Beweislast für anwaltliche Beratungsfehler liegt beim Mandanten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2009 – I-24 U 101/08

Beweislast für anwaltliche Beratungsfehler liegt beim Mandanten

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. April 2008 ver-kündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Möncheng-ladbach teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die GbR R. & Kollegen i. L. EUR 4.430,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 52 % die Kläger und zu 48 % die gesamtschuldnerisch haftenden Beklag-ten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 32 % die Kläger und zu 68 % die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger machen eine Forderung aus einem mit den Beklagten geschlossenen Anwaltsdienstvertrag geltend. Das Mandat war den Klägern gemeinsam mit Rechtsanwalt R. als Gesellschafter der Anwaltssozietät R. & Kollegen i.L. erteilt worden (im Folgenden: Anwaltssozietät).

Im Jahr 2001 beabsichtigten die Beklagten als Gesellschafter der „P. Hotel H., K. GbR“ das Hotel P. in Mönchengladbach zu erwerben. In diesem Zusammenhang beauftragten sie die Anwaltssozietät. Da die Sparkasse H. als Eigentümerin des Hotels eine zunächst erteilte Kaufzusage zurückgezogen hatte, war Ziel der Beratung der Abschluss eines Kaufvertrages oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Anwaltssozietät wurde in der Folgezeit tätig.

Mit Schreiben vom 22. November 2001 bot die Anwaltssozietät den Beklagten den Abschluss einer Pauschalhonorarvereinbarung über DM 10.000,– an. Dieses Angebot nahmen die Beklagten nicht an. Unter dem 21. Dezember 2001 übersandte die Anwaltssozietät eine Kostennote, die ein Pauschalhonorar von DM 3.480,– brutto = EUR 1.779,30 „für Vertragsprüfung P.“ (Rechnungs-Nr. 2002002182) auswies. Diese Rechnung wurde von den Beklagten am 18. Februar 2002 bezahlt, und zwar in Höhe von EUR 1.779,00.

Unter dem 13. Dezember 2002 berechnete die Anwaltssozietät ihre Tätigkeit in der Sache „P. Hotel H., K. GbR ./. Sparkasse H.“ unter Heranziehung der gesetzlichen Gebühren mit EUR 13.322,11.

In erster Instanz haben die Kläger zu ihrer Prozessführungsbefugnis aufgrund eines Beschlusses der Anwaltssozietät zur Geltendmachung der Forderung vorgetragen. Sie haben weiter behauptet, die Rechnung vom 22. Dezember 2001 betreffe nicht die streitgegenständliche Beratung, sondern sei eine Vorschussrechnung auf diverse im Rahmen des Hotelbetriebs angefallene Vertragsprüfungen gewesen.

Sie haben beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die GbR R. & Kollegen i.L. EUR 13.322,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2003 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, am 05. Juli 2001 sei eine Honorarvereinbarung über ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR 3.000,– getroffen worden, die der Rechnung vom 21. Dezember 2001 zugrunde liege. Zudem haben sie die Höhe der berechneten Gebühren gerügt.

Weiterhin haben die Beklagten die Aufrechnung mit einer hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Beratung in einem Markenrechtsstreit in Höhe von EUR 3.788,– geltend gemacht. Sie seien nicht hinreichend über die „Priorität“ im Markenrecht belehrt worden und hätten aus diesem Grunde einen Prozess vor dem Landgericht München (Az. 9 HK 18357/02) verloren, der einen Kostenschaden in dieser Höhe verursacht habe.

Das Landgericht hat der Klage nach der Beiziehung der Akte des Landgerichts München, der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Gebührengutachtens in Höhe von EUR 6.209,03 stattgegeben, den weitergehenden Anspruch jedoch abgewiesen. Zu Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, gegen welches die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt haben.

Sie beschränken ihre Berufung insoweit, als sie zur Zahlung von mehr als EUR 641,73 verurteilt worden sind. Sie meinen, das Landgericht habe rechtsirrig die erfolgte Zahlung in Höhe von EUR 1.779,30 (richtig: 1.779,00) nicht auf die Klageforderung angerechnet. Diese Zahlung habe die streitgegenständliche Honorarschuld betroffen und sei von den Beklagten auch auf diese geleistet worden. Dies führen sie im Einzelnen aus. Weiterhin rügen sie die unterlassene Berücksichtigung ihrer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung und tragen hierzu vor.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und sie unter Abweisung der Klage im übrigen zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die GbR R. & Kollegen EUR 641,73 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2003 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten, die Zahlung der Beklagte habe eine andere Angelegenheit betroffen und tragen hierzu vor. Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da die Beklagten hinreichend aufgeklärt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, dass ihre Zahlung in Höhe von EUR 1.779,– keine Anrechnung auf die Klageforderung gefunden hat. Hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs ist die Berufung indes unbegründet.

1.

Die von den Beklagten geleistete Zahlung über EUR 1.779,– ist auf den streitgegenständlichen Honoraranspruch für die Beratung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb des P.-Hotels in Mönchengladbach, den das Landgericht in der nicht angegriffenen Höhe von EUR 6.209,03 ermittelt hat, anzurechnen.

Die Beklagten haben eine bindende Leistungsbestimmung vorgenommen, indem sie auf die Rechnung der Anwaltssozietät vom 21. Dezember 2001 betreffend die Angelegenheit „P. Hotel H., K. GbR wg. Vertragsprüfung“, die auch den Überweisungsbetrag von DM 3.000,– = EUR 1.779,30 als zur Zahlung offen stehend ausweist, gezahlt haben. Der Überweisungsträger der Stadtsparkasse M. vom 15. Februar 2002 über EUR 1.779,00 weist als Verwendungszweck die Nr. 2002002182 auf. Diese Rechnungsnummer findet sich auf der Rechnung der Anwaltssozietät. Die Beklagten haben mit der Angabe der Rechnungsnummer von ihrem Bestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 366 Rn. 6 ff.). Somit ist die Zahlung diesem Vorgang zuzuordnen, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist.

Mit dieser Zahlung haben die Beklagten die streitgegenständliche Honorarforderung erfüllt (§ 362 BGB). Soweit die Kläger behaupten, die Zahlung sei auf eine andere Angelegenheit zu verrechnen, weil beim Erwerb des P.-Hotels mehrere Vertragsprüfungen erfolgt seien und die Rechnung vom 21. Dezember 2001 eine andere Vertragsprüfung betroffen habe, ist dieses nicht substantiiert. Sie vermochten die Existenz einer weiteren Forderung aus einem anderen Beratungsmandat nicht darzulegen. Da die Kläger die Zahlung auf eine andere Forderung anrechnen wollen, haben sie deren Entstehung darzulegen und zu beweisen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 366 Rn. 12), insbesondere auch eine entsprechende Kostenberechnung vorzulegen. Ihr Vorbringen, es seien „zahlreiche rechtliche Beratungen“ durchgeführt worden, lässt nicht erkennen, welchen konkreten, einer anderen als der vorliegenden Angelegenheit zuzuordnenden Lebenssachverhalt dies betroffen haben soll. Sofern sie auf ihre Liste „Offene Posten nach Rechnungsdatum“ verweisen, hilft auch dies nicht weiter. Abgesehen davon, dass dort nur einmal „P. Hotel H., K. GbR ./. Sparkasse H. (Nr. 11656-01 vom 13.12.2002 über EUR 13.322,11, der ursprünglichen Klageforderung) genannt wird, weshalb schon deshalb kein Rückschluss auf weitere, gegen die Sparkasse H. gerichtete Mandate möglich ist, handelt es sich zudem um eine interne Liste im Rahmen der Auseinandersetzung der Anwaltssozietät. Diese ist schon mangels ausführlicherer Angaben zur Darlegung eines weiteren Mandatsverhältnisses der Parteien nicht geeignet. In der „Offenen-Posten-Liste“ ist mit Rechnung vom 21. Dezember 2001 eine Forderung gegen den Mandanten „A. Hotelbetriebsges. mbH“ aufgeführt, die indes mit den von den Beklagten betriebenen GbR nicht identisch ist. Auch den Ausführungen der Kläger zur kanzleiinternen Zuordnung verschiedener Mandate und Angelegenheiten vermag nichts entnommen werden, was der erforderlichen Substantiierung dienen könnte. Einer Vernehmung der benannten Zeugin S. bedarf es deshalb nicht.

2.

Das Landgericht hat zutreffend den vom Beklagten zu 1. in erster Instanz noch hilfsweise und nunmehr unbedingt zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen einer angeblichen, schuldhaften Pflichtverletzung der Anwaltssozietät aus einem Anwaltsdienstvertrag im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung des Beklagten zu 1. als Inhaber der Marke „Am.“ abgewiesen.

Die vom Beklagten zu 1. behaupteten Pflichtverletzungen der mangelhaften Informationsbeschaffung und unzureichenden Aufklärung über die Bedeutung der Priorität im Markenrecht, vermögen nicht festgestellt zu werden; denn insoweit ist er beweisfällig geblieben.

a.

Soweit der Beklagte zu 1. vorträgt, er sei über die Bedeutung der Priorität im Markenrecht nicht belehrt worden und daraus eine Pflichtverletzung der Kläger herleitet, hat er diese Behauptung nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Er ist insoweit jedoch darlegungs- und beweispflichtig.

aa.

Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. BGHZ 89, 178 (182); BGH NJW 1985, 264 (265); NJW 2001, 517; 202, 292; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 560 m.w.N.). Der Mandant, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, ist nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Rechtsanwalt durch fehlerhafte oder unterlassene Beratung seine Pflichten verletzt hat (BGH NJW 1985, 264; 1999, 2437; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 952 m.w.N.). Besteht der behauptete Fehler des Rechtsanwalts in einer Unterlassung, wird dem Mandanten ebenfalls die Beweislast aufgebürdet, obwohl es insoweit um eine negative Tatsache geht (BGHZ 126, 217 (225); NJW 1991, 2280 (2281); 1998, 136 (137); Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O. Rn. 957). Damit der Mandant nicht vor unerfüllbare Beweisanforderungen gestellt wird, kann das Bestreiten des Rechtsanwalts nur dann als erheblich gelten, wenn er konkret darlegt, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht haben will. Er muss den Gang der Besprechung schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Ist dies geschehen, muss der Mandant die von seinem früheren Berater gegebene Schilderung widerlegen (BGHZ 126, 217 (225); BGH NJW 1996, 2571 (2572); Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O, Rn. 958 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger. Sie haben im Einzelnen vorgetragen, wann und mit wem sowie zu welchem Zeitpunkt der Kläger zu 2. darauf hingewiesen hat, dass die Eintragung einer Marke nicht den Vorrang allein sichert, sondern dass gegebenenfalls auch ältere, nicht eingetragene Rechte Vorrang vor der eingetragenen Marke genießen können. Des Weiteren tragen die Kläger vor, auf die Notwendigkeit weiterer Recherchen hinsichtlich der Benutzung der Marke und das mit der Rechtsverfolgung verbundene Kostenrisiko hingewiesen zu haben. Der Beklagte zu 1. soll auf diese Hinweise am 22. Mai 2002 mitgeteilt haben, dass bei der Eintragung der Marke eine ausreichende Recherche durch den seinerzeit beauftragten Patentanwalt K. erfolgt sei.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Vorbringen der Kläger entnommen werden kann, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen sind. Es obliegt dem Beklagten zu 1., diese Schilderung zu widerlegen (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O, Rn. 958 a.E.).

Soweit die Kläger eine Aktennotiz vom 27. Mai 2002 über das am 22. Mai 2007 erfolgte Gespräch vorlegen, deren Richtigkeit der Beklagte zu 1. bestreitet, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Mit der Vorlage der Aktennotiz wollten die Kläger ihr Vorbringen substantiieren. Bei Beurteilung der Erfüllung der Darlegungslast kommt es zunächst auf die Richtigkeit der Behauptungen nicht an, weil diese erst im Rahmen einer Beweisaufnahme aufzuklären wäre. Eine solche Beweisaufnahme konnte indes nicht erfolgen, weil der Beklagte zu 1. keinen einer Beweisaufnahme zugänglichen Beweis angeboten hat. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten zu 1. als Partei liegen nicht vor, da die Kläger seiner Vernehmung widersprochen haben (§ 447 ZPO) und das Vorbringen des Beklagten zu 1. bislang auch nicht „anbewiesen“ worden ist (§ 448 ZPO; vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 448 Rn. 4).

b.

Soweit der Beklagte zu 1. meint, die Kläger hätten selbst recherchieren müssen, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abmahnung vorliegen, ist dies rechtsirrig. Die Beschaffung der notwendigen Informationen tatsächlicher Art stellt grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht des Mandanten dar. Denn nur bei vollständiger Information kann der Rechtsanwalt vertragsgerecht die Interessen des Mandanten wahrnehmen. Die Informationspflicht des Auftraggebers und die Grundpflicht des Rechtsanwalts zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts stehen zwar in Wechselwirkung (BGH NJW 1982, 437; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 928 m.w.N.). Jedoch darf der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit tatsächlicher Angaben seines Auftraggebers ohne eigene Nachforschungen vertrauen (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 513 ff.). Die Überprüfung, ob die Marke von Dritten genutzt wird und seit welchem Zeitraum, stellt eine Tätigkeit dar, die erst die Grundlagen für die juristische Beurteilung des Falles schafft. Sie muss nicht zwangsläufig von einem Juristen durchgeführt werden, auch der Beklagte zu 1. hätte selbst oder durch Hilfspersonen entsprechende Recherchen, beispielsweise mit Hilfe des Internet, durchführen können. Zudem hat der Beklagte zu 1. nach dem Vorbringen der Kläger auf deren entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass bereits mit der Eintragung der Marke durch den Patentanwalt K. entsprechende Recherchen durchgeführt worden seien. Darauf durften sich die Kläger verlassen. Soweit der Beklagte zu 1. diese Äußerung bestreitet, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast. Hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zudem spricht für das Vorbringen der Kläger, dass in dem Verfahren 9 HK 183572/02 vor dem Landgericht München I dem Patentanwalt K. mit Schriftsatz vom 22. November 2002 der Streit verkündet wurde. Dass diese Streitverkündigung mit seinem Wissen und Wollen erfolgte, stellt der Beklagte zu 1. nicht in Abrede. Die Streitverkündung ergäbe aber keinen Sinn, wenn der Patentanwalt nicht in möglicherweise schadensbegründender Weise für den Beklagten zu 1. tätig geworden wäre.

c.

Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1. den Kostenschaden, jedenfalls in der geltend gemachten Höhe, nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger haben unstreitig vorgetragen, Ende des Jahres 2002 das Mandat wegen der vielen offen stehenden Honorarforderungen gegen die Beklagten bzw. die von ihnen betriebene A. GmbH niedergelegt zu haben. Auf die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien deutet auch das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 06. Dezember 2002 hin, in welchem er dem Kläger zu 2. „arglistige Behauptungen, unqualifizierte Vorgehensweise und unhaltbare Vorwürfe“ vorwirft. Der Beklagte hätte sich deshalb nach der Mandatsniederlegung um eine anderweitige anwaltliche Vertretung vor dem Landgericht München I bemühen müssen. Dann wäre jedenfalls das Versäumnisurteil vom 08. April 2003 nicht erlassen worden und möglicherweise das Verfahren auch anders ausgegangen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens wird in Abänderung der im Urteil erfolgten Streitwertfestsetzung auf EUR 17.110,11 festgesetzt (Klageforderung EUR 13.322,11 + Hilfsaufrechnung gemäß § 45 Abs. 3 GKG über EUR 3.788,–).

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 5.567,30 (EUR 1.779,30 + EUR 3.788,–).

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