Führen eines Kfz ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch einer unter bewusster Vortäuschung eines Studienaufenthaltes

OLG Oldenburg (Oldenburg) , Beschluss vom 16.03.2011 – 1 Ss 32/11

Führen eines Kfz ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch einer unter bewusster Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in Tschechien

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 1. November 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird dahin geändert, dass § 74 StGB entfällt.

Gründe

Die zulässige Revision ist aus den zutreffenden Gründen des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO im Ergebnis unbegründet.

Ergänzend führt der Senat aus:

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besaß, die ihn zum Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge in Deutschland berechtigte. Der Gesamtzusammenhang der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen ergibt hierzu folgenden Sachverhalt: Dem Angeklagten war seine früher in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden. In der Absicht, die für die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis erforderliche Eignungsprüfung zu umgehen, erwarb er unter der bewusst unzutreffenden Angabe, in Tschechien einen Studienaufenthalt gehabt zu haben, über eine überregional inserierende Fahrschule einen tschechischen EU-Führerschein, für den er 1.600 € bezahlte.

Die so erworbene tschechische Fahrerlaubnis berechtigte den Angeklagten gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht zum Führen des von ihm am 22. September 2009 gesteuerten Personenkraftwagens in Deutschland. Denn der Angeklagte hatte im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien weder einen Wohnsitz (sondern in Deutschland, wie dies auch in dem tschechischen Führerschein angegeben ist), noch hatte er sich dort als Student oder Schüler aufgehalten.

Zweifel an der Geltung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bestehen auch in Hinblick auf europarechtliche Regelungen nicht. Sie widerspricht namentlich nicht der aus der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Verordnung (EG) 882/2003 zu entnehmenden gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungspflicht, wie sich aus der „Wiedemann“-Entscheidung des EuGH vom 26. Juni 2008 (NJW 2008, 2403) ergibt. Einer förmlichen Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis bedurfte es nicht, vgl. Senat DAR 2010, 338;OLG Koblenz, Beschl. vom 7.2.2011, Aktz. 2 Ss 222/10 bei juris). Auf das Erfordernis einer Eintragung des Fahrerlaubnisentzuges in das Verkehrszentralregister, wie dies § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV n. F. vorsieht, kam es hier nicht an, weil sich die fehlende Fahrerlaubnis aus dem missbräuchlichen Umgehen des Wohnsitzerfordernisses ergibt.

Die in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 aufgeworfene Frage, ob allein ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, betrifft den vorliegenden Fall nicht, weil neben dem bloßen Fehlen des ausländischen Wohn- bzw. Studienortes hier zusätzlich ein mittels Täuschung durchgeführtes bewusstes Umgehen der nationalen Eignungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis vorliegt, das sich als ein Missbrauch der im Interesse der innereuropäischen Freizügigkeit bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Fahrerlaubnisanerkennung darstellt, vgl. Henschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 28 FeV Rdn 11 m. w. Nachw..

Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass den Angeklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft. Ihm waren die missbräuchlichen Umstände des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis sämtlich bekannt. Hätte er sich unter – wahrheitsgemäßer – Angabe dieser Informationen bei einer deutschen Behörde erkundigt, wäre ihm die Auskunft erteilt worden, die solchermaßen zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis sei in Deutschland nicht gültig. Zu einer solchen Erkundigung war er auch verpflichtet, weil die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis – wie er wusste – auf unkorrekten Angaben basierte und daher Zweifel an ihrer Gültigkeit im Inland überaus nahe lagen. Für die Annahme eines Verbotsirrtums gibt es bei der gegebenen Sachlage keinen Anhalt, vgl. auch OLG Koblenz a. a. O.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung einer Sperrfrist und Einziehung des Führerscheins gemäß §§ 69, 69a, 69b StGB sind nicht zu beanstanden. Die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt sich nach § 69b StGB, der auch auf die Fälle anzuwenden ist, dass ein Täter zwar eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, mit dieser in Deutschland jedoch nicht fahren darf, vgl. BGHSt 44, 194. Nach § 69b StGB bewirkt die Entziehung der Fahrerlaubnis die Aberkennung des Rechts, von ihr in Deutschland Gebrauch zu machen.

Die Einziehung des Führerscheins kann mangels Vorliegens einer vorsätzlichen Straftat nicht – wie es das Landgericht getan hat – auf § 74 StGB gestützt werden. Rechtsgrundlage für die Einziehung ist vielmehr § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB. Der eingezogene Führerschein ist der ausstellenden Behörde in Tschechien zurückzusenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.

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