AGB-Klausel eines Fitnesstudios zur Zustimmung permanenter Videoüberwachung kann unwirksam sein

LG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, Az. 3 O 205/13

Fitnessstudio darf nicht ohne weiteres in AGB bestimmen, dass “Teilbereiche” des Studios aus Sicherheitsgründen videoüberwacht werden

Tenor

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung gemäß § 1 UKlaG

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung eines Sportclubs (Fitnessstudio) mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

1. Bei ausbleibender Zahlung wird die Mitgliedskarte bis zur Begleichung aller offenen

(3.5) Forderungen gesperrt.

2. Schwangerschaften sind kein außerordentlicher Kündigungsgrund …

(5.6)

3. In den FitnessKing Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch

(8.2) Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.

4. Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch FitnessKing zur Sicherheitserhöhung zu;

(8.3)

2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 zu zahlen.

4.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung der Rechte der Verbraucher unter anderem bei Verstößen gegen AGB-Recht gehört. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKIaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen.

Die Beklagte betreibt unter Verwendung der Bezeichnung FitnessKing mehrere Fitnessclubs und schließt mit ihren Kunden vorformulierte Mitgliedsverträge ab.

Der Kläger forderte die Beklagte nach einer zuvor erhaltenen Verbraucherreklamation mit Schreiben vom 13.02.2013 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen beanstandeter Klauseln abzugeben. Die Beklagte gab sodann zunächst mit Schreiben vom 05.03.2013 eine Teil-Unterlassungserklärung ab und mit Schreiben vom 15.03.2013 fügte sie eine weitergehende Unterlassungserklärung bei.

Der Kläger beanstandet inzwischen nur noch die Verwendung von Klauseln mit folgendem Wortlaut:

(3.5)
Bei ausbleibender Zahlung wird die Mitgliedskarte bis zur Begleichung aller offenen Forderungen gesperrt.

(5.6)
Schwangerschaften sind kein außerordentlicher Kündigungsgrund …

(6.2)
In den FitnessKing Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.

(8.3)
Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch FitnessKing zur Sicherheitserhöhung zu.

Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich dieser Klauseln mit Schreiben vom 15.03.2013 ab.

Der Kläger verlangt des Weiteren Erstattung der auf der Grundlage einer Durchschnittskalkulation geschätzten erforderlichen Auslagen für die Abmahnung.

Der Kläger trägt vor, die unter Ziffer 3.5 aufgeführte Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 2 BGB, § 307 BGB, da nicht ausgeschlossen sei, dass auch der Fall mitumfasst werde, dass der Verbraucher nicht zahle, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 273, 320 BGB zustehe. Zudem sei das Äquivalenzverhältnis gestört.

Die Klausel 5.6 verstoße gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Absatz 2 Nr. 1 BGB, § 626 BGB, § 314 BGB, da sie generell eine außerordentliche Kündigung im Falle der Schwangerschaft ausschließe.

Bei den unter Ziffer 8.2 und 8.3 aufgeführten Klauseln seien die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht erfüllt und die Klauseln seien zudem gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die beanstandete in 3.5 Satz 2 der AGB der Beklagten enthaltene Klausel sei im Zusammenhang mit 3.5 Satz 1 zu sehen. Hieraus ergebe sich, dass die Klausel auch nach der kundenunfreundlichsten Auslegung dahingehend zu verstehen sei, dass die Mitgliedskarte nur dann gesperrt werde, wenn der Kunde die Nichtleistung fälliger Zahlungen zu vertreten habe. Dies sei selbstverständlich nicht der Fall, wenn er die Zahlung berechtigterweise zurückhalte, weil die Beklagte ihrerseits die von ihr geschuldeten Leistungen nicht erbringe.

Die Klausel “Schwangerschaften sind kein außerordentlicher Kündigungsgrund” verstoße nicht gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 626, 314 BGB. Auch bei kundenunfreundlichster Auslegung könne diese Klausel nicht dahingehend verstanden werden, dass einer schwangeren Kundin die außerordentliche Kündigung des Vertrages auch dann verwehrt werde, wenn ihr das Festhalten am Vertrag aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Die Klausel besage lediglich, dass Schwangerschaft als solche einen außerordentlichen Kündigungsgrund nicht darstelle. Da anerkannt sei, dass die Schwangerschaft kein Krankheitszustand sei, stehe diese Klausel auch in Einklang mit der Rechtsprechung. Der Begriff “Pause” könne im Kontext der Vertragsklauseln nur dahingehend verstanden werde, dass die Mitgliedschaft im Fitnessclub für die Dauer der Pause ruhend gestellt werde, was rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Klausel 8.2 informiere lediglich die Vertragspartner vor Vertragsabschluss über die bestehende Videoüberwachung im Trainingsbereich und sei daher nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Klausel 8.3, da die hierin enthaltene Formulierung im Einklang mit dem Datenschutz stehe. Die Videokameras zur Überwachung des Trainingsbetriebes und des Kassenbereiches seien offen und mit Hinweisen auf die Videoüberwachung installiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klausel 3.5 der AGB, die die Beklagte als Verwenderin berechtigt, bei ausbleibender Zahlung die Mitgliedskarte bis zur Begleichung aller offenen Forderungen zu sperren, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Sie benachteiligt die Kunden unangemessen, weil sie nicht danach differenziert, unter welchen Bedingungen das Recht zur Sperrung bis zur Begleichung aller offenen Forderungen besteht.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung lässt die beanstandete Klausel durchaus die Auslegung zu, dass jegliches Ausbleiben von Zahlungen auch die Verweigerung des Zutritts rechtfertigt.

Die in Klausel 5.6 enthaltene Schwangerschafts-Regelung benachteiligt den Verbraucher unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB nicht vereinbar.

In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Interessen einer Schwangeren nicht ausreichend berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft. Der Schutzauftrag, der darin zum Ausdruck kommt, beruht mit darauf, dass die Mutterschaft auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt. Auch hier ist von der kundenunfreundlichsten Auslegung auszugehen, wonach vorliegend die Schwangerschaft keinen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellt, ohne auf den Einzelfall abzustellen.

Auch der Zusatz, auf den sich die Beklagte beruft, der die Gewährung einer Pause für die Dauer der Schwangerschaft und der damit zusammenhängenden Komplikationen beinhaltet, lässt die Klausel nicht in einem anderen Licht erscheinen. Denn die Schwangerschaft ist ein ganz entscheidender Einschnitt in die persönliche Lebensplanung, so dass eine gewährte Pause nicht den Interessen einer Schwangeren ausreichend gerecht wird.

Die Klauseln 8.2 und 8.3 benachteiligen die Kunden unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie nicht klar und verständlich sind.

Die Formulierung “Überwachung von Teilbereichen” lässt der Beklagten als Verwenderin Beurteilungsspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können, weil nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche davon betroffen sind. Auch die Speicherung der Daten benachteiligen die Kunden unangemessen, da auch hier der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert wurden und somit auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgehen.

Neben dem hiernach zustehenden Unterlassungsanspruch hat der Kläger einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 214,00 EUR aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i. V. m. § 5 UKIaG. Der Kläger kann daher von der Beklagten die Kosten, die durch die Abmahnung entstanden sind, ersetzt verlangen. Der Kläger hat die Beklagte nach den vorstehenden Erwägungen auch berechtigt abgemahnt.

Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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