Erkennbar private Lebensvorgänge gehören auch bei Prominenten zur geschützten Privatsphären

LG Berlin, Urteil vom 03.06.2014 – 27 O 56/14

Die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn der Betroffene gewärtigen muss, unter Beobachtung der Medien zu stehen. Die öffentliche Darstellung einer der Öffentlichkeit völlig unbekannten Person bei der Verrichtung solcher privater Lebensvorgänge stellt einen erheblichen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht bzw. ihr Recht am eigenen Bild dar (Rn.40).

Zeigt die Abbildung die Person lediglich in einer gewöhnlichen Alltagssituation zeigt und ist für eine bewusste unvorteilhafte Darstellung oder eine Verfälschung ihres Bildnisses nichts ersichtlich, ist eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung jedoch nicht von einer solchen Schwere, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt wäre (Rn.29).

Tenor

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 795,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 795,45 € nebst Zinsen in von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2014 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80 % und die Beklagten je 10 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht eine Geldentschädigung sowie Schadensersatz wegen Veröffentlichung ihres Fotos geltend.

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Die Beklagte zu 2) betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Stiftung des Privatrechts nach einem Umzug im Amerika-Haus ein Ausstellungshaus für Fotografie, ähnlich einem Museum. Während Umbauarbeiten im Amerika-Haus, die einen Ausstellungsbetrieb im Gebäude nicht erlaubten, organisierte die Beklagte für jedermann frei zugängliche, unentgeltliche Open-Air-Ausstellungen vor dem Amerika-Haus. Eine der im Rahmen der am 20. September 2013 begonnenen Ausstellung “Ostkreuz. Westwärts. Neue Sicht auf Charlottenburg” gezeigten Aufnahmen zeigt eine Straßenszene aus Charlottenburg, auf welcher die Klägerin wie nachfolgend in Fotokopie wiedergegeben abgebildet ist:

3
(Anm. IT-Stelle: Die hier nachfolgend wiederzugebenen Kopien/Fotos werden nicht angezeigt, da diese ohnehin geschwärzt werden müssten)

4
einfügen Fotokopie K 3

5
Die Farbfotografie hat der Beklagte zu 1) gefertigt, ohne die Klägerin zu fragen. Auf der Facebook-Seite der Beklagten waren diverse Aufnahmen von der Eröffnung der Ausstellung zu sehen, darunter auch eine Aufnahme der Ausstellungswand, auf der sich das Foto der Klägerin befand.

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Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2013 und den Beklagten zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 14. Oktober 2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Unter dem 16. Oktober 2013 gaben die Beklagten die verlangten Unterlassungserklärungen ab. Der Aufforderung zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von jeweils 1.348,27 € (ausgehend von einer 1,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000 €) kamen die Beklagten nicht nach.

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Die Klägerin macht geltend:

8
In der Veröffentlichung Ihres Fotos liege eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Bereits die heimliche Anfertigung der Aufnahme stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Privatsphäre dar. Einer Ausstellung des Fotos hätte sie nicht zugestimmt. Sie habe keinerlei Interesse daran, in einem privaten Moment öffentlich gezeigt zu werden. Hinzu komme, dass die Aufnahme aufgrund des Pfandhauses im Hintergrund, ihres mürrischen Gesichtsausdrucks und der unvorteilhaften Falten ihres Kleides im Bauchbereich ein negatives Bild von ihr zeichne. Der Beklagte habe ganz bewusst darauf verzichtet, sie nach einer Einwilligung zur Veröffentlichung zu fragen, da er mit einer Ablehnung habe rechnen müssen. Es liege eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da sie zum bloßen Ausstellungs-Objekt degradiert worden sei, das den neuen Räumlichkeiten der Beklagten die notwendige Aufmerksamkeit habe sichern sollen. Sie habe ein tiefes Gefühl des Ausgesetztseins empfunden. Ohne dass sie es bemerkt oder gewusst habe, sei sie zum beliebigen “Anglotzen” durch hunderttausende Passanten Wochen lang zur Schau gestellt worden. Eine nicht mehr überschaubare Zahl von Menschen habe so über ihr Aussehen diskutieren, sich mit anderen Worten “das Maul zerreißen” über ihre Kleidung und ihre Figur, und spekulieren, was sie denn im Pfandhaus versetzt habe, können. Mindestens fünf Tage lang sei das Foto zudem in abfällige Weise verunziert gewesen (Anlage K 5) und habe sie damit noch weiter bloßgestellt. Die Veröffentlichung sei nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt, weil durch die Veröffentlichung einer heimlich gefertigten Aufnahme als Straßenplakat ihre berechtigten Interessen verletzt würden, so dass es auf ein höheres Interesse der Kunst nicht mehr ankomme. Außerdem handele es sich um einen Schnappschuss, dessen künstlerische Qualität im Zeitalter der Digitalfotografie nicht überbewertet werden könne. Auf die Tradition der Straßenfotografie könnten sich die Beklagte nicht berufen. Der Beklagte habe hunderte von Fotos in kürzester Zeit angefertigt und später, vermutlich am Computer, eine Selektion vorgenommen und die allermeisten davon wieder gelöscht. Diese durch die Digitalfotografie ermöglichte Arbeitsweise unterscheide sich grundlegend von der ursprünglichen “Street Photography” . Deren Pioniere hätten lediglich Filmkameras zur Verfügung gehabt und seien daher gezwungen gewesen, sehr selektiv und mit deutlich niedrigerer Frequenz zu fotografieren. Aufgrund dieser sehr viel gezielteren und langsameren Vorgehensweise sei spätestens nach der Aufnahme ein Kontakt zu den Abgebildeten möglich und auch die Regel gewesen. Zudem seien viele der angeblichen “Schnappschüsse” gestellt gewesen.

9
Sie habe weiter einen Anspruch auf einen abstrakten Schadensersatz im Wege einer fiktiven Lizenzgebühr, da die Beklagten die Aufnahme kommerziell in einer Weise verwertet hätten, die üblicherweise mit Honoraransprüchen vergütet werde. Ihre Aufnahme habe als Aufmacher einer Ausstellung gedient, mit der die Beklagten ein Werbesignal für den neuen Standort der Galerie der Beklagten setzen wollten. Beide Beklagten finanzierten sich über die Veröffentlichung von Fotos. Für Plakatwerbung auf öffentlichem Straßenraum erhalte ein Modell, auch wenn es sich um einen Laien handele, bei hervorgehobener alleiniger Darstellung regelmäßig ein Honorar im unteren vierstelligen Bereich.

10
Die Beklagten hätten auch die Abmahnkosten zu erstatten. Bei Beauftragung ihrer Anwälte sei nicht erkennbar gewesen, wer die Schuldner des Unterlassungsanspruchs seien. Es sei noch nicht einmal ersichtlich gewesen, wer der Fotograf war. Hierzu habe die Ausstellung aufgesucht und weiter recherchiert und juristisch geprüft werden müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

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a) an sie eine Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2013 zu zahlen,

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b) an sie eine fiktive Lizenzgebühr, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2013 zu zahlen,

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wobei für a) und b) addiert ein Gesamtbetrag von mindestens 5.500,00 € vorgeschlagen wird,

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2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2013 zu zahlen,

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3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2013 zu zahlen.

18
Die Beklagten beantragen,

19
die Klage abzuweisen.

20
Sie machen geltend:

21
Die Veröffentlichung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nummer 4 KUG gerechtfertigt. Der Beklagte zu 1) sehe sich in der Tradition der Vertreter der so genannten “Street Photography”, bei der in besonderer Weise die eigene Sichtweise des Fotografen auf seine Umwelt und die sich in ihr bewegenden Individuen zum Ausdruck komme. Es sei ihm aber auch gerade in heutigen Zeiten ein wichtiges künstlerisches Anliegen, den vielen stark bearbeiteten Bildern, denen das Publikum heute ausgesetzt sei, etwas entgegenzusetzen, eine Unmittelbarkeit des Blicks, einen Anspruch an die Wahrhaftigkeit des Bildes. Der künstlerische Entstehungs- und Auswahlprozess, der schließlich zu der Ausstellung des streitgegenständlichen Fotos geführt habe, sei in hohem Maße von einer individuellen und geistig schöpferischen Herangehensweise geprägt und von einigem Aufwand gewesen. Bei der Ausstellung sei um nichts anderes gegangen als die kunstgerechte Ausstellung von Fotokunst. Es habe ein Kaleidoskop der Gegensätze ausgedrückt werden sollen: Reich und bitter arm begegnen sich, die Vergnügten eilen an den Verzweifelten vorbei, die glamouröse Seite des Westens schlägt in die grausame um… Die soziale Vielfalt ist das eine, aber vor allem besticht die bildsprachliche Variationsbreite der Ostkreuz-Fotografen (Tagesspiegel-Artikel, Anlage K1). Er habe mit seinem Werk gerade nicht ein bestimmtes Individuum porträtieren, sondern eine Ortsbeschreibung vornehmen wollen. Es sei ihm nicht um die Abbildung konkreter Persönlichkeiten gegangen, die in dem Foto manifestierte Atmosphäre habe vielmehr eine Allegorie Charlottenburg liefern sollen. Die gesamte Bildkomposition sei für die Wirkung der Aufnahme entscheidend und nicht die konkrete Persönlichkeit der Klägerin. So knüpfe der Lapislazuli-Schmuck der Klägerin an andere Blautöne der Umgebung an. Der Farbton ihres Schmucks sowie ihrer Fingernägel harmoniere in seltsamer Koinzidenz mit dem Blau der Straßenschilder, der kühlen Fensterfassaden sowie einiger Werbetafeln, die auf dem Foto zu sehen seien. Die Heterogenität Charlottenburg werde dazu in symbolischer Weise dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin in ihrer einen Hand eine Plastiktüte und in ihrer anderen Hand eine schicke Designertasche trage. Der Betrachter könne darüber hinaus das Schlangenmuster des Kleides der Klägerin als einen Hinweis zu dem sich in der Nähe befindlichen Charlottenburger Zoo zu verstehen. Die geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Abbildung der Klägerin müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der Kunstfreiheit zurücktreten.

22
Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung liege schon nicht vor. Darüber hinaus fehle es auch an einem schweren Verschulden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine entgangene Lizenzgebühr, da sie ihr Bildnis ohnehin nicht gegen Bezahlung hätte veröffentlichen lassen. Das Bildnis sei überdies nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt worden, es sei eine rein kunstgemäße Auswertung erfolgt, für die nach der Verkehrssitte die Abgebildeten regelmäßig kein Honorar erhielten. Es würde die Kunst verfälschen, würden die Fotografen vor den Fotoaufnahmen mit den Abgebildeten einer Honorarvereinbarung treffen, wie etwa in der Modefotografie. Der vorliegenden Art des Fotografierens sei es wesenseigen, dass in Bezug auf die Fotoaufnahmen keine Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere kein Honorarvereinbarungen.

23
Mangels Rechtsverletzung könne die Klägerin auch die Erstattung von Anwaltskosten nicht verlangen. Eine 1,5 Geschäftsgebühr sei überhöht, ohnehin liege auch nur eine Angelegenheit vor. Die Abmahnung sei auch zu weit gegangen, da die Klägerin ein Pauschalverbot geltend gemacht habe und nicht ein auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenes.

24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
25
Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

26
1. Geldentschädigung:

27
Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld aus § 823 BGB, 22 f. KUG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 BGG nicht zu, da die Beklagten mit der beanstandeten Veröffentlichung nicht in einer Weise das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt haben, die eine Geldentschädigung unabweisbar machen würde.

28
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (Kammergericht a. a. O.).

29
Die Betrachtung dieser Einzelfallumstände ergibt hier, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht von einer solchen Schwere ist, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.

30
Vorliegend fehlt es an einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Weder von dem Foto selbst noch von dessen konkreter Einbettung in die Straßenszene geht eine soziale Prangerwirkung für die Klägerin aus. Die streitgegenständliche Abbildung zeigt die Klägerin lediglich in einer gewöhnlichen Alltagssituation. Sie geht tagsüber auf einer Straße. Im Hintergrund ist ein neben anderen Gebäuden ein Leihhaus zu sehen. Die Klägerin trägt normale Kleidung. Durch die Darstellung selbst entsteht kein negativer Eindruck von der Klägerin. Insbesondere entsteht nicht der Eindruck, sie komme gerade aus dem Leihhaus. Die Klägerin ist so abgebildet, wie sie sich im öffentlichen Straßenraum bewegt. Für eine bewusst unvorteilhafte Darstellung oder eine Verfälschung ihres Bildnisses ist weder etwas ersichtlich noch dargetan. Die Verunzierung des Plakats mit Aufklebern, wie aus der Anlage K 5 ersichtlich, ist den Beklagten nicht zuzurechnen.

31
Indem die Beklagten der Abmahnung der Klägerin umgehend nachgekommen sind und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, haben sie im konkreten Fall zu erkennen gegeben, dass sie sich über die Grenzen einer zulässigen Bildnisveröffentlichung grundsätzlich nicht hinwegsetzen wollen und es vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention, der auch nur bei hartnäckigen und vorsätzlichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Bedeutung ist (vgl. OLG München AfP 2001, 135), nicht der Zuerkennung einer Entschädigung in Geld bedarf.

32
2. Der Klägerin steht weiter ein Schadensersatzanspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr nicht zu.

33
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen über die ideellen Interessen hinaus auch vermögenswerte Interessen der Person. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Rechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Ersatzanspruch zu. Insoweit kann ein Bereicherungsanspruch unabhängig davon bestehen, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich – neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch – einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Bereicherungsgegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urteil vom 20.03.2012, VI ZR 123/11, juris Rdz. 23 f. m.w.Nachw.). Die Ersatzpflicht bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts beruht auf folgender Überlegung: Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit – meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben – beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (BGH a. a. O., Rdz. 27).

34
Diese Erwägungen spielen dann keine maßgebliche Rolle, wenn z. B. die Presse über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet und nicht ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer – der Öffentlichkeit bislang unbekannten – Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, bestanden haben könnten. In solchen Fällen geht es der Presse nicht darum, sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet wird, anzumaßen. Vielmehr steht das Berichterstattungsinteresse im Vordergrund. Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage zu erzielen, ist nur ein mitwirkendes Element. Die Veröffentlichung des Bildes stellt in solchen Fällen keine “kommerzielle Verwertung” im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar (BGH a. a. O., Rdz. 28).

35
Entsprechend liegt es hier. Das Bildnis der Klägerin wird nicht zu Werbezwecken verwandt, sondern im Rahmen einer Ausstellung. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die der breiten Öffentlichkeit wohl kaum bekannte Klägerin für ein bestimmtes Produkt oder eine Idee steht, mithin ein eigenes Werbeimage hat. Es stellt sich vorliegend als bloßer Zufall dar, dass die Klägerin auf dem Plakat gezeigt wird. Somit fehlt es der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin an der kommerziellen Verwertung im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten.

36
3. Rechtsanwaltskosten

37
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dagegen einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den gelten gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 71. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier der Fall, denn der Klägerin stand gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Bildnisses aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG zu.

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Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, an der es vorliegend fehlt. Hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Vorliegend kommt allein der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG in Betracht. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen dieses Tatbestandes vorliegen. Danach dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

39
Die Kunstfreiheit zieht dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Das gilt im Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht auch deshalb, weil die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber der Kunstfreiheit stärker als andere gegenüber einem Kunstwerk geltend gemachte private Rechte geeignet ist, der künstlerischen Freiheit inhaltliche Grenzen zu setzen. Insbesondere besteht die Gefahr, dass unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht öffentliche Kritik und die Diskussion von für die Öffentlichkeit und Gesellschaft wichtigen Themen unterbunden werden. Um diese Grenzen im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es daher im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Steht im Streitfall fest, dass in Ausübung der Kunstfreiheit durch schriftstellerische Tätigkeit das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt wird, ist bei der Entscheidung über den auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten zivilrechtlichen Abwehranspruch der Kunstfreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Es bedarf daher der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat. Eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (BVerfG, 1 BvR 1783/05 v. 13.06.2007, juris Rdz. 79 f.).

40
Vorliegend ist die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht hinreichend schwerwiegend beeinträchtigt, auch wenn diese Beeinträchtigung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht ausreicht. Die Verbreitung des Bildnisses der Klägerin stellt hier einen erheblichen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. ihr Recht am eigenen Bild dar, der entgegen der Auffassung der Beklagten die Privatsphäre und nicht die Sozialsphäre der Klägerin betrifft. Die Privatsphäre umfasst sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird (vgl. BGH v. 20.12.2011, VI ZR 261/10, juris Rn. 16). Die Klägerin befand sich zwar bei der Anfertigung der Aufnahme im öffentlichen Straßenraum, jedoch bei einem offensichtlich rein privatem Lebensvorgang ohne Öffentlichkeitsbezug. Die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit ist aber nach der Rechtsprechung des BGH auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn der Betroffene gewärtigen muss, unter Beobachtung der Medien zu stehen. Denn es würde eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (BGH v. 17.2.2009, VI ZR 75/08, juris Rn. 13). Insoweit besteht hier auch kein Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall, da es an der Privatheit des Lebensvorgangs nichts ändert, ob die Betroffene mit neuem Lebensgefährten durch Paris oder allein durch Berlin bummelt. Entsprechendes muss für eine der breiten Öffentlichkeit völlig unbekannte Person wie die Klägerin gelten. Sie wurde über mehrere Wochen hinweg gegen ihren Willen auf einer viel befahrenen Straße überlebensgroß auf einem Plakat der Öffentlichkeit präsentiert und so aus ihrer Anonymität herausgerissen. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargetan, dass sie es als peinlich empfunden hat, einer breiten Öffentlichkeit auf diese Art und Weise vorgeführt zu werden. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass im Bekannten- bzw. Freundeskreis der Eindruck entstehen konnte, die Klägerin habe sich gegen Vergütung für die Abbildung zur Verfügung gestellt. Das Recht der Klägerin, nicht für die Ausstellung der Beklagten herhalten zu müssen, überwiegt daher das Recht auf Kunstfreiheit, da überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG anzuerkennen sind.

41
Vorliegend ist bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten von einer Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG auszugehen.

42
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH v. 26.5.2009, VI ZR 174/98, juris Rn. 20 m. w. N.). Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (BGH Urteil vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/09, zitiert nach juris, Rdnr. 19). Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden eines näheren Vortrags.

43
Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist. Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen. Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen – etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung – getrennt zu prüfen ist. In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden. Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen BGH AfP 2010, 469, juris Rdz. 16 ff. m. w. Nachw.).

44
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Angelegenheit mit mehreren Gegenständen auszugehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin waren ihrer Anwälte umfassend mit der Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche beauftragt. Auch wenn zunächst nicht klar war, wer als Unterlassungsschuldner in Betracht kam, sollten doch Ihre Ansprüche gegen alle Störer verfolgt werden. Es kommt daher nicht darauf an, dass zunächst die Beklagte zu 2) und dann erst der Beklagte zu 1), nachdem dessen Störereigenschaft ermittelt worden war, abgemahnt wurde.

45
Die Klägerin kann daher Anwaltskosten nur nach einem kumulierten Gegenstandswert in Höhe von 40.000 € verlangen. Der Wertansatz in Höhe von 20.000 € hinsichtlich jedes Beklagten bewegt sich im Rahmen des Streitwertgefüges der Kammer. Erstattungsfähig ist aber nur eine 1,3 Geschäftsgebühr, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Angelegenheit umfangreich oder schwierig i. S. d. Nr. 2300 VV RVG war. Es ergeben sich einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer Kosten von 1.590,91 €. Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer vorformulierten Unterlassungserklärung ein abstraktes Veröffentlichungsverbot angestrebt hat, wirkt sich kostenmäßig nicht zu ihrem Nachteil aus. Denn ihr Unterlassungsbegehren war nach dem eindeutigen Inhalt des Abmahnschreibens nicht auf ein generelles Veröffentlichungsverbot gerichtet, sondern auf die Plakatveröffentlichung. Nur darum ging es. Die Klägerin hatte damit von Anfang an auf ein Verbot im Veröffentlichungskontext abgestellt.

46
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit. Die Übersendung einer Rechnung, auch wenn sie eine Zahlungsfrist enthält, ist keine Mahnung (BGH NJW 2008, 50).

47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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