LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2013 – 13 S 77/13
1. Will der Besteller eines Werks Nacherfüllung verlangen, muss er dem Hersteller das Werk am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ist die Mängelrüge unberechtigt, hat der Besteller angefallene Verbringungskosten – vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung – selbst zu tragen.
2. Bei Kfz-Reparaturen ist die Nacherfüllung grundsätzlich an dem Ort durchzuführen, wo sich die Werkstatt befindet.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 04.04.2013 – 13 C 784/10 – abgeändert und der Kläger wird unter Abweisung der Klage und der Widerklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 996,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.244,10 € für die Zeit vom 21.08.2010 bis 06.04.2011, aus einem Betrag von 502,77 € seit dem 07.04.2011 und aus einem weiteren Betrag von 494,03 € seit dem 01.02.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 156,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz tragen der Kläger zu 65% und die Beklagte zu 35%. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 48% und die Beklagte zu 52%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger ist Eigentümer eines VW Golf IV, 1,4i, der am 17.03.2000 erstmals zugelassen wurde. Am 15.07.2010 brachte er sein Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten. Nachdem die Beklagte verschiedene Arbeiten durchgeführt hatte, wollte er noch am selben Tag mit seinem Fahrzeug in Urlaub fahren, blieb allerdings in der Nähe von Speyer liegen. Das Fahrzeug wurde in die nächstgelegene VW-Werkstatt abgeschleppt, wo die Erstdiagnose einen möglichen Motorschaden ergab. Hiervon unterrichtete der Kläger die Beklagte am darauffolgenden Tag. Das Fahrzeug wurde anschließend durch die Beklagte zu deren Betriebssitz abgeschleppt und die Beklagte führte die Reparatur des Fahrzeugs durch. Als der Kläger das reparierte Fahrzeug bei der Beklagten abholen wollte, verlangte die Beklagte neben den Reparaturkosten von 741,33 € Abschleppkosten in Höhe von 502,77 €. Nachdem der Kläger die Zahlung von Abschleppkosten verweigerte, lehnte die Beklagte die Herausgabe des Pkw ab.
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Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich die Herausgabe seines Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 26.07.2010 bis 10.10.2010 in Höhe von (77 x 29,- € =) 2.233,- € geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe ein eigenes Interesse an der Feststellung der Schadensursache gehabt, so dass er davon habe ausgehen dürfen, dass sie sein Fahrzeug kostenfrei abholt. Einer entgeltlichen Verbringung habe er zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte sei im Übrigen unverhältnismäßig.
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Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte ursprünglich neben den Reparatur- und Abschleppkosten in Höhe von (502,77 + 741,33 € =) 1.244,10 € Standgebühren für die Zeit vom 20.08.2010 bis 30.11.2010 und 01.01.2011 bis 08.04.2011 in Höhe von 2.591,24 €, mithin insgesamt 3.835,34 € geltend gemacht und die Feststellung beantragt, dass der Kläger sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei von dem Kläger mit der Verbringung des Fahrzeugs beauftragt worden. Sie hat die Auffassung vertreten, Standgebühren seien werktäglich in Höhe von 11,50 netto und an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 5,- € netto geschuldet. Das Fahrzeug müsse an Werktagen morgens aus der Halle der Beklagten heraus- und abends wieder hineingefahren werden. Hierdurch entstehe ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand.
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Nachdem sich die Parteien außergerichtlich im Rahmen eines Teilvergleichs entsprechend verständigt hatten, hinterlegte der Kläger am 06.04.2011 den Betrag für die Standgebühren und die Beklagte gab gegen Zahlung der Reparaturkosten von 741,33 € das Fahrzeug an den Kläger am 08.04.2011 heraus. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit im Hinblick auf den Herausgabeantrag des Klägers und dessen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012 für erledigt erklärt und die Beklagte hat ihren Zahlungsantrag um 741,33 € ermäßigt. Ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Klägers hat die Beklagte nicht weiterverfolgt.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, … und … Danach hat die Erstrichterin der Klage in Höhe von 730,73 € stattgegeben und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 741,33 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 741,33 € seit dem 21.08.2010 abzüglich eines am 06.04.2011 gezahlten Betrages in Höhe von 741,33 € zu zahlen. Im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag über das Abschleppen des Kfz zustande gekommen sei. Zwar müsse ein Unternehmer nicht kostenlos Leistungen erbringen. Hier habe aber im Raum gestanden, dass die ursprüngliche Werkleistung mangelhaft gewesen sein könnte. Es habe deshalb kein Zurückbehaltungs- oder Werkunternehmerpfandrecht zugunsten der Beklagten bestanden, weshalb die Beklagte keine Standgebühren beanspruchen könne. Demgegenüber habe der Kläger Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, der allerdings nur in Höhe von Vorhaltekosten in Höhe von täglich 9,49 € begründet sei.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung sowie ihren Zahlungsantrag im Rahmen der Widerklage weiter, soweit er zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er seine Klage um einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 11.10.2010 bis 06.04.2011 in Höhe von (176 Tage x 9,49 € =) 1.670,24 € erweitert hat.
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Zur Begründung ihrer Rechtsmittel vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten in Höhe von 502,77 € und Standgebühren in Höhe von 494,03 €, mithin insgesamt 996,80 €. Der Kläger kann demgegenüber gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen.
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1. Allerdings steht der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten als Vergütung aus einem Werkvertrag über die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs zu (§ 631 Abs. 1 BGB).
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a) Wendet sich ein Auftraggeber – wie hier der Fall – nach Abnahme der Werkleistung unter Hinweis auf einen Defekt erneut an den Werkunternehmer, so ist im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln, ob er einen weiteren, entgeltlichen Reparaturauftrag erteilen oder eine unentgeltlich zu erbringende Nacherfüllung geltend machen will. Ein Nacherfüllungsverlangen muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Es genügt, dass der Auftraggeber den Mangel hinreichend konkret bezeichnet und erkennen lässt, dass er Abhilfe erwartet (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1978 – VII ZR 143/77, WM 1978, 953; Kammer, Urteil vom 28.03.2013 – 13 S 196/12; MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 635 Rn. 8 f.; BeckOK-BGB/Voit, Stand 01.08.2013, § 635 Rn. 18). Für ein Nachbesserungsverlangen kann etwa das tatsächliche Bestehen von Gewährleistungsansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2003 – X ZR 86/01, BGHReport 2003, 1254; Kammer aaO) oder ein Tätigwerden im Rahmen einer Garantievereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1982 – VII ZR 193/81, WM 1982, 1053; OLG Düsseldorf, MDR 1995, 152 f.; Kammer aaO) sprechen. Für eine neue Auftragserteilung kann hingegen sprechen, dass der Werkunternehmer die Erbringung von Gewährleistungsarbeiten bereits abgelehnt hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1992 – 26 U 171/92, zitiert nach juris; OLG Celle, BauR 2003, 265 f.; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1108 f.; Kammer aaO).
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b) Vorliegend war das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände als Nacherfüllungsverlangen zu verstehen. Der Kläger hat die Beklagte unmittelbar nach Eintritt des Kfz-Schadens auf seiner Fahrt in den Urlaub über das Vorkommnis unterrichtet. Dabei ging er – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – davon aus, dass der eingetretene Kfz-Schaden möglicherweise auf einer mangelhaft erbrachten Werkleistung der Beklagten am Vortrag beruhen könnte. Entsprechend musste die Beklagte das Begehren des Klägers auch dahingehend deuten, dass er geltend machen wollte, die übernommene vertragliche Verpflichtung sei nicht mangelfrei erbracht worden und solle also kostenfrei nacherfüllt werden. Dass der Kläger insoweit der Beklagten keinen gesonderten Auftrag zur Verbringung und Reparatur seines Fahrzeugs erteilen wollte, ergibt sich auch aus den weiteren Umständen. Denn das Fahrzeug des Klägers befand sich in deutlicher räumlicher Entfernung vom Betriebssitz der Beklagten und zudem in einer Fachwerkstatt, so dass eine Verbringung zur Beklagten offenkundig nur Sinn machte, wenn es dem Kläger darauf ankam, im Rahmen einer Nacherfüllung durch die Beklagte eine kostenfreie Reparatur zu erhalten. Dass die Beklagte – wie sie behauptet – selbst von einem unberechtigten Nacherfüllungsverlangen ausgegangen ist, ändert hieran nichts. Denn auf die Berechtigung zur Nacherfüllung kommt es bei der Frage, wie das Verhalten des Klägers zu deuten ist, nicht an.
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2. Der Beklagten steht indes aus anderem Rechtsgrund ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 502,77 € zu.
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a) Zwar sieht § 635 Abs. 2 BGB vor, dass der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht nach dieser Vorschrift setzt allerdings einen Nacherfüllungsanspruch, mithin die Mangelhaftigkeit des Werks voraus (vgl. stellv. für alle: Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 635 Rn. 6; Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 635 Rn. 78). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn es ist unstreitig, dass der eingetretene Kfz-Schaden nicht auf eine mangelhafte Reparatur durch die Beklagte zurückzuführen ist.
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b) Die angefallenen Abschleppkosten stellen sich danach als Kosten dar, die auf einem unberechtigten Nacherfüllungsverlangen des Klägers beruhen. Diese Kosten sind vorliegend von dem Kläger zu ersetzen. Dabei kann dahinstehen, ob Kosten aus der Überprüfung einer unberechtigten Mängelrüge des Bestellers allgemein ersatzfähig sind (vgl. bejahend OLG Karlsruhe, BauR 2003, 1241; Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos aaO Rn. 76 ff m.w.N.; ablehnend OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 746; LG Konstanz, NJW-RR 1997, 722; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2008, § 635 Rn. 5; offengelassen durch BGH, Urteil vom 02.09.2010 – VII ZR 110/09, NJW 2010, 3649). Denn die Abschleppkosten stellen sich hier nicht als Kosten der Überprüfung einer unberechtigten Mängelrüge dar, sondern als Aufwendungen, die erforderlich waren, um dem Unternehmer das vermeintlich mangelhafte Werk zu überlassen, damit dieser eine Mängelüberprüfung durchführen konnte.
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aa) Im Kaufvertragsrecht ist anerkannt, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer Mängeluntersuchung gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 m.w.N.). Will der Käufer Nacherfüllung bzgl. einer vermeintlich mangelhaften Kaufsache geltend machen, muss er dem Verkäufer danach die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung stellen (vgl. BGH aaO). Entsprechendes gilt für Werkverträge wie hier. Denn auch das Nacherfüllungsverlangen nach § 635 BGB setzt voraus, dass der Werkunternehmer in die Lage versetzt wird, das erstellte Werk auf etwaige Mängel zu untersuchen. Insoweit trifft auch den Besteller im Rahmen eines Nacherfüllungsverlangens die Pflicht, dem Werkunternehmer das Werk zur Untersuchung auf etwaige Mängel zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu Palandt/Sprau aaO § 634 Rn. 2; § 635 Rn. 2; zur Obliegenheit des Bestellers zur Mitwirkung vgl. auch §§ 642, 643 BGB).
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bb) Hiervon ausgehend traf den Kläger vorliegend die Obliegenheit, der Beklagten das Fahrzeug an deren Betriebssitz zur Verfügung zu stellen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug auf etwaige Mängel der am Vortag durchgeführten Reparatur untersuchen zu können. Der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung war im Streitfall nämlich der Betriebssitz der Beklagten. Denn es ist anerkannt, dass die Nacherfüllung bei Kfz-Reparaturen an dem Ort durchzuführen ist, wo sich die Werkstatt befindet (vgl. nur OLG München, DAR 2006, 28; jurisPK-BGB/Kerwer, 6. Aufl., § 269 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 ZPO Rn. 25 „Werkverträge“).
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cc) Indem die Beklagte das Fahrzeug des Klägers an ihren Betriebssitz abgeschleppt hat, hat sie demnach auch eine Obliegenheit des Klägers erfüllt. Jedenfalls unter den gegebenen Umständen steht ihr daher ein Anspruch auf Ersatz der insoweit entstandenen Kosten zu. Ob dieser Anspruch aus einem bedingt erteilten Auftrag (§ 670 BGB), aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) folgt, bedarf dabei keiner Entscheidung (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, BauR 2003, 1241; Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos aaO Rn. 76 ff; Kniffka, Festschrift für Heiermann, 1995, S. 201, 205). Substantiierte Bedenken gegen die Höhe der Abschleppkosten sind nicht geltend gemacht und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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3. Der Beklagten steht auch ein Anspruch auf Ersatz von Standgebühren gemäß § 304 BGB zu. Nach dieser Vorschrift darf der Schuldner im Falle des Gläubigerverzugs Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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a) Der Kläger befand sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug nach § 293 BGB.
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aa) Die Beklagte hat dem Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs so wie sie zu bewirken ist, angeboten (§ 294 BGB), indem sie dem Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs an ihrem Betriebssitz angeboten hat.
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bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Herausgabe an die Bedingung der Zahlung der Abschleppkosten gebunden hat. Der Beklagten stand nämlich – wie gezeigt – ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten zu, so dass sie die Herausgabe des Wagens an den Kläger bis zur Zahlung der Abschleppkosten verweigern durfte (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Beklagte war insoweit lediglich zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.1985 – VIII ZR 270/84, WM 1985, 1421; KG, DWW 2011, 222). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte war auch nicht treuwidrig, wie der Kläger meint.
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Zwar ist anerkannt, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt werden darf. So widerspricht es dem Gebot von Treu und Glauben, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen, möglicherweise sogar unsicheren Rechts zurückgehalten wird. Ferner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unangemessen sein, wenn der Gegner auf die Leistung angewiesen ist oder ihm ein unverhältnismäßiger Schaden droht oder die Durchsetzung der Hauptforderung auf lange Zeit vereitelt wäre, weil die Gegenforderung einer besonders umfangreichen zeitraubenden Klärung bedarf. Ob die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts danach angemessen ist, ist stets nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf Zurückbehalten nicht notwendig eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung voraussetzt; denn das Recht würde seinem Zweck, Druck ausüben zu können, nicht gerecht werden, wenn stets eine Gleichwertigkeit vorausgesetzt würde. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Gegenforderung überhöht und ob der Gegner auf die Leistung angewiesen ist. Ebenfalls ist aber auch die dem Gläubiger zur Verfügung stehende Möglichkeit der Abwendung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem KG aaO m.w.N.).
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Hiervon ausgehend verstieß die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hier nicht gegen Treu und Glauben. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten zu erbringende Leistung nicht teilbar war, da sie nur entweder den Pkw herausgeben und ihrerseits gegen den Kläger ihre berechtigte Forderung, notfalls gerichtlich, verfolgen oder aber die Herausgabe verweigern konnte. Zum anderen wird der Kläger nicht unverhältnismäßig belastet, wenn er darauf verwiesen wird, entweder die Forderung, die in der Regel nicht schwer aufzubringen ist, unter Vorbehalt zu zahlen oder für sie – wie letztlich erfolgt – Sicherheit zu leisten. Die Möglichkeit der Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB ist gerade für den Fall, dass eine Gegenforderung streitig ist, vorgesehen. Sofern diese nicht unverhältnismäßig erschwert ist, etwa weil – anders als hier – die Gegenforderung besonders hoch ist, ist die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit zumutbar, auch wenn sie lästig sein mag (KG aaO ebenfalls für Abschleppkosten).
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Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist auch durch Zeitablauf wegen des fortschreitenden Nutzungsausfalls nicht unzulässig geworden. Dies wäre schon im Hinblick darauf nicht praktikabel, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein wird, zu bewerten, welchen Wert ein Fahrzeug hat oder in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung anfallen würde, was von dem Alter, der Bauart und der Ausstattung des jeweiligen Fahrzeuges abhängig ist. Eine andere Bewertung mag geboten sein, sofern sich nachträglich ein dringendes Bedürfnis für die sofortige Herausgabe ergibt (zu allem KG aaO). Dafür liegen hier indes keine Anhaltspunkte vor.
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b) Die Standgebühren stellen auch Mehraufwendungen im Sinne des § 304 BGB dar. Zu Mehraufwendungen nach dieser Vorschrift zählen auch Kosten der Aufbewahrung und Erhaltung (vgl. nur Palandt/Grüneberg aaO § 304 Rn. 2). Soweit allgemein gefordert wird, dass im Rahmen des § 304 BGB nur tatsächlich aufgewandte Beträge, die objektiv erforderlich waren, ersatzfähig sind, steht dies der Ersatzfähigkeit vorliegend nicht entgegen. Denn es ist anerkannt, dass ein Kaufmann – wie hier die Beklagte – grundsätzlich als Mehraufwendungen die üblichen Lagerkosten verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1996 – VIII ZR 185/94, WM 1996, 826 m.w.N.).
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c) Allerdings kann die Beklagte Standgebühren lediglich in Höhe von 494,03 € beanspruchen. Die Kammer geht dabei im Rahmen des ihr zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO davon aus, dass für eine Unterstellmöglichkeit eines Fahrzeugs in der Region ein Betrag von monatlich 50,- € angemessen ist. Dabei hat sich die Kammer insbesondere an den durchschnittlichen Mietpreisen für eine Garage in der Region orientiert, wie sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen nachvollziehen lassen. Im Übrigen hält die Kammer einen Aufschlag auf diesen Betrag von monatlich 25,- € für angemessen, aber auch ausreichend, um den zusätzlichen Aufwand, der mit der Verwahrung des Fahrzeugs für die Beklagte verbunden ist, auszugleichen. Insoweit berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass das Fahrzeug nach den nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Beklagten werktäglich morgens aus der Halle heraus- und abends wieder hineingefahren werden muss. Danach ergibt sich ein Anspruch auf Standgebühren für die Zeit vom 20.08.2010 bis 30.11.2010 sowie 01.01.2011 bis 06.04.2011 (Zeitpunkt der Sicherheitsleistung durch den Kläger) in Höhe von 494,03 €.
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4. Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten, die der Höhe nach nicht bestritten sind, folgt aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).
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Der Ausspruch über die Zinsen resultiert aus § 288 BGB, beschränkt durch den Antrag der Beklagten.
III.
29
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und – soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, was auch im Hinblick auf den nicht weiterverfolgten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Klägers mit der Entgegennahme des Wagens gilt – auf § 91 a ZPO. Im Hinblick auf die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger seine Klage verloren und der Beklagte mit seinem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs Erfolg gehabt hätte, da dem Kläger ein unbeschränkter Anspruch auf Herausgabe – wie gezeigt – nicht zustand. Es entspricht daher billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen.
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Die Kostenentscheidung für die Berufung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
32
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).