Für Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Verletzten erstreckt sich auch auf Kenntnis seiner Schädigung

BGH, Urteil vom 17.10.1995 – VI ZR 246/94

1. Die in BGB § 852 Abs 1 geforderte Kenntnis des Verletzten vom Schaden muß sich auch darauf erstrecken, daß er selbst geschädigt ist und daher als Inhaber einer Schadensersatzforderung in Frage kommt.

An diese Kenntnis des Verletzten von der eigenen Schadensbetroffenheit dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Kenntnis der anderen Elemente des Schadens oder an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen.

2. Die Verjährung eines aus abgetretenem Recht des Pächters herrührenden Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung des Eigentums an den Erzeugnissen der Pachtsache wird nicht dadurch gemäß BGB § 209 Abs 1 unterbrochen, daß im Rechtsstreit zunächst der Schadensersatzanspruch auf eine Berechtigung der Miteigentümer der Pachtsache gestützt wird; dies gilt auch dann, wenn der Pächter zugleich Miteigentümer der Pachtsache war.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 1994 wird – unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils – zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszugs bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten der Revision fallen den Klägerinnen zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand
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Die Klägerinnen nehmen die Beklagte zu 1) als Herstellerin und die Beklagte zu 2) als inländisches Vertriebsunternehmen des Pflanzenschutzmittels O. auf Schadensersatz aus Produkthaftung in Anspruch, weil Weine der Jahrgänge 1982 und 1983 aus fünf Weingütern, deren Rebstöcke mit O. behandelt worden seien, ihren Wert entscheidend vermindernde Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen (“Böckser”) aufgewiesen hätten. Im einzelnen handele es sich um folgende Weingüter:

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1. Weingut Schloß L. Frhr.v. Sch.,
2. Weingut Clemens Frhr.v. Sch.,
3. Weingut M…Hof
4. Weingut Sch….Graben vormals H.-B.,
5. Weingut Franz D. Nachf.

3
Die Weingüter Ziffer 3 und 4 stünden im Alleineigentum des Karl M., der auch Miteigentümer der Weingüter Ziffer 1 und 2 sei, und zwar hinsichtlich des Weinguts Ziffer 1 neben seinem Sohn Peter M., hinsichtlich des Weinguts Ziffer 2 neben seiner Mutter Maria M. und der Klägerin zu 1; Eigentümerin des Weinguts Ziffer 5 sei die Klägerin zu 2).

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In ihrer am 20. April 1989 bei Gericht eingegangenen Klage trugen die Klägerinnen zunächst vor, die Weingüter seien von der Frhr. v. Sch. Weingüterverwaltung GmbH als Pächterin bewirtschaftet worden; diese habe ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerinnen abgetreten.

5
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1989 erklärten die Klägerinnen, es werde nicht mehr aufrechterhalten, daß die genannte GmbH die Weingüter gepachtet habe und Inhaberin der Schadensersatzforderungen gewesen sei; es habe sich bei der GmbH um eine aus Gründen der weinrechtlichen Bezeichnungsvorschriften vorgeschobene “reine Etikettenfirma” gehandelt. Vielmehr klagten die Klägerinnen aus eigenem Recht als Eigentümer bzw. Miteigentümer der Weingüter Schloß L. Frhr.v.Sch. und Weingut Franz D. Nachf. Die weiteren Miteigentümer Karl M., Peter M. und Maria M. hätten sie ermächtigt, die Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Hierzu haben die Klägerinnen “Inkassozessionen” vorgelegt.

6
Mit Schriftsatz vom 25. November 1991 trugen die Klägerinnen weiter vor, die fünf Weingüter seien an Karl M. verpachtet gewesen, in dessen Eigentum die geschädigten Weine gestanden hätten. Seine Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten habe Karl M. an die Klägerinnen abgetreten.

7
Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerinnen, durch die Anwendung des Spritzmittels O. sei in den Beklagten zurechenbarer Weise die behauptete Beeinträchtigung der Weine herbeigeführt worden, ebenso entgegengetreten wie deren wechselndem Vorbringen zu ihrer Aktivlegitimation; ferner haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat die auf einen Betrag von 1.619.930,70 DM nebst Zinsen gerichtete Zahlungsklage durch Teilurteil in Höhe von 1.310.794,86 DM abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage zu einem Teil von 1.104.982,87 DM abgewiesen ist.

9
Der Senat hat die Revision der Klägerinnen nicht angenommen, soweit die Klage in Höhe von 338.764,75 DM abgewiesen worden ist (223.366,51 DM betreffend Schaden aus Weingut Clemens Frhr.v.Sch., 62.610,05 DM betreffend Schaden aus Weingut M….Hof und 52.788,15 DM betreffend Schaden aus Weingut Sch…Graben). Hinsichtlich des angenommenen Teils der Revision (Schadensersatzforderung von 563.269,57 DM aus Weingut Schloß L. Frhr.v.Sch. und in Höhe von 202.948,56 DM aus Weingut Franz D. Nachf.) verfolgen die Klägerinnen ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.

10
Das Berufungsgericht hat den vorliegend noch zu beurteilenden Teil des Schadensersatzbegehrens der Klägerinnen für verjährt erachtet. Es hat in dem in den Schriftsätzen vom 30. Mai 1989 und vom 25. November 1991 enthaltenen Vortrag der Klägerinnen zu den Grundlagen ihrer Aktivlegitimation jeweils eine Klageänderung gesehen, die es als sachdienlich zugelassen hat. Der nunmehr von den Klägerinnen aus abgeleitetem Recht geltend gemachte deliktische Schadensersatzanspruch des Karl M. als Pächter der Weingüter und Eigentümer der geschädigten Weine sei jedoch bereits gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt gewesen, als er mit der durch Schriftsatz vom 25. November 1991 herbeigeführten Klageänderung Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden sei. Karl M. seien jedenfalls im Zeitpunkt des am 7. März 1988 gestellten Beweissicherungsantrags der Schaden, die angebliche Verursachung durch das Spritzmittel O. und die Beklagten als Ersatzpflichtige bekannt gewesen. Eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung habe nicht stattgefunden.

II.

11
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

12
1. Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangen, die für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 BGB erforderliche Kenntnis des Verletzten habe jedenfalls am 7. März 1988 vorgelegen, so daß die 3-Jahres-Frist vor Eingang des klägerischen Schriftsatzes vom 25. November 1991 abgelaufen gewesen sei.

13
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerinnen nach ihrem maßgeblichen letzten Tatsachenvortrag hinsichtlich der vorliegend allein noch relevanten zwei Weingüter aus abgeleitetem Recht Schadensersatzforderungen des Karl M. geltend machen, die diesem wegen Verletzung seines Alleineigentums an den geernteten Trauben und dem hieraus hergestellten Wein zugestanden haben sollen. Das Alleineigentum des Karl M. beruhte nach diesem Vorbringen darauf, daß er als Pächter dieser beiden Weingüter deren Erzeugnisse auf der Grundlage der §§ 956, 581 Abs. 1 BGB erworben hatte. Beanstandungsfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß Karl M. nach dem Vortrag der Klägerinnen nicht nur das im Eigentum der Klägerin zu 2) stehende Weingut Franz D. Nachf., sondern auch das Weingut Schloß L. Frhr.v.Sch., dessen Miteigentümer er war, als ganzes gepachtet hat. Dann aber trat sein auf der genannten rechtlichen Regelung beruhender (Allein-)Eigentumserwerb an den Früchten an die Stelle eines gemeinschaftlichen Eigentumserwerbs der Miteigentümer des Weinguts gemäß § 953 BGB.

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b) Hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Verjährung der ihnen abgetretenen Schadensersatzforderungen müssen sich die Klägerinnen den Kenntnisstand des Zedenten Karl M. im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Insoweit wendet sich die Revision nicht gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden als solchem (der Beeinträchtigung der Weine infolge Anwendung des Spritzmittels O.) und von der Person der Ersatzpflichtigen. Vielmehr macht sie eine mangelnde Kenntnis des Karl M. von seiner eigenen Schadensbetroffenheit geltend. Sie meint, der Verletzte habe erst dann die erforderliche Kenntnis, wenn er sich bewußt sei, daß eines seiner Rechtsgüter durch die unerlaubte Handlung geschädigt sei; das sei bei Karl M. jedoch nicht vor Mai 1989 der Fall gewesen. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.

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aa) Allerdings muß sich eine hinreichende Kenntnis des Verletzten vom Schaden auch darauf erstrecken, daß er selbst geschädigt ist und daher als Inhaber einer Schadensersatzforderung in Frage kommt, die er zwecks Vermeidung der Verjährung in zumutbarer Weise gerichtlich geltend zu machen hat. Indessen dürfen an diese Kenntnis keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Kenntnis der anderen Elemente des Schadens oder an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. Zwar genügt insoweit regelmäßig nicht bereits fahrlässige Unkenntnis (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1990 – VI ZR 75/89VersR 1990, 539 und vom 20. September 1994 – VI ZR 336/93NJW 1994, 3092, 3093); ausreichend ist aber die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht notwendig hingegen deren zutreffende rechtliche Würdigung (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 – VI ZR 35/82VersR 1983, 1158, 1159; vom 3. Juni 1986 – VI ZR 210/85VersR 1986, 1080, 1081 und vom 19. März 1991 – VI ZR 248/90VersR 1991, 780; s. hier auch Senatsurteil vom 22. Juni 1993 – VI ZR 190/92VersR 1993, 1121, 1122). Der Verletzte muß daher grundsätzlich lediglich die Tatsachen kennen, die ihn als Geschädigten und Inhaber des Schadensersatzanspruchs erscheinen lassen. Nicht hingegen muß er hieraus auch den rechtlichen Schluß auf seine Gläubigerstellung in zutreffender Weise mit dem Ergebnis gezogen haben, daß er sich seiner Anspruchsinhaberschaft bewußt ist.

16
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im Berufungsurteil mitgeteilten Klägervortrag lagen diese Voraussetzungen einer Kenntnis der eigenen Berechtigung bei Karl M. bereits vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns vom 7. März 1988 vor. Die Klägerinnen haben vorgetragen, die Weingüter seien bereits von vornherein, nämlich mit dem jeweiligen Erwerb an Karl M. verpachtet gewesen, der bereits seit 1981 mit Pachtzahlungen belastet gewesen sei. Der von ihm am 1. Dezember 1981 mit der Frhr.v.Sch. Weingüterverwaltung GmbH vereinbarte Pachtvertrag sei nur aus bezeichnungsrechtlichen Gründen abgeschlossen worden, die Gesellschaft sei eine “reine Etikettenfirma” gewesen. Diese Tatsachen vermittelten Karl M. von vornherein eine hinreichende Kenntnisgrundlage dafür, daß er selbst Eigentümer der als Erzeugnisse der Weingüter geernteten Trauben und des hergestellten Weins war. Daß er diesen rechtlichen Schluß auch bewußt zutreffend zog, ist nicht erforderlich. Nur bei besonders verwickelten und unklaren Rechtslagen können auch erhebliche rechtliche Zweifel bis zu ihrer Klärung die Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 BGB ausschließen (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. November 1973 – VI ZR 199/71VersR 1974, 197, 198); eine solche Situation wurde hier durch die Einschaltung der von allen Beteiligten bewußt lediglich nach außen vorgeschobenen Frhr.v.Sch. Weingüterverwaltung GmbH nicht herbeigeführt.

17
2. Die demnach, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, jedenfalls seit 7. März 1988 laufende Verjährungsfrist ist entgegen der Auffassung der Revision hinsichtlich der beiden noch im Streit befindlichen Weingüter nicht rechtzeitig durch gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzforderungen unterbrochen worden.

18
a) Die Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) unterbricht die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und im Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht wurden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch; der Umfang der Verjährungsunterbrechung bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (vgl. BGHZ 104, 6, 12; Senatsurteile vom 26. Juni 1984 – VI ZR 232/82VersR 1984, 868, 869 und vom 3. November 1987 – VI ZR 176/87VersR 1988, 401, 402; BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 – XII ZR 12/92FamRZ 1993, 1181, 1182). Im Rahmen dieses den Streitgegenstand bildenden prozessualen Leistungsanspruchs umfaßt die (zur Verjährungsunterbrechung führende) Rechtshängigkeit allerdings grundsätzlich ohne weiteres alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die den Klageantrag zu begründen vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 – II ZR 235/82NJW 1983, 2813).

19
b) Der aus dem Alleineigentum des Karl M. an den Erzeugnissen der Weingüter Schloß L. Frhr.v.Sch. und Franz D. Nachf. abgeleitete Schadensersatzanspruch, wie ihn die Klägerinnen zuletzt geltend gemacht haben, wurde streitgegenständlich erst durch den Schriftsatz vom 25. November 1991 in den Rechtsstreit eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen, so daß eine Unterbrechung nicht mehr herbeigeführt werden konnte.

20
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Verjährungsunterbrechung bezüglich der beiden Schadensersatzforderungen, welche die noch im Streit befindlichen Weingüter betreffen, auch nicht durch den Schriftsatz der Klägerinnen vom 30. Mai 1989 bewirkt worden. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der prozessuale Anspruch, der mit diesem Schriftsatz verfolgt wurde, hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht identisch war mit demjenigen, der nunmehr auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 25. November 1991 geltend gemacht wird.

21
aa) Dies gilt, was das Weingut Franz D. Nachf. angeht, bereits deswegen, weil die Klägerinnen einen aus der Beeinträchtigung des aus diesem Weingut stammenden Weines herrührenden Schadensersatzanspruch im Schriftsatz vom 30. Mai 1989 ausschließlich aus eigenem Recht der Klägerin zu 2) geltend gemacht haben, während sie nach dem Schriftsatz vom 25. November 1991 die Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht des Karl M. als Alleineigentümer des Weines herleiten. Zwar ist im Schriftsatz vom 30. Mai 1989 selbst die Eigentumsberechtigung am Weingut Franz D. Nachf. und dessen Erzeugnissen nicht näher ausgeführt; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es aber zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, daß die Klägerin zu 2) Alleineigentümerin dieses Weinguts war.

22
bb) Aber auch betreffend das Weingut Schloß L. Frhr.v.Sch. ist durch den Schriftsatz vom 30. Mai 1989 keine Unterbrechung der Verjährung des nunmehr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs des Karl M. herbeigeführt worden, weder hinsichtlich der ganzen Schadensersatzforderung, noch auch nur eines (dem Miteigentumsanteil des Karl M. am Weingut entsprechenden) Teils.

23
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Karl M. sei nach dem letzten und jetzt maßgeblichen Parteivortrag der Klägerinnen Pächter des Weinguts Schloß L. Frhr.v.Sch. im ganzen, nicht etwa nur hinsichtlich des ihm nicht gehörenden Miteigentumsanteils gewesen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der nunmehr von den Klägerinnen geltend gemachte, ihnen abgetretene Schadensersatzanspruch des Karl M. beruht daher auf seinem Alleineigentum an den Erzeugnissen des Weinguts, das er als Pächter gemäß §§ 956 Abs. 1, 581 Abs. 1 BGB erworben hat.

24
Dieser Anspruch ist streitgegenständlich nicht identisch mit der Schadensersatzforderung, welche die Klägerinnen aufgrund ihres Schriftsatzes vom 30. Mai 1989 geltend machen wollten. Da Karl M. und sein Sohn Peter M. Miteigentümer des Weinguts Schloß L. Frhr.v.Sch. gewesen sein sollen, leiteten die Klägerinnen seinerzeit ihr Recht aus den von diesen beiden Miteigentümern vorgenommenen “Inkassozessionen” des ihnen gemeinsam, als Bruchteilsgemeinschaft, zustehenden Anspruchs wegen Beschädigung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache her. Dieser Schadensersatzanspruch war den Miteigentümern als Mitgläubigern im Sinne des § 432 BGB zugeordnet (vgl. hierzu BGHZ 106, 222, 226; auch BGHZ 94, 117, 119 f.) und unterfiel der Regelung des § 1011 BGB, und zwar in entsprechender Anwendung des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung in der Weise, daß der zur Geltendmachung des gesamten Schadensersatzanspruchs gesetzlich ermächtigte Miteigentümer Leistung des Schadensersatzes nicht an sich selbst, sondern nur an alle Miteigentümer fordern kann (vgl. BGHZ 121, 22, 24; s. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1952 – IV ZR 44/52NJW 1953, 58, 59); denn im Hinblick darauf, daß eine derartige Schadensersatzforderung der Verwaltung der Bruchteilsgemeinschaft untersteht, muß sie wie eine “unteilbare” Leistung im Rechtssinne behandelt werden.

25
Im Hinblick auf diese sich aus dem jeweils vorgetragenen Lebenssachverhalt ergebenden erheblichen Unterschiede in der Rechtsträgerschaft und der rechtlichen Zuordnung der Ansprüche bestehen zwischen den von den Klägerinnen aus abgetretenem Recht einerseits mit Schriftsatz vom 30. Mai 1989, andererseits mit Schriftsatz vom 25. November 1991 geltend gemachten Schadensersatzforderungen so erhebliche qualitative Divergenzen, daß von einer (Teil-)Identität des prozessualen streitgegenständlichen Anspruchs nicht gesprochen werden kann.

26
cc) Es rechtfertigt sich auch keine Beurteilung dahin, jedenfalls ein der Miteigentumsquote des Karl M. am Weingut (und an dessen Erzeugnissen) entsprechender Teil der – später aus seinem Alleineigentum an den Früchten – verfolgten Schadensersatzforderung sei in einer die Verjährung unterbrechenden Weise bereits durch den Schriftsatz vom 30. Mai 1989 geltend gemacht worden. Zwar ist das Miteigentum als geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dem (Allein-)Sacheigentum rechtlich wesensgleich (vgl. hierzu BGHZ 36, 365, 368). Eine so begründete Verjährungsunterbrechung scheitert aber bereits daran, daß – was auch die Revision nicht in Abrede stellt – der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch nicht teilbar ist. Er resultiert aus der Verletzung eines im Miteigentum mehrerer, eine Bruchteilsgemeinschaft bildender Rechtsträger stehenden Rechtsguts und ist daher (wie bereits erörtert), im Rechtssinne mit der Rechtsfolge des § 432 BGB unteilbar. Er kann deshalb nicht aus seiner Eingebundenheit in die Bruchteilsgemeinschaft herausgelöst und einem ziffernmäßigen Teil des einem Alleineigentümer zustehenden Schadensersatzanspruchs gleichgesetzt werden.

27
3. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Klageanspruch auch insoweit für verjährt erachtet, als er die Beeinträchtigung von Weinen aus den Weingütern Schloß L. Frhr.v.Sch. und Franz D. Nachf. betrifft.

28
Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung der aus den einzelnen Weingütern resultierenden Schadenspositionen die – höhere Zahlen aufweisende – Aufstellung der Klägerinnen aus dem Schriftsatz vom 19. Oktober 1992 nicht berücksichtigt, sind die Klägerinnen hierdurch nicht beschwert, da das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Aufstellung aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 1990 zu einem geringeren Abweisungsbetrag gelangt ist. Im übrigen haben die Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen ihren Klageantrag der genannten neueren Aufstellung gerade nicht angepaßt, so daß ein fehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts bei der von ihm gewählten Verteilung der Schadenspositionen nicht zu erkennen ist.

29
4. Wenn das Berufungsgericht die Klageabweisung auf einen Betrag von 1.104.982,87 DM beschränkt hat, während das Landgericht in seinem Teilurteil die Klage in Höhe von 1.310.794,86 DM abgewiesen hatte, ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht der Revision zweifelsfrei, daß der Differenzbetrag, da vom Teilurteil nicht mehr erfaßt, weiterhin in der ersten Instanz anhängig ist.

30
Allerdings liegt in dieser “Beschränkung” der Abweisungssumme eine teilweise sachliche Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung einer vollständigen Zurückweisung der Berufung wird dem nicht gerecht, beschwert jedoch die Klägerinnen in der Hauptsache nicht; da insoweit keine Zweifel zu beseitigen sind, ist auch keine Neufassung des Tenors des Berufungsurteils geboten.

31
5. Jedoch kann die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht aufrechterhalten werden. In der “Beschränkung” der Klageabweisungssumme durch das Berufungsgericht liegt ein (vorläufiger) Teilerfolg der Berufung, der eine Belastung der Klägerinnen mit sämtlichen Kosten des Berufungsverfahrens (derzeit) ausschließt. Da vor Abschluß des wegen des Restes der Klageforderung noch vor dem Landgericht anhängigen Verfahrens nicht feststeht, ob und inwieweit die Klägerinnen hinsichtlich des vom Berufungsgericht (im Gegensatz zum Landgericht) nicht aberkannten Differenzbetrages endgültig Erfolg haben werden, ist die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszugs dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten.

III.

32
Die Revision der Klägerinnen war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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