Grenzüberschreitender Straßentransport: Zur Drittschadensliquidation durch den Empfänger

OLG Köln, Urteil vom 27.09.2005 – 3 U 143/02

CMR: Zur Drittschadensliquidation durch den Empfänger

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 19. September 2002 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 88 O 64/97 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1. EUR 113.254,30 (38 %),

an die Klägerin zu 2. EUR 40.235,08 (13,5 %),

an die Klägerin zu 3. EUR 77.489,79 (26 %),

an die Klägerin zu 4. EUR 34.274,33 (11,5 %),

an die Klägerin zu 5. EUR 17.882,26 (6 %),

an die Klägerin zu 6. EUR 14.901,88 (5 %)

gesamt EUR 298.037,64 (100 %)

jeweils nebst 5 % Zinsen seit dem 20.03.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich beider Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
1
I. Die Klägerinnen machen als Transportversicherer der Empfängerfirma C AG in L aus abgetretenem Recht der Absenderin und abgetretenem sowie übergegangenem Recht der Empfängerfirma Schadensersatzansprüche geltend, weil auf dem Transport von 20 Paletten Computeranlagen (Notebooks) von Frankreich nach Deutschland in der Nacht vom 22. auf den 23.11.1996 aus dem Lkw der Streithelferin während der Nachtpause des Fahrers auf einem unbewachten Parkplatz an einer Tankstelle zwischen Paris und Maubeuge bei Rouvres an der Nationalstraße 330 158 Kartons mit Notebooks, die sich auf 7 Paletten befanden, gestohlen wurden.

2
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 538 ff. d.A.) Bezug genommen.

3
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen, weil eine Haftung nach der CMR nicht festgestellt werden könne. Die Klägerinnen hätten den Abschluss eines Frachtvertrages nicht bewiesen. Für eine Fixkostenspedition gelte nach dem anzuwendenden französischen Recht die CMR nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

4
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

5
Sie rügen die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Anwendbarkeit der CMR auf den dem Transport zu Grunde liegenden Vertrag mit der Beklagten als falsch. Der Beklagten sei ein Transportauftrag erteilt worden mit der Folge, dass sie nach den Bestimmungen der CMR hafte.

6
Die Klägerinnen tragen unter Vorlage von Urkunden zur Aktivlegitimation, zu der von ihnen erbrachten Versicherungsleistung, zum Transportrisiko der C AG sowie unter Vorlage der Handelsrechnungen zum Wert der in Verlust geratenen Ware ergänzend vor. Sie behaupten, der Fahrer der Streithelferin habe die Möglichkeit gehabt, einen bewachten Parkplatz bei Pantin – 33 km von Rouvres entfernt – oder bei Roissy – 20 km von Rouvres entfernt – anzufahren. Nach ihrer Auffassung war das Abstellen des Lkw zur Übernachtung auf einem unbewachten Parkplatz grob fahrlässig, weil das Ladungsgut in hohem Maße diebstahlsgefährdet, der Lkw nur verplombt gewesen sei, keine Sicherheitsvorkehrungen (Alarmanlage o.ä.) vorhanden gewesen seien, die Tankstelle des Parkplatzes gegen 23.00 Uhr den Betrieb eingestellt habe und die beiden bewachten Parkplätze im näheren Umkreis hätten angefahren werden können.

7
Die Klägerinnen beantragen -nach einer Änderung des Zinsbeginns-

8
an die Klägerin zu 1. EUR 113.254,30 (38 %),

9
an die Klägerin zu 2. EUR 40.235,08 (13,5 %),

10
an die Klägerin zu 3. EUR 77.489,79 (26 %),

11
an die Klägerin zu 4. EUR 34.274,33 (11,5 %),

12
an die Klägerin zu 5. EUR 17.882,26 (6 %),

13
an die Klägerin zu 6. EUR 14.901,88 (5 %)

14
gesamt EUR 298.037,64 (100 %)

15
jeweils nebst 5 % Zinsen seit dem 20.03.1998 zu zahlen.

16
Die Beklagte beantragt,

17
die Berufung zurückzuweisen.

18
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

19
Sie behauptet, die Absenderfirma habe der Empfängerfirma unmittelbar nach Bekanntwerden des Verlustes eine Gutschrift in Höhe des Handelsrechnungsbetrages erteilt.

20
Bei einer Blockade der Autobahnen durch streikende Lkw-Fahrer seien die Nebenstraßen rund um Paris derart überlastet, dass es dem Fahrer der Streithelferin nicht zuzumuten gewesen sei, noch einmal 20 km zurückzulegen, um den Lkw zu einem angeblich bewachten Parkplatz zu fahren.

21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

22
II. Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der Sache Erfolg.

23
Die Klage ist zulässig und begründet.

24
1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist durch Urteil des OLG Köln vom 01.06.1999 – 9 U 147/98 – rechtskräftig festgestellt.

25
Eine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß Art. 31 Abs. 2 CMR besteht nicht. Die negative Feststellungsklage vor dem Handelsgericht Lüttich ist von der Streithelferin erhoben. Daher fehlt es an der von Artikel 31 Abs. 2 CMR vorausgesetzten Identität der Parteien. Im Übrigen hindert die Erhebung einer negativen Feststellungsklage in einem international zuständigen Staat nicht die Erhebung der Leistungsklage in einem anderen international zuständigen Staat (vgl. BGH TranspR 2004, 74).

26
Die Schadensersatzklage der Klägerinnen dieses Rechtsstreits gegen die Beklagte und die Streithelferin dieses Rechtsstreits bei dem Handelsgericht La Roche sur Yon wurde erst nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage erhoben und steht damit der Zulässigkeit dieser Klage ebenfalls nicht entgegen. Dass in jenem Verfahren eine Entscheidung ergangen wäre, wird von keiner der Parteien geltend gemacht.

27
2. Die Klage ist auch begründet.

28
Die Klägerinnen können von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 298.037,64 EUR verlangen.

29
a) Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert.

30
aa) Soweit die Beklagte zunächst bestritten hatte, dass auch die Klägerinnen zu 1. und 5. Versicherer der Empfängerfirma C AG waren – deren Rechte die Klägerinnen geltend machen -, haben diese nunmehr urkundlich belegt bzw. unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin zu 1. die in der Versicherungspolice vom 29.04.1994 an erster Stelle genannte am Versicherungspool mit 38 % beteiligte Firma V Europe Assurance N S.A. gekauft hat. Diese Firma wurde auf die Klägerin zu 1. verschmolzen (Bl. 708 d.A., vgl. Vertrag Bl. 740 ff. d.A.). Die Klägerin zu 1. hat mit Wirkung zum Ablauf des Jahres 1995 das Transportversicherungsgeschäft der vorgenannten Firma übernommen.

31
Die Klägerin zu 5. hat im Jahre 1997 die an der fünften Stelle der Versicherungspolice genannte am Versicherungspool mit 6 % beteiligte Firma La D gekauft. Diese Firma wurde zunächst mit der Versicherung La G verschmolzen (Bl. 727 d.A.). Sodann wurde das neu entstandenen Unternehmen in „H France Assurances“ umbenannt (vgl. Protokoll Bl. 761 ff., Anzeige gegenüber dem Handelsregister Paris Bl. 768 d.A.).

32
bb) Die Ersatzansprüche der Empfängerfirma C AG sind gemäß Art. L 121-12 Code des Assurances auf die Klägerinnen übergegangen, da diese die Versicherungsleistung in Höhe von 639.667,60 DM durch Scheck vom 25.04.1997 (Bl. 793 d.A.) erbracht haben. Die C AG hat den Scheck eingelöst und mit der Abtretungserklärung vom 27.05.1997 (Bl. 10 d.A.) den Erhalt des Betrages quittiert. Die Differenz zwischen der geltend gemachten Schadenshöhe von 582.911,00 DM und der Versicherungsleistung haben die Klägerinnen anhand der Versicherungspolice (Bl. 140 ff. d.A.) plausibel erläutert und urkundlich belegt:

33
Der Versicherungswert wird unter Hinzusetzung eines Aufschlags von 10 % auf den reinen Warenwert berechnet (vgl. Bl. 151 d.A.), beträgt mithin 110 % des Ladungswertes = 641.202,10 DM. Hiervon ist eine Franchise von USD 1.000,00 (vgl. Bl. 146 d.A.) = DM 1.534,50 zum Berechnungszeitpunkt abzuziehen, so dass sich ein Entschädigungsbetrag von 639.667,60 DM ergibt. Die Berechnung der Versicherungsleistung vom 08.04.1997 (Bl. 792 d.A.) enthält die auch in der Abtretungserklärung der Firma C AG vom 27.05.1997 angegebene Dispache-Nr. 666, so dass an der Identität keine Zweifel mehr bestehen.

34
cc) Für die Aktivlegitimation der Klägerinnen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Empfängerfirma C AG durch den Verlust der Computer geschädigt wurde oder ob die Absenderin bzw. die Verkäuferfirma A den Schaden hatte.

35
Die C AG hat den Kaufpreis für die Computer am 14.01.1997 geleistet (vgl. Bl. 838 ff. d.A.). Ein Faxschreiben der Verkäuferfirma A vom 27.03.1997 (Bl. 824 d.A.) bestätigt die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 582.911,00 DM und erlaubt, dass die Versicherer direkt an die Firma C regulieren sollen.

36
Zwischen den Parteien streitig ist jedoch, ob die Firma A entsprechend dem Beklagtenvortrag der C AG sofort nach Bekanntwerden des Diebstahls eine Gutschrift in Höhe des Handelsrechnungsbetrages erteilt hat. Diese Frage brauchte nicht geklärt zu werden, da die C AG im Wege der Drittschadensliquidation auch einen Schaden der Firma A geltend machen durfte und da dieses Recht auch von der Abtretungserklärung der C AG vom 27.05.1997 erfasst und damit auf die Klägerinnen übergegangen ist.

37
Ist nicht der Empfänger der Ware durch den Verlust oder die Beschädigung geschädigt, sondern der Absender bzw. Verkäufer, so folgt die Befugnis des Empfängers, trotzdem den Wertersatz verlangen zu können, aus dem allgemeinen, auch im CMR-Haftpflichtprozess geltenden Grundsatz, dass der Berechtigte immer dann für den einem Dritten entstandenen Schaden Ersatz verlangen kann, wenn seine Interessen mit denen des Dritten – etwa aufgrund eines Speditions-, Fracht- oder Kaufvertrages – so verknüpft sind, dass sie die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Anspruchsinhaber rechtfertigen (vgl. Thume, Transportrecht 2005, 225, 226; zur Zulässigkeit der Drittschadensliquidation durch den Empfänger für den Absender vgl. BGH NJW 1982, 992, 993; BGH Transportrecht 1984, 283, 285; Koller, Transportrecht, Art. 13 CMR Rdz. 5). Der Berechtigte hat in diesen Fällen einen eigenen Anspruch auf Ersatz eines fremden Schadens und kann deshalb auf Leistung entweder an sich selbst oder an den Geschädigten klagen (vgl. BGH Transportrecht 2004, 213). Dem Frachtführer entstehen keine unzumutbaren Nachteile. Er ist vor doppelter Inanspruchnahme geschützt, weil ein Fall der Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB gegeben ist (vgl. BGH Transportrecht 1984, 283; Herber/Piper, Art. 13 CMR Rdz. 34).

38
Der Senat wendet diese Grundsätze der Drittschadensliquidation in autonomer Auslegung des Art. 13 CMR auch auf Beförderungsverträge im Sinne von Art. 1 CMR an.

39
b) Der auf die Klägerinnen übergegangene Schadensersatzanspruch ist gemäß Art. 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 CMR begründet.

40
aa) Die Anwendung der CMR setzt einen Beförderungsvertrag in Sinne von Art. 1 Abs. 1 voraus. Unstreitig liegen Ort der Übernahme und der Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten, die beide Vertragsstaaten sind, nämlich Frankreich und Deutschland. Die Parteien streiten aber darüber, ob die Absenderin mit der Beklagten einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag geschlossen hat, der grundsätzlich nicht unter Art. 1 CMR fällt, weil sich der Spediteur nicht zur Ausführung der Beförderung, d.h. zur Verbringung des Gutes von Ort zu Ort für eigene Rechnung, sondern zur Besorgung, d.h. zur Organisation der Versendung für fremde Rechnung im eigenen Namen verpflichtet (vgl. Herber/Piper, Art. 1 CMR Rdz. 24).

41
Die Auslegung des von der Absenderin mit der Beklagten geschlossenen Vertrages hat nach dem gemäß Art. 31 EGBGB einschlägigen in nationalen – hier französischen – Recht zu erfolgen (vgl. Koller, Transportrecht, vor Art. 1 CMR Rdz. 7). Zu Gunsten der Beklagten mag davon ausgegangen werden, dass auch nach französischem Recht der Abschluss eines Frachtvertrages nicht mit Sicherheit feststellt werden kann. Nach den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen sowohl der Absenderin (Zeugen D1 und O) als auch der Beklagten (Zeugin E und Zeuge B2) verbleiben zumindest Zweifel, ob die Beklagte nicht nur mit der Organisation des Transporters beauftragt war. Der für die Erteilung von Transportaufträgen zuständige Zeuge O kannte den Unterschied zwischen einem Spediteur und einem Transporteur nicht (vgl. Bl. 535 d.A.). Er ging davon aus, dass die Beklagte Kleintransporte bis 1,2 t im Regelfall mit eigenen Fahrzeugen durchführte und bei Ladungen von mehr als 1,2 t den Transport organisierte. Vorliegend ging es um 20 Paletten der nicht stapelbaren Ware Computer, die die gesamte Nutzfläche des eingesetzten Lkw beanspruchte. Da die sieben gestohlenen Paletten bereits ein Gewicht von 745 kg hatten (vgl. Gewichtsliste Bl. 117 d.A.), lag das Gesamtgewicht bei mehr als 1200 kg (vgl. Rechnung der Streithelferin vom 30.11.1996, Bl. 785 d.A., in der das Gewicht mit 1638 kg angegeben ist). Der Absenderin war es gleichgültig, ob die Beklagte den Transport selbst durchführte oder durch andere Firmen durchführen ließ.

42
Lässt sich somit nicht eindeutig feststellen, ob die Absenderin die Beklagte mit der Beförderung oder nur mit der Besorgung der Beförderung beauftragt hat, so ist doch unbestritten, dass die Beklagte zu fixen Kosten auf eigene Rechnung tätig wurde. Sie hat der Absenderin im Dezember 1995 für das Jahr 1996 eine Preisliste übersandt (vgl. Bl. 305 d.A.). Nach dem Beklagtenvortrag (Bl. 308 d.A.) ist es in Frankreich üblich, dass der Spediteur mit einem Auftraggeber einen Pauschalpreis vereinbart, der dann sowohl die Spediteurvergütung als auch den tatsächlich an den Frachtführer zu zahlenden Transportpreis umfasst.

43
Der Senat wertet einen Speditionsauftrag zu fixen Kosten als Beförderungsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CMR. Dem Landgericht ist beizupflichten, dass es im französischen Recht keine dem § 459 HGB entsprechende Regelung gibt. In Frankreich wird die Ansicht abgelehnt, dass der auf eigene Rechnung handelnde commissionaire de transport der CMR unterworfen ist (vgl. Koller, Transportrecht, Art. 1 CMR Rdz. 1). Nach Auffassung des Senats ist aber der Fixkostenspediteur unabhängig von dem jeweils ergänzend anzuwendenden nationalen Recht als Frachtführer („carrier“) im Sinne der CMR anzusehen. Dies folgt aus der autonomen Auslegung der CMR. Eine solche ist geboten, damit sichergestellt wird, dass die CMR nicht im Licht nationaler Rechtsvorstellungen angewandt wird, weil gerade dies zum Verlust der intendierten Rechtseinheit führen würde (vgl. Koller, Transportrecht, Art. 1 CMR Rdz. 2, vor Art. 1 CMR Rdz. 4). Ziel des internationalen Einheitsrechts ist eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommenstextes in den Vertragsstaaten. Es verbietet, Begriffe und Grundsätze des nationalen Rechts ohne weiteres auf das Übereinkommen zu übertragen, da anderenfalls eine einheitliche Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten in Frage gestellt wäre. Das Ziel einheitlicher Auslegung gebietet auch, bei der Anwendung der CMR die Praxis der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigen, soweit diese zugänglich ist (vgl. Herber/Piper, vor Art. 1 CMR Rdz. 12, 13). Die Anwendung der CMR auf den Fixkostenspediteur steht mit der Rechtspraxis verschiedener Vertragsstaaten der CMR in Einklang: Österreich, England, z.T. Belgien, z.T. Niederlande, Dänemark (vgl. Koller, Transportrecht, Art. 1 CMR Rdz. 2, 3; MünchKomm/Basedow, Fußnote zu Rdz. 5 bei Art. 1 CMR).

44
Wenn der Spediteur zu festen Kosten auf eigene Kosten tätig wird, spricht dies für ein eigenes Interesse an der Beförderung; seine Tätigkeit ist der des Frachtführers so weit angenähert, dass kein Grund besteht, ihn anders als einen Frachtführer zu behandeln (vgl. Piper, Transportrecht 1990, 357, 358; im Ergebnis ebenso OLG München Transportrecht 1997, 33, 34; OLG Hamm VersR 2000, 519).

45
bb) Die Beklagte haftet gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust der Computeranlagen, da dieser zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eingetreten ist.

46
cc) Die Beklagte kann sich gemäß Art. 29 CMR nicht auf Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen (Art. 17-28 CMR) berufen. Denn dem Fahrer der Streithelferin fällt ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last, das sich die Beklagte gemäß Art. 3 und Art. 29 Abs. 2 CMR zurechnen lassen muss.

47
Nach dem gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR maßgeblichen Recht des angerufenen Gerichts stellt im Falle von Gütertransportschäden, die vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 eingetreten sind oder zu denen es sonst im Rahmen von Einzelschuldverhältnissen kommt, die – wie hier – vor dem 01.07.1998 begründet wurden, die grobe Fahrlässigkeit ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von Artikel 29 CMR dar (vgl. BGH Transportrecht 1999, 19). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH, a.a.O.).

48
Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut währen der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen (vgl. BGH, a.a.O.). Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut besonders diebstahlsgefährdet ist, dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben hat, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten.

49
Bei dem Ladungsgut handelte es sich um Computeranlagen, die nach den Erfahrungen des Senats als in hohem Maße diebstahlsgefährdet anzusehen sind. Das musste auch dem Frachtführer bekannt sein, da auf dem Frachtbrief vermerkt war, dass es sich um „matérial informatique“ handelte.

50
Wenn der Fahrer die Ware in Angers am 22.11.1996 gegen 18.15 Uhr in Empfang genommen hatte und um 23.00 Uhr die zulässige Fahrzeit erreichte, war vorauszusehen, dass er die vorgeschriebene Ruhezeit im Großraum Paris würde einlegen müssen, denn die Fahrtzeit Angers/Paris betrug ca. 3 1/2 Stunden. Im Hinblick auf jedenfalls seit dem 21.11.1996 bekannte Straßenblockaden, die üblicherweise insbesondere im Ballungsraum Paris erfolgten, musste die Fahrt zeitlich so organisiert werden, dass der Fahrer die Ruhepause an einem genügend gesicherten Ort einlegen konnte. Er hat den Lkw auf einem unbewachten Parkplatz bei St. Soupplets abgestellt, obwohl im Umkreis von 20-30 km zwei bewachte Parkplätze hätten angefahren werden können. Die Beklagte bestreitet nicht länger, dass es bewachte Parkplätze in Pantin und Roissy gab, die 33 bzw. 20 km von Rouvres entfernt sind, von wo aus der Fahrer die Nationalstraße 2 verlassen hat und 15 km westlich zu dem unbewachten Parkplatz gefahren ist.

51
Es mag dahinstehen, ob es unter diesen Umständen nicht bereits als grob fahrlässig zu werten ist, dass der Fahrer den verplombten, aus Vollmetall hergestellten, mit Sicherheitsschlössern versehenen Lastzug auf dem unbewachten Parkplatz einer Tankstelle abstellte, die ihren Betrieb gegen 23.00 Uhr einstellte. Nach dem Vortrag der Streithelferin hat deren Fahrer keineswegs versucht, einen der bewachten Parkplätze anzufahren, die in annähernd gleicher Entfernung von der von dem Fahrer benutzten Nationalstraße 2 lagen wie der unbewachte Parkplatz in St. Soupplets. Die Beklagte hat auch nicht schlüssig vorgetragen – und damit nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt -, warum der Fahrer aufgrund der Straßenblockaden auf der A 1 gezwungen war, die von ihm als Ausweichstrecke benutzte Nationalstraße 2 zu verlassen und auf die Nationalstraße 330 auszuweichen, um die vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, warum er nicht statt von Rouvres aus 15 km auf der Nationalstraße 330 zu fahren, ebenso gut den 20 km von Rouvres entfernten bewachten Parkplatz bei Pantin oder den 33 km entfernten bewachten Parkplatz bei Roissy hätte aufsuchen können.

52
Selbst wenn dem Fahrer insoweit noch keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, so ist doch unter Berücksichtigung der Wahl eines relativ unsicheren, weil unbewachten Parkplatzes bei einer geschlossenen Tankstelle das weitere Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig zu werten. Als er nachts in seiner Fahrerkabine eine Bewegung des Lkw bemerkte, kümmerte er sich nicht darum, sondern schlief wieder ein (vgl. Bl. 175 d.A.). Da aber der Lkw zwischen zwei anderen Lastwagen abgestellt war, hatte der Fahrer keinen Grund zu der Annahme, dass der Lkw durch einen Windstoß in Bewegung gesetzt sein könnte – wie von der Streithelferin vorgetragen -, zumal zu entsprechenden Witterungsbedingungen nicht vorgetragen wird. „Ohne den Zeitpunkt genauer präzisieren zu können“ (vgl. Bl. 175 d.A.) nahm der Fahrer sodann eine weitere Bewegung am Lkw wahr. Dieser wackelte kontinuierlich. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste sich dem Fahrer der Verdacht aufdrängen, dass zumindest versucht wurde, in den Lkw einzubrechen. Wenn der Fahrer eine persönliche Auseinandersetzung mit den Einbrechern scheute und sich deshalb fürchtete, sofort auszusteigen und nachzuschauen, hätte er doch nicht ganz untätig bleiben dürfen, sondern die Täter zumindest durch Starten des Fahrzeugs und Hupen vertreiben und so auch die Fahrer der benachbarten Lkws aufmerksam machen müssen. Das gewaltsame Aufbrechen der hinteren Lkw-Türen sowie das Abladen und Umladen von 158 Kartons mit einem Gesamtgewicht von immerhin 745 kg auf ein anderes Fahrzeug muss zumindest einen solchen Zeitraum in Anspruch genommen haben, der es dem Fahrer erlaubte, eine Maßnahme zum Schutze des Transportgutes – dazu gehörte auch eine Information der Polizei per Handy – zu ergreifen, ohne sich selbst zu gefährden. Durch das passive Verhalten des Fahrers, der erst ausgestiegen ist, als die Diebe weggefahren waren, war der Lkw nicht mehr gesichert, als wenn er völlig unbeaufsichtigt auf einem unbewachten Parkplatz gestanden hätte.

53
dd) Die Beklagte hat somit gemäß Art. 23 Abs. 1, 2 CMR Schadensersatz zu leisten, der nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet wird. Danach ist der Marktpreis im Zeitpunkt der Übernahme am 22.11.1996 maßgeblich. Er ergibt sich aus den sechs Handelsrechnungen der Firma A vom 22.11.1996 (Bl. 728 ff. d.A.), aufgelistet im Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.2003 (Bl. 725 d.A.), und beträgt insgesamt 582.911,00 DM = 298.037,66 EUR.

54
ee) Der Anspruch ist nicht verjährt. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR beträgt die Verjährungsfrist bei Vorsatz oder einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleich steht, drei Jahre, beginnend mit dem 60. Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer, da die Vereinbarung einer Lieferfrist nicht vorgetragen ist. Die Frist lief also im Januar 2000 ab und wurde durch die Klageerhebung im Jahre 1998 unterbrochen bzw. ist nach Artikel 229 EGBGB § 6 Abs. 2 gehemmt.

55
c) Der Zinsanspruch ist gemäß Art. 27 CMR begründet. Die Klägerinnen machen Zinsen in Höhe von 5 % nur noch seit dem 20.03.1998 und damit für einen Zeitraum nach Klageerhebung geltend.

56
3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57
4. Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO). Soweit ersichtlich, ist bisher höchstrichterlich nicht ausdrücklich geklärt, ob Art. 1 CMR in der Weise autonom auszulegen ist, dass der Spediteur, der zu festen Kosten auf eigene Rechnung tätig wird, als „carrier“ im Sinne von Art. 1 CMR gilt, auch wenn das ergänzend anzuwendende nationale – hier französische – Recht keine dem § 459 HGB entsprechende Regelung kennt und die französische Rechtsprechung die Ansicht ablehnt, dass der auf eigene Rechnung handelnde „commissionaire de transport“ der CMR unterworfen ist.

58
Ebenso ist bisher höchstrichterlich nicht ausdrücklich geklärt, ob Art. 13 CMR in der Weise autonom auszulegen ist, dass der Empfänger Schadensersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegen den Frachtführer im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann, wenn das ergänzend anzuwendende nationale – hier französische – Recht das Institut der Drittschadensliquidation nicht kennt (vgl. Lutz, Transportrecht 1991, 6).

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