BGH zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung (hier: Strom)

BGH, Urteil vom 11.12.2013 – VIII ZR 41/13

1. Zur Fälligkeit einer – unter Außerachtlassung streitiger oder unwirksamer Preiserhöhungen ermittelten – Teilforderung des Grundversorgers (Klarstellung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2011, VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 48).(Rn.15)

2. Zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen.(Rn.23)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1

Der Kläger wird von der Beklagten seit August 2005 als Tarifkunde mit Strom versorgt. Die Beklagte erhöhte jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jahresrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 über 1.311,98 € für den Zeitraum bis zum 29. September 2008 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen. Die Beklagte mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und ließ am 20. April 2009 die Stromsperre vollziehen.

2

Der Kläger bestreitet die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung, macht die Unbilligkeit von in der Abrechnung enthaltenen Preiserhöhungen geltend und bestreitet auch eine Preisanpassungsberechtigung der Beklagten. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Androhung und Durchführung der am 20. April 2009 vorgenommenen Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe
3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV für die am 20. April 2009 erfolgte Unterbrechung der Stromversorgung des Klägers durch die Beklagte hätten vorgelegen. Der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt mit erheblichen Zahlungspflichten im Rückstand befunden. Der Rückstand habe mindestens 605,48 € betragen, wobei die von der Beklagten geltend gemachten Inkassokosten und Mahngebühren noch nicht berücksichtigt seien. Dieser Betrag ergebe sich daraus, dass der Kläger aus der Jahresrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 einen Betrag von mindestens 1.005,48 € geschuldet habe. Zudem habe er sich mit vier monatlichen Abschlägen von insgesamt 300 € in Verzug befunden. Von dem Gesamtrückstand in Abzug zu bringen seien lediglich die am 3. Februar 2009 und 2. April 2009 insgesamt gezahlten 700 €.

6

Aufgrund der Jahresabrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 habe der Kläger zumindest einen Betrag von 1.005,48 € geschuldet. Der Beklagten habe ein Entgelt in dieser Höhe jedenfalls auf der Grundlage der zwischen ihr und dem Kläger bei Vertragsschluss vereinbarten Preise zugestanden. Es sei daher unerheblich, dass der Kläger die Jahresabrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 und die hierin enthaltene Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 nach § 315 BGB beanstandet habe. Dieser Einwand habe sich allenfalls auf die nach Vertragsschluss erfolgten Preiserhöhungen, nicht aber auf den vereinbarten Preis auswirken können. Selbst wenn man sämtliche Preiserhöhungen der Beklagten nach Vertragsschluss bei der Berechnung des Zahlungsrückstands im Sinne des § 19 StromGVV unberücksichtigt lasse, verbleibe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise ein Zahlungsrückstand in Höhe von mindestens 1.005,48 €. Der Einwand des Klägers, dass aufgrund seines Begehrens nach § 315 BGB nicht nur die Preiserhöhung, sondern auch der sogenannte Preissockel der Billigkeitskontrolle in analoger Anwendung von § 315 BGB unterliege, gehe fehl, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließe, bei Energieversorgungsverträgen, zumindest im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung, auch dann keine umfassende Billigkeitskontrolle stattfinde, wenn der Versorger eine Monopolstellung innehabe.

7

Die Forderung der Beklagten von 1.005,48 € sei auch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV fällig. Auch insofern könne dahingestellt bleiben, ob die in der Jahresabrechnung von 7. November 2008 enthaltenen Preiserhöhungen aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit von § 5 Abs. 2 StromGVV mit Gemeinschaftsrecht unwirksam seien. Dies hätte nicht zur Folge, dass der gesamte Rechnungsbetrag nicht fällig wäre. Sofern der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) zu entnehmen sein sollte, dass Endabrechnungen, die aufgrund von unwirksamen Preisanpassungen fehlerhafte Preise auswiesen, insgesamt nicht fällig würden, vermöge der Senat dem zumindest bei einem Energielieferungsvertrag im Rahmen der Grundversorgung nicht in dieser Allgemeinheit zu folgen.

8

Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Androhung und Unterbrechung der Stromversorgung auch in Verzug mit dem oben genannten Zahlungsrückstand befunden. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV lägen vor. Insbesondere sei die Unterbrechung nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV.

II.

9

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu der am 20. April 2009 beim Kläger vorgenommenen Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV berechtigt war.

10

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts schuldete der Kläger als Tarifkunde der Beklagten aus der Jahresrechnung vom 7. November 2008 zumindest einen Betrag von 1.005,48 €. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht errechnet, indem es den bei Vertragsschluss im Jahr 2005 vereinbarten Anfangspreis zugrunde gelegt und die nachfolgenden, vom Kläger angegriffenen Preiserhöhungen unberücksichtigt gelassen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht die jedenfalls insoweit begründete Forderung aus der Rechnung vom 7. November 2008 auch als fällig angesehen und auf dieser Grundlage die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV für eine Unterbrechung der Stromversorgung des Klägers bejaht. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.

11

1. § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV knüpft die Fälligkeit einer nach § 16 StromGVV/GasGVV erteilten Stromrechnung lediglich an deren Zugang beim Abnehmer und an bestimmte Fristen (st. Rspr.; Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 243/12, juris Rn. 29; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Oktober 1986 – VIII ZR 242/85, WM 1987, 267 unter II 2 b bb; vom 6. Dezember 1989 – VIII ZR 8/89, WM 1990, 608, unter B I 2 c; Morell, GasGVV, Stand August 2013, F § 17 Rn. 1 ff.). Einwände gegen die Richtigkeit einer Stromrechnung berechtigen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV zur Zahlungsverweigerung (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 243/12, aaO Rn. 30 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

12

2. Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens fällt nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV (BR-Drucks. 306/06, S. 37; vgl. Senatsurteile vom 30. April 2003 – VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 2 a zu § 30 AVBWasserV; vom 21. November 2012 – VIII ZR 17/12, CuR 2013, 19 Rn. 11 ff. zu § 30 AVBEltV, AVBWasserV und AVBFernwärmeV). Auf die Unbilligkeit von einseitigen Preisfestsetzungen kann sich der Kunde, wie § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/GasGVV klarstellt (BR-Drucks. 306/06, S. 37), jedoch gemäß § 315 BGB berufen (Morell, aaO, F § 17 Rn. 26).

13

a) Ein auf § 315 BGB gestütztes Zahlungsverweigerungsrecht steht dem Kläger hinsichtlich der vom Berufungsgericht als fällig und begründet angesehenen Teilforderung in Höhe von 1.005,48 € schon deshalb nicht zu, weil das Berufungsgericht bei der Errechnung der Höhe dieses Betrags – zu Gunsten des Klägers – alle streitigen Preiserhöhungen außer Betracht gelassen und allein den vereinbarten Anfangspreis zugrunde gelegt hat.

14

Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 StromGVV überhaupt zusteht oder ob diese Bestimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist, die nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54 EG an die Transparenz von Preisänderungsklauseln zu stellen sind (dazu Vorlagebeschluss des Senats vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372).

15

b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, dass die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Anfangspreise errechnete Teilforderung jedenfalls deshalb nicht fällig geworden sei, weil der Kläger auch die Billigkeit der Anfangspreise in Abrede gestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den bei Vertragsbeginn vom Versorger verlangten, allgemein bekannt gemachten Preisen um vereinbarte Preise und ist für eine Billigkeitskontrolle vereinbarter (Gas- oder) Strompreise kein Raum (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09 NJW 2011, 1342 Rn. 45; vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.). Das Vorbringen der Revision gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

16

c) Entgegen der Auffassung der Revision spricht der Regelungszusammenhang der §§ 17, 19 StromGVV nicht gegen, sondern für die Fälligkeit eines von den Einwänden aus § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromGVV nicht berührten Sockelbetrags der Abrechnung.

17

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Revision einräumt, wird aus der Formulierung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV (“soweit”) deutlich, dass offensichtliche Fehler in einer Rechnung die Fälligkeit der Forderung nur in dem Umfang hemmen, in dem sich der Fehler auswirkt.

18

Für im Hinblick auf § 315 BGB streitige Preisanpassungen gilt nichts anderes. Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 StromGVV bleiben bei der Berechnung des eine Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigenden Zahlungsrückstands von mindestens 100 € nicht nur diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, sondern auch diejenigen Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren. Auch diese Regelung zeigt, dass Forderungen aus einer Rechnung, die auf einer streitigen oder unwirksamen Preiserhöhung beruhen, nur insoweit bei der Unterbrechung der Versorgung außer Betracht bleiben, als die Forderung auf der Preiserhöhung beruht. Gegen die Fälligkeit des davon nicht erfassten Teils der Forderung bestehen deshalb keine Bedenken.

19

Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Klägers, bei streitigen Preiserhöhungen werde auch eine unabhängig davon bestehende Teilforderung des Versorgers nicht fällig, darauf hinaus liefe, dass der Kunde über lange Zeit Strom beziehen könnte, ohne hierauf irgendwelche Zahlungen leisten zu müssen. Das wäre mit dem Zweck der §§ 17 ff. StromGVV, dem Stromversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.

20

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09, aaO Rn. 48) nichts anderes. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Fälligkeit der – ohne Berücksichtigung der streitigen Preiserhöhungen ermittelten und insoweit jedenfalls begründeten – Teilforderung der Beklagten zu verneinen wäre.

21

Das Berufungsgericht meint im Anschluss an ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (BeckRS 2012, 15054; ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 11. August 2011 – U 585/10 Kart, n.v.), es setze sich mit seiner Auffassung, wonach Forderungen aus einer Endabrechnung eines Energieversorgers, die teilweise auf streitigen und auch unwirksamen Preisanpassungen beruhten, zumindest hinsichtlich des Teils fällig würden, welcher sich auf der Grundlage eines vertraglich vereinbarten Anfangspreises ergebe, in Widerspruch zu den Ausführungen des Senatsurteils vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09, aaO). Das trifft nicht zu. Der Senat hat nicht, wie das Berufungsgericht meint, entschieden, dass die Jahresrechnung eines Versorgers, die teilweise auf unwirksamen Preiserhöhungen beruht, “insgesamt” – das heißt auch hinsichtlich eines jedenfalls gerechtfertigten Teilbetrags – nicht fällig wäre.

22

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine infolge unwirksamer Preisanpassungen überhöhte Rechnung insgesamt oder nur hinsichtlich des überhöhten Teilbetrags nicht fällig ist, spielte im damaligen Senatsurteil keine Rolle. Dort ging es um die Feststellung der mangelnden Fälligkeit von Ansprüchen in bestimmter Höhe für den Erdgasverbrauch, die wegen unwirksamer Preisanpassungen in der geltend gemachten Höhe jedenfalls nicht bestanden und daher in dieser Höhe auch nicht fällig waren. Nur darauf bezieht sich der damalige Feststellungsausspruch. Ob ein (gerechtfertigter) Sockelbetrag dieser Forderungen mit der Abrechnung fällig geworden war oder nicht, war nicht Gegenstand des Feststellungsantrags und der Ausführungen des Senats in den Entscheidungsgründen. Sollten die Ausführungen des Senats anders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.

23

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich der Kläger damit auch unter Berücksichtigung seiner vor der Stromsperre noch geleisteten Teilzahlungen zum Zeitpunkt der Unterbrechung mit einem die Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigenden Betrag in Rückstand befand und auch die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV vorlagen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger mit diesem Zahlungsrückstand aufgrund der Mahnungen der Beklagten auch dann in Verzug geraten, wenn die Preiserhöhungen unwirksam waren und die Forderung aus der Jahresrechnung vom 7. November 2008 somit nur hinsichtlich des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sockelbetrags bestand.

24

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerät der Schuldner auch bei der Anmahnung einer Zuvielforderung in Verzug, wenn er die Mahnung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist; bei einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung kann das zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 9. November 2000 – VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 35 mwN).

25

Diese Voraussetzungen für den Verzug des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf bejaht, dass die etwaige Zuvielforderung der Beklagten nicht mehr als zehn Prozent der jedenfalls berechtigten Forderung ausmachte und es dem Kläger auch ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen wäre, den zumindest geschuldeten Betrag zu errechnen, weil sämtliche Berechnungsfaktoren in der Rechnung vollständig und verständlich ausgewiesen waren. Gegen diese Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision vergeblich. Mit ihrer Auffassung, es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, einen jedenfalls geschuldeten Betrag zu ermitteln und zu bezahlen, setzt sie nur ihre Sicht der Dinge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung, ohne Rechtsfehler – etwa übergangenen Sachvortrag – aufzuzeigen.

26

b) Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, es sei bei streitigen Preiserhöhungen nicht Sache des Kunden, sondern des Versorgers, die Aufspaltung seiner Forderung in eine streitige und eine auf unstreitigen Preisen beruhende Teilforderung gegenüber dem Kunden vorzunehmen.

27

Wer ein Zahlungsverweigerungsrecht geltend macht, muss sich nach allgemeinen Grundsätzen selbst Gewissheit über den Umfang seiner Berechtigung zur Zahlungsverweigerung verschaffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies dem Schuldner – wie hier dem Kläger – zumutbar ist. Aus § 19 Abs. 2 Satz 6 StromGVV ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung schreibt nur vor, dass Rückstände, die aus streitigen Preiserhöhungen resultieren, bei der Berechnung des die Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigenden Betrages – wie hier geschehen – außer Betracht bleiben, aber nicht, dass der Versorger seine Abrechnung(en) aufzuschlüsseln und die nach Abzug der streitigen Position(en) verbleibende, jedenfalls gerechtfertigte Teilforderung dem Kunden darzulegen hätte, bevor er die Stromversorgung unterbricht.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.