VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2016 – VG 21 K 17.16
Wohngeld als Zuschuss zur Miete kann nicht für eine Zweitwohnung gewährt werden; das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger beantragte im April 2015 beim Bezirksamt Pankow von Berlin Wohngeld für eine Wohnung, für die er bereits 2013/14 Wohngeld erhalten hatte. Dabei gab er wahrheitswidrig an, er verfüge über keinen anderen Wohnraum. Das Wohnungsamt gewährte dem Kläger Wohngeld auf der Grundlage einer Einkommensschätzung nur in Höhe von 10 Euro monatlich für April und Mai, für die Zeit danach lehnte es die Bewilligung von Wohngeld ab. Dagegen wandte sich der Kläger und machte geltend, er habe außer einem Studienkredit keine regulären Einnahmen gehabt. Er habe lediglich Aufwandsentschädigungen für seine Tätigkeiten in diversen Ämtern und Institutionen in Brandenburg erhalten.
Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Nach dem Wohngeldgesetz könnten Personen, die zwei oder mehrere Wohnungen bewohnen, nur für eine Wohnung Wohngeld erhalten, und zwar nur für diejenige, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bilde. Als kommunaler Mandatsträger aus Brandenburg könne der Kläger, der in Berlin und in seinem Wahlkreis wohne, für die Wohnung in Berlin kein Wohngeld in Anspruch nehmen. Die Wohnung in Brandenburg sei nämlich grundsätzlich als Hauptwohnung anzusehen. Nach dem Brandenburger Kommunalwahlgesetz seien Mandatsträger nur mit einem ständigen Wohnsitz in ihrem Wahlkreis wählbar. Dementsprechend sei der Kläger seit Jahren mit der Wohnung in Berlin nur als Nebenwohnung gemeldet, was er dem Wohnungsamt allerdings verschwiegen habe. Dass der Kläger die Hauptwohnung in seinem Wahlkreis habe, belegten auch die zahlreichen beruflichen und gesellschaftlichen Tätigkeiten im dortigen Landkreis. So sei er unter anderem Stadtverordneter, Abgeordneter und Mitglied diverser Ausschüsse im Kreistag seines Wahlkreises. Über die Frage der Bedürftigkeit des Klägers musste das Gericht nicht entscheiden.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2016 vom 02.08.2016