Der Wunsch, Spielfilme etc. im Fernsehen empfangen zu können, ist nicht grundgesetzlich geschützt

AG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2011 – 33 C 1957/11 (31)

Grundrechtlich geschützt ist die Informationsfreiheit und damit gerade nicht der Empfang eines Senders, der im Wesentlichen Theatermusik und Liveaufführungen bzw. in der Alternative Spielfilme zeigt. Der Wunsch, Spielfilme etc. im Fernsehen empfangen zu können, ist hingegen nicht grundgesetzlich geschützt (Rn. 4)

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die an der Loggia der Wohnung Im M. …, 5. OG/.6, … F. fest installierte Parabolantenne samt Kabel und weiterem Zubehör zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

2

Die Klage ist begründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der installierten Parabolantenne, da die Genehmigung vom 20.08.2002 wirksam widerrufen wurde und den Beklagten kein Recht zusteht, trotz fehlender Genehmigung eine Parabolantenne auf der Loggia ihrer Wohnung zu installieren.

4

Entgegen der Ansicht der Beklagten haben diese keinen Anspruch darauf, einen besonderen indischen Kanal empfangen zu können. Grundrechtlich geschützt ist die Informationsfreiheit und damit gerade nicht der Empfang eines Senders, der im Wesentlichen Theatermusik und Liveaufführungen bzw. in der Alternative Spielfilme zeigt. Die Beklagten haben insoweit auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass allein der streitbefangene Sender ZEETV der einzige Sender ist, welcher das grundgesetzlich geschützte Informationsbedürfnis der Beklagten zufrieden stellen kann. Der Wunsch, Spielfilme etc. im Fernsehen empfangen zu können ist nicht grundgesetzlich geschützt.

5

Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist daher nicht rechtserheblich dargetan, warum gerade der Empfang dieses Senders zur Verwirklichung der den Beklagten zustehenden Informationsfreiheit notwendig ist.

6

Die Klägerin dürfte die erteilte Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne widerrufen. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Zustimmung im Sinne des § 8 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages liegen nicht vor. Die Klägerin wäre nach den heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr verpflichtet, eine Zustimmung zur Aufstellung der Parabolantenne zu erteilen. Zwischenzeitlich ist es entsprechend dem Fortschritt der Technik ohne weiteres möglich, auch über Internet indische Fernsehprogramme und Informationssendungen zu empfangen. Die zum Zeitpunkt der Genehmigung vorausgesetzte Tatsache, dass anderweitig als durch Aufstellen einer Parabolantenne den Beklagten ein Zugang zum heimischen Fernsehen nicht möglich ist, ist somit entfallen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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