Amtsgericht München, Urteil vom 30.06.2016 – 213 C 3921/16
Eine Fährverbindung ist in der Regel keine Pauschalreise, auch wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird
Der Kläger aus Taufkirchen buchte am 25.08.2015 bei einem Automobilclub in München eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück. Enthalten waren die Beförderung des Klägers und dessen PKW sowie die Übernachtung in einer Kabine zum Preis von 626,40 Euro. Der Kläger kam in der Nacht vom 22.09.2015 auf den 23.09.2015 mit seinem Pkw in Genua an und stellte dort fest, dass die Abfahrt der Fähre auf den 22.09.2015 vorverlegt worden war, was weder ihm noch dem Automobilclub bekannt gewesen war, und er die Abfahrt dementsprechend verpasst hatte. Da die nächste Verbindung erst für den 26.09.2015 vorgesehen war, der Kläger jedoch am 25.09.2015 in Tunis zu einer Familienfeier erwartet wurde, fuhr er mit seinem Pkw zurück nach München und nahm von dort einen Flug nach Tunis.
Der Kläger fordert von dem Automobilclub unter anderem Schadensersatz für die Kosten der Fährpassage, die Fahrtkosten samt Autobahnvignetten und Kosten für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage. Er ist der Meinung, dass der Automobilclub als Veranstalter der Schiffspassage aufgetreten sei und die Fährpassage als Pauschalreise einzuordnen sei. Außerdem sei der Automobilclub sein Vertragspartner beim Beförderungsvertrag.
Der Automobilclub erstattete nur die Kosten für die Fähre. Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von weiteren 845,77 Euro. Der zuständige Richter wies die Klage ab.
Eine Fährverbindung sei keine Pauschalreise, auch dann nicht, wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird. Unabhängig von einzelnen Leistungen steht bei der Buchung einer Fährfahrt allein der Transport von A nach B im Vordergrund, den der Beförderte möglichst schnell und unkompliziert erbracht haben möchte. Weder kommt der Leistung ein Erholungswert zu noch handelt es sich um eine Reise im eigentlich Sinn mit auch nur zeitweisem Urlaubscharakter, so das Urteil.
Auch sei der Automobilclub nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrages.
Wenn -wie hier- von Vornherein mangels Bündelung von Einzelleistungen kein Pauschalreisevertrag in Betracht kommt, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung gebucht wird, liegt es in aller Regel auf der Hand, dass ein Reisebüro lediglich vermittelnd tätig wird und nicht eine einzelne Beförderungsleistung in eigener Verantwortung -etwa als Reeder, Fluggesellschaft oder ähnliches Unternehmen- erbringen möchte. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, so das Urteil weiter.
Der Automobilclub habe auch keine Sorgfalts- oder Informationspflichten verletzt.
Der Beklagte wäre daher allenfalls dann zu einer entsprechenden Information des Klägers über eine Verlegung der Abfahrt verpflichtet gewesen, wenn die Reederei ihn diesbezüglich beauftragt hätte oder ihm diese Tatsache anderweitig bekannt geworden wäre bzw. der Kläger beim Beklagten zu der Buchung weitergehende Informationen, etwa auch zu den Details des Leistungserbringers, angefordert und somit nachvertragliche Informationspflichten ausgelöst hätte.
Abschließend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Schiffspassage von dem Automobilclub ohne Verpflichtung erstattet wurden.
Quelle: Pressemitteilung 64/16 des AG München vom 19. August 2016