OLG München, Beschluss vom 12.04.2012 – 1 U 102/12
Die Verkehrssicherungspflicht für die Fahrbahn, die dem Autoverkehr dient, muss sich (nur) an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten, so dass in diesem Bereich an die Verkehrssicherungspflicht andere Anforderungen zu stellen sind, als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr dient. Eine Verpflichtung, auch Straßen in einem bürgersteigähnlichen Zustand zu erhalten, würde die Anforderung an die Verkehrsicherungspflicht überspannen (Rn. 4).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 07.12.2011, Aktenzeichen 11 O 3522/11 Ent, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.030,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 07.12.2011, Aktenzeichen 11 O 3522/11 Ent, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
3
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
4
Der Senat sieht keinen Anlass von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, dass die Verkehrssicherungspflicht für die Fahrbahn, die dem Autoverkehr dient, sich an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten muss und in diesem Bereich an die Verkehrssicherungspflicht andere Anforderungen zu stellen sind, als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr dient. Eine Verpflichtung auch Straßen in einem bürgersteigähnlichen Zustand zu erhalten, würde die Anforderung an die Verkehrsicherungspflicht überspannen (vgl. nur OLG Hamm NZV 2005, 258; OLG Frankfurt NVwZ 2008, 441; OLG Karlsruhe VersR 1993, 332).
5
Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass ein Gullydeckel mit Höhendifferenz von 4-5 cm zum Fahrbahnniveau auch für den nicht motorisierten Zweiradverkehr keine Gefahr darstellt und von einem aufmerksamen Radfahrer ohne weiteres bewältigt werden kann.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.