Beweislastumkehr nach Hausbrand wegen der Entfernung von Gegenständen aus dem Bereich des Brandherdes

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 04.07.2005 – 7 O 3587/03

Beweislastumkehr nach Hausbrand wegen der Entfernung von Gegenständen aus dem Bereich des Brandherdes

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um zwei Zahlungsansprüche, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund von werkvertraglichen Leistungen geltend macht.

Die Klägerin betreibt ein Sanitär- und Heizungsunternehmen und nimmt die Beklagte wegen erbrachter Heizungsinstallationen und Wartungsarbeiten in Anspruch. Insgesamt handelt es sich um vier verschiedene Rechnungen, welche zusammen die Klagforderung ergeben.

Die Klägerin hat ordnungsgemäß Wartungsarbeiten an den Heizungsanlagen in drei verschiedenen Wohnungen der Beklagten erbracht und diese am 07.08.2002, 31.12.2002 und 27.01.2003 in Rechnung gestellt. Weiterhin geht es um Arbeiten, welche im zu renovierenden Bauernhaus der Beklagten stattfanden und mit Rechnung vom 05.12.2002 geltend gemacht wurden.

Am 19. November 2002 gegen ca. 21.30 Uhr kam es auf dem Grundstück der Beklagten zu einem Großbrand, bei welchem das dort befindliche Bauernhaus nahezu völlig zerstört wurde. Dieses Grundstück hatte die Klägerin zuvor käuflich erworben.

Das Gebäude ist mit einem Betrag in Höhe von … DM bei der A…-Versicherung versichert gewesen. Die Versicherung hat zur abschließenden Regulierung des Brandschadens an die Beklagte diese Versicherungssumme (… €) ausgezahlt.

In den Wochen vor dem Brandtag sind in diesem Gebäude erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt worden, u. a. auch durch die Klägerin.

Am Brandtag hat die Klägerin mit ihren Mitarbeitern, dem Gesellen O… B… und dem Auszubildenden D… C… eine neue Heiztherme mit dem benötigten Abgasrohr angebracht. Für diese Arbeiten, die ca. 3,5 Stunden andauerten, war es erforderlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin ein Loch von ca. 16 cm Durchmesser in die Decke des Pumpenraums schneiden, so dass von dort aus durch den darüber liegenden Raum, die so genannte Upkammer, zur Dachhaut hin, das Abgasrohr geführt werden konnte. Dazu mussten sie zunächst mit einem Bohrer die zweischalige Decke durchbohren, um dann mit einer Stichsäge um das gebohrte Loch herum auszusägen. Gegen 16.30 Uhr verließen die Mitarbeiter der Klägerin die Baustelle. An diesem Tag waren ferner Helfer der Beklagten damit beschäftigt, Elektroarbeiten und Montagearbeiten der Dachrinne durchzuführen. Die Arbeiter haben an der Nordseite des Gebäudes eine neue Dachrinne angebracht. Die Beklagte selbst verließ als letzte gegen 19.00 Uhr die Baustelle, da sie zuvor mit einem Tischler einen Besprechungstermin wahrgenommen hat.

Gegen 21.30 Uhr bemerkte ein Nachbar Rauchbildung über dem Objekt. Ein Teil des Gebäudes im Bereich der Upkammer stand bereits in Flammen. Die alarmierte Feuerwehr konnte schwere Schäden am Gebäude, welches noch heute als Brandruine nahezu unverändert vorhanden ist, nicht vermeiden.

Der zuständige Sachbearbeiter der ermittlungsführenden Kriminalpolizei Melle, Kriminaloberkommissar D… hat das Brandobjekt am Morgen nach dem Brand beschlagnahmt. Einen Tag später, am 22.11.2002 hat die Klägerin die Heiztherme sowie diverse Einzelteile, wie z. B. das Abgasrohr und ein T…-Revisionsstück aus dem beschlagnahmten Brandobjekt entfernt und in ihren Betrieb verbracht.

Am 27.11.2002 wurde dann der Brandsachverständige L… mit der Ursachenforschung durch den Gebäudeversicherer, die A…-Versicherung beauftragt. Am 6.12.2002 führte dieser dann eine Begutachtung des Brandobjektes mit Herrn Kriminalkommissar D…, dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten durch. Bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass die Heiztherme entfernt wurde.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat das gegen den Mitarbeiter der Klägerin, Herrn O… B…, eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Brandstiftung im Dezember 2003 eingestellt.

Die Klägerin behauptet, dass durch ihre Mitarbeiter keine brandverursachenden Handlungen an dem Bauvorhaben der Beklagten vorgenommen worden seien. Sie behauptet, dass die Beklagte den Brand verursacht habe, jedenfalls sei die Ursache nicht in den Arbeiten, welche die Mitarbeiter B… und C… bzgl. der Installation der Heiztherme in der Upkammer durchführten, zu finden.

Sie führt aus, dass die Demontage der Heiztherme in Absprache mit der Beklagten und dem zuständigen Kriminaloberkommissar D… am 21.11.2002 erfolgt sei, um diese gegen Diebstahl zu sichern.

Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin ein Anspruch auf die Gesamtvergütung zustehe, da das Werk infolge eines Umstands untergegangen sei, welcher in die Risikosphäre der Beklagten falle und behauptet, dass die im Auftrag der Beklagten tätigen Arbeiter durch Lötarbeiten bei offener Flamme an der Dachrinne in einem Abstand von ca. 3m von der Upkammer die Brandursache gesetzt haben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.308,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2003 sowie 20,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass der Brand seine Ursache in den Bohr- und Sägearbeiten der Mitarbeiter der Klägerin in der Upkammer habe.

Sie behauptet, dass die Klägerin die Heiztherme sowie andere Gegenstände absprachewidrig demontiert habe und meint, dass dadurch eine Beweislastumkehr eingetreten sei.

Sie behauptet weiterhin, dass die Brandursache weder in der Hauselektrik, noch im Flexen der Dachrinnen auf der Diele, noch im Löten der Dachrinnen an der Nord-West-Seite des Hauses und auch nicht durch Zigaretteneinwurf an der Brandausgangsstelle zu finden sei.

Sie meint, dass ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe, mit welchem sie gegen die unstreitigen Ansprüche der Klägerin (Rechnungen bzgl. Der anderen Objekte) aufrechnet.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11.04.2005 durch Vernehmung der Zeugen D…, B…, C… und F… sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den bereits für den Gebäudeversicherer tätigen Sachverständigen L… Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2005 Bezug genommen.

Weiterhin hat das Gericht die streitgegenständliche Brandruine gemeinsam mit den angehörten Parteien in Augenschein genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Werklohn bzgl. der Rechnungen vom 07.08.2002, 31.12.2002 und 27.01.2003 aus §§ 631 I, 632 I BGB zu.

1. Zwar ist der Anspruch auf Werklohn in Höhe von 1.368,57 € unstreitig entstanden.

2. Der Anspruch ist aber durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Der Beklagten steht ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB gegen die Klägerin zu, denn diese hat ihre vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum der Beklagten pfleglich umzugehen, verletzt und dadurch einen entsprechenden Schaden verursacht.

Die Klägerin hat den notwendigen Entlastungsbeweis, wonach ihre Mitarbeiter, für deren Fehlverhalten sie nach § 278 BGB einzustehen hat, den Brand nicht verursacht haben, nicht geführt.

a) zur Beweislast

Die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Klägerin läge zwar grundsätzlich bei der Beklagten, aber vorliegend greifen die Grundsätze der Beweislastumkehr.

Die Klägerin hat unstreitig vor dem Eintreffen der Mitarbeiter des LKA Niedersachsen am 22.11.2002 die Heiztherme sowie diverse Einzelteile, wie z.B. das Abgasrohr und das T- Revisionsstück demontiert.

Der Sachverständige L… hat in seinem Gutachten überzeugend bekundet, dass der Brandausgangsort sich direkt an der Arbeitstätte befunden hat, an welcher die Mitarbeiter der Klägerin Bohr- und Sägearbeiten durchgeführt haben. Andere von der Klägerin angeführte Möglichkeiten, wo der Brand seinen Ursprung gefunden haben könnte, wie z. B. die Arbeiten an der Dachrinne im Nord- West- Bereich oder der Elektroschaltkasten konnte er hingegen als Ursache ausschließen.

Seine Ermittlungen konzentrierten sich folglich hauptsächlich auf den Bereich, in welchem die Mitarbeiter der Klägerin tätig waren. In diesem befanden sich auch die später von der Klägerin ausgebauten Gegenstände.

Entgegen der Behauptung der Klägerin lag kein Einverständnis der ermittelnden Polizei bezüglich der Demontage der Gegenstände vor. So hat der Zeuge D… zwar nicht ausschließen können, dass diesbezüglich ein Missverständnis zwischen ihm und Herrn G… vorgelegen habe, aber er hat auch angegeben, dass eine solche Demontage absolut unüblich sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass eine solche Vorgehensweise absolut unüblich ist, läge es nahe, dass er sich an eine solche Absprache – wie von der Klägerin vorgetragen wurde – erinnern würde. Auch in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Osnabrück finden sich keine Hinweise, dass die Demontage der Gegenstände gestattet wurde. Auch ist unstreitig von Seiten der Polizei die Beschlagnahme des Brandortes angeordnet worden. Hiervon hatte die Klägerin Kenntnis.

Die Klägerin hat einen ihr insoweit obliegenden Nachweis, dass sie berechtigt gewesen ist die Gegenstände zu demontieren, nicht geführt.

Es liegt hier demnach ein Fall der Beweisvereitelung vor. Ein solcher ist dann gegeben, wenn eine Partei der anderen beweisbelasteten Partei die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie während des Prozesses oder vorher vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert (Thomas/Putzo, § 286, Rn. 17). So liegt es auch hier.

Die Klägerin hat durch ihre Mitarbeiter unstreitig 3,5 Stunden an der Stelle gearbeitet, an welcher der Brand vermutlich nach Auskunft des Sachverständigen seinen Ursprung gefunden hat. Des Weiteren ist in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Ort (der Upkammer) von der Klägerin Material demontiert worden, ohne dass eine Einwilligung seitens der Polizei vorgelegen hat. Die Klägerin hat den mutmaßlichen Ausgangsort des Brandes folglich durch die Entfernung der Gegenstände erheblich verändert.

Der Sachverständige L… hat angegeben, dass es zur Ermittlung einer Brandursache von hoher Bedeutung sei, einen Brandort unverändert zu besichtigen. Wenn zumindest das Abgasrohr zum Zeitpunkt seiner Untersuchung noch vorhanden gewesen wäre, hätte er mögliche Ursachen wie beispielsweise eingeklemmte und beschädigte Stromkabel oder anderes untersuchen können. Das Abgasrohr, obwohl ohne Wert, ist aber unstreitig von der Klägerin entfernt worden. Der Klägerin hätte hier auch bewusst sein müssen, dass eine Demontage ohne eine vorherige Absprache mit der Polizei nicht gerechtfertigt ist, und dass durch eine solche Demontage die Aufklärung des Brandes erschwert werden könne. Diesbezüglich ist ihr zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Auch hätte ihr bewusst sein müssen, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse an der Aufklärung des Brandes hatte, da sie ihr eventuell zustehende Schadensersatzansprüche in einem späteren Rechtsstreit gegen den Verursacher des Brandes geltend machen könnte. Wenn die Klägerin dennoch Beweismittel aus dem Bauernhaus entfernt, muss dies als schuldhaftes Erschweren der Beweisführung angesehen werden.

Auch ihr Einwand, dass sie die Heiztherme gegen Diebstahl absichern wollte, kann nicht überzeugen. So war das komplette Haus beschlagnahmt worden, dies ist auch ersichtlich durch die roten Absperrbänder rund um das Haus (vgl. Bl. 188 der Ermittlungsakte). Folglich war das Betreten des Brandortes niemandem gestattet. Unabhängig davon hat die Klägerin ihre Behauptung, dass sie die Heiztherme vor Diebstahl schützen wollte, nicht hinreichend substantiiert darlegen können.

b) Beweisführung

Der Beweis, dass der Brand nicht durch ihre Mitarbeiter ausgelöst wurde, ist der Klägerin nicht gelungen. Zwar haben diese, die Zeugen B… und C…, glaubhaft bekundet, dass durch ihre Handlungen keine unmittelbar wahrzunehmenden Brandfolgen entstanden sind, aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L…, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist nicht auszuschließen, dass die Bohr- und Sägarbeiten sowie die Montage des Abgasrohrs Ursache des Feuers gewesen sind. Gewichtigstes Indiz hierfür ist die Tatsache, dass im Bereich der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten der Brand seinen Ausgang genommen hat. Auch hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass der Brand erst über 5 Stunden nach Beendigung der Arbeiten ausbricht. Insbesondere ein eingeklemmtes Kabel kann erst Stunden nach der Beschädigung feuerentfachende Wirkung haben. Dabei ist von Bedeutung, dass unstreitig in der Nähe der Deckendurchführung mindestens ein Elektrokabel verlief.

Letztlich vermag das Gericht zwar nicht auszuschließen, dass auch andere – nicht von der Klägerin zu vertretende – Ursachen zu diesem Brand geführt haben. So ist auch denkbar, dass beispielsweise in diesem Bereich der Brand vorsätzlich oder fahrlässig, z. B. durch Zigarettenkippen ausgelöst wurde. Aber der Nachweis, dass eine dieser Ursachen wahrscheinlicher ist als die Handlungen der Mitarbeiter der Klägerin, ist dieser nicht gelungen.

Auch ist nicht nachgewiesen, dass die Arbeiten an der Dachrinne an der Nord-West-Seite des Hauses brandursächlich waren. Selbst wenn man zugrundelegt, dass die Beklagte diese Arbeiten (insbesondere Lötarbeiten mit offenem Feuer an der Dachrinne) durch unqualifizierte Hilfskräfte hat durchführen lassen, ist diese Tätigkeit als Brandursache nicht wahrscheinlicher als die oben dargestellten.

Denn diesbezüglich konnte der Sachverständige ausschließen, dass der Brand seinen Ursprung an der Stelle der Lötarbeiten gefunden hat. Hiermit korrespondiert auch die Aussage der Zeugen C… und B…, welche übereinstimmend angegeben haben, dass die Arbeiten an der Dachrinne nicht bis in die unmittelbare Nähe der Upkammer fortgeschritten waren. Demnach ist kein risikoerhöhender Umstand ersichtlich, aus welchem auf eine Verantwortung der Handwerker, welche an der Dachrinne arbeiteten, geschlossen werden kann. Eine der Beklagten zuzurechnende Verantwortlichkeit ist folglich nicht gegeben.

Dabei hat das Gericht die Ausführungen des von ihr selbst beauftragten und beim Ortstermin anwesenden Gutachters Dipl.-Ing. H… vom 19.04.05 und 30.05.05 zur Kenntnis genommen. Dessen Einschätzung führt aber nicht dazu, dass das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bekommt und dem im Schriftsatz vom 14.06.05 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nachgeht.

Selbst wenn man mit den Ausführungen des Privatgutachters H… die Säg- und Bohrarbeiten als unwahrscheinlichere Brandursache qualifiziert, bleibt die Möglichkeit einer Brandverursachung durch unsachgemäßen Umgang mit in der Nähe befindlichen elektrischen Leitungen. Dipl.- Ing. H… nennt einen Fehler in der Elektroinstallation als wahrscheinlichste Ursache, ohne ausschließen zu können, dass dieser durch Handlungen der Mitarbeiter der Klägerin entstanden ist.

Letztlich deckt sich dies nach Überzeugung des Gerichts mit den Feststellungen des Sachverständigen L…, der sich im Ortstermin mit dem Privatgutachter einig war, dass a) der Brandausgangsort im Bereich der Upkammer über der Heiztherme gelegen hat und b) nicht mehr feststellbar ist, welche konkrete Handlung brandursächlich war.

Dieses offene Beweisergebnis geht zu Lasten der Klägerin (s.o.).

Damit geht einher, dass vermutet werden kann, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei der Ausführung der Arbeiten die gebotene Sorgfalt missachtet haben und sie insofern ein Verschulden trifft. Etwas anderes hat die Klägerin zumindest nicht bewiesen.

Bezüglich der Höhe des der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruchs schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den entstanden Gebäudeschaden auf mindestens 55.000, -€, denn das Gebäude ist –wie alle Beteiligten im Ortstermin feststellen mussten- in der Substanz völlig zerstört, sodass mindestens dieser Betrag (der hälftige Kaufpreis) angenommen werden kann.

Auch bei Anrechnung der geleisteten Versicherungsleistung in Höhe von 51.000,- € besteht insofern ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten, der die diesbezügliche Klageforderung übersteigt.

II.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Rechnung vom 05.12.2002 bzgl. des Brandobjekts aus §§ 631 I, 632 I BGB zu.

Das von der Klägerin zu erstellende Werk – diverse bis zum Brandtag vorgenommene Arbeiten am Brandobjekt – wurde unstreitig nicht von der Beklagten abgenommen.

Gemäß § 644 BGB kann der Unternehmer für die bis zum Untergang erbrachten Werkleistungen keinen Werklohn verlangen, wenn ein ganz oder teilweise fertig gestelltes Werk vor der Abnahme zufällig untergeht (BGHZ 78, 354). So ist es auch hier. Die Klägerin trägt die Vergütungsgefahr, da eine Abnahme unstreitig nicht erfolgt ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier auch keine Ausnahme nach § 645 BGB vor.

Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer einen der bis zum Untergang seines Werks geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes untergegangen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat. Das ist unstreitig nicht der Fall.

Analog führt diese Vorschrift zu einer Verschiebung der Vergütungsgefahr, wenn die Leistung des Unternehmers aus Umständen untergeht oder unmöglich wird, welche in der Person des Bestellers liegen oder auf Handlungen des Bestellers (in dessen Sphäre) zurückgehen, auch wenn es insoweit an einem Verschulden des Bestellers – hier der Beklagten – fehlt (Palandt, § 645, Rn. 8).

Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Das Gericht konnte keine sicheren Feststellungen treffen, wonach die Beklagte den Brand verursacht hat oder der Untergang des Werks der Sphäre der Beklagten zuzurechnen ist. Beweisbelastet ist diesbezüglich die Klägerin. Diesen Beweis hat sie nicht geführt (dazu siehe oben).

Letztlich war die Klage somit vollumfänglich abzuweisen.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.