BGH zur Haftung einer Vertriebsorganisation für Veruntreuung ihres Handelsvertreters

BGH, Urteil vom 15.03.2012 – III ZR 148/11

Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen Vermittlungsleistung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der Beklagten, einer rechtlich verselbständigten Vertriebsorganisation des A. M. Versicherungskonzerns, Schadensersatz wegen der Auflösung einer Fondsanlage und Veruntreuung des hierbei erzielten Erlöses durch ihren früheren Handelsvertreter G. H. .

2

Auf Empfehlung dieses Handelsvertreters hatte der Zedent am 26. September 2000 an die D. I. -T. Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH (im Folgenden: DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, der diesen Auftrag vermittelnden Beklagten sowie dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter H. ) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der D. Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.

3

Die Klägerin hat behauptet, H. habe im November 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile von 5.368,83 € auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. H. ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 5.368,83 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Zedenten gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.


Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet.

I.

6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit dem Zedenten einen Vermittlungsvertrag geschlossen und dabei zugleich zu ihm andauernde geschäftliche Kontakte im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet, aus denen sich ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ergeben habe.

7

Die Auffassung der Beklagten, vertragliche Beziehungen des Zedenten seien ausschließlich mit dem DIT begründet worden, treffe nicht zu. Die Beklagte stelle sich nicht als Handelsvertreter dar, der nur im Interesse seines Geschäftsherrn Abschlüsse vermittele. Vielmehr ziele ihre allgemein bekannte Werbung, die in ihrem Namen und in dem von ihr praktizierten All-Finanz-Konzept Ausdruck finde, insbesondere auch ihr Internet-Auftritt, darauf ab, bei dem Kunden die Erwartung einer umfassenden, auf Dauer angelegten und seinen Interessen Rechnung tragenden Beratung zu wecken. Inhalt des Vermittlungsvertrags sei die Pflicht zur Geschäftsabwicklung und produktbezogenen Information. Zwar möge bei der Vermittlung eines Standardprodukts wie hier eines Sparplans, bei dem der Kunde an eine Anlagegesellschaft regelmäßige Zahlungen zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds leiste, die erforderliche Information anhand standardisierter Unterlagen der Anlagegesellschaft vorgenommen werden können, ohne dass der Vermittler besondere Erkundigungen über die Plausibilität des Produkts einholen müsse. Das ändere aber nichts an der rechtlichen Verpflichtung, den Interessenten über die wesentlichen Merkmale des vermittelten Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln. In dieser Pflichtenstellung habe sich die Beklagte befunden, in deren Namen der Untervermittler H. tätig gewesen sei.

8

Die vertragliche Sonderverbindung der Beklagten mit dem Zedenten sei nicht mit der Weiterleitung des Antrags auf Eröffnung eines Investmentkontos und des Kaufantrags beendet worden. Vielmehr habe die Pflicht fortbestanden, von den in Erfahrung gebrachten Daten nicht zum Schaden ihres Kunden Gebrauch zu machen. Die Sonderverbindung sei insbesondere dadurch fortgesetzt worden, dass der Zedent den DIT ermächtigt habe, der Beklagten und ihren Untervermittlern zum Zweck der Beratung fortlaufend Auskünfte über die Anlagen der Kunden zu erteilen. Mit diesem erklärten Einverständnis dürfe der Kunde erwarten, dass mit diesen an sich dem Bankgeheimnis unterliegenden Auskünften kein Missbrauch getrieben werde. Insoweit habe die Beklagte nach § 278 BGB auch für ein Fehlverhalten ihres Untervertreters einzustehen, der den Zedenten durch seinen gefälschten Verkaufsauftrag nicht als beliebiger Dritter geschädigt habe; er habe nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß die für die Fälschung erforderlichen Kenntnisse und die notwendigen Formulare erlangt.

9

Die erhobene Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht für nicht begründet erachtet.

II.

10

Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.

11

1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an Aktienfonds mit der Beklagten in einen vertraglichen Kontakt getreten ist.

12

Zwar ist es richtig, dass der Kaufantrag und der Antrag auf Eröffnung eines Investmentkontos unmittelbar an den DIT gerichtet worden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte, die den Vertrieb solcher Anteile für den DIT übernommen hat, mit den Anlegern in keine Vertragsbeziehungen tritt. Denn in der Regel kommt zwischen dem Vermittler und dem Interessenten stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 – III ZR 122/05, NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 7-9 mwN). Die Stellung der Beklagten als Vertriebsunternehmen schließt es auch nicht aus, was zudem durch ihren Namensbestandteil „Vermögensberatung“ nahegelegt wird, dass sie mit Anlageinteressenten einen Beratungsvertrag schließt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229 Rn. 9). Auch wenn die Vorinstanzen in Bezug auf einen möglichen Auskunfts- oder Beratungsvertrag keine konkreten Feststellungen getroffen haben, weil der Vermittlungsvorgang aus der Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden war, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei – vertreten durch ihren Untervertreter H. – verpflichtet gewesen, den Zedenten über die wesentlichen Merkmale des Produkts zu informieren und das vermittelte Geschäft ordnungsgemäß abzuwickeln, rechtlich nicht zu beanstanden.

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2. Da der in diesem Fall eingetretene Schaden erst etwa drei Jahre nach dem Vermittlungsvorgang durch ein strafbares Verhalten des Untervermittlers eingetreten ist, steht hier die Frage im Mittelpunkt, ob zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Schuldverhältnis (fort-)bestand und ob die Beklagte insoweit für das Verschulden ihres Untervertreters nach § 278 BGB einzustehen hat.

14

a) Dass sich auch aus einem einzelnen Vermittlungsverhältnis nachwirkende Schutz- und Treuepflichten ergeben können, die etwa dahin gehen, den Abschluss des intendierten Geschäfts nicht zu hintertreiben, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an. Es bestehen auch keine Bedenken gegen seine Auffassung, dass der Vermittler von den Umständen, die er im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorgang vom und über den Kunden erfährt, nicht zu dessen Schaden Gebrauch machen darf.

15

Fraglich kann insoweit allenfalls sein, wie lange solche Schutzpflichten nachwirken können und ob ein sachlicher Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis gewahrt bleibt, der ein Einstehenmüssen für das Verhalten einer dritten Person nach sich zieht.

16

b) Ob sich eine solche Pflicht auf eine einmalige Vermittlungsleistung gründen lässt, braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht zutreffend eine fortwährende Sonderbeziehung daraus herleitet, dass der Zedent den DIT ermächtigt hat, der Beklagten und ihrem Untervermittler zum Zweck der Beratung über die Vermögensanlage neben persönlichen Daten des Anlegers auch über die Depotbestände und Depotbewegungen Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen. Wenn es daher auch an einem laufenden Vermögensverwaltungs- oder -betreuungsvertrag fehlt, stellt die Beklagte durch diese von ihr formularmäßig verwendete Klausel sicher, dass sie und ihr jeweils zuständiger Untervermittler laufend in einem Kenntnisstand gehalten werden, der die jederzeitige Aufnahme von Vermittlungs- und Beratungsleistungen ermöglicht, die etwa auch – wie die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen über weitere Streitverfahren zeigen – eine Umschichtung von Vermögensanlagen zum Gegenstand haben. Dass die Untervermittler in ihrer Tätigkeit nicht auf die Vermittlung neuer Anlagen oder Anlageformen beschränkt sind, sondern auch Hilfestellung dazu leisten, bisher bestehende Anlagen aufzulösen, war auch Gegenstand des Senatsurteils vom 25. Oktober 2007 (III ZR 100/06, WM 2007, 2228 f Rn. 6, 11).

17

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durch diese Ermächtigung des Zedenten, von der in der Folgezeit Gebrauch gemacht wurde, – jedenfalls – nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Zedenten verpflichtete. Soweit die Revision meint, die Ermächtigung diene in erster Linie den Interessen der Fondsverwaltungsgesellschaft als dem Vertragspartner für weitere Anlagen, für die die Beklagte wiederum nur potentieller Vermittler sei, steht das – wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich gewürdigt hat – mit der Stellung der Beklagten, wie sie durch die Vertragsunterlagen und ihre Außendarstellung vermittelt wird, nicht in Einklang. Im Übrigen leugnet die Revision selbst nicht, dass die Beklagte mit den Auskünften sorgsam umzugehen hat und insbesondere mit ihnen kein Missbrauch getrieben werden darf. Damit ist aber ein Näheverhältnis gekennzeichnet, das über die zwischen jedermann geltenden Normen des Deliktsrechts hinausgeht und schuldrechtliche Pflichten der Beklagten begründet.

18

c) Der Umstand, dass der Untervertreter H. durch strafbares Verhalten die Vermögensanlage des Zedenten aufgelöst und den Erlös an sich gebracht hat, steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen.

19

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 – VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723, 725 mwN). Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen, die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 – XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209 f). Voraussetzung für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/93, NJW 1994, 3344, 3345; vom 4. Februar 1997 – XI ZR 31/96, NJW 1997, 1360, 1361; vom 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96, NJW 1997, 2236, 2237; vom 19. Juli 2001 – IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756, 757).

20

Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für eine Haftung der Beklagten notwendigen sachlichen Zusammenhang bejaht hat. Der Untervermittler H. kam nicht „rein zufällig“ mit den Kundendaten des Zedenten in Berührung, sondern er erhielt sie aufgrund der von dem Zedenten an den DIT erteilten Ermächtigung bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung. Wiederum bestimmungsgemäß – wenn auch nicht zur Verübung von Straftaten – war er mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten. Er konnte daher mit seinem durch die Geschäftsbeziehung für die Beklagte und sich erworbenen Wissen und Arbeitsmaterial die hier in Rede stehende Straftat verüben, die ihm so – losgelöst von den ihm übertragenen Aufgaben – nicht möglich gewesen wäre. Es entspricht auch einer angemessenen Risikoverteilung, dass die Beklagte, die einen großen Vermittlungsbetrieb eingerichtet hat und formularmäßig sicherstellt, über die Vermögensanlagen ihrer Kunden laufend informiert zu werden, für ein diesbezügliches Fehlverhalten ihrer Vermittler einsteht, ohne deren Mithilfe die Fülle der Informationen nicht zu ihrem Nutzen verarbeitet werden könnte.

21

3. Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht in dem Verlust einer gesicherten Rechtsstellung gegenüber dem DIT einen Schaden gesehen hat. Durch den Zug um Zug-Vorbehalt hinsichtlich der Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem DIT hat es Vorsorge getroffen, dass der Klägerin durch die Verurteilung der Beklagten kein unverdienter Vorteil verbleibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3192).

22

4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreicht, den Schadensersatzanspruch der Klägerin als verjährt anzusehen.

23

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Zedent habe im November 2003 eine Verkaufsnachricht des DIT und Anfang Januar 2004 den jährlichen Kontoauszug erhalten, aus dem sich die Veräußerung ergeben habe. Daraus ergibt sich jedoch keine Kenntnis des Zedenten über die Person des Schuldners. Auch wenn man annehmen wollte, der Zedent habe in einer die Annahme grober Fahrlässigkeit begründenden Weise davon abgesehen, sich alsbald beim DIT über die Hintergründe der Veräußerung zu informieren, bleibt nach dem Vorbringen der Beklagten offen, wann er Kenntnis davon erhalten hätte, dass die Veräußerung auf einem Verhalten des Untervertreters der Beklagten beruhte.

Dass der Zedent noch im Jahr 2005 Kenntnis von der Täterschaft H. erlangt hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

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