BGH: Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherter wegen Mobbings erkrankt und deshalb seinem Beruf nicht nachgehen kann

BGH, Urteil vom 09.03.2011 – IV ZR 137/10

Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann (Rn.14) (Rn.15) (Rn.16) (Rn.17).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.


Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger hält bei dem Beklagten eine Krankentagegeldversicherung mit einem versicherten Tagegeld in Höhe von 117,37 € pro Kalendertag. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten für die Krankentagegeldversicherung (im Folgenden MB/KT) zugrunde. Diese entsprechen den Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) und lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. …

3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. …“

2

Der Kläger arbeitete seit 1995/1996 als Projektleiter für Brandschutzanlagen. Er befand sich längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Die Ursache hierfür war in seinem – zum 31. August 2008 durch Auflösungsvertrag beendeten – Arbeitsverhältnis begründet. Der Kläger sah sich an seinem Arbeitsplatz einem so genannten Mobbingverhalten ausgesetzt.

3

Der Beklagte zahlte bis zum 22. Juni 2008 das vereinbarte Krankentagegeld und stellte danach seine Leistungen ein, nachdem ein von ihm außergerichtlich eingeholtes Gutachten zum Ergebnis einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit ab diesem Tag gekommen war.

4

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 23. Juni 2008 bis zum 31. August 2008. Er hat vorgetragen, er sei auch in diesem Zeitraum infolge des Mobbings an seinem früheren Arbeitsplatz psychisch erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, seine bisherige Arbeitstätigkeit auszuüben.

5

Der Beklagte hat weitere Leistungen abgelehnt, weil es sich lediglich um eine „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“ gehandelt habe, die keinen Krankentagegeldanspruch begründe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.


Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat einen Versicherungsfall i.S. von § 1 (2) Satz 1 MB/KT bejaht. Maßgebend für eine Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT sei der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liege. Nach medizinischem Befund habe der Kläger seine berufliche Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung in keiner Weise ausüben können. Die bei ihm von den behandelnden Ärzten und auch von dem Gutachter des Beklagten festgestellten Symptome und Krankheiten – wie Rückenbeschwerden und psychische Einschränkungen (Depressionen, Panikreaktionen, ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung) – seien auf eine Mobbingsituation an seinem früheren Arbeitsplatz zurückzuführen.

9

§ 1 MB/KT könne aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht dergestalt ausgelegt werden, dass keine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorliege, wenn der Versicherte in seinem bisher ausgeübten Beruf an sich leistungsfähig und lediglich aufgrund besonderer, krankmachender Umstände außerstande sei, seinen Beruf an dem bisherigen Arbeitsplatz auszuüben. Die Frage der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hänge nicht davon ab, welche Umstände bzw. Ursachen zur Krankheit des Versicherten geführt hätten. Zwar stelle Mobbing als solches keine Krankheit dar. Besondere Stress- oder Anspannungssituationen könnten aber aufgrund vielfältiger Ursachen bei Menschen zu psychischen Erkrankungen führen, die auch körperliche Erscheinungen zeigten. Diesen könne ohne eine klare Einschränkung der Leistungspflicht nicht der Krankheitswert abgesprochen werden, wenn sie auf das Arbeitsumfeld zurückzuführen seien.

10

Der Versicherungsfall habe auch nicht dadurch geendet, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwischenzeitlich in eine dauerhafte Berufsunfähigkeit übergangen sei. Der insoweit von dem Beklagten aufgestellten Behauptung stünden die von ihm selbst in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen entgegen. Diese sähen übereinstimmend eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers in einem anderen Arbeitsumfeld.

11

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum angenommen.

13

a) In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Versicherungsfalles neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus (§ 1 (2) Satz 1 MB/KT). Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 (3) MB/KT vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit knüpft an die konkrete berufliche Tätigkeit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen Möglichkeiten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit nach der bisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der Versicherte noch andere Tätigkeiten ausüben kann (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 – IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 11 m.w.N.). Daher ist der Versicherer nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte Vergleichsberufe oder gar auf sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten zu verweisen (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.; vom 9. Juli 1997 – IV ZR 253/96, VersR 1997, 1133 unter II 2 b). Selbst wenn der Versicherte mindestens 50% der von seinem Berufsbild allgemein umfassten Tätigkeit noch ausüben kann, muss er sich nicht darauf verweisen lassen, eine seinen verbliebenen beruflichen Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit aufzunehmen. Hingegen ist der Versicherte nicht arbeitsunfähig, wenn er gesundheitlich zu einer – wenn auch nur eingeschränkten – Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf imstande geblieben ist (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO; vom 25. November 1992 – IV ZR 187/91, VersR 1993, 297 unter II 1). Ob der Versicherte seinem Beruf nicht mehr in der bisherigen Ausgestaltung nachgehen kann, ist durch einen Vergleich der Leistungsfähigkeit, die für die bis zur Erkrankung konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist, mit der noch verbliebenen Leistungsfähigkeit festzustellen (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.).

14

b) Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist – wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat – der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO Rn. 12). Mit Blick darauf kann der Krankentagegeldversicherer von dem Versicherten, der durch besondere Umstände an seinem bisherigen Arbeitsplatz krank geworden ist, nicht einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Wahl eines anderen Arbeitsumfeldes oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte – wie der Kläger – an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch und/oder physisch erkrankt ist und infolgedessen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann. Auch in einem solchen Fall sind die genannten Voraussetzungen eines Versicherungsfalles erfüllt (so auch zust. Anmerkung zum Berufungsurteil Rogler, jurisPR-VersR 8/2010 Anm. 3 unter C 5). Die Arbeitsunfähigkeit entfällt nicht deshalb, weil der Versicherte bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitsplatzes wieder arbeitsfähig wäre. Auf die Möglichkeiten des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann. Bei einem weitergehenden Verständnis des Begriffs der beruflichen Tätigkeit wäre der Versicherte zu einem Arbeitsplatzwechsel gehalten, der ihm aber auch als Obliegenheit auf der Grundlage des § 9 (4) MB/KT nicht abverlangt wird (so auch Rogler aaO unter C 4).

15

c) Es handelt sich nicht, wie die Revision meint, um eine bloße „Arbeitsplatzunverträglichkeit“, wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der versicherten Person durch Umstände an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist (so aber: OLG Köln Urteil vom 13. Februar 2008 – 5 U 65/05, juris Rn. 21 f., durch Urteil des Senats vom heutigen Tag – IV ZR 52/08 – aufgehoben; OLG Celle VersR 2000, 1531, 1532; OLG Oldenburg Beschluss vom 15. Mai 2006 – 3 U 110/05, n.v., zitiert nach Rogler aaO unter C 2; LG Bremen NJOZ 2004, 656, 657; MünchKomm-VVG/Hütt, § 192 Rn. 151; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 1 MB/KT 2009 Rn. 2; Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung 4. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 16; Brams, VersR 2009, 744, 748 ff. m.w.N.; Muschalla/Linden, VersMed 2009, 63, 67). Vielmehr kann der Versicherte auch dann arbeitsunfähig i.S. von § 1 (3) MB/KT sein, wenn die seine Erkrankung auslösenden Umstände mit seinem bisherigen Arbeitsplatz zusammenhängen.

16

aa) Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 (2) und (3) MB/KT nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ankommen soll. Insbesondere ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychische und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie durch so genanntes Mobbing ausgelöst oder begünstigt werden. Er kann der Regelung des § 1 (3) MB/KT nicht entnehmen, dass Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung durch Umstände an dem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist. Der Wortlaut des Begriffs „berufliche Tätigkeit“ lässt für ihn nicht offen, ob darunter die konkrete Tätigkeit der versicherten Person bei ihrem konkreten Arbeitgeber an einem konkreten Arbeitsplatz oder aber nur ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist (so Rogler aaO unter C 4, der den Wortlaut für mehrdeutig hält). Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter beruflicher Tätigkeit seine spezifische Tätigkeit verstehen und annehmen, dass damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Arbeitgeber gemeint ist.

17

Für dieses Verständnis spricht auch der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Krankentagegeldversicherung, die durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft des Versicherten entstehenden Vermögensnachteile auszugleichen (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1365, 1366; HK-VVG/Rogler, § 1 MB/KT 2009 Rn. 1; Rogler aaO; Bach/Moser/Wilmes aaO Rn. 1 m.w.N.). Die Arbeitskraft fällt auch dann aus, wenn der Versicherte infolge Mobbings an seinem bisherigen Arbeitsplatz erkrankt ist und dadurch an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in dieser Ausgestaltung gehindert ist.

18

bb) Dies führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichsetzung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit mit dem Begriff des Arbeitsplatzes. Die Beschreibung der speziellen beruflichen Tätigkeit lässt sich nicht von dem bisherigen Arbeitsplatz des Versicherten trennen. Aus dem von der Revision genannten Senatsurteil vom 18. Juli 2007 (IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260) ergibt sich nichts anderes. Danach kommt es bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören oder nicht, auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt (aaO Rn. 19). Das bedeutet nicht, dass sich die berufliche Tätigkeit als solche nach dem allgemeinen Berufsbild bestimmt.

19

Diesem Verständnis stehen auch nicht die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 9 (5) MB/KT und den bisher ausgeübten Beruf in § 15 Buchst. b MB/KT entgegen. Diese Bestimmungen stellen aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab. Er wird daher insbesondere nicht annehmen, dem Versicherer jeden Arbeitsplatzwechsel auch dann anzeigen zu müssen, wenn sich nichts am Berufsbild ändert.

20

Schließlich verweist die Revision ohne Erfolg darauf, die Bewältigung einer subjektiv als Mobbingsituation empfundenen Störung des Arbeitsverhältnisses sei primär kein medizinisches, sondern ein arbeitsrechtliches Problem und mit den gebotenen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten anzugehen. Wenn Mobbing einen Arbeitnehmer derart beeinträchtigt, dass er psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig wird, kann ihm ebenso wenig wie bei anderen Krankheiten entgegengehalten werden, er müsse zunächst versuchen, die Ursache seiner Erkrankung zu beseitigen.

21

2. Weiterhin kann sich die Beklagte nicht auf ein Ruhen des Versicherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit berufen.

22

a) Nach § 15 Buchst. b Satz 1 MB/KT soll das Versicherungsverhältnis mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit enden. Die danach vorgesehene endgültige und ersatzlose Beendigung des Versicherungsvertrages führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers und damit zur Nichtigkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es kommt daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Buchst. b MB/KT nicht zu einer Vertragsbeendigung. Jedoch ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, dass die Leistungspflicht des Versicherers für den Zeitraum erlischt, in dem der Zustand anhält, der an sich zur Vertragsbeendigung führen sollte (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 – IV ZR 339/90, VersR 1992, 479 unter II 1 b, 2).

23

b) Eine solchermaßen begründete Leistungsfreiheit kommt dem Beklagten nicht zugute. Er hat in erster Instanz eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht behauptet. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat er hilfsweise erklärt, „für den Fall einer Anspruchsbejahung behaupte er Berufsunfähigkeit des Klägers und beziehe sich insoweit auf Sachverständigengutachten“. Die Revision meint, der Beklagte habe sich zur Stützung seiner Hilfsargumentation die ihm günstige zweitinstanzliche Behauptung des Klägers zu eigen gemacht, wonach die Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses nicht zu der erhofften Beseitigung der Arbeitsunfähigkeit geführt habe, seine Erkrankung also unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz gewesen sei.

24

Indes hat der Kläger nur vorgetragen, die Grunderkrankung habe es seit längerem gegeben und liege auch heute noch vor. Er leide weiterhin, obgleich er aus dem Arbeitsverhältnis bereits ausgeschieden sei, unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode bei ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen. Er befinde sich noch in psychologischer Behandlung. Damit hat der Kläger nur behauptet, dass seine Arbeitsunfähigkeit noch nicht beendet sei. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass er i.S. von § 15 Buchst. b Satz 2 MB/KT nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Einzelheiten dazu hätte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vortragen müssen.

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