Eine Widerrufsinformation ist nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt

OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2020 – 6 U 112/19

Eine Widerrufsinformation ist nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 01.02.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Nachdem die Klägerin gegenüber der beklagten Bank am 26.6.2017 den Widerruf erklärt hat, begehrt sie die Rückabwicklung des durch ein Verbraucherdarlehen der Beklagten vom 2.2.2016 finanzierten PKW-Kaufs.

2
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3
Das Landgericht hat auf die Klage festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ab dem Zugang des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.980,- € nebst Zinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, und hat festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf sei fristgerecht erklärt, da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. In der Widerrufsinformation sei die Klägerin nicht ausreichend über die Rechtsfolgen informiert worden, die im Falle des Widerrufs bei verbundenen Verträgen gelten. Die Verpflichtung der Klägerin zum Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB sei irreführend dargestellt. Die Klägerin schulde deshalb keine weitere Erfüllung des Darlehensvertrages mehr und könne die Erstattung der von ihr auf das Darlehen erbrachten Leistungen verlangen. Soweit die Beklagte eine Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz erklärt habe, greife diese nicht durch, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 BGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht gegeben seien. Deshalb hat das Landgericht auch die Hilfswiderklage der Beklagten, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, Wertersatz für den Wertverlust an dem finanzierten Fahrzeug zu leisten, abgewiesen. Auch den weiteren Antrag der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den vereinbarten Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, hat das Landgericht abgewiesen. Neben einem grundsätzlich in Betracht kommenden, hier aber nicht gegebenen Anspruch auf Wertersatz stehe der Beklagten keine Verzinsung zu.

4
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, die Klägerin habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 nicht mehr widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist aufgrund der ordnungsgemäß erteilten Pflichtangaben mit Abschluss des Vertrages in Gang gesetzt gewesen sei. Ihre Hilfswiderklage verfolgt die Beklagte weiter und beantragt:

5
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 29.1.2019, Az. 2 O 240/18, die Klage abzuweisen,

6
II. hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs widerklagend, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 29.01.2019, Az. 2 O 240/18,

7
1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs V., Fahrzeugidentifizierungsnummer …, zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zu Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war,

8
2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 2,95 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs V., Fahrzeugidentifizierung Nr. …, zu zahlen.

9
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

10
I. die Berufung kostenpflichtige zurückzuweisen,

11
II. die Widerklage abzuweisen.

12
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

13
Die Berufung ist zulässig und begründet, weil bei Erklärung des Widerrufs durch die Klägerin die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.

1.

14
Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

2.

15
Der Klägerin stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss unstreitig eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt.

16
Die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an.

a)

17
Die Widerrufsinformation genügt den Anforderungen des Gesetzes. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB berufen kann.

1)

18
Soweit der Beginn der Widerrufsfrist davon abhängt, dass der Darlehensgeber im Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt hat, entspricht die in der Widerrufsinformation enthaltene Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen den gesetzlichen Bestimmungen des nationalen Rechts.

19
Unabhängig davon, ob sämtliche Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB vorliegen, ist eine Widerrufsinformation nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge bezweckt, eine Gestaltung vorzugeben, die den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht (BT-Drucks. 17/1394, S. 21), und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Mustertext mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16 zur Information über den Fristbeginn unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB).

20
Dem steht nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 – C-66/19).

21
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Richtlinienbestimmungen, mit denen dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche anzuwenden. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 2014 – C-176/12 –, Rn. 36 ff.; vom 14. Juli 1994 – C-91/92 –, Rn. 24 ff., jeweils juris).

22
Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110; vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25, jeweils juris).

23
Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine Auslegung contra legem, für die auch bei einer richtlinienkonformen Auslegung kein Raum besteht (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 14; vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/18 –, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18 –, Rn. 29, vom 26. Mai 2020 – 6 U 335/18 –, Rn. 45 f., jeweils juris). Die in der Widerrufsinformation enthaltene Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in der Zeit zwischen dem 11.6.2010 und dem 29.7.2010 hinreichend klar und verständlich, obwohl damals die Regelung zur Gesetzlichkeitsfiktion noch nicht galt. Unabhängig davon ist das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, juris; Herresthal, ZIP 2020, 745, 752).

2)

24
Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ darauf hingewiesen hat, dass der Darlehensnehmer mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch an die Anmeldung zum Kreditschutzbrief nicht mehr gebunden sei, obwohl eine solche Anmeldung hier nicht erfolgt war, begründet keinen Mangel.

25
Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, eine Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 – Rn. 49 ff., juris, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 – juris). Zwar mag sich der Unternehmer bei einer Sammelbelehrung über mehrere finanzierte Geschäfte nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen können (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2019 – 6 U 214/18, nicht veröffentlicht – unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 – juris), das ändert aber nichts daran, dass diese Art der Belehrung den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b) EGBGB genügt.

26
Für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ist gänzlich unproblematisch zu erkennen, dass dieser Hinweis für ihn ohne weitere Relevanz ist, soweit er keine Anmeldung zum Kreditschutzbrief abgegeben hat. Dabei ist auch die Verknüpfung mit den Worten „und/oder“ zutreffend. Irgendein Irreführungspotential besteht insoweit nicht.

3)

27
Es entspricht dem Gesetz, dass die Beklagte über eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und den pro Tag zu zahlenden Zins informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über die Verpflichtung zur Rückzahlung und über den Tageszins nach Widerruf vor.

28
Dass die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zins mit 1,21 Euro angegeben hat, entspricht auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Sollzinses den Vertragsbedingungen, so dass die Beklagte insoweit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert hat.

4)

29
Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht durch die in Nr. 6 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltenen Hinweise zum Widerrufsrecht entwertet.

30
Zum einen ist der fragliche Hinweis (“Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.“) aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, schon gar nicht fehlerhaft. Dem von der Berufung als denkbar konstruierten Missverständnis, hier werde die Wertersatzpflicht gegenüber dem gesetzlichen Maß erweitert, unterliegt der Verbraucher schon deswegen nicht, weil er die Wendung „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig“ war. Das entspricht aber dem Gesetz.

31
Darauf kommt es aber zum anderen nicht einmal an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, würde die inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris).

b)

32
Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Angabe zur Art des Darlehens findet sich auf Seite 1 der Vertragsurkunde, indem dort die – zur Abgrenzung gegenüber anderen Formen der Finanzierung wie etwa dem Leasing – erforderliche Angabe enthalten ist, dass es sich um einen Darlehensvertrag handelt, außerdem die Angabe, dass es sich um ein Darlehen mit für die gesamte Laufzeit gebundenem Sollzinssatz sowie einer erhöhten Schlussrate handelt.

33
Eine schlagwortartige Umschreibung der Art des Darlehens als Annuitätendarlehen findet sich zudem unter Ziff. 1 der unstreitig dem Vertrag beigefügten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite. Die fraglichen Angaben dort zu machen, genügte jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles auch den Anforderungen des Gesetzes: Denn die Standardinformationen wurden durch die Inbezugnahme in der von der Klägerin unterzeichneten Vertragsurkunde auf Seite 1 (“[…] die ausgehändigten Merkblätter […] sind zu beachten“) Vertragsbestandteil, zumal die Standardinformationen auf den Namen der Klägerin ausgestellt sind, sowie dasselbe Druckdatum aufweisen, wie die Vertragsurkunde im Übrigen, und damit ihrerseits den Bezug zu dieser herstellen; die Informationen wurden daher nicht mehr nur – wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde, vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 30, juris – im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten, sondern aktualisiert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Vertrag gegeben. Das genügt zugleich den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die nicht voraussetzt, dass die Pflichtangaben in einem Dokument enthalten sind, sondern allein, dass sie – wie nach dem Gesagten hier erfüllt – auf Papier oder einem sonstigen dauerhaften Datenträger festgehalten und Bestandteil des Vertrages sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-42/15 -, Rn.33 f.)

c)

34
Der effektive Jahreszins ist auf Seite 1 des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genannt. Die Angaben im Vertrag gemäß Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB müssen kein repräsentatives Beispiel zur Erläuterung nach Art. 247 § 3 Abs. 3 S. 1 EGBGB enthalten.

d)

35
Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über die in Nr. 7 der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweise keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat.

36
Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 20 f.; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris).

37
Der Lauf der Widerrufsfrist hängt in diesem Zusammenhang auch nicht davon ab, dass dem Verbraucher sonst Informationen zu bestehenden oder nicht bestehenden Kündigungsrechten erteilt werden; eine derartige Anordnung ist Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB nicht zu entnehmen.

e)

38
Soweit die Klägerin meint, die von der Beklagten zur Auszahlung des Darlehens gegebenen Hinweise genügten den gesetzlichen Anforderungen der Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nicht, trifft auch das nicht zu.

39
Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris).

40
Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen die Angaben auf Seite 5 der Vertragsurkunde ohne Weiteres, wo es insbesondere und ausdrücklich heißt, dass das Darlehen an den Verkäufer überwiesen werden soll; die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen.

f)

41
Weitere Angaben zu sonstigen Kosten i. S. d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB waren nicht erforderlich. Dass die Klägerin mit weiteren Kosten belastet worden wäre, kann und hat sie darzulegen.

g)

42
Nr. 5 der Darlehensbedingungen enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB erforderlichen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,

h)

43
Der gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen ist in Nr. 2 a) der Kreditbedingungen enthalten.

44
Auch soweit die Klägerin meint, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), dringt sie damit nicht durch.

45
Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dem hat die Beklagte in Nr. 2. lit. c) ihrer Darlehensbedingungen genügt, indem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Parameter benennt (vgl. zu vergleichbaren Hinweisen BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 45 – 46, juris).

i)

46
Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ist erteilt. Nr. 4 der Darlehensbedingungen enthält am Ende den ausdrücklichen Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit unentgeltlich einen Tilgungsplan verlangen kann.

j)

47
Auch die weiteren, nicht mit näherer Begründung als unzureichend gerügten Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten.

48
Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat.

I.

49
Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht bei alledem nicht.

50
Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 15. September 2005 – C-495/03 -, Rn. 33, juris). Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, juris; Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris). Der Vorlagebeschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19) ist im Verbraucherkreditrecht nicht einschlägig und gibt deshalb ebenfalls keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris).

3.

51
Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Das die Klage bereits unbegründet ist, ergeht über die Hilfswiderklage der Beklagten keine Entscheidung. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil abzuändern.

III.

52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens richtet sich nach der Beschwer, die sich für die Beklagte aus dem von ihr insgesamt angefochtenen Urteil des Landgerichts ergibt. Unabhängig davon, dass im Berufungsverfahren keine Entscheidung über die Hilfswiderklage ergeht, ist deren Wert dem Wert der Klage hinzuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 – I ZR 205/18 –, Rn. 5, juris), was zu einer Festsetzung in der Wertstufe bis 30.000 € führt.

53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, liegen nicht vor, weil die Beschwer, die für die Klägerin mit der Abweisung ihrer Klage verbunden ist, unter 20.000 € liegt. Der Wert der Klage bestimmt sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Anzahlung und liegt demnach in der Streitwertstufe bis 20.000 €. Nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrages ist für eine negative Feststellungsklage in Kombination mit einer Leistungsklage auf Erstattung der bereits auf den Darlehensvertrag erbrachten Zahlungen grundsätzlich der Nettodarlehensbetrag sowie die auf den Kaufpreis geleistete Anzahlung maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 – 11 W 41/18 –, Rn. 20f., juris).

54
Die Revision ist nicht zuzulassen. Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – die vorliegend erheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.

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