BGH zur Haftung des Vorstands für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen

BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 – II ZR 287/02

a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder – sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 – z.V.b. in BGHZ 160, 149).

b) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc- Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen.

Tenor

I. Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 3, 4, 9, 10, 11, 15, 16, 17,
22, 23, 24, 25, 29, 35, 36, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 52, 54, 55,
58 und 59 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 18. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als deren Klagen abgewiesen worden
sind.

II. Auf die Revisionen der Kläger zu 7, 8, 12, 19 und 20, 30, 32,
33 und 34, 39, 41 und 42, 46, 51 und 56 wird das vorbezeichnete
Urteil weiter im Kostenpunkt und im nachfolgend näher
bezeichneten Umfang der Abweisung ihrer Klagen aufgehoben:

1. Klägerin zu 7 in Höhe von insgesamt 8.075,00 € nebst Zinsen
(Kauf vom 17. April 2000 über 3.775,00 € und vom 9. Oktober
2000 über 4.300,00 €);

2. Kläger zu 8 in Höhe von insgesamt 15.245,00 € nebst Zinsen
(Kauf vom 29. Juni 2000 über 6.120,00 € und vom 10. Oktober
2000 über 9.125,00 €);

3. Kläger zu 12 in Höhe von insgesamt 81.834,20 € nebst Zinsen
(sämtliche Aktienkäufe mit Ausnahme desjenigen vom
11. November 1999 über 4.345,52 € abzüglich anteiliger Verkauf
von 1.158,18 €);

4. Kläger zu 19 und 20 gemeinsam in Höhe von insgesamt
29.468,17 € nebst Zinsen (31.793,17 € abzüglich Nettoverkaufserlös
von 2.325,00 €);

5. Kläger zu 30 in Höhe von insgesamt 19.327,27 € nebst Zinsen
(Kauf vom 9. Oktober 2000 über 15.771,56 € sowie vom
22. November 2000 über 8.552,13 € abzüglich Verkauf vom
14. Dezember 2000 über 4.996,42 €);

6. Kläger zu 32 in Höhe von insgesamt 12.068,60 € nebst Zinsen
(Kauf vom 13. März 2000 über 12.651,90 € abzüglich entsprechender
Verkauf vom 28. Dezember 2000 über 583,30 €);

7. Kläger zu 33 und 34 gemeinsam in Höhe von 569,50 € nebst
Zinsen (Kauf vom 28. November 2000);

8. Kläger zu 39 in Höhe von 2.454,73 € nebst Zinsen (Kauf vom
27. November 2000);

9. Kläger zu 41 und 42 gemeinsam in Höhe von 1.638,13 € nebst
Zinsen (Kauf vom 30. August 2000);

10. Kläger zu 46 in Höhe von 1.286,35 € nebst Zinsen (Kauf vom
17. November 2000);

11. Kläger zu 51 in Höhe von insgesamt 15.460,07 € nebst Zinsen
(Kauf vom 13. März 2000 über 7.981,32 € sowie vom 27. April
2000 über 8.352,09 € abzüglich Verkauf vom 9. Januar 2001
über 873,34 €);

12. Kläger zu 56 in Höhe von 2.381,61 € nebst Zinsen (Kauf vom
19. Mai 2000).

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsund
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatestand:

Die Kläger – soweit noch am Revisionsverfahren beteiligt – erwarben in
der Zeit von Anfang März 2000 bis 1. Dezember 2000 Aktien der Beklagten
zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2 und deren Finanzvorstand
der Beklagte zu 3 war. Der Kurs der Aktie der Beklagten zu 1 lag am
30. Oktober 1997 (Börseneinführung) bei 18,15 €, stieg bis Februar 2000 auf
knapp 116,00 € und sank in der Folgezeit – von gewissen Spitzen abgesehen –
bis Ende November 2000 auf ca. 20,00 € ab, ehe er nach einer von der Beklagten
zu 1 am 1. Dezember 2000 herausgegebenen Gewinnwarnung auf deutlich
unter 10,00 € abstürzte. Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz
mit der Behauptung, Aktien der Beklagten zu 1 aufgrund bewußt falscher
Ad-hoc-Mitteilungen und anderer öffentlicher Informationen der Beklagten zu 2
und 3 zu Geschäftsvorgängen der Gesellschaft erworben bzw. nicht verkauft zu
haben. Die angeblichen Falschinformationen betreffen folgende Sachverhaltskomplexe:

– Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Februar 2000 über den Erwerb der
J. Company (J.), der als wichtigster Meilenstein in der Entwicklung
des Unternehmens bezeichnet wurde.

– Ad-hoc-Mitteilung vom 22. März 2000 zur Übernahme der S.
Investment Ltd. (F.-Gruppe) für 1,8 Mrd. US-Dollar, die der wichtigste
Abschluß in der Geschichte des Unternehmens gewesen
sei.

– Als Ad-hoc-Mitteilung vom 24. August 2000 bekannt gegebener
Quartalsbericht über die Halbjahreszahlen des Unternehmens, in
die zu Unrecht Umsatz- und Ergebnisbeiträge der J. und der
F.-Gruppe eingestellt waren und die danach u.a. eine
Steigerung des Konzernumsatzes um 195 % auswiesen; die
diesbezügliche Korrekturmeldung vom 9. Oktober 2000 führte zu
einem starken Kurssturz der Aktie.

– Wiederholte öffentliche Prognosen der Beklagten zu 2 und 3 in
der Zeit vom 8. Mai 2000 bis zum 28. November 2000, nach
denen für das Jahr 2000 ein Umsatz von ca. 1,6 Mrd. DM und
ein Gewinn vor Steuern von ca. 600 Mio. DM zu erwarten sei.

In der Gewinnwarnung vom 1. Dezember 2000 wurde die Umsatzerwartung
auf 1,38 Mrd. DM bei einem Fehlbetrag von 350 Mio. DM korrigiert. Am
2. Mai 2001 bezifferte der Vorstand der Beklagten zu 1 schließlich den Konzernverlust
mit 2,8 Mrd. DM.

Das Landgericht hat die auf § 826 BGB und die Verletzung von Schutzgesetzen
i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (darunter § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) gestützte
Schadensersatzklage abgewiesen; dabei hat es – neben anderen Erwägungen
– insbesondere darauf abgestellt, daß die Kläger nicht die von ihnen geltend
gemachte Naturalrestitution, sondern allenfalls den Kursdifferenzschaden
beanspruchen könnten, den sie jedoch nicht hinreichend dargelegt hätten. Das
Oberlandesgericht hat die Berufungen der 55 in dieser Instanz noch beteiligten
Kläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Den dagegen gerichteten
Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat nur insoweit stattgegeben,
als den Klagen Aktienkäufe ab Anfang März 2000 zugrunde lagen. Die
danach am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger verfolgen – im Umfang
der Zulassung ihrer Rechtsmittel durch den Senat – ihre Klagebegehren
weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen der Kläger sind im Umfang ihrer Zulassung begründet
und führen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht (NZG 2002, 1110) hat ausgeführt:

Es brauche nicht geklärt zu werden, ob die Beklagten zu 2 und 3 – der
Beklagten zu 1 zurechenbar – durch vorsätzlich unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen
und sonstige öffentliche Meldungen über die Geschäftsentwicklung der Beklagten
zu 1 gegen § 826 BGB oder gegen Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2
BGB verstoßen und dadurch die Kläger zum Erwerb von Aktien der Beklagten
zu 1 veranlaßt oder sie vom Verkauf solcher Aktien abgehalten hätten. Denn
selbst wenn man dies zugunsten der Kläger als wahr unterstelle, so hätten sie
gleichwohl nicht hinreichend dargelegt, daß ihnen ein ersatzfähiger Schaden
entstanden sei. Die von ihnen allein begehrte Naturalrestitution in Form der Erstattung
des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien oder unter
Anrechnung eines zwischenzeitlich erhaltenen niedrigeren Verkaufspreises
könnten sie nicht beanspruchen. Der Schadensersatz sei in diesen Fällen auf
die Differenz zwischen dem infolge einer unrichtigen Meldung zu hohen Kurs
und dem im Falle des Unterbleibens der Mitteilung hypothetischen angemessenen
Kurs beschränkt. Die Kläger seien jedoch der ihnen insoweit obliegenden
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des konkreten Einflusses einer als unwahr
zu unterstellenden, beschönigenden Mitteilung durch die Beklagten zu 2
und 3 auf den Kurswert der Aktie unter Angabe eines konkreten Euro-Betrages
nicht nachgekommen. Ohnehin sei der konkrete Schaden nicht meßbar, weil
der Kurswert einer Aktie zeitgleich von einer Vielzahl von Faktoren beeinflußt
werde, deren genaue Auswirkungen sich nicht exakt feststellen ließen. Daher
komme weder eine Schadensberechnung durch Sachverständige noch eine
gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ausschluß der Naturalrestitution
– selbst in dem von ihm unterstellten Fall des Vorliegens der übrigen
Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826
BGB wie auch des vorsätzlichen Verstoßes gegen ein die Individualinteressen
des einzelnen Kapitalanlegers schützenden Gesetzes i.S. von § 823 Abs. 2
BGB – liegt ein offenbar unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffs i.S.
der §§ 249 ff. BGB zugrunde.

1. a) Auf der Grundlage der – für das Revisionsverfahren maßgeblichen –
Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt unwahren,
kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder
über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der
Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den
Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen
Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten
gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr – wie der
Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichbaren
Fall entschieden hat – Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten
Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder – sofern diese
wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung
des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen
(Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004,
1593, 1597 – z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729;
– Infomatec). § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die
Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht
nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus
jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung
mit einer ungewollten Verpflichtung. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz
eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Danach ist
der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten
zu 2 und 3 – wie im vorliegenden Fall zu unterstellen ist – enttäuschte Anleger
im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die
für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Mitteilung nachgekommen wären. Da die am Revisionsverfahren beteiligten
Kläger in diesem Fall – wie ebenfalls zu unterstellen ist – die Aktien nicht erworben
hätten, können sie nach § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz in Höhe des für den
Aktienerwerb aufgewendeten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen
Rechtspositionen auf die – an dem Erwerbsgeschäft nicht beteiligten – Schädiger,
die Beklagten zu 2 und 3, verlangen.

b) Schadensersatz in Form der Naturalrestitution können die Kläger nach
den vorstehenden Grundsätzen von den Beklagten zu 2 und 3 auch insoweit
verlangen, als diese aufgrund der Wahrunterstellung des Berufungsgerichts
durch die ihnen vorgeworfenen Handlungen vorsätzlich gegen ein dem Schutz
der Anleger dienendes Gesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB verstoßen haben.
Hier stellt insbesondere der in Form einer Ad-hoc-Mitteilung von den Beklagten
zu 2 und 3 zu verantwortende Quartalsbericht vom 24. August 2000 über die
Konzern-Halbjahreszahlen einen schuldhaften Verstoß gegen § 400 Abs. 1
Nr. 1 AktG dar, wenn er – wie in dem gegen die Beklagten zu 2 und 3 geführten
Strafverfahren festgestellt wurde – ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirtschaftliche
Lage der Gesellschaft ermöglichte und den Eindruck der Vollständigkeit
erweckte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 – 1 StR 420/03, ZIP
2005, 78, 79 ff.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823
Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger
Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben
über die Geschäftsverhältnisse (Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 – II ZR 402/02,
aaO S. 1723; dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 – 1 StR 420/03,
aaO S. 79 – jeweils m.w.Nachw.).

2. a) Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch
die Beklagte zu 1, die als juristische Person für die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen
sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen (§ 826 BGB) und vorsätzlichen
Verstöße gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB, § 400 AktG) analog
§ 31 BGB einzustehen hat. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1
WpHG in der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (im folgenden: a.F.) eine besondere Schadensersatzhaftung des
Emittenten für die Verletzung der ihm gemäß § 15 Abs. 1-3 WpHG a.F. auferlegten
Ad-hoc-Publizität ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, daß
jene Norm kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB sein soll. Jedoch bleiben
gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG a.F. ausdrücklich Schadensersatzansprüche,
die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt. Dabei wurde
im Gesetzgebungsverfahren besonders hervorgehoben (vgl. Bericht des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 12/7918 S. 102),
daß ein Haftungsausschluß zugunsten des Emittenten in Fällen betrügerischer
oder sittenwidriger Schädigung Dritter mit den Grundsätzen der Rechtsordnung
nicht vereinbar wäre und eine sachlich nicht vertretbare Bevorzugung des Emittenten
gegenüber anderen Unternehmen darstellen würde, die für betrügerisches
Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters – gegebenenfalls mit existenzbedrohenden
Konsequenzen für das Unternehmen – haften müßten. Danach ist es
gerechtfertigt, die juristische Person über § 31 BGB (vgl. dazu: BGHZ 99, 298,
302) grundsätzlich für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gegenüber
dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes, sofern dadurch – wie hier – § 826
BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG verletzt sind, auf Schadensersatz
haften zu lassen.

b) Die dabei als Schadensausgleich gemäß § 249 BGB vorrangig geschuldete
Naturalrestitution ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen
Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57
AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder
gar ausgeschlossen.

aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung
zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen,
in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien
verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum
Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen
Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich
auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des
Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder
in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine
allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung
nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften
nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem
gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft
wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.;
88, 271, 272). Ob es dieser – bis in neuere Zeit sowohl von obergerichtlicher
Rechtsprechung (OLG Frankfurt ZIP 1999, 1005, 1007 f.) als auch von der herrschenden
Lehre im Schrifttum (vgl. nur Henze in GroßkommAktG 4. Aufl. § 57
Rdn. 18 ff.; ders. in: NZG 2005, 115 – jew. m. umfangr. Nachw.) angewandten –
Unterscheidung zur Lösung des Problems der Konkurrenz zwischen kapitalmarktrechtlicher
(Prospekt-) Haftung und dem aktienrechtlichen Grundsatz der
Vermögensbindung (§ 57 AktG) im Hinblick auf die eindeutig in die Richtung auf
eine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen
des historischen Gesetzgebers (vgl. zum Sekundärmarkt: BT-Drucks. 12/7918
S. 102 – zu § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, neuerdings zudem: §§ 37 b, 37 c WpHG;
zum Primärmarkt: Begr.RegE BT-Drucks. 13/8933 S. 78, sowie §§ 44 f., 47
Abs. 2 BörsG) noch bedarf, kann dahinstehen. Denn auch auf der Grundlage
dieser bislang herrschenden Meinung muß jedenfalls in dem hier vorliegenden
Fall einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB und eines
vorsätzlichen Verstoßes gegen § 400 AktG als anlegerschützendes Gesetz i.S.
des § 823 Abs. 2 BGB der Kapitalschutzgedanke des § 57 AktG zu Lasten der
Beklagten zu 1 zurückstehen. Die Kläger haben – infolge der vorsätzlich falschen
Ad-hoc-Mitteilungen des Vorstandes der Beklagten zu 1 – die Aktien der
Beklagten zu 1 durch derivative Umsatzgeschäfte auf dem Sekundärmarkt, und
zwar nicht einmal unmittelbar von der Beklagten zu 1, sondern von dritten
Marktteilnehmern, erworben. Die Ersatzforderungen der in sittenwidriger Weise
geschädigten Kläger gegen die Gesellschaft beruhen daher in erster Linie nicht
auf ihrer – durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten –
mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer
Stellung als Drittgläubiger; die deliktische Haftung der Aktiengesellschaft knüpft
an die Verletzung von gesetzlichen Publizitätspflichten (§ 15 WpHG) an, die ihr
in erster Linie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des (sekundären) Kapitalmarktes
auferlegt wurden (vgl. Steinhauer, Insiderhandelsverbot und Ad-hoc-
Publizität 1999, S. 141 f.; Schwark/Zimmer, KMRK 3. Aufl. § 37 b, § 37 c WpHG
Rdn. 12 m.w.Nachw.). Das Gesellschaftsvermögen wird also durch die Belastung
mit einer derartigen Schadensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei
sonstigen Deliktsansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch genommen.
Angesichts dessen besteht bei der kapitalmarktbezogenen sittenwidrigen
Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Anlegers durch das Leitungsorgan kein
Anlaß, die Gesellschaft wegen des aktienrechtlichen Vermögensbindungsgrundsatzes
von jeglicher Ersatzverpflichtung freizustellen oder auch nur die
Haftung auf das sog. freie Vermögen, d.h. auf einen das Grundkapital und die
gesetzliche Rücklage übersteigenden Betrag, zu beschränken (vgl.
Schwark/Zimmer aaO Rdn. 14 m.w.Nachw.; a.A. Henze, NZG 2005, 109,
120 f.).

bb) Einem Schadensausgleich in Form der Naturalrestitution steht auch
nicht entgegen, daß diese unter Umständen dazu führt, daß die Beklagte zu 1
gegen Erstattung des von den geschädigten Klägern aufgewendeten Kaufpreises
die von diesen erworbenen Aktien übernehmen muß und dadurch formal
gesehen – entgegen § 71 AktG – eigene Aktien „erwirbt“. Auch insoweit hat das
Integritätsinteresse der durch vorsätzlich sittenwidriges oder strafbares – der
Gesellschaft zurechenbares – Handeln des Vorstandes geschädigten Anleger
auf Herbeiführung eines Zustandes, der dem schadensfreien möglichst nahe
kommt (§ 249 Abs. 1 BGB), Vorrang vor dem – ähnlich wie § 57 AktG auch der
Kapitalerhaltung bzw. Vermögensbindung dienenden – Verbot des Erwerbs
eigener Aktien (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ohnehin ist die Tatsache, daß es
im Rahmen des gebotenen Schadensausgleichs zu einer Übernahme eigener
Aktien durch die Gesellschaft kommen kann, lediglich Folge der Besonderheiten
der kapitalmarktrechtlichen Naturalrestitution und als solche von der ersatzpflichtigen
Gesellschaft hinzunehmen: Während die eigentliche Belastung des
Vermögens der Gesellschaft durch die Pflicht zur Erstattung des von den Anlegern
aufgewendeten Kaufpreises stattfindet, beruht die Verpflichtung des Geschädigten,
die etwa noch in seinem Besitz befindlichen Aktien Zug um Zug an
den am Erwerb nicht beteiligten Schädiger herausgeben zu müssen, vor allem
darauf, daß ihm aus Anlaß der Schädigung kein über den Ersatz des Schadens
hinausgehender Vorteil („Bereicherungsverbot“) verbleiben soll. Haben die geschädigten
Anleger etwa die Aktien schon (wieder) veräußert, so findet aus
demselben Grunde bei der Schadensabwicklung eine wertmäßige Anrechnung
des aus dem Verkauf der Aktien erlangten Kaufpreises statt. Auch unter Wertungsaspekten
wäre eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallkonstellationen – Schadensersatz
bei zwischenzeitlichem Verkauf der Aktien, Ausschlußdes Ersatzes bei deren Vorhandensein
im Hinblick auf § 71 AktG – nicht gerechtfertigt, zumal der nur in der zweiten Variante
auftretende Gesichtspunkt des „Erwerbs eigener Aktien“ mehr oder minder zufällig ist und im übrigen
durch den getäuschten Anleger durch jederzeit zulässigen Verkauf der Aktien
vermieden werden kann. Entsprechendes gilt im übrigen, sofern sich der geschädigte
Anleger – was zulässig wäre – auf die alternativ bestehende Möglichkeit
der Geltendmachung des Differenzschadens beschränken würde. Auch
deshalb gebührt dem Grundsatz der Naturalrestitution, sofern er im Zuge der
Schadensabwicklung mit dem formalen Aspekt des faktischen Erwerbs eigener
Aktien (§ 71 AktG) in Widerstreit gerät, der Vorrang.

3. Soweit im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt wird, die Kläger
verlangten als Folge der den Beklagten angelasteten falschen Ad-hoc-
Mitteilungen Schadensersatz hinsichtlich des Erwerbs „bzw.“ des Nichtverkaufs
von Aktien, finden sich bezüglich der zweiten Konstellation im Urteil keine weiteren
quantitativen oder qualitativen Ausführungen oder Differenzierungen hinsichtlich
der Form des Schadensersatzes. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
machen sämtliche Kläger jedoch konkret allein Naturalrestitution
für den aufgewendeten Kaufpreis geltend; in Übereinstimmung damit ergibt sich
aus dem von den vorinstanzlichen Entscheidungen in Bezug genommenen
Schriftsatz der Kläger vom 18. Juli 2001, daß solche Kläger, die mehrfach
Aktien der Beklagten zu 1 erworben haben, vortragen, durch die Äußerungen
der Beklagten zu 2 und 3 zum „Halten“ der bisherigen Aktien und zum Erwerb
weiterer Aktien veranlaßt worden zu sein; gesonderte schadensersatzrechtliche
Konsequenzen werden daraus neben oder anstelle des begehrten Ersatzes für
den Erwerb von Aktien (bislang) nicht gezogen. Damit bleiben die Ausführungen
des Berufungsgerichts für diese Konstellation derzeit ohne prozessuale
Relevanz. Insoweit merkt der Senat lediglich an, daß solche Altanleger, die
durch eine unerlaubte Handlung des Vorstandes nachweisbar von dem zu
einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand
genommen haben, selbstverständlich nicht den Erwerbspreis als Schadensersatz
beanspruchen könnten, sondern den hypothetischen Verkaufspreis zum
Kurs an dem ursprünglich geplanten Verkaufstermin (gegen Überlassung der
etwa noch vorhandenen Aktien oder unter Anrechnung des zwischenzeitlich
etwa tatsächlich erzielten Verkaufserlöses). Auch insoweit würde es sich allerdings
um eine Form der Naturalrestitution, nicht hingegen um einen Differenzschaden
handeln.

4. Darauf, daß auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger
Differenzschaden lasse sich in Bezug auf den Aktienkurs nicht feststellen,
durchgreifenden Bedenken begegnet (vgl. dazu unter III 3), kommt es danach
nicht mehr entscheidend an.

III. Der unter II 1 f. aufgezeigte Rechtsfehler macht die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
erforderlich (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).

1. Das Berufungsurteil läßt sich nicht etwa durch abschließende Endentscheidung
des Senats mit anderer Begründung aufrechterhalten (vgl. § 561
ZPO). Als hinreichende Beurteilungsgrundlage reicht dem Senat insoweit hinsichtlich
der am Revisionsverfahren noch beteiligten 42 Kläger die bloße Bezugnahme
des Oberlandesgerichts auf die Begründung des landgerichtlichen
Urteils nicht aus. Zwar hat das Landgericht abgesehen von der nicht tragfähigen,
auf einer Wahrunterstellung beruhenden Verneinung des geltend gemachten
Schadens die Klageabweisung auch darauf gestützt, daß die meisten Kläger
nicht substantiiert vorgetragen hätten, aufgrund welcher konkreten Handlung der Beklagten sie zu einem Kauf der Aktien veranlaßt worden seien; selbst
der Vortrag der übrigen Kläger sei letztlich nicht hinreichend, um einen Schadensersatzanspruch
zu begründen. Das Berufungsurteil läßt aber nicht erkennen,
inwiefern es sich mit den Einwänden der Berufung gegen die beiden Argumentationslinien
des Landgerichts konkret auseinandergesetzt hätte. Da es
sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell geprägte
Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende
Betrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit
des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 – II ZR 218/03,
WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134;
II ZR 217/03 aaO S. 1731 – Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen
Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung – wenig zweckmäßig –
zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende
Behandlung wie in einem Massenverfahren.

2. Das Berufungsgericht wird sich daher in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung
jeweils im einzelnen mit den Klagen der diversen nach
Durchführung der Revision noch verbliebenen Kläger zu befassen haben; nur
soweit die Klagen tatsächlich gleichgelagert sind, bestehen gegen eine zusammengefaßte
Behandlung unter Darlegung der vergleichbaren Umstände in einer
erneuten Berufungsentscheidung keine Bedenken.

Im übrigen wird für das weitere Verfahren auf die bereits erwähnten, zu
vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen drei Grundsatzentscheidungen
des Senats vom 19. Juli 2004 (aaO – Infomatec) hingewiesen.

Abgesehen von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt
hier in bezug auf den in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten Quartalsbericht
vom 24. August 2000 eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3
– für die die Beklagte zu 1 einzustehen hätte – nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Betracht; auf die diesbezüglichen Feststellungen des
1. Strafsenats in dem die Beklagten zu 2 und 3 betreffenden Revisionsverfahren
(1 StR 420/03 aaO S. 78) wird nochmals ergänzend hingewiesen. Soweit es
für die Beurteilung der individuellen Anlageentscheidungen der Kläger im weiteren
Verfahren auf das Zeitmoment der Nähe der jeweiligen Kaufentschlüsse zu
den behaupteten unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 2 und 3 ankommt,
weist der Senat darauf hin, daß u.a. der Kläger zu 35 nach seinem Vorbringen
die entsprechende Anlageentscheidung noch am Tag der Veröffentlichung
des Halbjahresberichtes vom 24. August 2000 und der Kläger zu 22 seine
diesbezügliche Entscheidung am Folgetage getroffen hat. Ein derartiges
Zeitmoment kann auch ausschlaggebend für die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit
im Rahmen der beantragten Parteivernehmung nach § 448 ZPO
sein, zumal dann, wenn die Kläger – wie sie in den Vorinstanzen vorgetragen
haben – hinsichtlich ihrer individuellen Anlageentscheidung über keine anderen
Beweismittel als ihre eigene Vernehmung als Partei verfügen.

3. Sofern Kläger in der neu eröffneten Berufungsinstanz etwa im Rahmen
ihres Schadensersatzbegehrens von der Naturalrestitution zu der alternativ
möglichen Differenzschadensberechnung übergehen sollten, weist der Senat
vorsorglich auf folgendes hin:

Der Differenzschaden in Form des Unterschiedsbetrages zwischen dem
tatsächlich gezahlten Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem
Publizitätsverhalten gebildet hätte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
grundsätzlich ermittelbar. Bei der Berechnung der Wertdifferenz
steht zunächst der von dem getäuschten Anleger gezahlte Kaufpreis fest, während
sich lediglich der wahre Wert bei Geschäftsabschluß im Falle pflichtgemäßem Publizitätsverhaltens als eine hypothetische Größe der unmittelbaren
Wahrnehmung entzieht. Selbst wenn – wie das Oberlandesgericht meint – Kursbewegungen
niemals monokausal sind (vgl. dazu Groß, WM 2002, 477, 486),
so besteht doch in der herrschenden Meinung der Literatur Übereinstimmung,
daß sich trotz aller Schwierigkeiten der hypothetische Transaktionspreis mit den
Methoden der modernen Finanzwissenschaft durchaus mit der erforderlichen
Sicherheit errechnen läßt, um – ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen – zumindest
eine richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen
(vgl. insbesondere zur vergleichbaren Problematik im Rahmen der Schadensberechnung
zu §§ 37 b, 37 c WpHG n.F.: Fleischer, BB 2002, 1869, 1870 ff. m.
umfangr. rechtsvergleichenden Nachw.; Steinhauer aaO S. 272 ff., 281 f.;
Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1069; Rützel, AG 2003, 69, 76 f.; Reichert/
Weller, ZRP 2002, 49, 55; Sethe, WpHG § 37 b, 37 c Rdn. 60 ff.). Als geeignete
Hilfsgröße zur Ermittlung des hypothetischen Preises kann auf die Kursveränderung
unmittelbar nach Bekanntwerden der wahren Sachlage zurückgegriffen
und sodann „vermittels rückwärtiger Induktion“ auf den wahren Wert des Papiers
am Tage des Geschäftsabschlusses näherungsweise geschlossen werden
(vgl. Fleischer aaO S. 1873 m.w.Nachw.). Auch wenn es dabei – ähnlich
wie bei der Unternehmensbewertung – im Detail unterschiedliche methodische
Ansätze für die Näherungsrechnung geben mag, so wird dadurch die Berechenbarkeit
als solche nicht in Frage gestellt. Der Tatrichter ist auf der Grundlage
entsprechenden Vortrags der geschädigten Anleger zu den hier
relevanten Zeitpunkten in der Lage, sich mit sachverständiger Hilfe zumindest
die gebotene wissenschaftlich abgesicherte Schätzungsgrundlage für die Ermittlung
des Vermögensschadens der Kapitalanleger i.S. von § 287 ZPO zu
verschaffen.

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