Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.03.2019 – 11 CS 18.2476
Fahrtenbuchauflage gilt trotz Verkauf des Autos weiter
Der VGH München hat entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage auch dann weiter gilt, wenn das eigentliche Tatfahrzeug verkauft wird, wobei das Fahrtenbuch dann für das Ersatzfahrzeug zu führen ist.
Mit einem Auto wurde ein Verkehrsverstoß begangen, der mit einer Geldbuße von 180 Euro und einem Punkt bewertet wurde. Wer der Fahrer war, blieb unklar. Die Halterin des Pkw verweigerte die Aussage und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Als Fahrer kamen mehrere Personen im Familienkreis in Betracht. Das Foto half nichts, da die Sonnenblende heruntergeklappt war. Die Frau als Halterin des Fahrzeuges musste für mehrere Monate ein Fahrtenbuch führen. Sie wehrte sich dagegen und verwies darauf, dass das Tatfahrzeug nicht mehr ihr gehöre. Das war noch vor Erteilung der Auflage auf den Ehemann zugelassen worden.
Der VGH München hat entschieden, dass die Fahrtenbuchauflage weiter gilt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Fahrtenbuchauflage auch für jedes Ersatzfahrzeug. Die Auflage knüpfe daran an, dass der Fahrzeughalter die Verfügungsbefugnis und Kontrollmöglichkeit über das Tatfahrzeug habe. Ziel der Auflage sei es, eine Wiederholung dieser Situation zukünftig zu verhindern. Daher sei es unerheblich, ob das Tatfahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden sei.
Nach Auskunft der DAV-Verkehrsrechtsanwälte gelte dies dann auch für ein neu gekauftes Fahrzeug.
Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 30/2019 vom 02.08.2019