VG Aachen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 3 L 457/11
Haschisch-Konsumenten droht Entzug der Fahrerlaubnis
Wer gelegentlich Cannabis (Hanf) konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Der Antragsteller war im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen, weil er sein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss führte. Nachdem die Polizei den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemeldet hatte, entzog diese dem Antragsteller die Fahrerlaubnis.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 (3 L 457/11) entschieden hat. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiere und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen könne.
Letzteres sei bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen müsse. Der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum könne unproblematisch im Blut nachgewiesen werden, und zwar über die Abbaustoffe des THC (Tetrahydrocannabinol, Hauptwirkstoff des Cannabis).
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hätte.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Dezember 2011