2022-09-21 Eltern haften für ihre Kinder – oder auch nicht!

Eltern haften für ihre Kinder – oder auch nicht! Darum geht es in diesem Video.

Das Video können Sie hier auf Youtube anschauen.

Videotranskript:

Hallo! Eltern haften für ihre Kinder. Diesen Spruch habt Ihr sicher schon mal gehört oder gelesen. Aber stimmt der überhaupt? Mein Name ist Fredi Skwar, ich bin Rechtsanwalt in Hamburg, und dieser Frage gehen wir in diesem Video heute nach.

Also: Eltern haften für ihre Kinder – oder nicht? Stellt Euch mal zwei Situationen vor. Da haben wir einen A, der schießt mit dem Ball in eine Fensterscheibe. Beim ersten Beispiel ist er 3 Jahre alt und war unbeaufsichtigt. Beim zweiten Beispiel ist A 15 Jahre alt und hat aus Übermut aber unbeabsichtigt die Scheibe getroffen.

Wahrscheinlich sagt ihr: Ist doch völlig klar. Im ersten Fall haften die Eltern, und im zweiten Fall haftet der 15-jährige.

Das sehe ich genauso. Aber damit ist auch klar: Dieser Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ hilft uns hier irgendwie nicht weiter.

Wie der Jurist so schön sagt „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, und hier schauen wir uns einmal den § 828 BGB an. Die Vorschrift regelt die sogenannte deliktische Haftung von Minderjährigen. Und danach gilt: Bis zum 7. Lebensjahr haftet ein Kind überhaupt nicht selbst. Man sagt, es ist nicht deliktfähig. Vom 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr haftet das Kind nicht für Schäden, die es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall verursacht. Ausnahme beim 7- bis 10-jährigen Kind: Es haftet, wenn es den Schaden vorsätzlich verursacht. Ein Beispiel: Neunjähriges Kind wirft Stein auf vorbeifahrendes Auto, der Fahrer erschrickt und baut dadurch einen Verkehrsunfall.

Ansonsten gilt gemäß § 828 Abs. 3 BGB: Zwischen dem 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit haftet ein Kind oder ein Jugendlicher nur dann nicht für den eingetretenen Schaden, wenn ihm die für die Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Zur Veranschaulichung mal ein paar Beispiele, um welche Schäden es denn so gehen könnte: Schaden durch Zündeln in einer Scheune, oder Prügelei zwischen 13- bis 14-Jährigen auf dem Schulhof, wobei es dann zu Körperschäden kommt. Oder auch Download von urheberrechtlich geschützten Dateien aus dem Internet.

Es hängt also vom Einzelfall ab. Man muss einfach sehen zwischen 7 und 17 Jahren, wie sich der Jugendliche oder das Kind entwickelt hat, auf welchem Stand es ist. Dazu würde im Gerichtsverfahren aller Voraussicht nach ein Beweisverfahren erhoben werden, und von diesem Ergebnis hängt dann die Haftung des Jugendlichen ab.

Das soll es heute von mir gewesen sein. Wenn Euch das Video gefallen hat, würde ich mich über ein Like freuen. Sollte ihr noch weitere Fragen zu dem Thema haben, schickt mir gerne eine E-Mail unter ra@ra-skwar.de oder bucht einen kostenlosen 15-minütigen Erstberatungstermin unter www.rabüro.de. Bis zum nächsten Video.

Dieser Beitrag wurde unter Videos abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert