OLG München, Urteil vom 15.10.2014 – 7 U 371/14
1. Die Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klage stellt ein zwingendes Erfordernis dar. Die Verweisung des § 253 Abs. 4 ZPO auf die Soll-Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO (Wohnort) ist nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Angabe entbehrlich wäre.
2. Bei der unzulässigen „Klage aus dem Verborgenen“, also ohne (taugliche) Anschrift des Klägers, handelt es sich aber um einen eng begrenzten Ausnahmefall, der nur bei ernsthaften Anhaltspunkten von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen ist.
3. Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die zunächst richtige Anschrift im Laufe des Rechtsstreites unrichtig wird.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.10.2013, Az. 14 HK O 24709/07, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin vermarktet und vermietet Lichtwellenleitertrassen. Die Beklagte betreibt bundesweit ein Telekommunikationsnetz, dessen Teilstrecken sie bei diversen Anbietern von derartigen Trassen, darunter die Klägerin, angemietet hat.
2
Die Klägerin macht geltend, ihr stünden aus der Anmietung von derartigen Strecken durch die Beklagte, die die Klägerin ihrerseits selbst teilweise angemietet hatte, vertragliche Vergütungsansprüche bzw. Bereicherungsansprüche zu. Dies bestreitet die Beklagte.
3
Die Klägerin trägt vor, sie habe ihre behaupteten Ansprüche abgetreten, und beantragt deshalb im vorliegenden Rechtsstreit, die Beklagte zur Zahlung von 259.222,28 Euro, von weiteren 18.337,76 Euro, von weiteren 5.861,94 Euro, von weiteren 6.690,18 Euro und von weiteren 38.568,32 Euro – jeweils nebst Zinsen – an die D. O. GmbH, B. Sch., zu Händen deren Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwälte M. u.a. in Leipzig) zu verurteilen.
4
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Lauf des Rechtsstreits die Unzulässigkeit der Klage gerügt, weil die Klägerin die Klage „aus dem Verborgenen erhoben habe“. Die klägerseits angegebene Adresse S. 16 in H. sei nämlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht die tatsächliche Anschrift der Klägerin gewesen.
5
Das Landgericht hat über die Frage des Geschäftssitzes bzw. der zutreffenden Anschrift der Klägerin Beweis erhoben und hat sodann mit der angefochtenen Entscheidung die Klage als unzulässig abgewiesen.
6
Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
7
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II.
8
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO.
1.
9
Der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO erforderliche Zurückverweisungsantrag einer Partei liegt vor. Zwar hat die Klägerin ausweislich ihrer Berufungsbegründung vom 31.03.2014 (Bl. 772 ff. d. A.) primär beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben, und hat sodann ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung wiederholt (Bl. 1/3 d. Berufungsbegründung = Bl. 772/774 d. A.). Bereits in der Berufungsbegründung (Bl. 10) hat die Klägerin indessen – im Zusammenhang mit einer nach ihrer Auffassung zu Unrecht unterbliebenen Zeugenvernehmung – auch beantragt, „den Zeugen … zu vernehmen, sofern nicht das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird zur Wiederholung/Fortführung der Beweisaufnahme“. Diese Wendung wertet der Senat als den gemäß § 538 Abs. 2 ZPO erforderlichen Antrag der unterlegenen Partei auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Dies hat die berufungsführende Klägerin schließlich auch klargestellt durch ihren ergänzenden Schriftsatz vom 09.10.2014 (Bl. 836 ff. d. A.), in dem ausdrücklich aufgeführt wird (Bl. 2): „Es wurde und wird nochmals die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils sowie die Zurückverweisung an das Landgericht München I beantragt, wie bereits erfolgt. Auf unsere Anträge der Berufungsbegründung vom 31.03.2014, u. a. dort auch auf Seite 10 der Berufungsbegründung, wird Bezug genommen“.
2.
10
Die Berufung ist zulässig, der Zurückverweisungsantrag ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Unzulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass sie „aus dem Verborgenen erhoben“ sei. Dies trifft nicht zu.
11
a) Unbehelflich ist zunächst der Einwand der Beklagten, die Berufung sei deshalb unzulässig, weil sie keinerlei Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthalte. Hierauf kommt es nicht an. Das Landgericht hat ausdrücklich ausschließlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden und über die Begründetheit der Klage keinerlei Ausführungen gehalten. Somit bestand für die berufungsführende Klägerin keinerlei Anlass, zu einer etwaigen Unbegründetheit der Klage Stellung zu nehmen. Es liegt auf der Hand, insbesondere angesichts der primären Weiterverfolgung der erhobenen Zahlungsanträge, dass die Klägerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, die ausschließlich auf Unzulässigkeit der Klage lautet, begehrt, dies aber nicht etwa zum Selbstzweck, sondern um die erstinstanzlich erhobenen und zweitinstanzlich weiterverfolgten Zahlungsansprüche weiter verfolgen zu können. Es liegt ebenfalls auf der Hand, dass die Klägerin sich bei dieser Vorgehensweise sämtliches erstinstanzliches Vorbringen betreffend die Begründetheit der Klage zu Eigen macht. Das beklagtenseits vermisste Vorbringen der Klägerin zum „Beruhen“ im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO betreffend die Unrichtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung für das letztendlich richtige Prozessergebnis liegt daher vor.
12
b) Die Berufung ist auch begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.
13
aa) Richtig ist lediglich, dass nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und der Obergerichte die Angabe der vollständigen Anschrift des Klägers in der Klage ein zwingendes Erfordernis darstellt, dass also die Verweisung des §§ 253 Abs. 4 ZPO auf die Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze, insbesondere auf die Soll-Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO (Wohnort) nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Klägers entbehrlich wäre (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.1987 – IVb ZR 4/87, NJW 1988, 2114, juris Rn. 7, 8; Urteil vom 17.03.2004 – VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503 juris Rn. 9; Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 juris Rn. 11; Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 183/10, NJW-RR 2012, 429 Rn. 4; Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2005, 22 U 81/04, MDR 2005, 1247 juris Rn. 22; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 WB 45/04, NVwZ 2005, 1331 juris Rn. 4; Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2000, NJW 2001, 1158 juris Rn. 16 und 17). Diese Rechtsauffassung wird in der Literatur geteilt (Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 20; MünchKomm/Becker-Eberhardt, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 57; BeckOK/Bacher, Stand 15.06.2013, ZPO, § 253 Rn. 46).
14
Dem liegt die grundlegende Erwägung zugrunde, dass der Kläger eine Klage nicht aus dem Verborgenen soll erheben dürfen; vielmehr soll sich der Kläger – im Falle eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Prozesses – der sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht (§ 91 Abs. 1 ZPO) nicht dadurch entziehen können, dass dem im Rechtsstreit obsiegenden Beklagten die Zustellung und Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses mangels Kenntnis der zutreffenden Anschrift des Klägers unmöglich gemacht wird.
15
bb) Von dieser Erwägung ist das Landgericht – im Ansatz zutreffend – gleichfalls ausgegangen. Der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall vermag der Senat sich indessen nicht anzuschließen.
16
(1) Unrichtig ist schon die Auffassung des Landgerichtes, die Beweislast für die Zulässigkeit der Klage unter dem hier streitigen Gesichtspunkt liege bei der Klägerin (LGU 5/6).
17
Vielmehr handelt es sich bei der „Klage aus dem Verborgenen“ um einen eng begrenzten Ausnahmefall, der nur bei ernsthaften Anhaltspunkten von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen ist. Erforderlich für ein Erkenntnis auf Unzulässigkeit der Klage ist dabei, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von der Vereitelungsabsicht (betreffend eine spätere Kostenerstattung) der Klägerin bilden kann (BGH, 13.01.2012, a.a.O.Rn. 4 f.).
18
Für eine derartige Überzeugungsbildung sind hier aber keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten.
19
(2) Zu Unrecht hat das Landgericht überdies auf Geschehnisse nach der Klageerhebung (also nach der Zustellung bei der Beklagten) abgestellt, und hat hierbei nicht hinlänglich beachtet, dass die Beklagte sich insoweit auf Erkenntnisse und Vorgänge in den auf das Jahr 2011 folgenden Jahren stützt. Auf eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, die Geschehnisse der Jahre 2012 ff. schildern sollten, wäre daher von vornherein zu verzichten gewesen. Denn es führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die zunächst richtige Anschrift im Laufe des Rechtsstreites unrichtig wird (BGH, 17.03.2004, a.a.O.Rn. 10; 19.03.2013 a.a.O.Rn. 13; Musielak a.a.O.Rn. 20; MünchKomm a.a.O.Rn. 57; BeckOK a.a.O.Rn. 46).
20
Für eine Unrichtigkeit der Anschrift „S. 16, H.“ im demnach hier interessierenden Zeitraum (Eingang der Klage bei Gericht 28. Dezember 2007; Zustellung der Klage bei der Beklagten am 10.01.2008) gibt es ausweislich der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte:
21
Der Zeuge B., den das Landgericht für glaubwürdig hält (LGU 7 Mitte), hat vielmehr angegeben (Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.04.2013, Bl. 627, 628 und 631 d. A.), im fraglichen Zeitraum habe die Klägerin in der 9. Etage 107 qm und in der ersten Etage 65 qm dieses Anwesens angemietet gehabt. Am 01.05.2008 sei die Klägerin ausschließlich in den ersten Stock des Anwesens gezogen. Die Geschäftsräume seien durchgehend besetzt gewesen. Es habe im fraglichen Zeitraum viele Zustellungen gegeben.
22
Die Zeugin R. hat angegeben (Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.04.2013, Bl. 620, 626 d. A.), das Unternehmen, dem sie seit 2004 angehöre, habe zunächst seine Anschrift im S. 2a gehabt, dann sei in den Jahren 2005/2006 der Umzug in den S. 16 erfolgt, der weitere Auszug im Jahre 2011.
23
Die Zeugin E. (Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2013, Bl. 671 d. A.) hat angegeben, das Unternehmen sei Ende 2005 in das Anwesen S. 16 gezogen, glaublich ab 2011 habe der Umzug in die C. Straße stattgefunden.
24
Auf die Aussagen der Zeugen T. und L. (Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2013, Bl. 673 und 678 d. A.) zu vergeblichen Zustellungsversuchen in den Jahren 2012 und 2013 kam es dagegen nicht an, weil, wie dargestellt, ein späterer Umzug für die Zulässigkeit der Klage unerheblich ist.
25
Anhaltspunkte dafür, dass im hier interessierenden Zeitraum die Klägerin ihre Geschäftsräume nicht im Anwesen S. 16, H., gehabt hätte, sind bei der Beweisaufnahme nicht zu Tage getreten.
26
(3) Auf die vom Landgericht erörterte Frage von „Geheimhaltungsinteressen“ (LGU 5) kommt es nicht an, weil schon für den Ausgangspunkt, die Klägerin habe nicht die „adäquate Adresse“ benannt, keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind.
27
(4) Auch auf die vom Landgericht umfänglich erörterte Frage des Untermietvertrages (LGU 6 ff) kommt es nicht an. Das Landgericht diskutiert insoweit, ob die Klägerin einen Untermietvertrag mit der „B. Consulting GmbH“ gehabt habe und auf welche Weise die Klägerin hierauf Mietzahlungen erbracht habe. Insbesondere stellt das Landgericht in den Raum, die vorgelegten Untermietverträge seien „nachträglich gefertigt zum Zwecke des Verfahrens hier“ worden.
28
Hier verwechselt das Landgericht die nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Klägerin sich zu Recht oder zu Unrecht in den von der Consulting angemieteten Räume aufgehalten hat, mit der allein entscheidungserheblichen Frage, ob sie sich tatsächlich dort aufgehalten hat. Dafür, dass Letzteres nicht der Fall gewesen sei, sind keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten.
29
(5) Unerheblich ist, ob die Klägerin sich eines Büroservices bedient hat (LGU 9). Insbesondere ist unerheblich, ob die Mitarbeiter des Büroservices, etwa bei Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Sendungen, die an die Klägerin adressiert waren, ordnungsgemäß vorgegangen sind. Maßgeblich ist alleine, dass, wie die Klägerin unwiderlegt vorträgt, Zustellungen an der angegebenen Adresse tatsächlich möglich waren, weil die Klägerin dort Geschäftsräume unterhielt.
30
(6) Gänzlich unerheblich ist auch, ob und wie oft und an wen die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche abgetreten hat (LGU 10). Dies ist eine Frage der Aktivlegitimation, also der Begründetheit der Klage, und hat mit der Zulässigkeit, nämlich mit der Frage, wo die Geschäftsräume der Klägerin waren, nichts zu tun.
31
(7) Unerheblich ist auch, wann die Anschrift S. 16 in das Handelsregister eingetragen wurde. Das Landgericht verkennt (LGU 10), dass früher die Angabe der Anschrift (anders als die des Sitzes) der Gesellschaft im Handelsregister nicht erforderlich war.
32
cc) Im Ergebnis bleibt daher die „Überzeugung des Gerichts“ (LGU 10 unten) ohne jede greifbare Grundlage.
3.
33
Weitere Unzulässigkeitsgründe (§ 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4.
34
Die landgerichtliche Entscheidung war daher einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen.