LG Cottbus, Urteil vom 08.07.2008 – 11 O 37/07
Aufrechnungsverbot der ADSp ist auch im Geltungsbereich der CMR wirksam
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 09.10.2007 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Verurteilung wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.299,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 1.470,00 € vom 13.10.2006 bis 26.01.2007,
aus einem Betrag in Höhe von 2.220,00 € vom 13.10.2006 bis 26.01.2007,
aus einem Betrag in Höhe von 349,50 € seit dem 13.10.2006,
aus einem Betrag in Höhe von 1.470,00 € seit dem 14.10.2006,
aus einem Betrag in Höhe von 1.850,00 € seit dem 08.11.2006,
aus einem Betrag in Höhe von 2.620,00 € seit dem 13.11.2006 sowie
aus einem Betrag in Höhe von 2.010,00 € seit dem 28.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwältin … von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Gebührenansprüchen in Höhe von 474,51 € zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 23.02.2007 freizustellen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Transportaufträgen in Anspruch, die Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf bzw. erhebt insoweit hilfsweise Widerklage.
2
Die Parteien stehen seit langer Zeit in Geschäftsbeziehung in der Weise, dass die Klägerin für die Beklagte eine Vielzahl von Transporten durchgeführt hat. Die Klägerin setzte bei diesen Transporten Fahrzeuge der Firma „ELMA“ ein. Der Beklagten wurden Frachtpapiere überreicht, die mit dem Stempel der Firma „ELMA“ versehen sind.
3
Mit der Klage macht die Klägerin Bezahlung von sechs Transportaufträgen geltend. Die sechs Transportaufträge wurden von der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt und der Beklagten mit sechs Transportrechnungen in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird verwiesen auf die Anlagen K 1 bis K 6 (Bl. 7 bis 12 d. A.). Als Zahlungsziel sind in den Rechnungen genannt der 12.10., der 13.10., der 17.11., der 12.11. und der 27.11.2006. Die Gesamtforderung in Höhe von 11.640,00 € wurde von der Klägerin mehrfach vergeblich zur Zahlung angemahnt, so unter dem 20.11., 24.11., 11.12. und 15.12.2006. Am 05.11.2006 erteilte die Klägerin ihrer Prozessbevollmächtigten Anwaltsauftrag dahingehend, die Summe von 11.640,00 € vorgerichtlich geltend zu machen. Ein Klageauftrag bestand zunächst nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2006 wurde die Beklagte vergeblich aufgefordert, den Betrag in Höhe von 11.640,00 € bis zum 19.12.2006 zu zahlen (Bl. 28 bis 30 d. A.).
4
Am 26.01.2007 ging bei der Klägerin eine Zahlung in Höhe von 3.340,50 € der Beklagten ein.
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Unter dem 27.09.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin einen weiteren Transportauftrag. Aus diesem Transportauftrag resultiert die Gegenforderung der Beklagten.
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Nach diesem Transportauftrag sollte von einer Ladestelle in England harmlose Ware zum Messegelände nach Frankfurt am Main transportiert werden. Ladedatum war der 28.09.2006 und Entladedatum der 30.09.2006. Als Frachtpreis wurden 1.850,00 € vereinbart. In dem Frachtauftrag heißt es, dass die Beklagte ausschließlich auf Grund der Allgemeinen deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) arbeitet. Für den Fall, dass Probleme auftreten sollten, ist die Mobiltelefonnummer 01743100346 in dem Auftrag angegeben. Die Klägerin führte diesen Auftrag durch und benutzte für den Transport einen LKW der Firma …“. Nach Übernahme des Transportgutes am 28.09.2006 erlitt der LKW während der Fahrt einen Defekt am Luftkompressor und blieb liegen. Die Klägerin wandte sich über die angegebene Mobiltelefonnummer an die Beklagte. Weiter beauftragte der Fahrer des LKW eine englische Werkstatt mit der Reparatur des LKW. Dort wurde das benötigte Ersatzteil bestellt und eingebaut. Noch vor Instandsetzung des LKW erteilte die Beklagte Weisung an die Klägerin zur Umladung des Transportgutes. Es wurde eine andere Firma mit dem Weitertransport beauftragt. Die Ware wurde durch diese Firma am 01.10.2006 in Frankfurt am Main abgeliefert.
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Den Frachtpreis in Höhe von 1.850,00 € stellte die Klägerin der Beklagten nicht in Rechnung. Dieser soll bei der Beklagten als Schadenersatz nach Auffassung der Klägerin verbleiben.
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Die Klägerin ist der Auffassung, eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen seitens der Beklagten scheitere an § 19 ADSp. Diese seien wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Auch die Hilfswiderklage der Beklagten sei nicht begründet. Dieser stünde kein Schadensersatzanspruch über die anerkannten 1.850,00 € hinaus zu. Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, ihre Haftung sei gemäß CMR 23 Absatz 5 auf die Höhe der Fracht begrenzt. Höhere Entschädigung könne die Beklagte weder gemäß CMR 23 Absatz 6 noch nach CMR 29 verlangen. Insbesondere sei der Klägerin bzw. dem von ihr eingeschalteten Frachtführer kein Verschulden im Sinne von CMR 29 anzulasten. Insoweit behauptet die Klägerin, der LKW der Firma …“ sei regelmäßig und ordnungsgemäß, insbesondere auch vor Antritt der Fahrt fachmännisch gewartet worden. Der Ausfall des Luftkompressors sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe auch nicht unzulässigerweise unter Verstoß gegen den Frachtauftrag vom 27.09.2006 den Auftrag weitergegeben. Sie habe lediglich gemäß CMR 3 einen Gehilfen eingeschaltet. Die Klägerin bestreitet den von der Beklagten geltend gemachten Schaden.
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Die Klägerin hat zunächst mit Klage vom 23.01.2007 Zahlung in Höhe von 11.640,00 € nebst Zinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2007 hat die Klägerin die Klage auf Freistellung erweitert. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 3.340,50 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2007 Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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das Versäumnisurteil vom 09.10.2007 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage mit dem Antrag,
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die Klägerin zu verurteilen, an sie 8.299,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt
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Abweisung der Hilfswiderklage.
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Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, sie könne wirksam aufrechnen. Insoweit behauptet sie, in einem Gespräch in den Geschäftsräumen der Klägerin sei vereinbart worden, dass die gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden sollen. Im Übrigen sei die Gegenforderung durch die Klägerin mit der Anlage B 1, Bl. 47 d. A., anerkannt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, unabhängig von diesem Anerkenntnis bestünde eine Schadenersatzforderung der Beklagten in Höhe von 8.299,50 €.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe unzulässigerweise unter Verstoß gegen Frachtauftrag und Gesetz einen Subunternehmer eingeschaltet. Der Subunternehmer habe ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug eingesetzt. Demgemäß komme eine Haftungsbegrenzung wegen CMR 29 nicht in Betracht. Eine Haftungsbegrenzung scheitere zudem an CMR 23 Abs. 6. Im Frachtauftrag sei vermerkt, dass es sich um Messegut handele. Damit sei ein besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden. Die Beklagte behauptet, durch die Havarie des LKW und die Beauftragung eines Drittunternehmens sei der Beklagten ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden. Zum Einen liege der Schaden in Eigenkosten der Beklagten in Höhe von 670,00 €. Darüber hinaus seien Fremdkosten in Höhe von 7.629,50 € entstanden. Der Auftraggeber der Beklagten, die Firma …, habe der Beklagten unter Verrechnung einen Betrag in Höhe von 7.475,00 € in Rechnung gestellt. Insoweit verweist die Beklagte auf die Debitorenliste 2006, B 19 (Bl. 268 d. A.).
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet, die Hilfswiderklage dagegen nicht.
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Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 407 Abs. 2 HGB in Verbindung mit den unstreitig erteilten und durchgeführten sechs Frachtaufträgen noch Zahlung in Höhe von 8.299,50 € verlangen. Unstreitig beträgt der Gesamtpreis für die sechs Frachtaufträge 11.640,00 €; unstreitig sind hierauf im Laufe des Rechtsstreits 3.340,50 € gezahlt worden, so dass der ausgeurteilte Restbetrag noch offen ist.
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Die Forderung in Höhe von 8.299,50 € ist nicht durch Aufrechnung seitens der Beklagten erloschen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist unzulässig. Unstreitig haben die Parteien in dem Frachtauftrag vom 27.09.2006 die Geltung der ADSp vereinbart und damit auch die Geltung von § 19 ADSp. § 19 ADSp findet auch im Anwendungsbereich der CMR Anwendung, wenn die ADSp wirksam vereinbart sind (vgl. BGHZ 94, 71). An der wirksamen Vereinbarung der ADSp besteht hier kein Zweifel. Nach § 19 ADSp ist die Aufrechnung nur mit einwendungsfreien Gegenforderungen zulässig. Hier ist die Gegenforderung nicht einwendungsfrei. Soweit die Beklagte behauptet, es sei dennoch die Zulässigkeit der Aufrechnung zwischen den Parteien vereinbart worden, so ist dieser Vortrag unsubstanziiert und den Beweisantritten nicht nachzugehen. Es wird lediglich behauptet, in einem Gespräch in den Geschäftsräumen der Klägerin sei die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen vereinbart worden. Es wird weder mitgeteilt, wann dieses Gespräch stattgefunden hat noch welche Personen an diesem Gespräch beteiligt gewesen sein sollen. Es hat also bei der Unzulässigkeit der Aufrechnung zu verbleiben.
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Die Hilfswiderklage ist unbegründet.
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Die Beklagte kann von der Klägerin über den unstreitig erhaltenen Betrag in Höhe von 1.850,00 € hinaus keinen weiteren Schadensersatz verlangen.
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Grundsätzlich haftet die Klägerin der Beklagten gemäß CMR 17 Abs. 1 für die Überschreitung der Lieferfrist bezüglich des Transportauftrages vom 27.09.2006. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit der CMR geäußert hat, lässt es diese Bedenken fallen. CMR 17 stellt eine abschließende Regelung für die Fälle der Beschädigung, des Verlustes des Gutes sowie der Überschreitung der Lieferfrist dar (vgl. BGH NJW 1979, 2470; BGHZ 123, 303; OLG Naumburg, Urteil vom 28.07.2005, 4 U 9/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995, 18 U 142/94). Schadensersatz statt der Leistung richtet sich nicht nach CMR 17, sondern nach nationalem Recht. Ebenso wird der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nach nationalem Recht behandelt, sofern der Schaden nicht Folge von Verlust, Beschädigung des Gutes oder Lieferfristüberschreitung ist (vgl. BGH a. a. O.). Vorliegend macht die Beklagte Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist geltend. Unstreitig war als Entladedatum der 30.09.2006 vereinbart, unstreitig ist die Fracht einen Tag später in Frankfurt am Main, also verspätet, angekommen. Hätte die Fracht überhaupt nicht den Empfänger erreicht, läge ein Fall der Nichterfüllung vor, der nach nationalem Recht zu behandeln wäre. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt aber von dem der Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken aus dem Urteil vom 20.02.2007, 3 S 150/06. Dort ist die Fracht nie beim Empfänger angekommen.
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Nach CMR 23 Absatz 5 ist die Haftung des Frachtführers auf die Höhe der Fracht begrenzt, wenn die Lieferfrist überschritten wird. Auf diese Haftungsbegrenzung beruft sich die Klägerin zu Recht.
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CMR 23 Absatz 6 steht hier der Haftungsbegrenzung nicht entgegen. CMR 26 Absatz 1 findet schon keine Anwendung, da unstreitig ein Zuschlag zum Frachtpreis nicht vereinbart worden ist. CMR 26 Absatz 2 setzt voraus, dass das besondere Interesse im Frachtbrief eingetragen ist (vgl. BGHZ 123, 200). Der Transportauftrag vom 27.09.2006 stellt keinen Frachtbrief in diesem Sinne dar. Zudem ist in dem Frachtauftrag kein besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden. Es heißt dort nur, dass harmlose Ware vorliegt und dass die Entladestelle das Messegelände in Frankfurt ist. Ein besonderes Lieferungsinteresse lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen.
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Die Haftungsbeschränkung auf die Höhe der Fracht entfällt auch nicht gemäß CMR 29. CMR 29 Absatz 1 würde voraussetzen, dass die Klägerin den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Dafür wäre Voraussetzung ein leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. OLG Hamm, Transportrecht 2005, 123). Beweispflichtig für ein solches schweres Verschulden ist die Beklagte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 394). Es liegt bereits kein hinreichender Vortrag der Beklagten bezüglich eines schweren Verschuldens der Klägerin vor. Soweit sie auf den Defekt des Luftkompressors verweist, fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten bezüglich eines qualifizierten Verschuldens der Klägerin. Es wäre hier im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Klägerin über ihren Gehilfen ein nicht gewartetes und verkehrsunsicheres Fahrzeug eingesetzt hat, mit der Gefahr, dass jederzeit der Luftkompressor ausfallen kann. Dies wird weder so behauptet noch wird Beweis von der Beklagten angetreten.
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Auch dem Gehilfen der Klägerin fällt kein solches Verschulden gemäß CMR 29 Absatz 2 zur Last. Auch hier fehlt entsprechender Vortrag der Beklagten. Es kann im Anwendungsbereich von CMR 29 dahinstehen, ob die Klägerin mit der Einschaltung der Firma …“ gegen den Transportauftrag vom 27.09.2006 bzw. das Gesetz verstoßen hat. Ein solcher Verstoß könnte im Rahmen von CMR 29 nur relevant sein, wenn der Klägerin bewusst gewesen wäre, dass die „… verkehrsunsichere Fahrzeuge einsetzt. Auch dies ist so nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt worden. Das bloße Einschalten der …“ stellt kein leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein dar, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Dies schon deshalb nicht, da die Klägerin unstreitig mehrfach die Firma „…“ in Kenntnis der Beklagten eingesetzt hat. Durch die Haftungsbegrenzung in CMR 23 Absatz 5 sind Ansprüche der Beklagten über die erhaltenen 1.850,00 € hinaus demgemäß ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich zuletzt auch nicht auf ein Anerkenntnis der Klägerin hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung berufen. Das Schreiben Anlage B 1 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.12.2006 stellt kein Anerkenntnis einer Gegenforderung dar. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Gegenforderung nur deshalb aufgeführt wird, um darzulegen, aus welchem Grund ein Teil der Forderung der Klägerin auf jeden Fall berechtigt ist. Dem Schreiben lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Klägerin ohne Wenn und Aber eine Gegenforderung von 8.950,00 € der Beklagten anerkennen will.
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Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus Verzug gerechtfertigt. Insoweit kann auf die Aufstellung der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.10.2007, Bl. 116 d. A., verwiesen werden. Die Zahlung in Höhe von 3.340,50 € wurde, soweit es die Zinsen betrifft, gem. § 366 BGB verrechnet.
32
Ebenfalls begründet ist der Klageantrag zu 2 auf Freistellung. Auf Grund der mehrfachen unstreitigen Mahnungen befand sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug, als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2006 erneut vergeblich zur Zahlung aufforderte. Unstreitig bestand auch nur Auftrag zur vorgerichtlichen Geltendmachung und es lag noch kein Klageauftrag vor. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet die Beklagte also aus Verzug. Dass die Klägerin nur einen Teil dieser Kosten entgegen der BGH-Rechtsprechung geltend macht, belastet die Beklagte nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Unstreitig befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung seit Längerem in Verzug. Mit der Zahlung hat sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist also gerechtfertigt, auch insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 19.939,50 €
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(11.640,00 € + 8.299,50 €; die Aufrechnung ist nicht gem. § 45 Abs. 3 Streitwert erhöhend, da sie nicht hilfsweise erfolgte und auf Grund der Unzulässigkeit keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergangen ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Klage und Hilfswiderklage zusammenzurechnen.)