insoweit müsste dann aber sorgfältig geprüft werden, ob nicht aufgrund der schlechten Qualifikation Zweifel an der Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit bestehen, sodass selbst in diesen ultima-ratio-Fällen die Gewährung des Gründungszuschusses fraglich wäre. Es entsteht damit die Frage, welche Anwendungsfälle die Bundesagentur für Arbeit für den Gründungszuschuss überhaupt sieht.

28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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