SG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015 – S 31 U 427/14
Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise kein Arbeitsunfall
Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass der Sturz im Hotelzimmer bei einem nächtlichem Toilettengang auf einer Dienstreise nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.
Der 60-jährige Diplom-Ingenieur (Kläger) übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise in einem Hotel in Lübeck. Er machte einen Arbeitsunfall während der Dienstreise geltend. Er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Er habe sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dabei rückwärts gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da das nächtliche Aufstehen dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Kläger wandte sich mit dem Argument dagegen, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei.
Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Unfall keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst werde, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutzen müsse, dann könne es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf würden jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers darstellen, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze.
Das Urteil des SG Düsseldorf ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf v. 25.02.2016