SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 21.01.2014 – S 8 U 296/13
Teilnahme am Vorbereitungsspiel zu den deutschen Hochschulmeisterschaften ist keine versicherte Aus- oder Fortbildung an Hochschulen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Der 1974 geborene Kläger nahm am 27. Juli 2013 an einem von der Sportgemeinschaft seines Arbeitgebers organisiertem Fußballturnier teil. Dabei stolperte er und knickte mit dem linken Fuß um. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) diagnostizierte eine trimalleoläre Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks links, die operativ versorgt wurde. Der Kläger wurde bis 2. August 2013 stationär behandelt.
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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. August 2013 ihre Leistungspflicht ab, weil für ein Fußballturnier kein Versicherungsschutz bestehe.
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Im Widerspruchsverfahren teilte das Unternehmen auf Anfrage mit, an dem Fußballturnier hätten 10 Mannschaften teilgenommen, davon eine betriebsfremde. Es hätten ca. 100 Beschäftigte Fußball gespielt und 60 zugeschaut. Der Ausgleichssport am Unfalltag sei im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung erfolgt, deren Organisation der Betriebssportgemeinschaft vom Arbeitgeber übertragen worden sei. Das Unternehmen habe insgesamt etwa 1350 Mitarbeiter. Der Arbeitgeber habe alle Kosten getragen.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2013 zurückgewiesen. Versicherungsschutz habe auch nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden, weil ein eindeutiges Missverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer und der Beschäftigten insgesamt vorgelegen habe.
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Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 16. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Ein Arbeitskollege des Klägers habe ebenfalls einen Unfall erlitten, über den offensichtlich beim Unfallversicherungsträger eine Akte geführt werde.
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Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
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Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
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Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 27. Juli 2013 ein Arbeitsunfall ist.
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Für die Beklagte wird beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Die Klage ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 27. Juli 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
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Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, ist maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen, bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, z.B. auf Dienstreisen, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009, B 2 U 29/08 R).
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Die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung, nämlich Fußballspielen, stand nicht in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit seiner grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Pfleger im BKH G., da er damit keine tatsächlich oder vermeintlich arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht erfüllen wollte.
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Auch stellt die Teilnahme an dem Fußballspiel keinen versicherten Betriebssport dar. Dieser kann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen. Sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, dienen nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens. Denn diese Maßnahmen dienen der Gesunderhaltung der Beschäftigten und der Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft und sind deshalb den Unternehmen und der ihnen dienenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Allerdings muss der Betriebssport nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R) zur Abgrenzung von anderen sportlichen Aktivitäten folgende Kriterien erfüllen: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
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Hinsichtlich des Kriteriums “Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter” hat das BSG in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass auch ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften dem Ausgleichszwecken der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehe, auch wenn dieser außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden erfolge (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 29 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das BSG inzwischen aber ausdrücklich aufgegeben und die Ausdehnung des versicherten Betriebssports auf Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht mehr der versicherten Tätigkeit zugerechnet (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
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Das vom Arbeitgeber des Klägers am 27. Juli 2013 durchgeführte Fußballturnier fand nach Auskunft des Arbeitgebers jedoch nicht im Rahmen des üblichen sportlichen Ausgleichs statt. Vielmehr war es eine besondere Veranstaltung. Somit hatte es nicht mehr Ausgleichs-, sondern Wettkampfcharakter. Dass der Arbeitgeber des Klägers in seiner Auskunft von Ausgleichssport spricht, ist unerheblich. Auf dessen – unzutreffende – Einstufung kommt es nicht an. Er hat es nämlich nicht in der Hand, die Reichweite des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nach seinem Belieben durch entsprechende Etikettierung zu erweitern oder zu verkürzen.
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Auch die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegen nicht vor. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Teilnahme an betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hat das BSG (Urteil vom 7. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R), folgende Kriterien aufgestellt, die auch das Gericht für sachgerecht zur Beurteilung des Versicherungsschutzes hält:
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Die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist aber nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
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Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Ein-vernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.
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Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche “betriebliche Zielsetzung” – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen usw. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht. Auch genügt es nicht, dass es sich um Veranstaltungen handelt, die zwar offiziell allen Beschäftigten offen stehen, die sich aufgrund ihres Charakters aber nur an eine kleine Gruppe Interessierter wenden. So ergibt sich zwangsläufig ein Spannungsverhältnis, wenn sportliche Veranstaltungen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stattfinden. Für den Betriebssport gelten bekanntlich andere Maßstäbe; es kann daher durchaus die Gefahr bestehen, dass Sportveranstaltungen, die den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien für Betriebssport nicht genügen, “als” betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen organisiert werden, um auf diese Weise die Ausschlusskriterien zu umgehen.
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Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann.
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Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt, wie u.a. Weihnachtsfeiern, Jubiläen und Betriebsausflüge zeigen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, an einem arbeitsfreien Tag stattfinden.
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Unter Versicherungsschutz stehen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alle Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, etwa Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen. Unter Versicherungsschutz stehen die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nämlich nur bei den Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die körperliche Entspannung und Erholung erstreckt, vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sind. Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob der oder die Teilnehmer die besondere Aktivität allein bzw. unter sich entfalten oder ob sie ihre besonderen Fähigkeiten etwa einzelnen, einigen oder gar allen anderen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung vorführen oder vorführen wollen. Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden.
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Die Veranstaltung muss jedoch insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten an-spricht. Auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen.
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Nach diesen Grundsätzen kann die Teilnahme des Klägers an dem Fußballturnier am 27. Juli 2013 nicht als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seines Arbeitgebers angesehen werden.
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Nach den Angaben des Arbeitsgebers des Klägers haben die in dem Unternehmensteil BKH G. ca. 1350 Beschäftigte. Davon haben nur etwa 160 – als Spieler und Zuschauer – an dem besagten Fußballturnier teilgenommen. Dies ist ein zu geringer Teil, als dass auch objektiv erwartet werden konnte, dass so der Zusammenhalt zwischen den Beschäftigten des Unternehmens(teils) und der Unternehmensleitung gefördert wird.
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Außerdem war die Veranstaltung von ihrem Charakter als Fußballturnier her schon nicht geeignet, den Gemeinschaftsgedanken innerhalb des BKH G. zu fördern. Nach den vorhandenen Angaben stand die Teilnahme zwar allen Beschäftigten offen. Aus dem Anlass der Veranstaltung, einem Fußballturnier, war allerdings ersichtlich, dass nur ein begrenzter Kreis der Beschäftigten angesprochen werden würde. Auch wenn hierzulande die Sportart Fußball üblicherweise das Interesse breiter Kreise der Bevölkerung genießt, verhält sich dies beim aktiven Spiel anders. Zumal offenbart der geringe Anteil an Zuschauern, dass im BKH G. keine besondere Breitenwirkung der Veranstaltung zu erwarten war.
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Hinzu kommt, dass – wie schon oben ausgeführt – bei sportlichen Betätigungen besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, inwiefern sie noch der Förderung des Gemeinschaftssinns dienen können oder doch vorwiegend dem sportlichen Interesse. Letzteres überwiegt hier ganz deutlich, weil keinerlei anderes Programm geboten wurde und der Wettkampf zwischen den 11 Mannschaften, davon eine betriebsfremde, das bestimmende Element der Veranstaltung darstellte.
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In der Gesamtbetrachtung ergibt sich damit nicht, dass die Teilnahme an dem Fußballturnier geeignet war, das “Wir-Gefühl” innerhalb des veranstaltenden Unternehmensteils zu fördern. Denn eine Stärkung des Zusammenhalts zwischen der Leitung des Unternehmens und ihren Beschäftigten konnte in diesem Rahmen nicht erreicht werden. Insofern ist es auch unerheblich, wenn die Teilnahme von Seiten des Unternehmens als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gedacht war, zumal es nicht in der Hand des Unternehmers liegt, allein aufgrund seiner Wünsche und Vorstellungen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf beliebige Aktivitäten auszudehnen.
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Weiter kommt eine versicherte Tätigkeit unter dem Aspekt der Formalversicherung ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat diesbezüglich mit keinem formellen Akt den Anschein eines Versicherungsschutzes geschaffen.
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Schließlich scheidet auch die Annahme eines Versicherungsschutzes unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus. Dazu wäre es nämlich erforderlich, dass die Beklagte einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat. Das ist aber gerade nicht der Fall gewesen. Dass seitens des Arbeitgebers oder des Betriebsrates eventuell beim Kläger der Eindruck erweckt wurde, es bestehe Versicherungsschutz, ändert daran nichts. Andere als die Beklagte können nämlich nicht durch ihr Handeln – zumal hier entgegen der Rechtslage – ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründen und damit etwaige Entschädigungspflichten der Beklagten auszulösen. Außerdem waren dem Kläger alle für die versicherungsrechtliche Beurteilung relevanten Umstände des Fußballspiels bekannt. Er kann sich deshalb nicht wegen fehlender Erkennbarkeit auf Vertrauensschutz berufen. Denn dass er zu einer unzutreffenden rechtlichen Vermutung bzw. Einordnung als versicherte Tätigkeit kam, unterliegt nicht dem Vertrauensschutz. Die Beklagte hat ihn in dieser Ansicht jedenfalls nicht bestätigt. Insofern ist auch unerheblich, ob die Beklagte oder gar ein anderer Unfallversicherungsträger in Bezug auf einen anderen Teilnehmer des Fußballturniers Versicherungsschutz annehmen sollte. Abgesehen von einer etwaigen anderen rechtlichen Konstellation wäre dadurch im Nachhinein kein Vertrauensschutz zu begründen und der Kläger hätte ohnedies keinen Anspruch auf die gleiche, gegebenenfalls unrechtmäßige Behandlung.
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Insgesamt ist daher unter keinem Aspekt ein Versicherungsschutz des Klägers bei der Teilnahme an dem Fußballspiel am 27. Juli 2013 zu begründen.
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Daher ist die Klage abzuweisen.
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