Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.05.2012 – 2 U 26/11
Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden. Der Abwehranspruch aus § 1004 BGB wird gemäß den Art. 1 Abs. 2, 124 Satz 1 EGBGB eingeschränkt durch die Vorschriften der Landeswassergesetze, aus denen sich eine nachbarrechtliche Duldungspflicht ergeben kann (Rn.39).
Anderes kann für den von wild abfließendem Wasser angeschwemmten Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden. Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs wegen des vom Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms ist aber, dass der Grundstückseigentümer für die Beeinträchtigung als Störer i. S. d. § 1004 BGB verantwortlich ist. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um ihn als Störer in Anspruch nehmen zu können. Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung. Hinzutreten muss eine adäquate Mitverursachung, die darin liegen kann, dass der Eigentümer entgegen einer Handlungspflicht – etwa aufgrund der Verkehrssicherungspflicht – Maßnahmen zur Abwendung der Beeinträchtigung unterlässt (Rn.41).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 3 O 257/10) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin ist der Gebäude- und Hausratsversicherer der Eheleute K…. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen des Schadensereignisses am Grundstück der Eheleute K… in Anspruch, das sich in der Nacht vom 5./6. Juni 2007 ereignete. Das Grundstück der Eheleute K… in D… liegt an einem ehemaligen Bahndamm, der im Eigentum der Beklagten steht und zum Grundstück der Eheleute K… hin eine Böschung aufweist. In östlicher Richtung des Bahndamms schließt sich auf dem Grundstück der Beklagten ein nicht mit dem Entwässerungssystem der Beklagten verbundener und nicht verrohrter Graben an, der der Entwässerung des Bahndamms dient. Östlich des Grabens schließt sich eine Ackerfläche an, die nicht im Eigentum der Beklagten steht und ein Gefälle in Richtung des Bahndamms aufweist.
2
Am 17. Februar 2006 kam es nach wochenlangem Dauerfrost, in dessen Folge der Boden gefroren war, zur Schneeschmelze bei gleichzeitig starken Regenfällen. Über den Bahndamm flossen erhebliche Mengen Wasser, die den Bahndamm auf der Höhe des Grundstücks der Kläger teilweise brechen ließen mit der Folge, dass Wasser und Schlamm auf deren Grundstück floss und sich dort staute.
3
Im Lauf des Monats Mai 2007 war der Graben aufgrund der aufgetretenen Niederschläge, die von den Ackerflächen und dem Grundstück der Beklagten abgeflossen sind, mit Wasser gefüllt. In der Nacht vom 5. Juni zum 6. Juni 2007 kam es zu starken Regenfällen. Über den Bahndamm flossen erhebliche Mengen Niederschlagswasser, die teils vom Grundstück der Beklagten, überwiegend aber von den Ackerflächen abflossen, auf denen das Wasser nicht versickern konnte. Infolge der Wassermassen brach der Bahndamm auf der Höhe des Grundstücks der Eheleute K… teilweise, Wasser und Schlamm liefen auf deren Grundstück und stauten sich dort in einer Höhe von 50 cm. Die grundstückseigene Entwässerung der Eheleute K… konnte die Wassermengen nicht mehr aufnehmen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Soweit dort festgestellt wurde, die Klägerin hätte behauptet, der Graben sei am Schadenstag verkrautet und porös gewesen, wird allerdings auf die abweichenden vorstehenden unstreitigen Feststellungen verwiesen.
4
Außerdem ist erstinstanzlich vorgetragen worden:
5
Die Klägerin hat behauptet, der Graben am Bahndamm diene auch der Entwässerung der Ackerflächen. Sie hat die Auffassung vertreten, weil der Graben für die Entwässerung der Ackerflächen nicht dimensioniert sei und über keinen Abfluss verfüge, hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des Baugebietes „Am Bahndamm“ jedenfalls dafür sorgen müssen, dass die im Baugebiet errichteten Häuser vor abfließenden Niederschlägen von den östlichen Grundstücken ausreichend geschützt würden. Sie hätte anhand eines fünfjährigen durchschnittlichen Bemessungsregens ein entsprechendes Entwässerungssystem planen und ausführen müssen, um eine Überflutung der Grundstücke auch bei gewöhnlich auftretenden starken Niederschlägen oder bei Bodenverhältnissen, die zu einer eingeschränkten Versickerung führten, zu verhindern. Dies habe bereits die Topographie, nämlich die Lage der abschüssig verlaufenden Ackerflächen, nahegelegt. Ferner ist sie der Ansicht gewesen, die Beklagte habe jedenfalls nach dem Schadensereignis vom 17. Februar 2006 für einen ausreichenden Schutz gegen abfließende Niederschläge sorgen müssen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass es in den 1990er Jahren und in den ersten Jahren nach Errichtung der Bebauung nicht zu Überschwemmungen gekommen sei. Dies könne allenfalls darauf zurückzuführen sein, dass damals mangels Bebauung der unterhalb des Bahndamms gelegenen Flächen herabfließende Niederschläge dort versickerten und niemand schädigten. Wäre ein Entwässerungssystem hinsichtlich des Bahndamms und der dahinter liegenden Ackerflächen anhand der durchschnittlich im fünfjährigen Abstand auftretenden Niederschlagsmengen errichtet worden, wäre es zu der Überflutung des Grundstücks der Eheleute K… am Schadenstag nicht gekommen. Die Niederschläge im Mai und Juni 2007 seien nicht außergewöhnlich stark gewesen. Es seien am 5. Juni 2007 in den späten Abendstunden nur Niederschlagsmengen im Umfang von 30 l/qm niedergegangen, wie sich aus einem Wetterkurzgutachten vom 5. März 2008 ergebe.
6
Hinsichtlich der Planung der Ableitung des Niederschlagswassers sei die Beklagte auch zuständig, weil die Beseitigung von Abwasser, für die der Wasser- und Abwasserzweckverband zuständig sei, nicht auch die Ableitung von Niederschlägen von unbefestigten Flächen erfasse.
7
Die Klägerin hat behauptet, infolge der Überflutung des Grundstücks der Eheleute K… mit Schlamm seien die verschlossene Terrassentür ebenso wie die verschlossene Eingangstür aufgedrückt und es seien die Fußböden, Wände, Tapeten, Anstriche und Holzverkleidungen beschädigt worden. Die Rückwand der Garage sei infolge des Einsturzes der Stützmauer eingedrückt und auch die Garage mit Schlamm überflutet worden. Die Holzkonstruktion des Wäschetrockenplatzes sei ebenfalls durch die Elemente der Stützmauer gebrochen und der Platz mit Schlamm überzogen worden. Die Fassade des Gebäudes, die Terrasse, das Spielhaus der Kinder und der Schuppen hätte aufwändig gereinigt werden müssen. Das Haus habe zum Schutz vor Schimmelbefall 21 Tage lang technisch getrocknet werden müssen. Es habe im Erdgeschoss geräumt und die Möbel hätten zwischengelagert werden müssen. Die Reinigung des Gebäudes, der Wege und der Terrassen und Einfriedungen sei im Handschachtverfahren erfolgt. Die Stützmauer habe massiv wiederhergestellt werden müssen. Ferner seien der Spritzschutzstreifen am Haussockel, der Regenwasserschacht, die Trockensteinmauer, die straßenseitige Einfriedung und der Wäschetrockenplatz wiederhergestellt worden. Hierfür seien Kosten in Höhe von 39.702,87 € ermittelt worden; insoweit hat sie auf das vorgelegte Schadensgutachten verwiesen, das Bezug nimmt auf ein Angebot der Firma W… GmbH vom 27. August 2007. Dieses Angebot (Bl. 91 – 96 d. A.) hat sie als Grundlage für die Schadensermittlung im Einzelnen vorgetragen. Ferner hat sie auf eine Rechnung der R… GmbH vom 4. September 2007 (Bl. 112 f. d. A.) und eine weitere Rechnung der R… GmbH vom 19. September 2007 verwiesen. Für die eigene Schlammbeseitigung durch die Eheleute K… habe sie einen Stundenverrechnungssatz von 6,00 € angesetzt und für 82 Stunden insgesamt 492,00 € erstattet. Für zusätzliche Stromkosten für die Trocknungsgeräte seien Kosten in Höhe von 281,18 € entstanden. Vom Hausrat der Eheleute K… seien sowohl Möbel im Haus durch eingetretene Feuchtigkeit als auch Kfz-Teile, Fahrräder, Werkzeug, Kinderspielzeug und Gartenmöbel sowie Gartengeräte, die in der Garage standen, beschädigt worden. Auf der Terrasse seien Gartenmöbel mit Sitzpolstern, ein Kinderswimmingpool, ein Außenkamin, ein Sonnenschirm und ein Schirmständer beschädigt worden. Gartenzubehör und Spielzeug sowie Wäschekörbe seien am Wäschetrockenplatz beschädigt worden. Im Einzelnen hat die Klägerin Bezug genommen auf das Gutachten und den dazu gehörenden Nachtrag vom 20./21. September 2007. Die Höhe des Hausratsschadens belaufe sich auf 5.214,99 €. Insoweit hat sie auf die Auflistung im Schadensgutachten, Bl. 64 ff. d. A. verwiesen. Für die Reinigung hat sie einen Betrag von pauschal 300,00 € angesetzt, insoweit hat sie auf die Darstellung im Gutachten (Bl. 67, 68 d. A.) verwiesen.
8
Die Klägerin hat behauptet, sie habe zum Ersatz der Gebäudeschäden auf die Rechnungen der mit der Schadensbeseitigung beauftragten Firmen 24.309,05 € und 12.246,08 € sowie 773,18 € an die Eheleute K… gezahlt. Unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 2.374,56 € belaufe sich der Ersatzbetrag auf 37.328,31 €. Auf die beschädigten Hausratgegenstände habe sie von dem Gesamtbetrag von 5.214,99 € unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 770,00 € einen Betrag von 4.444,99 € gezahlt. Schließlich habe sie die Kosten der Sachverständigengutachten in Höhe von 1.971,47 € getragen.
9
Die Klägerin hat außergerichtlich gegenüber dem Kommunalen Schadensausgleich mit Schreiben vom 27. November 2007 den Ersatz der Schäden zum Zeitwert in Höhe von 31.488,86 € Gebäudeschaden sowie 3.429,99 € Hausratschaden und die Sachverständigenkosten, insgesamt 36.890,32 € geltend gemacht. Der Kommunale Schadensausgleich hat den Ersatz mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 abgelehnt.
10
Die Klägerin hat dem N… Wasser- und Abwasserzweckverband den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten, hat aber vorgetragen, dass er nur für die Beseitigung von Abwasser i. S. d. § 64 BbgWG (a. F.), der § 54 WHG entspreche, zuständig sei. Danach sei Abwasser Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser. Letzteres müsse von bebauten oder befestigten Flächen stammen. Bezüglich natürlich abfließendem Niederschlagswasser gebe es keine wasserrechtliche Pflicht, für dessen Beseitigung zu sorgen. Im Übrigen hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
11
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei für die Abwasserbeseitigung nicht zuständig, vielmehr treffe den N… Wasser- und Abwasserzweckverband für die Abwasserentsorgung die Zuständigkeit.
12
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Entwässerung der Ackerfläche nicht Sorge tragen zu müssen. Planungsfehler könnten der Beklagten nicht vorgehalten werden. Es habe vor der Bebauung und auch in den ersten Jahren nach Bebauung der Flächen Am Bahndamm keine Überschwemmungen gegeben. Ergänzend verweist sie auf folgenden unstreitigen Sachverhalt: Sie war nicht Erschließungsträger für das Gebiet. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde vom Amt P… Land in den Jahren 1995 und 1996 erstellt. Der Landkreis U… hatte am 22. Oktober 1996 die Planreife bescheinigt, dabei habe es keinen Hinweis auf eine Überschwemmungsgefahr in dem Gebiet gegeben. Weder der Landkreis U… als untere Wasserbehörde noch das Landesumweltamt hatten Einwände gegen den im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erstellten Grünordnungsplan des Vorhabenträgers, der von einem Planungsbüro im November 1995 erstellt worden war, erhoben. Darin fanden sich keine Hinweise auf eine Überschwemmungsgefahr. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung für die Bebauung am 18. September 1995 wurden der Landschaftsplan und der Flächennutzungsplan erst aufgestellt, sie wurden 1998 rechtskräftig, so dass sich aus diesen Plänen keine Hinweise auf Überschwemmungsgefahren ergeben konnten. Die Ackerfläche sollte nur nach den natürlichen Gegebenheiten durch Versickerung entwässert werden. Die Eheleute K… haben ihren Bauantrag am 14. Juli 1999 gestellt.
13
Die Beklagte behauptet, es habe sich in der Nacht vom 5. zum 6. Juni 2007 um außergewöhnlich starke lokale Regenfälle in einem Umfang von 148 l/qm, davon allein 51,4 l/qm in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr gehandelt, für die die Beklagte gerade keine Vorsorge habe tragen müssen. Innerhalb von zwei Stunden seien 105,5 l/qm Niederschlag gefallen. Im Bereich P…, S…, D…, G… sei es zu einer Hochwassersituation gekommen, weil der Fluss Q… an mehreren Stellen über die Ufer getreten sei und das Gebiet beidseitig der … Straße in P… überschwemmte. Im Bereich P… seien 37,9 l/qm in 30 Minuten ein hundertjähriges Regenereignis. Am betreffenden Tag hätten die Niederschläge deutlich darüber gelegen. Für den Ortsteil D… habe es sich ebenfalls um ein Jahrhundertereignis gehandelt. Der Jahrhundertwert von 115 l/qm pro Tag sei deutlich überschritten worden.
14
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Eheleute K… hätten wegen der ungünstigen Lage ihres Grundstücks auch selbst Vorsorge gegen Überschwemmungen treffen müssen. Die von ihnen errichtete Schutzmauer sei ungeeignet gewesen. Hierfür seien sie selbst verantwortlich. Sie hätten durch die unzulässige Errichtung einer Garage in den Bahndammbereich hinein zu einer Versteilung der Böschung beigetragen. Die Terrassentür hätten sie zusätzlich sichern müssen, damit sie nicht aufgedrückt werden könnte.
15
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haftung ergebe sich nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, weil die Beeinträchtigung des Grundstücks der Eheleute K… nicht auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung durch die Beklagte beruhe. Für einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff fehle es an der Voraussetzung einer hoheitlichen Maßnahme, die eine Schädigung als unmittelbare Folge nach sich ziehe. Dem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass die im Rahmen der Bauleitplanung einzuhaltenden Pflichten keinen drittschützenden Charakter hätten. Vielmehr dienten diese Pflichten dem Schutz der Allgemeinheit und könnten nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Gefahren für Leben und Gesundheit, als drittschützend angesehen werden. Solche Gefahren lägen hier nicht vor. Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.
16
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.
17
Zur Begründung führt sie aus, ihr Anspruch ergebe sich aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, weil die Beklagte die Wasser- und Schlammmassen nicht unterbunden und dazu beitragen habe, dass das Grundstück der Eheleute K… überflutet werde, weil der Bahndamm künstlich aufgeschüttet worden sei. Dies sei ihrer Auffassung nach auch schon erstinstanzlich vorgetragen worden. Zudem sei unstreitig, dass auch das Wasser, das unmittelbar vom Bahndamm herablief, mit für die Überschwemmungen ursächlich gewesen sei.
18
Wegen der künstlichen Aufschüttung ergäben sich auch Ansprüche aus den §§ 839 Abs. 1 BGB, 66 BbgWG, weil es sich bei dem Bahndamm um eine künstliche Aufschüttung und eine befestigte Oberfläche handele. Die Beklagte treffe die Pflicht, das Wasser von dieser Fläche ordnungsgemäß abzuleiten. Dabei sei unerheblich, wer die Fläche errichtet habe.
19
Wegen der künstlichen Aufschüttung läge auch eine Verletzung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG vor, der die Ableitung wild abfließenden Wassers auf Nachbargrundstücke untersage; auch sei § 26 BbgNRG verletzt, wonach es verboten sei, Grundstücke zu erhöhen. Die Verletzung der Pflicht, für eine Entwässerung zu sorgen, sei auch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Schließlich sei § 102 BbgWG durch die Aufschüttung verletzt. Die Beklagte habe jedenfalls nachträglich, d. h. nach dem Hochwasserereignis aus dem Jahr 2006, Aufschüttungen zur Wiederherstellung des Grundstücks vorgenommen.
20
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
21
unter Abänderung des am 1. April 2011 verkündeten Urteils des LG Neuruppin, Az.: 3 O 257/10 die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.890,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2007 zu zahlen.
22
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24
Sie ist der Ansicht, die Haftung aufgrund § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog komme nicht in Betracht, weil nur wenig Wasser vom Bahndamm direkt auf das Grundstück der Eheleute K… geflossen sei. Die Beklagte habe keine Aufschüttungen veranlasst, die Errichtung des Bahndamms sei noch von der Reichsbahn veranlasst worden. Für die Fläche des Bahndamms sei der Graben ausreichend dimensioniert.
II.
25
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
26
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den §§ 67 Abs. 1 VVG a. F., 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz wegen einer unzureichenden Planung der Entwässerung im Baugebiet „Am Bahndamm“ in P… OT D….
27
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, nach Eingliederung der dem früheren Amt P…-Land angehörenden Gemeinden, darunter der Gemeinde D…, in die amtsfreie Stadt P… zum 1. November 2001 Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes P… Land hinsichtlich der Gemeinde D… geworden zu sein.
28
Nach dem Vortrag der Parteien ist bereits zweifelhaft, ob bei der Aufstellung des Bebauungsplanes durch das Amt P…-Land am 18. September 1995 eine Amtspflicht durch das planende Amt P…-Land verletzt worden ist. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB (in der damals geltenden Fassung vom 08.12.1986) auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Die privaten Belange sind mit den öffentlichen Belangen gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Diese Pflicht kann verletzt sein, wenn die Gefahr besteht, dass Überschwemmungen der im Baugebiet gelegenen Flächen durch Niederschlagswasser drohen und die Gemeinde bei der Planaufstellung diese Gefahren nicht berücksichtigt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rz. 118; BGH, Urteil vom 18.02.1999, Az.: III ZR 272/96, Tz. 9). Ob das Amt P…-Land hier allerdings Anlass hatte, die Versickerungsfähigkeit des östlich des Bahndammes gelegenen Ackers zu überprüfen, um planerische Konsequenzen zu ziehen, ist nicht abschließend festzustellen. Es ist zwar Aufgabe der Gemeinde, das Abwägungsmaterial hinsichtlich aller öffentlichen und privaten Belange zusammenzustellen. Die planende Gemeinde schuldet dabei aber keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals „ins Blaue hinein“. Was die planende Stelle nicht sieht und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, Tz. 16 m. w. N.). Dem Einwand der Beklagten, dass zum Zeitpunkt der Planung keine Überschwemmungsschäden in dem Gebiet „Am alten Bahndamm“ bekannt gewesen seien, ist die für die Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht entgegengetreten.
29
Allerdings kann sich eine Pflicht zur Überprüfung der Gefahr von Überschwemmungsschäden, auch bereits aus der Lage des Plangebietes ergeben. Der Einwand, dass die bei der Bauplanung beteiligten Behörden, der Landkreis U… und das Landesumweltamt, keine Hinweise auf Überschwemmungsgefahren erteilt hätten und auch der Grünordnungsplan keine entsprechenden Gefahren erwähnt habe, steht der Behauptung der Klägerin, es habe Anlass zur Überprüfung bestanden, nicht entgegen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten bleibt offen, ob die beteiligten Behörden und der Verfasser des Grünordnungsplans sich in ihren Stellungnahmen überhaupt mit einem von der Ackerfläche ausgehenden Überschwemmungsrisiko befasst haben. Die Frage, ob aus planerischer Sicht die Lage der Ackerfläche und das vorhandene Gefälle zum Bahndamm hin sowie die Höhenunterschiede zwischen dem Bahndamm und den angrenzenden Grundstücken für sich gesehen bereits Anlass zu einer weiteren Überprüfung der Versickerungsmöglichkeiten auf dem Ackergelände gegeben hätten, bedürfte einer weiteren Klärung, die hier jedoch unterbleiben kann, weil der Berufung aus anderen Gründen der Erfolg versagt ist.
30
Der Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die möglicherweise verletzte Amtspflicht den Eheleuten K… gegenüber als Dritten oblag. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist der Zweck der Amtspflicht. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und beschreibenden Vorschriften ergibt, dass der Geschädigte zu dem durch die Amtspflicht geschützten Personenkreis zählt und dass auch sein im konkreten Fall beeinträchtigtes Interesse geschützt ist, kann der Anspruch auf Schadensersatz begründet sein. Für den Bereich der Bauleitplanung gilt, dass die Pflicht, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit begründet ist. Sie entfaltet nur insoweit drittschützende Wirkung, als die zukünftige, in dem Plangebiet oder in unmittelbarer Nachbarschaft lebende Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben, die sich aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens ergibt, geschützt werden soll (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 26.01.1989, Az.: III ZR 194/87, juris Tz. 19; Urteil vom 06.07.1989, Az.: III ZR 251/87, juris Tz. 10; Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88, juris Tz. 15). Ein Anspruch wegen einer solchen Gefahr setzt weiter voraus, dass der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden kann noch die Gefahr für die betroffenen Eigentümer vorhersehbar und beherrschbar war (BGH, Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 49/88 , juris Tz. 28; Urteil vom 05.12.1991, III ZR 167/90, juris Tz. 13; Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96, juris Tz. 10).
31
Die hier streitgegenständliche Gefahr geht bereits nicht von Grund und Boden im Plangebiet aus. Die Klägerin trägt zudem nicht vor, dass sich aus der Überschwemmungsgefahr, die bei bestimmten Wetterlagen durch herabfließendes Niederschlagswasser entstehen kann, eine Gefahr für Leib oder Leben entstanden sei. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Ersatzfähigkeit für Vermögensschäden nur insoweit angenommen worden ist, als die Vermögensschäden unmittelbar zur Beseitigung einer Gesundheitsgefahr entstanden sind, also etwa Kosten für die Reinigung des Bodens (BGH, Urteil vom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, juris Tz. 28, 29). Das Haus der Eheleute K… war aber unmittelbar nach der Überschwemmung und auch in der Folgezeit ohne Gefahren für Leib oder Leben weiter bewohnbar. Der den Eheleuten K… entstandene Schaden beschränkt sich auf diejenigen Vermögensschäden, die infolge der Überschwemmung der Außenanlagen und der Durchfeuchtung der Außenwände sowie des Eindringens von Schlamm in ihr Haus entstanden sind. Auch ist, der erstinstanzlichen Argumentation der Klägerin folgend, nicht ersichtlich, dass dem Risiko, dass von den Nachbargrundstücken Niederschlagswasser auf das Grundstück der Eheleute K… herabfließt, nicht durch planerische Maßnahmen begegnet werden kann. Der mit der Errichtung des klägerischen Hauses beauftragte Architekt hatte angesichts der Lage unmittelbar neben dem Bahndamm auch Anlass, zusätzliche Entwässerungsmöglichkeiten auf dem Grundstück der Eheleute K… in die Planung einzubeziehen.
32
2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Planung der Entwässerung des Baugebietes. Die Gemeinde ist nach § 123 BauGB (in der Fassung vom 08.12.1986) zur Erschließung eines Baugebietes verpflichtet. Allgemein obliegt ihr als hoheitliche Aufgabe die Pflicht, für die Sammlung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96). Die Pflicht, für die Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen, ergibt sich für die Gemeinde aus den Wassergesetzen. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung galt § 18 a WHG (i. d. F. vom 23.09.1986, gültig ab 01.01.1987) i. V. m. § 66 BbgWG, der die Pflicht der Gemeinden, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser durch entsprechend errichtete Anlagen zu beseitigen, begründete. Die Abwasserbeseitigungspflicht bezieht sich nach § 64 Abs. 1 BbgWG (in der Fassung vom 13. Juli 1994, im Folgenden: a. F.; heute § 54 Abs. 1 WHG) nur auf Schmutzwasser sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Das von unbefestigten Flächen wild abfließende Wasser ist hingegen nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht erfasst. Insoweit gelten die Vorschriften über wild abfließendes Niederschlagswasser, die das Verhältnis zwischen dem Eigentümer eines höher gelegenen im Verhältnis zum tiefer gelegenen Grundstück regeln (§ 102 BbgWG).
33
Soweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, der Bahndamm sei als bauliche Anlage eine befestigte Fläche im Sinne des Wasserrechts, trifft dies nicht zu: Befestigte Flächen sind solche Flächen, bei denen durch künstliche Oberflächenbefestigungen die Versickerungsfähigkeit des Bodens stark eingeschränkt ist. Darunter fallen Beton, Pflaster oder Steine (Giesberts/ Reinhardt, BEckOK WHG § 54 Rz. 12), jedenfalls eine durch menschliche Einwirkung veranlasste Versiegelung einer Fläche (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 54 Rz. 15). Der ehemalige Bahndamm weist keinen derartigen Oberflächenbelag auf (s. Foto Bl. 35 d. A. unten).
34
Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass auch die Ableitung wild abfließenden Niederschlagswassers grundsätzlich von der Abwasserbeseitigungspflicht erfasst sei, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1999 (Az: III ZR 272/96) bezogen hat, liegt dem eine besondere Konstellation zu Grunde, die in Bezug auf das Grundstück der Eheleute K… nicht gegeben ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lief Wasser von einem Weinberg auf die öffentliche Straße. Das im Baugebiet abzuführende Oberflächenwasser der Straße vermischte sich mit dem hinzufließenden Wasser aus dem Weinberg untrennbar und war demzufolge, wie das Gericht ausführt, „insgesamt so zu beseitigen, dass die Bewohner des Baugebiets und ihr Eigentum keinen Schaden nahmen.“ An einer solchen Vermischung von wild abfließendem Niederschlagswasser und abfließendem Oberflächenwasser fehlt es hier.
35
3. Dem verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 1 StHG kommt hier keine eigenständige Bedeutung zu, da auch insoweit die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht Voraussetzung ist (BGH Urteil vom 19.01.2006, Az.: III ZR 82/05, juris, Tz. 15), an der es hinsichtlich des hier geltend gemachten Interesses – wie ausgeführt – fehlt.
36
4. Auch Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs scheiden aus. Voraussetzung ist ein hoheitliches Handeln, welches einen unmittelbaren Eingriff in Eigentumspositionen des Betroffenen darstellt (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 2009, § 906 Rz.: 83, 88). Diese Voraussetzung liegt nicht vor: Die Planung des Gebietes, in dem die Eheleute K… später ihr Haus errichteten, stellt keinen Eingriff in Eigentumspositionen der Bauherren dar.
37
5. Auch ein privatrechtlicher nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist gegen die Beklagte, die zugleich Eigentümerin des Bahndamms ist, nach dem Vortrag der Klägerin nicht begründet.
38
Außerhalb von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Rechtsprechung einen aus den Rechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2, § 14 Satz 2 BImSchG hergeleiteten sogenannten nachbarrechtlichen Abwehranspruch anerkannt. Dieser wird dann bejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr gemäß § 1004 BGB der Betroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865; BGH NJW 1999, 2896).
39
Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden. Der Abwehranspruch aus § 1004 BGB wird gemäß den Art. 1 Abs. 2, 124 Satz 1 EGBGB eingeschränkt durch die Vorschriften der Landeswassergesetze, aus denen sich eine nachbarrechtliche Duldungspflicht ergeben kann. § 102 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sieht vor, dass der Eigentümer eines Grundstücks von den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen kann, sofern er die natürlichen Verhältnisse auf seinem Grundstück nicht durch Anlagen verändert hat. Eine derartige Veränderung durch die Beklagte haben die Kläger hier nicht dargelegt. Die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung, die Errichtung des Bahndamms sei durch die Beklagte vorgenommen worden, stellt neuen und von der Beklagten bestrittenen Vortrag dar, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Erstinstanzlich hat die Klägerin lediglich die „künstliche Aufschüttung“ (Bl. 181 d. A.) im Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins wasserführender Schichten erwähnt, nicht aber vorgetragen, dass die Aufschüttung von der Beklagten angelegt worden sei.
40
Danach ist die Einwirkung des Niederschlagswassers vom Grundstück der Beklagten zu dulden, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit die Niederschläge unmittelbar von ihrem Grundstück oder von dem darüber gelegenen Acker herrühren.
41
Anderes kann für den von wild abfließendem Wasser angeschwemmten Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden. Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte wegen des vom Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms wäre aber, dass sie für die Beeinträchtigung als Störerin i. S. d. § 1004 BGB verantwortlich ist. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um ihn als Störer in Anspruch nehmen zu können (BGHZ 90, 255, 266; NJW 1985, 1773, 1774). Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung. Hinzutreten muss eine adäquate Mitverursachung, die darin liegen kann, dass der Eigentümer entgegen einer Handlungspflicht – etwa aufgrund der Verkehrssicherungspflicht – Maßnahmen zur Abwendung der Beeinträchtigung unterlässt (BGHZ 114, 183 (191)).
42
Dass der Beklagten hier die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Befestigung des Bahndamms vor oder nach dem Schadensereignis im Februar 2006 vorzuwerfen wäre und dass diese kausal für die bei den Klägern aufgetretenen Schäden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Beklagte den Bahndamm errichtet habe, ist dieser Vortrag – wie ausgeführt – in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Die möglicherweise unzureichende Planung eines Entwässerungssystems auch für das benachbarte Grundstück schließlich stellt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar, die der Beklagten als Eigentümerin eines Grundstücks obliegt.
43
Die Behauptung, dass die Überschwemmung lediglich auf eine Verkrautung des auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Grabens zurückzuführen gewesen sei, erfolgt im Streitfall ebenfalls erstmals in der Berufungsinstanz und ist aufgrund des Bestreitens der Beklagten nicht beachtlich. Soweit das Landgericht in den Tatbestand die Behauptung der Verkrautung des Grabens aufgenommen hat, entspricht dies nicht dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin hat vielmehr erstinstanzlich selbst darauf Bezug genommen, dass nach dem im Rechtsstreit, den die Eheleute K… gegen die Beklagte geführt haben (Az.: 3 O 265/06 Landgericht Neuruppin; Az.: 2 U 24/11 Brandenburgisches Oberlandesgericht) das von den Nachbargrundstücken abfließende Regenwasser als Hauptursache der Überschwemmung festgestellt worden sei. Sie haben insoweit auf das dort eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W… Bezug vom 14.09.2009 genommen. Der Sachverständige hatte dort weiter festgestellt, dass die unzureichende Reinigung des ackerseitigen Grabens, die im dortigen Verfahren unstreitig gegeben war, für die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks keine wesentliche Ursache gewesen sei.
44
6. Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG bzw. 26 Abs. 1 BbgNRG sind nicht begründet, da die Behauptung, dass die Beklagte die Herstellung des Bahndamms veranlasst und dadurch den Abfluss wild abfließenden Wassers verstärkt habe, für die Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bahndamms nach dem Schadensereignis im Februar 2006 stellt keine Herstellung einer Aufschüttung oder eine Veränderung des Abflusses wild abfließenden Wassers dar, sondern lediglich die Wiederherstellung des früheren, von der Beklagten nicht veranlassten Zustandes.
45
7. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46
Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
47
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 36.890,32 € festgesetzt (§§ 47, 48 GKG).