OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2014 – 16 U 177/13
Die Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ gilt nicht für Ersatzansprüche wegen Annullierung bzw. Nichtbeförderung nach nationalem Recht (hier §§ 280 ff BGB). Art. 29 MÜ gelangt hier nicht zur Anwendung.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.9.2013 – 2/24 O 2/13 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.856,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2012 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und die Beklagten 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 550 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
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Der Kläger kann aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 8.856,52 verlangen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB).
1.
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Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es hier um eine Nichtbeförderung wegen Flugannullierung geht, die durch das MÜ nicht geregelt ist. Danach sind auf die vorliegende Leistungsstörung die Regelungen des BGB anzuwenden.
5
a. Der von dem Kläger und seiner Ehefrau gebuchte konkret mit Flugnummer benannte und mit genauem Datum und genauer Abflugszeit versehene Rückflug von A über B nach C wurde von der Beklagten unstreitig nicht durchgeführt.
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Der von der Beklagten angebotene spätere Ersatzflug von D nach E hätte sich nicht als Erfüllung dieser geschuldeten Beförderung, sondern als eine andere Leistung (aliud) dargestellt. Denn die Beklagte musste die Planung des ursprünglichen Flugs aufgeben und die Ersatzbeförderung des Klägers und seiner Ehefrau hätte eine Umbuchung erforderlich gemacht, bei der sie zu den Fluggästen eines ebenfalls geplanten Flugs mit einer anderen Flugnummer gestoßen wären, und zwar unabhängig von dem Flug, für den sie gebucht hatten [vgl. Giemulla/Schmid, Frankfurter Kom. zum Luftverkehrsrecht, Art. Art. 19 MÜ Rn. 98f; Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Art. 19 Rn. 9f; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 1043].
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b. Das MÜ enthält keine eigene Anspruchsgrundlage für einen möglichen Schadensersatzanspruch des Fluggastes wegen Nichtbeförderung und bei Annullierung von Flügen, so dass dieser auf die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen des nationalen Rechts verwiesen wird. Bei dem hier anwendbarem deutschen Recht kommen mithin die Vorschriften über Verzug der Leistung (§§ 280 ff BGB) zur Anwendung.
2.
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Zunächst ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vulkanaschewolke, welche zu der Sperrung des Luftraums über Deutschland und zum Flugverbot führte, als Naturereignis zweifellos einen bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren Fall der höheren Gewalt darstellte, für den die Beklagte selbstverständlich nicht einzustehen hatte. Solange die höhere Gewalt andauerte, war die Beklagte nicht zur Rückbeförderung verpflichtet bzw. sie trifft an der Nichtrückbeförderung kein Verschulden.
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Danach kommen Schadenersatzansprüche des Klägers und seiner Ehefrau erst ab der Wiederaufnahme des Flugverkehrs in Betracht. Dem unbestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag des Klägers zufolge führte die F AG sei dem 21.4.2010 wieder Flüge von D nach Deutschland durch. Danach ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt – 21.4.2010 die höhere Gewalt entfallen war.
3.
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Durch die Flugannullierung war die Beklagte als vertragliches Luftfahrtunternehmen von ihrer primären Leistungspflicht zur Erbringung der Flugleistung nicht befreit worden. Sobald die höhere Gewalt, also das Hindernis für die Rückbeförderung entfiel, war sie Beklagte verpflichtet, aufgrund der weiterhin bestehenden Rückbeförderungspflicht den Kläger und seiner Ehefrau als ihre Vertragspartner durch einen anderen Flug frühestmöglich zum Endziel (C) unter vergleichbaren Reisebedingungen zurückzubefördern [vgl. LG Frankfurt RRa 2011, 279 (281); RRa 2013, 126 ff – Rn. 27 ff].
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Dieser Rückbeförderungspflicht ist die Beklagte indes nicht schnellstmöglich nachgekommen, so dass sie sich dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.
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a. Der früheste dem Kläger und seiner Ehefrau angebotene Rückflug war am 28.4.2010, also fünf Tage, nachdem die Sperrung des Luftraums über Deutschland wieder aufgehoben worden war.
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Soweit die Beklagte bereits erstinstanzlich behauptet hatte, eine Ersatzbeförderung bereits für den 26.4.2010 angeboten zu haben, ist sie für diese ihr günstige und von dem Kläger ausdrücklich bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Der erstmals in der Berufung erfolgte Beweisantritt durch Vernehmung der Zeugin X ist gemäß §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO verspätet und damit unbeachtlich.
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b. Dass dieser Rückflug der schnellstmögliche Rückflug für den Kläger und seine Ehefrau war und sie insoweit kein Verschulden trifft, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht hinreichend dargelegt.
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Trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2014 hat die Beklagte nur pauschal vorgetragen, dass die Auswahl der „gestrandeten“ Touristen bzw. Flugpassagiere bei Durchführung der Rückbeförderung im vorliegenden Fall nach Dringlichkeit, Wartezeit etc. erfolgt sei. Insbesondere hat sich nichts konkret dazu vorgetragen, warum der Flug am 28.4.2010 die erstmögliche Beförderung für den Kläger und seine Ehefrau gewesen sei. Zu einem substantiierten Sachvortrag hätte die Darlegung aller anderen Rückflugmöglichkeiten bis zu der dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich angebotenen Rückbeförderung am 28.4.2010 gehört und aus welchen Gründen auf diesen Flügen keine Plätze mehr für diese in der gleichen Buchungsklasse frei waren. Insoweit hätte die Beklagte vortragen müssen, dass diese Maschinen jeweils ausgebucht waren, und zwar mit vorrangig zu befördernden Passagieren mit regulärer Buchung für die durchzuführenden Flüge bzw. mit Passagieren anderer Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften bzw. vorrangiger Rückreisenden, also Personen, die noch länger auf einen Rückflug gewartet hatten als der Kläger und seine Ehefrau. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie bei der Reihenfolge der vorgenommenen Rückbeförderung nach verfügbaren Restkontingenten den ihr mitgeteilten krankheitsbedingten Zeitdruck des Klägers im Hinblick auf dessen dringend anstehende ärztliche Untersuchung berücksichtigt hat. Dies stellt auch keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten dar, da ihr als vertragliches Luftfahrtsunternehmen die notwendigen Informationen vorliegen.
4.
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Nicht zu folgen ist der Annahme des Landgerichts, der vom Kläger geforderte Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung sei mit der Begründung zu versagen, dass die von ihm und seiner Ehefrau gegenüber der Beklagten unstreitig gesetzte Frist zur Rückbeförderung bis zum 25.4.2010 wirkungslos war, weil diese bereits tatsächlich am 22.4.2010 Rückflüge bei der F für den Folgetag (23.4.2010) gebucht hatten. Hierbei bleibt nämlich unberücksichtigt, dass der Fluggast bereits vor Fristablauf berechtigt ist, Schadenersatz zu verlangen, wenn feststeht, dass die angemessene Frist nicht eingehalten wird. Denn dann ist es diesem in der Regel nicht zumutbar, den Ablauf der Frist noch abzuwarten [vgl. BGH NJW-RR 2003, 13 f – Rn. 9 zum Werkvertrag].
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So liegt es hier. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass es ihr möglich gewesen wäre, den Kläger und seine Ehefrau innerhalb dieser von ihnen gesetzten Frist nach C zurück zu fliegen. Dies hatte sie dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Denn die Mitarbeiter der Beklagten hatten bei den geführten Telefongesprächen trotz Hinweises auf den krankheitsbedingten Zeitdruck des Beklagten darauf beharrt, dass der 28.4.2010 definitiv die früheste Rückflugmöglichkeit sei. Daher bestand aus Sicht des Klägers und seiner Ehefrau kein Anlass zu Zweifeln, dass die Beklagte nicht zu einer früheren Leistung bereit war. Vielmehr ergab sich aus der Erklärung ihrer Mitarbeiter mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit, dass die Beklagte den Rücktransport des Klägers und seiner Ehefrau erst zu einem Zeitpunkt bewerkstelligen konnte, der nach Ablauf der gesetzten Frist lag, demnach mit ihrem Rücktransport durch die Beklagte während der gesetzten Frist nicht zu rechnen war. Von daher erübrigte sich aber für den Kläger und seine Ehefrau das Abwarten der gesetzten Frist.
5.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die erfolgte Fristsetzung zum 25.4.2010 aufgrund der besonderen Dringlichkeit der schnellstmöglichen Rückbeförderung auch nicht unangemessen kurz bemessen.
6.
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Aufgrund des Verzugs kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen.
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a. Zunächst sind dem Kläger und seiner Ehefrau infolge der Flugannullierung Kosten für einen Ersatzrückflug angefallen. Diese belaufen sich ausweislich der vorgelegten Flugtickets der F AG auf insgesamt € 8.164,42. Dass der Kläger und seine Ehefrau den Rückflug von D aus antraten, erfolgte ihrem unbestrittenen Vorbringen zufolge im Einvernehmen mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Die Zeugin Y hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat auch glaubhaft bekundet, dass dem Kläger und ihr nur noch diese beiden Tickets in der Businessclass angeboten worden seien und sie diese nehmen mussten, um zurück nach Hause zu kommen.
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Zwar geht aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 2.5.2010 hervor, dass er und seine Ehefrau im Hinblick auf die lange Flugdauer ohnehin „upgraden“ wollten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger noch einmal bestätigt, dass seine Ehefrau und er von vornherein beabsichtigt hatten, den gesamten Flug von C nach B und von dort nach A und wieder zurück in der Businessclass zu buchen. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass der Kläger und seine Ehefrau von vornherein und ohne die eingetretene Notlage bereit gewesen wären, Mehrkosten für den Rückflug in der Businessclass in der streitgegenständlichen Höhe aufzubringen, wenn ihm seitens der Beklagten schon bei Buchung die Möglichkeit eines „Upgrades“ in die Businessclass für den Rückflug zu diesen Konditionen angeboten worden wäre. Hiergegen spricht der Umstand, dass dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers zufolge die Kosten für diese Tickets deutlich über den üblichen Flugpreisen der F nach Deutschland lagen. Damit liegt der dem Kläger und seiner Ehefrau hier ursächlich entstandene Schaden in den Kosten, die sie für ein weiteres Flugticket von D nach C tatsächlich aufwenden mussten, mithin € 8.164,42.
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Soweit die Beklagte nunmehr unter Beweisantritt erstmals behauptet hat, die Kosten zweier Economy Tickets für die einfache Strecke B – C betrügen ca. € 1.000,–, ist dieser Vortrag als verspätet nach §§ 530, 531 ZPO zurückzuweisen. Darüber hinaus ist er auch ohne Relevanz, da der Kläger und seine Ehefrau den Rückflug von D aus antraten und einen Zwischenstopp in E einlegen mussten. Im Übrigen sei angemerkt, dass fraglich erscheint, ob es „gestrandeten“ Passagieren wie dem Kläger und seiner Ehefrau überhaupt ohne Weiteres möglich gewesen wäre, nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs Flugtickets aus den verfügbaren Restkontingenten der Luftfahrunternehmen zu regulären Preisen zu erwerben.
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b. Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der angefallenen Hotelkosten vor Ort vom 21.4. bis zum 23.4.2010. Dafür sind ausweislich der vorgelegten Hotelrechnung des Z Hotel Kosten angefallen von insgesamt CAD 407,64. Dies ergibt umgerechnet Gesamtkosten von € 537,45.
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Demgegenüber kann der Kläger die Kosten für die Hotelübernachtungen vom 19.4. bis zum 21.4.2010 nicht von der Beklagten ersetzt verlangen, da sie in diesem Zeitraum kein Verschulden an der Nichtrückbeförderung traf.
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c. Weiterhin können der Kläger und seine Ehefrau die Kosten für die Ersatzanschaffung von Kleidung beanspruchen, da sie unstreitig in B nicht mehr ihr Gepäck ausgehändigt erhielten, sondern erst nach ihrer Rückkehr in Deutschland am 2.5.2010. Der in Ansatz gebrachte Betrag von CAD 105,– = € 79,65 erscheint angemessen (§ 287 ZPO).
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d. Was die pauschal mit € 400,– veranschlagten Lebenshaltungskosten anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger und seiner Ehefrau auch bei einer Selbstversorgung zu Hause entsprechende Auslagen entstanden wären. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass bei einer Verköstigung im Ausland erhöhte Kosten anfallen, so dass dieser Mehraufwand erstattungsfähig ist. Des Weiteren gilt auch hier, dass der Beklagten für den Zeitraum bis zum 21.4.2010 kein Verschulden zur Last fällt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände schätzt der Senat den zu erstattenden Mehraufwand auf € 75,–.
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Die vorgenannten Beträge ergeben eine Gesamtsumme von €8.856,52.
7.
28
Hinsichtlich des von dem Antrag der Berufung mitumfassten Angriffs gegen die Versagung der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist die Berufung mangels Berufungsbegründung bereits unzulässig, §§ 520, 522 ZPO.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 1.3.2012 von der Beklagten vergeblich Ersatz der o.g. Schadenspositionen unter Fristsetzung bis zum 12.3.2012 verlangt hatte (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. Abs. 1 BGB)
9.
30
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage des Klägers auch nicht verfristet nach Art. 35 MÜ.
31
a. Art. 35 MÜ gilt nur für Schadensersatzklagen, die sich auf das Abkommen stützen.
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b. Zwar hält Art. 29 MÜ fest, ein Anspruch auf Schadensersatz könne „nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind“. Zu diesen „Voraussetzungen und Beschränkungen“ gehört auch die Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ. Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, erstreckt sich Art. 29 MÜ allein auf Vorschriften, die den Anwendungsbereich des Regelwerks betreffen. Denn durch Art. 29 MÜ soll nur die ausschließliche Anwendung der Haftungsordnung der Art. 17 bis 19 sichergestellt werden, so dass umgekehrt für eine Haftungsbegrenzung keine Rechtfertigung mehr besteht, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Ersatzansprüche wegen Annullierung bzw. Nichtbeförderung unterfallen jedoch nicht dem Regelungsbereich der Art. 17 ff MÜ. Folglich gelangt Art. 29 MÜ hier nicht zur Anwendung [Giemulla/Schmid aaO., Art. 29 MÜ Rn. 15; Art. 35 MÜ Rn. 5; Ruhwedel, Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.5.1999, TranspR 2001, 189 (199); Staudinger/Schmidt-Bendum, Kleinere Beiträge, VersR 2004, 972 (974); vgl. auch OLG Ffm., VersR 1990, 1031 zu Art. 29 Abs. 1 WA ].
10.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
34
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 713, ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat hat nur allgemeine Grundsätze auf den Einzelfall angewendet.