BGH, Beschluss vom 15.08.2013 – I ZR 197/12 – Testergebnis-Werbung für Kaffee-Pads
Eine Werbung mit älteren Testergebnissen der Stiftung Warentest ist grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (Rn. 8).
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle – 13. Zivilsenat – vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
Streitwert: 25.000 €
Gründe
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I. Die Beklagte warb im Oktober 2011 in einem Werbeprospekt für von ihr vertriebene Kaffee-Pads der Marke “Dallmayr prodomo” mit dem Logo und einem im Heft 12/2006 der Stiftung Warentest veröffentlichten Testergebnis. Nach Ziffer I 2 Satz 1 der zu dieser Zeit geltenden Bedingungen zur “Werbung mit Untersuchungsergebnissen” gestattete die Stiftung Warentest die Nutzung ihres Logos ausdrücklich nur, wenn die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen nicht mit Produkten oder Leistungen in Zusammenhang gebracht wurde, für die die Untersuchung nicht galt. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse bei einem Test von Lebensmitteln, die sich auf eine bestimmte in der Veröffentlichung angegebene Charge bezogen, war nach Ziffer I 2 Satz 2 Buchst. b dieser Bedingungen nur gestattet, wenn in der Werbung die Testergebnisse unter Angabe der untersuchten Charge benutzt wurden. Unter Ziffer III 2 der Bedingungen fand sich ein Beispiel des Logos der Stiftung Warentest mit dem Hinweis “Ermittelt am Produkt mit MHD 16.04.2009″.
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Der in die gemäß § 4 UKlaG geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem im Werbeprospekt der Beklagten abgebildeten Logo der Stiftung Warentest für die Kaffee-Pads “Dallmayr prodomo” ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zu werben oder werben zu lassen. Außerdem begehrt er die Erstattung seiner Abmahnkosten.
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Das Landgericht hat die auf Nr. 4 Variante 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 3, 5 UWG gestützte Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nach den im Oktober 2011 gültigen Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen genüge der Hinweis auf das jeweilige Testheft. Das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge sei auch keine Information, die wesentlich sei und deren Nichtangabe den Verbraucher irreführe.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach vorangegangenem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest nicht anzuwenden, weil es an der “Bestätigung, Billigung oder Genehmigung” einer Ware fehle. Der in der Nichtangabe des Mindesthaltbarkeitsdatums liegende Verstoß gegen die mit der Stiftung Warentest geschlossene Gestattungsvereinbarung sei wettbewerbsrechtlich irrelevant. Die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern werde im konkreten Fall auch nicht dadurch beeinflusst, dass ihnen eine im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthalten werde. Der Sache komme im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu der Frage, ob bei der Werbung für Lebensmittel die Verwendung des Logos der Stiftung Warentest ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Nr. 2 oder Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG falle, in Rechtsprechung und Schrifttum soweit ersichtlich keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten würden und die Frage, ob eine solche Werbung nach § 5a UWG wettbewerbswidrig sei, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der zuzulassenden Revision will er seine Klage im vollen Umfang weiterverfolgen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung.
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1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen die von der Stiftung Warentest seit April 2008 gestellte Bedingung für die Nutzung ihres Logos, bei einem Test von Lebensmitteln, dessen veröffentlichtes Ergebnis sich lediglich auf eine bestimmte Charge beziehe, nur unter Angabe dieser Charge zu werben, gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs stets unzulässig ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger die Unterlassung der Werbung ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums der von der Stiftung Warentest untersuchten Kaffee-Pads begehrt. Außerdem ist nicht ersichtlich und insbesondere in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht dargelegt, dass zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
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2. Der Rechtssache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als die Beklagte mit ihrer nach Ansicht des Klägers im entscheidenden Punkt unvollständigen Werbeangabe beim angesprochenen Verkehr den unrichtigen und damit irreführenden Eindruck erweckt, nach den Tests der Stiftung Warentest könne eine Aussage über sämtliche beworbenen Produkte dieser Marke gemacht werden, und einzelne Instanzgerichte sogar der Ansicht seien, dass im Lebensmittelbereich mit einem auf eine bestimmte Charge begrenzten Testergebnis der Stiftung Warentest nur geworben werden dürfe, wenn die zum Verkauf stehenden Produkte derselben Charge angehörten oder jedenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum der untersuchten Charge (lesbar) angegeben werde. Im Blick auf die nach wie vor gültige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur, wonach eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1985 – I ZR 200/83, GRUR 1985, 932, 933 = WRP 1985, 486 – Veralteter Test; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 750, 751; OLG Hamburg, GRUR 2000, 530, 532; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 4.260; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 601; Weidert in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. B 254; Fezer/Lachmann, UWG, 2. Aufl., § 4S8 Rn. 304), können die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegten instanzgerichtlichen Urteile eine Grundsatzbedeutung nicht begründen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Streitfall etwas anderes gilt. Von relevanten Qualitätsschwankungen – etwa aufgrund von Klimaschwankungen – kann bei Kaffee(-Pads) – anders als womöglich bei in verschiedenen Jahren erzeugtem Olivenöl (vgl. LG Duisburg, LRE 59, 371 Rn. 36 bis 40) – nicht ausgegangen werden.